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BAG - 4 AZR 372/10
Bundesarbeitsgericht vom 16.05.2012
- Inhalt
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- Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA beziehungsweise die Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte/TdL eingruppiert ist, dass
- Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA). 2Der Kläger war
- Entgeltdifferenz zwischen der erhaltenen Vergütung nach der Entgeltgruppe II Stufe 3 TV-Ärzte/VKA und der
- angestrebten nach der Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) Stufe 2 TV-Ärzte/VKA für die Zeit ab dem 1
- der Medizinischen Kliniken II und III nach der Entgeltgruppe III TV- Ärzte/VKA vergütet würden. 4 Der
BAG - 4 AZR 431/09
Bundesarbeitsgericht vom 23.03.2011
- Inhalt
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- im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV- Ärzte/VKA
- Tätigkeitszeiten vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA. 2Der Kläger ist Facharzt für Anästhesiologie und seit dem
- mitgearbeitet. 3Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-Ärzte/VKA Anwendung. Die Beklagte
- vergütet den Kläger als Facharzt nach der Entgeltgruppe II Stufe 5 TV-Ärzte/VKA. 4Mit seiner Klage
- Vergütungspflicht als Oberarzt nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 TV-Ärzte/VKA den Differenzbetrag zwischen
BAG - 6 AZR 330/09
Bundesarbeitsgericht vom 23.09.2010
- Inhalt
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- Krankenhauses - TV- Ärzte/VKA Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen
- Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) Anwendung
- Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA haben sich am 9. Juni 2010 auf Eckpunkte zur Änderung dieses
- in § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA rückwirkend zum 1. Januar 2010 folgender Satz 6 eingefügt wird: „ 6 Wird
- während der Rufbereitschaft ohne Notwendigkeit, das Krankenhaus aufzusuchen, sei im TV-Ärzte/VKA nicht
LAG Hamm - 12 Sa 1163/08
Landesarbeitsgericht Hamm vom 20.01.2009
- Inhalt
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- einer Oberärztin nach dem TV-Ärzte/VKA Normen: § 16 c) TV-Ärzte/VKA Tenor: Die Berufung der Klägerin
- (TV-Ärzte/VKA) sowie den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigen der kommunalen Arbeitgeber in
- den TV-Ärzte/VKA, die einerseits vom Marburger Bund und andererseits von der Vereinigung kommunaler
- vertreten, ihr stehe vom 01.08.2006 an eine Vergütung nach der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA zu
- Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA übernommen worden seien. Ausgenommen seien ausschließlich Schwerbehinderte
LAG Düsseldorf - 10 Sa 1016/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 31.10.2008
- Inhalt
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- sich aus seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe IV Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA nebst Erhöhung um
- IV, Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA in Höhe von 6.500,00 € brutto zuzüglich einer 15-prozentigen Erhöhung
- zu, da er als leitender Abteilungsarzt in der Entgeltgruppe IV nach § 16 TV-Ärzte/VKA einzugruppieren
- Entgeltgruppe IV erhalten, denn selbst der TV-Ärzte/VKA sehe keine höhere Vergütungsgruppe vor als die vom
- , als der Kläger Entgelt gemäß Vergütungsgruppe IV Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA begehrt. Wegen des vom
LAG Hessen - 3 Sa 1270/08
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 05.12.2008
- Inhalt
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- S. 1 TVÜ – Ärzte/VKA erfolgt zunächst eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen I und II des TV – Ärzte
- Tarifvertragsparteien sind bei Abschluss des TV-Ärzte/VKA und des TVÜ-Ärzte/VKA davon ausgegangen, dass es
- mit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA und des TVÜ-Ärzte/VKA nicht automatisch in die Entgeltgruppe
- - ausdrückliche Übertragung - Vertretungsverbot des Arbeitgebers - TV-Ärzte/VKA - Funktionszulage
- ) Leitsatz Die Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA (Entgeltgruppe III Oberärztin/Oberarzt), wonach
LAG Düsseldorf - 15 Sa 1617/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 21.02.2008
- Inhalt
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- Arbeitgeberverbände (TV- Ärzte/VKA), § 16 c Sachgebiet: Arbeitsrecht Leitsätze: 1. Begehrt ein nach § 16 b des
- kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vergüteter Facharzt seine Ein- bzw. Höhergruppierung
- ausdrückliche Entscheidung, ist der Facharzt nicht in die Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA
- Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden: TV- Ärzte/VKA). 4Der am 26.05.1973 geborene
- Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) - geschlossen zwischen der VKA und dem Marburger Bund - in Kraft
Zusatzurlaub für Nachtarbeitsstunden während Bereitschaftsdienst
Rechtsanwalt Malte Winter vom 14.03.2012
- Inhalt
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- Nachtarbeitsstunden iSv. § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA und lösen den tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub aus. ...
SozG Detmold - S 12 KA 8/01
Sozialgericht Detmold vom 28.06.2002
- Inhalt
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- § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV ist nämlich in Zusammenhang mit § 24 Abs. 2 Ärze-ZV zu sehen. Der Vertragsarzt
- erfolge, sonst stelle sie keine Gemeinschaftspraxis im Sinne des § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV dar. Rechtlich
- Abs. 2 Ärzte-ZV und sei deshalb nach Vertragsarztrecht weder genehmigungspflichtig noch
- Sinne des § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV handele. Schließlich werde auch das Grundrecht der Freiheit der
- Ärzte-ZV seien sämtlich erfüllt. Zudem ständen die landesrechtlichen Vorschriften über die ärztliche
LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 191/01
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2002
- Inhalt
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- Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) rechtfertigen könne, bestehe nicht. Die streitigen Leistungen
- . 24Gem. § 116 SGB V i.V.m. § 31 a der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) können
- § 116 SGB V iVm § 31a Ärzte-ZV vorrangig durch Ermächtigung von Krankenhausärzten zu schließen. In
- zweiter Linie sind sie gemäß § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV durch Ermächtigung weiterer Ärzte zu beseitigen
- . Danach können unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Buchst. a und b Ärzte-ZV ärztlich geleitete
LSG Nordrhein-Westfalen - L 10 KA 23/02
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 21.08.2002
- Inhalt
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- von 33 Abs. 2 Ärzte-ZV an. 15Ergänzend zu den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der
- hätte das SG die Klage abweisen müssen. I. 4445Nach § 33 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV
- Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung entgegenstehen. 46Die Regelung des § 33 Ärzte-ZV beruht zwar
- Krankenversicherung - (SGB V). Dennoch ist § 33 Ärzte-ZV im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle nur
- Abs. 2 Ärzte-ZV, denn § 33 Abs. 2 Satz 1 beruht auf einer Änderung durch Art. 9 Nr. 26 a) des Gesetzes
LSG Nordrhein-Westfalen - L 10 KA 6/03
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2004
- Inhalt
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- - Abweichungen der Honorarüberschüsse der Ärzte für Allgemeinmedizin bzw. praktischen Ärzte in ihrem Bereich
- Punktwert in Höhe von 10 Pf. komme ab 1997 nicht in Betracht, da der durchschnittliche Ertrag der Ärzte für
- Allgemeinmedizin bzw. Praktischen Ärzte in Nordrhein gesunken sei. Für das Jahr 1997 belaufe sich
- sei der Fall, da die Umsatzentwicklung der nordrheinischen Vertragsärzte (Ärzte für
- Allgemeinmedizin/Praktische Ärzte) 1997 signifikant hinter den Ergebnissen zurückgeblieben wäre, die das BSG bei
LAG Rheinland-Pfalz - 9 Sa 302/08
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 19.12.2008
- Inhalt
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- Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (U.v. 26.8.2008 – 3 Sa 768/07 zu § 16 TV-Ärzte/VKA
- nach den Bestimmungen des TV-Ärzte und dem TVÜ-Ärzte richtet. Die maßgeblichen tariflichen Bestimmungen
- LAG Mainz 19.12.2008 9 Sa 302/08 TV-Ärzte: Eingruppierung als Oberarzt Aktenzeichen: 9 Sa 302/08 6
- Ärzte an Universitätskliniken (TV- Ärzte) vom 30.101.2006 einzugruppieren und der Kläger
- entsprechend dieser Vergütungsgruppe nach der Anlage 1 zum TV-Ärzte zu vergüten ist. 2. Im Übrigen wird die
LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 106/99
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2000
- Inhalt
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- geeignete Ärzte oder geeignete Frühförderstellen die Behandlung übernehmen sollten und erst am Ende ein
- 21.10.1998 aufzuheben, soweit er den Kreis der überweisungsberechtigten Ärzte erweitert hat, hilfsweise
- Kreises der zur Überweisung berechtigten Ärzte zu entscheiden. Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu
- "geeignete Ärzte" und der Beschränkung auf bestimmte Krankheitsbilder ist vielmehr noch einmal
- nur dann sinnvoll, wenn die niedergelassenen Ärzte, die Kinder an ein Sozialpädiatrisches Zentrum
SozG Düsseldorf - S 2 KA 97/05
Sozialgericht Düsseldorf vom 06.09.2006
- Inhalt
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- KV entstandenen Schaden aufzuerlegen. Diesen müssten die betroffenen Ärzte ggf. bei der KV geltend
- zuzuordnen. 7Zu berücksichtigen gelte allerdings, dass den Ärzten auf Nachfrage bei der KV sachlich falsche
- /1998 bis III/1998. 3Die Beigeladenen zu 9) und 10) sind in Gemeinschaftspraxis als Ärzte für
- worden. 5Mit Bescheiden vom 23.03.2000 verfügte der Prüfungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen F
- Vereinbarung abweichenden Verordnungspraxis aufgrund lokaler Absprachen mag für die betroffenen Ärzte