Urteil des LAG Düsseldorf vom 31.10.2008

LArbG Düsseldorf: vergütung, chefarzt, arbeitsgericht, dienstvertrag, vertragsschluss, tarifvertrag, vertragsklausel, oberarzt, aufgabenbereich, einkünfte

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 1016/08
Datum:
31.10.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 1016/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 242/08
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1.: Zur Auslegung einer Vergütungsabrede im Chefarztvertrag 2.: Hat der
Arbeitgeber, der sowohl die Vergütungsordnung des TVöD als auch des
TV-Ärzte / VKA in seinem Betrieb anwendet, mit dem Chfarzt vereinbart,
dass dieser für seine Tätigkeit eine Vergütung "nach der jeweils
höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT I"
erhält, so ist für die Vergütung des Chefs die Vergütungsgruppe
maßgeblich, aus der sich der höchste Entgeltanspruch für angestellte
Ärzte ergibt. Das kann ggf. auch eine Vergütungsgruppe aus dem TV-
Ärzte/VKA sein.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 08.05.2008 - 6 Ca 242/08 - wird zurückgewiesen.
Auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 58 %
und die Beklagte zu 42 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob sich das Entgelt des Klägers als Chefarzt aufgrund der
zwischen ihnen getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung künftig nach dem
zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung der Kommunalen
Arbeitgeberverbände vereinbarten und rückwirkend zum 01.08.2006 in Kraft getretene
„TV-Ärzte/VKA“ bestimmt.
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Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 31.01.2008 als leitender
Abteilungsarzt (Chefarzt der medizinischen Klinik I) beschäftigt. Der Dienstvertrag vom
14.10.1985/09.10.1985 enthält auszugsweise folgende Regelung:
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„§ 7 Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich
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5
Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine
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zusatzversorgungspflichtige Monatsvergütung nach der jeweils höchsten tariflichen
Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT 1 (Grundvergütung, Ortszuschlag,
Kindergeld), die jedoch nur in der Höhe der Vergütung eines kinderlos
verheirateten Angestellten zusatzversorgungspflichtig ist, sowie sonstige tarifliche
Zuwendungen, die den übrigen Angestellten des Krankenhausträgers gewährt
werden. Mit dieser Vergütung sind Überstunden sowie Mehr-, Samstags-,
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft abgegolten.
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Ändert sich die Vergütung der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe nach
Inkrafttreten dieses Dienstvertrages, so ändert sich die Monatsvergütung im
gleichen prozentualen Verhältnis von dem Zeitpunkt an, von dem an die Änderung
der Vergütung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände in Kraft tritt.“
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Wegen des vollständigen Inhalts des Dienstvertrages wird auf die mit der Klageschrift
als Anlage K1 zu den Akten gereichte Fotokopie (Bl. 12 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Nach Kündigung des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) einigten sich die
Gewerkschaft ver.di und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
am 01.08.2006 auf den „TVöD-BT-K“. Am 17.08.2006 einigten sich der Marburger Bund
und die VKA auf den „TV-Ärzte/VKA“, der rückwirkend zum 01.08.2006 in Kraft trat.
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Für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.01.2008 zahlte die Beklagte an den
Kläger ein Bruttogehalt in Höhe von insgesamt 104.235,66 €.
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Mit der am 24.01.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für die
Zeit ab 01.08.2006 Zahlung der sich aus seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe IV
Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA nebst Erhöhung um einen 15-prozentigen Zuschlag
ergebenden Differenz zu der ihm gezahlten Vergütung begehrt.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde ab 01.08.2006 Vergütung auf
Grundlage der Entgeltgruppe IV, Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA in Höhe von 6.500,00 €
brutto zuzüglich einer 15-prozentigen Erhöhung zu, da er als leitender Abteilungsarzt in
der Entgeltgruppe IV nach § 16 TV-Ärzte/VKA einzugruppieren sei. Die grundsätzliche
Anwendbarkeit des TV-Ärzte/VKA ergebe sich aus § 7 seines Dienstvertrages. Bei dem
TV-Ärzte/VKA handele es sich um den seit 01.08.2006 geltenden speziellen Ärzte-
Tarifvertrag, der für die an kommunalen Krankenhäusern beschäftigten Ärztinnen und
Ärzte vorrangig gelte. Als solcher gehe er dem allgemeinen,
berufsgruppenübergreifenden TVöD auch in seinem besonderen Teil für die
Beschäftigten an Krankenhäusern (TVöD-BT-K) vor. Dies ergebe die Auslegung der
seinerzeit getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses im Jahre 1985 hätten die Arbeitsvertragsparteien nicht absehen
können, dass es im Jahre 2006 an kommunalen Krankenhäusern zu einem
Nebeneinander von zwei Tarifverträgen kommen würde. Die hierauf aufbauende
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ergänzende Auslegung führe zur Anwendbarkeit der Vergütungsregelungen des TV-
Ärzte/VKA. Gemäß § 16 d TV-Ärzte/VKA seien in die Entgeltgruppe IV die leitenden
Oberärzte einzugruppieren, denen die ständige Vertretung des leitenden Arztes vom
Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sei. Da er als leitender Arzt/Chefarzt bei
der Beklagten beschäftigt gewesen sei, sei er zumindest in die Entgeltgruppe IV
eingruppiert. Das ihm danach zustehende Entgelt sei um 15 % zu erhöhen, da er nach
dem BAT höher eingruppiert gewesen sei als die leitenden Oberärzte. Die prozentuale
Differenz zwischen der Vergütungsgruppe eines leitenden Oberarztes und der ihm
zustehenden Vergütung gemäß BAT habe 15 % betragen. Dieser Abstand sei weiterhin
einzuhalten. Demgemäß ergebe sich für den Zeitraum August 2006 bis Januar 2008
eine monatliche Differenz zu dem gezahlten Entgelt in Höhe von 1.684,13 € brutto.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.314,34 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.684,13 € seit
01.09.2006, aus 1.684,13 € seit 01.10.2008, aus 1.684,13 € seit 01.11.2006, aus
1.684,13 € seit 01.12.2006, aus 1.684,13 € seit 01.01.2007, aus 1.684,13 € seit
01.02.2007, aus 1.684,13 € seit 01.03.2007, aus 1.684,13 € seit 01.04.2007, aus
1.684,13 € seit 01.05.2007, aus 1.684,13 € seit 01.06.2007, aus 1.684,13 € seit
01.07.2007, aus 1.684,13 € seit 01.08.2007, aus 1.684,13 € seit 01.09.2007, aus
1.684,13 € seit 01.10.2007, aus 1.684,13 € seit 01.11.2007, aus 1.684,13 € seit
01.12.2007, aus 1.684,13 € seit 01.01.2008, aus 1.684,13 € seit 01.02.2008 zu
zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei weiterhin nach der Vergütungsgruppe
BAT I zu vergüten, da der Dienstvertrag keine Ablösungsklausel enthalte und auch
weder der TVöD noch der TV-Ärzte/VKA für Chefärzte gelte. Die tarifvertraglichen
Vergütungsregelungen für Ärzte seien auch gänzlich anders als die mit dem Kläger
vereinbarte Chefarztvergütung. Für den Kläger als Chefarzt sei das „Basisgehalt“ nach
BAT I nur der kleinste Teil seiner Gesamtvergütung gewesen. Den ganz überwiegenden
Teil, nämlich ca. 90 % seiner Einkünfte, habe er durch Liquidationseinnahmen aus dem
stationären und dem ambulanten Bereich einschließlich Gutachtenerstellung erzielt. Bei
der Ausgestaltung der Entgeltgruppen des modernen Tarifvertragswerkes des TV-
Ärzte/VKA sei auch der Wegfall alter Vergütungsregelungen für Oberärzte durch
sogenannte „Poolbeteiligung“ berücksichtigt worden. Fände der TV-Ärzte/VKA mit den
von ihm gebildeten Entgeltgruppen für Oberärzte auch im Falle des Klägers
Anwendung, käme dieser ohne sachliche Rechtfertigung trotz fortbestehender Einkünfte
aus dem Liquidationsrecht in den Genuss einer deutlich höheren Basisvergütung.
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Jedenfalls könne der Kläger keinen 15-prozentigen Zuschlag zur Entgeltgruppe IV
erhalten, denn selbst der TV-Ärzte/VKA sehe keine höhere Vergütungsgruppe vor als
die vom Kläger begehrte.
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Mit Urteil vom 08.05.2008 hat das Arbeitsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als
der Kläger Entgelt gemäß Vergütungsgruppe IV Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA begehrt.
Wegen des vom Kläger zusätzlich begehrten 15-prozentigen Zuschlags hat das
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Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat das Arbeitsgericht wie
folgt begründet:
Das von den Arbeitsvertragsparteien im Jahre 1985 nicht vorhersehbare
Auseinanderfallen der ehemaligen Verhandlungsgemeinschaft von ver.di und
Marburger Bund habe zur Existenz von zwei voneinander abweichenden Tarifverträgen
bei den Arbeitgebern des VKA geführt. Die sich daraus ergebende Regelungslücke im
Dienstvertrag sei durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB
dahingehend zu schließen, dass der TV-Ärzte/VKA Anwendung finde, denn der Kläger
gehöre zur Berufsgruppe der Ärzte. Darauf, dass der TV-Ärzte/VKA für Chefärzte keine
Anwendung finde, könne sich die Beklagte nicht berufen, denn Chefärzte seien auch
weder vom Geltungsbereich des BAT noch des TVöD erfasst. Aus seiner Position als
Chefarzt ergebe sich, dass die Arbeitsvertragsparteien eine dynamische Verweisung auf
die höchste Entgeltgruppe des TV-Ärzte/VKA gewollt hätten, wenn sie ein
Auseinanderfallen der Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmerseite in ihre Überlegungen
einbezogen hätten. Der Chefarzt weise in jedem Falle höhere
Eingruppierungsmerkmale auf als ein leitender Oberarzt. Die im Dienstvertrag
ausdrücklich in Bezug genommene Vergütungsgruppe BAT I sei die höchste für Ärzte
vorgesehene gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hätten die
Dienstvertragsparteien gerade nicht gewollt, dass der Kläger als Chefarzt eine geringere
Vergütung als die ihm unterstehenden Oberärzte erhalte. Das nach wie vor bestehende
Liquidationsrecht könne dem nicht entgegengehalten werden, da Chefärzte und auch
Oberärzte nach wie vor liquidationsberechtigt seien. Demgemäß habe der Kläger
Anspruch auf Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA ab August 2006 in Höhe von
monatlich 6.500,00 € brutto, so dass ihm die sich hieraus gegenüber dem gezahlten
Entgelt ergebende Differenz von 709,13 € brutto monatlich bis einschließlich Januar
2008 zustehe. Auf die begehrte 15-prozentige Erhöhung seiner Bruttomonatsvergütung
gegenüber der Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA habe der Kläger hingegen keinen
Anspruch. Der Dienstvertrag verweise in § 7 ausdrücklich auf die höchste tarifliche
Entgeltgruppe. Dies sei die Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA mit 6.500,00 € brutto
monatlich. Eine darüber hinausgehende sogenannte AT-Vergütung sei unter den
Parteien nicht vereinbart worden.
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Gegen das ihr am 16.06.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.07.2008
Berufung eingelegt und diese mit einem am 15.08.2008 beim Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, das arbeitsgerichtliche Urteil sei schon deshalb
fehlerhaft, weil es ergänzende Vertragsauslegung betrieben habe. Nach Auffassung der
Beklagten lasse der Dienstvertrag keine Bestimmung vermissen, die erforderlich wäre,
um den zugrundeliegenden Rechnungsplan zu verwirklichen. Die Parteien hätten
gerade nicht die Geltung des "jeweils einschlägigen" Tarifvertrags vereinbart. Der
Formulierung „zur Zeit BAT I“ komme lediglich eine Hilfsfunktion zu, die deutlich mache,
das die höchste tarifliche Vergütungsgruppe bei Vertragsschluss BAT I gewesen sei.
Diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Bezug genommene Entgeltbasis sei
nicht entfallen, da der BAT weder aufgehoben noch sonst geschlossen worden sei. Er
werde lediglich nicht mehr fortentwickelt. Die fehlende Fortentwicklung spiele im
konkreten Fall des Klägers aber keine Rolle, weil der Vertrag selbst eine solche
Regelung vorsehe, indem darin auf die „höchste tarifliche Vergütungsgruppe für
Angestellte“ abgestellt und gleichzeitig vereinbart worden sei, dass sich bei einer
Änderung der Vergütung für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände die
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Monatsvergütung im gleichen prozentualen Verhältnis ändere. Danach könne eine
Dynamisierung allenfalls anhand der Entwicklung der Vergütungsgruppe für Angestellte
erfolgen. Dies sei nunmehr die Entgeltgruppe V des TVöD und nicht die Entgeltgruppe
IV des TV-Ärzte/VKA.
Selbst wenn man jedoch mit der Auffassung des Arbeitsgerichts davon ausginge, dass
eine auslegungsbedürftige Regelungslücke vorläge, sei die Auslegung des
Arbeitsgerichts rechtsfehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe nicht den hypothetischen
Willen der Parteien ermittelt, sondern vielmehr pauschal darauf abgestellt, dass der
Kläger Arzt sei, ohne in ausreichendem Maße die Begleitumstände des
Vertragsschlusses und die wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien zu
berücksichtigen. Maßgeblich sei auf Seiten des Klägers, welche Vergütungsinteressen
er gehabt hätte, wenn er ein Auseinanderfallen der Tarifverträge hervorgesehen hätte,
und auf Seiten der Beklagten, bis zu welchem Umfang sie in diesem Falle zu einer
Vergütung des Klägers bereit gewesen wäre. Die erste Fragestellung habe das Gericht
durch die Feststellung beantwortet, dass der Kläger Arzt sei. Dabei habe sich das
Gericht insbesondere darüber hinweggesetzt, dass auch der TVöD in seinem
besonderen Teil spezielle Regelungen für Ärzte aufweise. Entgegen der Auffassung
des Arbeitsgerichts entspreche es nicht dem hypothetischen Parteiwillen, den Kläger
nach dem TV-Ärzte/VKA zu vergüten, damit er nicht weniger als der ihm nachgeordnete
leitende Oberarzt verdiene. Zudem habe sich das Arbeitsgericht nicht damit
auseinandergesetzt, dass die Chefärzte typischerweise nicht durch den Marburger Bund
vertreten würden und sich in der Vergangenheit und heute auch typischerweise nicht
durch den Marburger Bund vertreten fühlten. Der Chefarzt weise auch keine höheren
Eingruppierungsmerkmale auf als ein leitender Oberarzt, denn der TV-Ärzte/VKA
enthalte keine Vergütungsgruppe, deren Eingruppierungsmerkmale der Kläger als
Chefarzt erfüllen könne. Insbesondere aber habe das Arbeitsgericht die Interessenlage
der Beklagten nicht erörtert und demgemäß auch nicht in seine Auslegung einbezogen.
Bei Berücksichtigung der Interessenlage der Beklagten sei aber ganz maßgeblich, dass
dem Kläger ein Liquidationsrecht zugestanden habe, das ihm eine weitere Vergütung
von größenordnungsmäßig 500.000,00 € jährlich eingebracht habe. Angesichts der
Bedeutung dieses Liquidationsrechts für die Gesamtvergütung des Klägers sei in keiner
Weise gesagt, dass die Parteien bei Vertragsschluss den einen von zwei möglichen
speziellen Tarifverträgen für Ärzte gewählt hätten, nur weil der eine für den Chefarzt
eine höhere Basisvergütung mit sich gebracht hätte. Jedenfalls hätten sich die Parteien
nicht ausschließlich von einem Vergleich mit den Oberärzten leiten lassen. Im Zweifel
hätte auf irgendeinen Tarifvertrag verwiesen oder ein Grundgehalt in Form eines
Festgehaltes ohne Dynamisierung vereinbart werden können, solange nur das
Liquidationsrecht in dem hier vereinbarten Umfang nicht angetastet worden wäre.
Demgegenüber sei das Grundgehalt für die Beklagte von größerer Bedeutung gewesen,
weil sie diesen Teil der Vergütung aus eigenen Mitteln habe bestreiten müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.05.2008 - 6
Ca 242/08 - die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger, der zunächst wegen des abgewiesenen Teils der Klage selbst Berufung
eingelegt, diese aber mit Schriftsatz vom 14.08.2008 wieder zurückgenommen hat,
beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil soweit es seiner Klage stattgegeben hat. Die
auch zweitinstanzlich weiterverfolgte Argumentationslinie der Beklagten, einerseits zu
suggerieren, der Kläger könne insbesondere aufgrund seiner Liquidationseinnahmen
bei der Grundvergütung Abstriche hinnehmen, während sich andererseits die Beklagte
vermeintlich bei der Eingruppierung in die höchste Entgeltgruppe des TV-Ärzte/VKA
statt des TVöD an die Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gedrängt sähe,
sei schon vom Ansatz her verfehlt, weil im Rahmen der Auslegung auf den Parteiwillen
im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abzustellen sei. Die Jahrzehnte nach dem
Vertragsschluss aufgetauchten nachträglichen Entwicklungen seien für die Ermittlung
dieses Willens irrelevant. Hätten die Parteien tatsächlich eine Verzahnung und
Abhängigkeit zwischen Grundvergütung und variabler Liquidationsvergütung gewollt, so
hätten sie dies in dem von Beklagtenseite gestellten Arbeitsvertrag zum Ausdruck
bringen können und müssen. Das Arbeitsgericht sei auch zutreffend vom Bestehen
einer Regelungslücke ausgegangen, die es mit zutreffenden Argumenten als
volldynamische Verweisungsklausel ausgelegt habe. Auch die sich anschließende
Frage, welche der zwei Nachfolgeregelungen an die Stelle des BAT getreten sei, habe
das Arbeitsgericht mit zutreffenden Argumenten zugunsten des TV-Ärzte/VKA als dem
sachnäheren Tarifvertrag beantwortet. Bei einem Auseinanderfallen der
tarifvertragsschließenden Parteien auf Arbeitnehmerseite müsse das nähere und
„passendere“ Tarifwerk und damit der Ärztetarif und nicht der für Nichtärzte maßgebliche
Tarif zur Anwendung kommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des
Klägers wird Bezug genommen auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom
20.10.2008 (Bl. 195 d. A.).
29
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts
sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen
Rechtsauffassungen der Parteien ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt,
insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie die
Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen.
30
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
31
Die Berufung der Beklagten ist unzweifelhaft zulässig aber unbegründet.
32
I.
33
Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf erkannt, dass der Kläger Anspruch auf
Vergütung nach Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA für die Zeit ab 01.08.2006 hat. Dies
rechtfertigt den erstinstanzlich titulierten Zahlungsbetrag.
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Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sich die Anwendung
des TV-Ärzte/VKA aus der erforderlichen Auslegung der unter § 7 des Dienstvertrages
getroffenen Vergütungsabrede der Parteien ergibt.
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1.Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf die Vergütungsabrede der Auslegung.
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Mit der Berufungsbegründung bezieht die Beklagte die Position, mit dieser
Vereinbarung sei das dem Kläger zustehende Grundgehalt statisch an die im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses im Oktober 1985 gegebene Höhe der Vergütung gemäß
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Vergütungsgruppe BAT I gekoppelt und unter § 7 Abs. 2 eine eigenständige
Dynamisierungsabrede getroffen worden, so dass es keiner dynamischen Ankopplung
an tarifliche Entgeltregelungen und deshalb auch keiner ergänzenden
Vertragsauslegung zur Beantwortung der Frage bedürfe, welche der beiden nunmehr
geltenden tariflichen Entgeltregungen dies sein sollte.
Dieser Interpretation der Vertragsklausel steht jedoch schon deren eindeutiger Wortlaut
entgegen. Wenn es darin heißt, dass der Kläger für seine Tätigkeit eine
Monatsvergütung nach der „jeweils“ höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für
Angestellte erhalte, kann kein Zweifel bestehen, dass damit zumindest ein
zeitdynamischer Bezug zum Ausdruck gebracht ist. Dieser wird noch unterstrichen
durch den Zusatz „zur Zeit BAT I“. Im Übrigen hätte es der umständlichen, durch den
zweiten Halbsatzes von § 7 Abs. 1 nochmals modifizierten Bezugnahme auf die jeweils
höchste tarifliche Vergütungsgruppe für Angestellte nicht bedurft, wenn die Parteien
lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach BAT I tatsächlich gezahlte
Vergütung gemeint hätten. Diese hätten sie weit einfacher und klarer durch Nennung
des Betrages zum Ausdruck bringen können. Dass sie dies nicht getan haben, zeigt,
dass sie die Vergütung des Klägers dynamisch an die Entwicklung des Tarifentgelts
koppeln wollten.
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2. Folglich ist durch Auslegung zu ermitteln, welche tarifvertragliche Regelung seit dem
01.08.2006 für die Bestimmung der Vergütung des Klägers maßgeblich ist.
39
Das Arbeitsgericht hat die ursprünglich unter § 7 des Dienstvertrages getroffene
Regelung für lückenhaft gehalten und ist im Wege einer ergänzenden
Vertragsauslegung zur Anwendung des TV-Ärzte/VKA gelangt, weil die Parteien den
zur Berufsgruppe der Ärzte zählenden Kläger - so der Kerngedanke des Arbeitsgerichts
- jedenfalls nicht schlechter hätten stellen wollen als die ihm unterstellten Oberärzte.
40
Das Berufungsgericht teilt dieses Auslegungsergebnis.
41
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der hier anzustellenden Auslegung in
rechtstechnischer Hinsicht um eine Erforschung der wahren Bedeutung dessen handelt,
was die Vertragsparteien in der Vertragsklausel vereinbart haben, oder ob eine
ergänzende Auslegung erforderlich ist, weil die getroffene Abrede eine Regelungslücke
beinhaltet. Ziel der Auslegung ist in dem einen wie in dem anderen Fall die
Beantwortung der Frage, was die Parteien im Hinblick auf die Bemessung des Entgelts
des Klägers für den Fall, dass die zur Zeit der Vereinbarung des Dienstvertrages
einheitlich durch den BAT geregelte Ärztebesoldung im Betrieb der Beklagten durch
zwei verschiedene Tarifverträge geregelt werden würde, entweder schon vereinbart
haben oder - sofern ihr Vertrag in diesem Punkt lückenhaft sein sollte - vereinbart hätten,
wenn sie diese Entwicklung vorausgesehen hätten.
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In dem einen wie in dem anderen Fall hat die Auslegung vom Wortlaut der getroffenen
Regelung auszugehen, bei diesem jedoch nicht stehen zu bleiben, sondern den wahren
Sinn der Vereinbarung zu erforschen (§§ 133, 157 BGB).
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Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 des Dienstvertrages erhält der Kläger für seine
Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Monatsvergütung „nach der jeweils
höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT I ...“. Die in diesem
Wortlaut zu findende Bezugnahme auf die höchste Vergütungsgruppe „für Angestellte“
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kann dabei entgegen dem in der Berufungsbegründung zumindest anklingenden
Verständnis der Beklagten nicht als gewollte Abgrenzung des Klägers von der
Berufsgruppe der Ärzte verstanden werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gab es keine vergütungsrelevante Unterscheidung zwischen Angestellten und Ärzten.
Der angestellte Arzt war vergütungsrechtlich Angestellter im Sinne der einheitlich zur
Anwendung kommenden Vergütungsordnung des BAT. Die Parteien haben das
Dienstverhältnis des Klägers auch nicht vorrangig als das eines Angestellten in
Abgrenzung zu einem Arzt ausgestaltet. Die im Arbeitsvertrag unter den §§ 3 - 6
vereinbarten Dienstpflichten sind vielmehr in erster Linie Dienstpflichten eines Arztes in
der Pflege und Behandlung von Patienten und der von ärztlichem Fachwissen
getragenen Weiterbildung von Personal. Lediglich unter § 5 des Dienstvertrages finden
sich Pflichten, die mit den leitenden Aufgaben des Chefarztes in Zusammenhang
stehen. Diese sind jedoch nicht von einem solchen Gewicht, dass sie die ärztlichen
Funktionen des Klägers in den Hintergrund treten ließen. Vor dem Hintergrund dieser
Vertragsgestaltung lässt sich die unter § 7 getroffene Vereinbarung der Parteien also
auch ohne Rückgriff auf das Erfordernis einer ergänzenden Vertragsauslegung
dahingehend konkretisieren, dass der Kläger für seine Tätigkeit eine Monatsvergütung
nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für „angestellte Ärzte“ erhalten
sollte. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass der TV-Ärzte/VKA für Chefärzte keine
Anwendung findet. Denn abgesehen von dem zutreffenden Hinweis des Arbeitsgerichts,
dass auch BAT oder TVöD keine unmittelbaren Regelungen für Chefärzte enthielten
bzw. enthalten, steht jenseits aller Interpretationsmöglichkeiten des genauen
Regelungsgehaltes des § 7 doch zumindest fest, das dieser jedenfalls keine
deklaratorische Bestätigung des ohnehin aufgrund von Tarifbindung der Parteien
anwendbaren Tarifrechts, sondern eine konstitutive Vergütungsregelung beinhaltet.
Für die Auslegung ist des weiteren von Bedeutung, dass es den Parteien ausdrücklich
um die „jeweils“ höchste tarifliche Vergütungsgruppe für Angestellte ging, welche sie
„zur Zeit“, das heißt bei Vertragsschluss, in BAT I verwirklicht sahen. Sie haben gerade
nicht z.B. eine Monatsvergütung „gemäß BAT I“ oder „nach der jeweils höchsten
tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte gemäß BAT I“ vereinbart. Das lässt die
Schlussfolgerung zu, dass es den Parteien nicht vorrangig darum ging, eine konkrete
Bezugnahme auf die Vergütungsordnung des BAT oder gar eine bestimmte,
feststehende Vergütungsgruppe innerhalb dieser Vergütungsordnung zu vereinbaren.
Dazu sind die Formulierungen viel zu unbestimmt und variabel. Sinn machen die
gewählten Formulierungen insbesondere in ihrer Kombination ("jeweils höchste
Vergütungsgruppe" und "zur Zeit BAT I") hingegen, wenn sie als eine nicht nur zeitliche
(s.o. unter I 1.), sondern auch in inhaltlicher Hinsicht dynamische Bezugnahme auf die
im Betrieb der Beklagten zur jeweiligen Zeit zur Anwendung kommende höchste
Vergütungsgruppe für angestellte Ärzte verstanden werden. Höchste Vergütungsgruppe
für angestellte Ärzte, also diejenige, aus der der höchste Vergütungsanspruch erwächst,
ist derzeit aber die Tarifgruppe IV des TV-Ärzte/VKA und nicht der BAT oder der TVöD-
BT-K.
45
Diese Ankoppelung an die jeweils höchste Tarifgruppe für angestellte Ärzte ist auch
nicht etwa eine willkürliche oder beliebige, sondern die sich bei objektiver und
lebensnaher Beurteilung der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der
entstandenen Sachlage geradezu aufdrängende Interpretation der Entgeltabrede der
Parteien. Lebensfremd erscheint demgegenüber der Gedanke, die Parteien hätten sich,
wenn sie eine ausdrückliche Wahl zwischen den zwei unterschiedlichen Tarifwerken
(BAT bzw. TVöD einerseits oder TV-Ärzte/VKA andererseits) getroffen hätten, für eine
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Entgeltregelung entschieden, nach der der Kläger eine geringere Vergütung erhalten
hätte, als die ihm unterstellten Oberärzte. Daran ändert der Hinweis der Beklagten, auf
das dem Kläger als Chefarzt zustehende Liquidationsrecht ebensowenig wie die in
ihrem Berufungsvorbringen breiten Raum einnehmenden Erläuterungen, warum eine
die Interessen der Beklagten berücksichtigende Auslegung nicht zur Anwendung des
TV-Ärzte/VKA führen könne.
Jedenfalls zur Zeit des Vertragsabschlusses war die Vereinbarung eines
Liquidationsrechtes in der Ausgestaltung, wie sie auch hier zugrunde liegt, auch nach
dem Vortrag der Beklagten regelmäßiger Gegenstand eines Chefarztvertrages. Es mag
sein, dass heutzutage Chefarztverträge im Hinblick auf das Liquidationsrecht oder die
vom Chefarzt an das Krankenhaus abzuführenden Beträge anders ausgestaltet werden.
Darum geht es jedoch nicht. Es geht allein darum, wie die Vereinbarung der Parteien
aus dem Jahre 1985 zu verstehen ist. Im Jahre 1985 war es aber selbst nach dem
Vortrag der Beklagten Standard, einen Chefarztvertrag im Hinblick auf das
Liquidationsrecht so und nicht anders auszugestalten, wie es hier geschehen ist.
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Aus demselben Grund kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Vergütung der
Ärzte im Jahre 2006 mit der Durchsetzung eines eigenen Tarifvertrages für die Ärzte
eine außerordentliche Entwicklung erfahren haben. Auch dies hätten die Parteien im
Jahre 1985 nicht voraussehen können. Selbst wenn sie es aber getan hätten, rechtfertigt
dies nicht die Schlussfolgerung, dass sich die Parteien bei den zwei zur Wahl
stehenden Tarifvertragswerken für die Anwendung des BAT oder des TVöD-BT-K mit
der daraus erwachsenden Konsequenz entschieden hätten, dass dem Kläger eine
schlechtere Monatsvergütung zustünde, als den ihm unterstehenden Oberärzten.
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Die Klägerseite hält der Beklagen auch zu Recht entgegen, für die Bestimmung der
Interessenlage auf Aspekte abzustellen, die u. U. in heutiger Zeit, jedenfalls aber nicht
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Bedeutung gewesen sein können. Sämtliches
Vorbringen der Beklagten leidet daran, dass es keine schlüssige Erklärung dafür liefert,
was genau die Parteien vereinbart hätten oder wie die unter den Parteien getroffene
Vereinbarung unter der Prämisse zu verstehen ist, dass sie aus den oben dargelegten
Gründen keine statische Bezugnahme auf das im Jahr 1985 gegebene Entgelt der
Vergütungsgruppe BAT I darstellt. Es mag zwar für die Beklagte vorteilhaft und deshalb
generell in ihrem Interesse sein, wenn nicht der TV-Ärzte/VKA zur Anwendung käme.
Eine objektiv nachvollziehbare Rechtfertigung dafür, dass und warum eine Auslegung
zur Anwendung des BAT oder des TVöD führen muss, lässt sich aus den
angesprochenen Sachzusammenhängen aber nicht ableiten. Dass scheint auch der
Beklagtenseite klar zu sein. Denn anstelle von Argumenten, die in einem positiven
Sinne für eine solche Auslegung streiten würden, untermauert sie ihre Position im
Wesentlichen mit den negativen Feststellungen, dass es angesichts der Bedeutung des
Liquidationsrechts für die Gesamtvergütung des Klägers in keiner Weise gesagt sei,
dass die Parteien bei Vertragsschluss den einen von zwei möglichen speziellen
Tarifverträgen für Ärzte gewählt hätten, nur weil der eine für den Chefarzt eine höhere
Basisvergütung mit sich gebracht hätte, und dass die Parteien sich jedenfalls nicht
ausschließlich von einem Vergleich mit den Oberärzten hätten leiten lassen und im
Zweifel auf irgendeinen Tarifvertrag verwiesen oder ein Grundgehalt in Form eines
Festgehaltes ohne Dynamisierung hätten, solange nur das Liquidationsrecht in dem hier
vereinbarten Umfang nicht angetastet worden wäre. Das hilft bei der Beantwortung der
Frage nicht weiter, wie die getroffene Vereinbarung für den nun einmal eingetretenen
Zerfall der ehemals in ihrem Betrieb herrschenden Tarifeinheit konkret zu verstehen ist.
49
Bezüglich dieser Frage streiten aus den dargelegten Gründen die besseren Argumente
für eine Anwendung des TV-Ärzte/VKA.
II.
50
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Da auch die von Klägerseite eingelegte und wieder zurückgenommene Berufung bei
der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen war, entspricht die Kostenquote auch für
das Berufungsverfahren dem Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens/Unterliegens
der Parteien in erster Instanz.
51
III.
52
Für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine
Veranlassung, da die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision (§ 72 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG) am Schluss der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen waren. Dasselbe
gilt für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Eine
über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr.
1 ArbGG ließ sich nicht feststellen. Das es nach dem Vorbringen der Klägerseite in der
letzten mündlichen Verhandlung einen weiteren Fall geben mag, in dem eine
gleichlautende Vertragsklausel vereinbart wurde, genügt hierzu nicht.
53
RECHTSMITTELBELEHRUNG
54
Gegen dieses Urteil ist für den Kläger ein Rechtsmittel nicht gegeben.
55
Gegen dieses Urteil ist für die Beklagte mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision
nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der
Revision selbständig durch Beschwerde beim
56
Bundesarbeitsgericht
57
Hugo-Preuß-Platz 1
58
99084 Erfurt
59
Fax: (0361) 2636 - 2000
60
anzufechten wird die Beklagte auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
61
Mailänder Weiser Jait
62