Urteil des LAG Düsseldorf vom 21.02.2008

LArbG Düsseldorf: oberarzt, facharzt, chefarzt, tarifvertrag, innere medizin, klinik, vergütung, arbeitsgericht, fachkompetenz, weiterbildung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15 Sa 1617/07
Datum:
21.02.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1617/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 1 Ca 1540/07
Schlagworte:
Oberarzt, Eingruppierung
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-
Ärzte/VKA), § 16 c
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Begehrt ein nach § 16 b des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an
kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vergüteter Facharzt
seine Ein- bzw. Höhergruppierung nach Entgeltgruppe III
(Oberärztin/Oberarzt), muss er im Eingruppierungsrechtsstreit zumindest
darlegen, welche medizinische Verantwortung ihm als Facharzt obliegt
und welche über diesen Verantwortungsbereich als Facharzt
hinausgehenden Tätigkeiten bzw. Aufgaben er wahrzunehmen hat bzw.
inwiefern ihm sonst über seinen als bloßer Facharzt zu verantwortenden
Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt.
2. Das in der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe III in § 16
aufgenommene Kriterium "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen"
bedeutet zumindest für die seit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA ab
01.08.2006 geschaffenen Tatbestände einer Übertragung der
medizinischen Verantwortung für selbstständige Teil- oder
Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der Entgeltgruppe
III einen diesbezüglichen Entscheidungsvorbehalt zu Gunsten des
Krankenhausträgers. Fehlt eine solche ausdrückliche Entscheidung, ist
der Facharzt nicht in die Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA
eingruppiert.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld
vom 16.08.2007 - 1 Ca 1540/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
I.
1
T a t b e s t a n d
2
Die Parteien streiten über die Frage der korrekten Eingruppierung des Klägers im
Rahmen des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden: TV-
Ärzte/VKA).
3
Der am 26.05.1973 geborene Kläger war bis einschließlich zum 31.05.2006 in
Weiterbildung zum Erwerb der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie bei der
Beklagten auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Bereits im
Jahre 2005 hatte der Kläger seine Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin
abgeschlossen.
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Am 31.05.2006 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag ab, aufgrund dessen der
Kläger ab dem 01.06.2006 auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigter Assistenzarzt
weiterbeschäftigt werden sollte. In § 2 dieses Arbeitsvertrages war vereinbart worden,
dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
und dem besonderen Teil Krankhäuser (BT-K) und den diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sollte.
5
Gemäß § 5 dieses Arbeitsvertrages war der Kläger in die Entgeltgruppe 14 mit einer
individuellen persönlichen Zwischenstufe zwischen den Stufen 2 und 3 TVöD
eingruppiert.
6
Unter dem 01.06.2006 schlossen die Parteien sodann einen neuen Arbeitsvertrag,
wonach der Kläger ab dem 01.09.2006 als vollbeschäftigter Oberarzt auf unbestimmte
Zeit weiterhin beschäftigt werden sollte. Der Kläger wird seit diesem Zeitpunkt als
vollbeschäftigter Oberarzt eingesetzt.
7
Zum 01.08.2006 trat der auf den 17.08.2006 datierte Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte
an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) - geschlossen zwischen der VKA und dem
Marburger Bund - in Kraft.
8
Dieser sieht für die Eingruppierung der Ärzte in § 16 folgende Regelung vor:
9
"Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
10
a) Entgeltgruppe I:
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Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
12
b) Entgeltgruppe II:
13
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
14
Protokollerklärung zu Buchst. b:
15
Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund
abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.
16
c) Entgeltgruppe III:
17
Oberärztin/Oberarzt
18
Protokollerklärung zu Buchst. c:
19
Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische
Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung
vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
20
..."
21
In dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen
Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom
17.08.2006 haben die Tarifvertragsparteien in der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2
Folgendes ausgeführt:
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"Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, das Ärzte, die am 31. Juli 2006 die
Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine
Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die
Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine
Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden."
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Im Rahmen der Geltung des BAT war der Begriff "Oberarzt" tarifvertraglich nicht
definiert.
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Der Kläger, Mitglied im Marburger Bund, ist in die Entgeltgruppe II des TV-Ärzte/VKA
eingruppiert. Er ist auf den Dialysestationen 2 bis 4, in der Funktionsdiagnostik, in der
Nephrologie und Tagesklinik eingesetzt.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei in die Entgeltgruppe III des § 16 c
einzugruppieren. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen lägen vor. Unstreitig sei er
Facharzt. Der Teil- bzw. Funktionsbereich der Dialysestationen 2 bis 4 bei der
Beklagten sei selbstständig. Es handele sich um einen räumlich abgegrenzten Bereich.
Im ärztlichen Bereich seien zwei im Schichtdienst arbeitende Assistenzärzte neben
seiner Person tätig. Seit dem 01.09.2006 obliege ihm die medizinische Verantwortung
für den Bereich der Dialysestationen 2 bis 4 des Klinikums L., was u. a. die Ausbildung
von Assistenz- und Fachärzten sowie die DRG-Codierungskontrolle einschließe. Er
nehme weiterhin am internistischen wie auch nephrologischen
Oberarzt/Hintergrunddienst teil. Darüber hinaus sei er mit der Durchführung von
Konsiliararzttätigkeiten sowie spezialisierter Funktionsdiagnostik betraut. Konkret lege
er als medizinisch verantwortlicher Oberarzt u. a. das Behandlungsregime im Bereich
der Nierenersatzverfahren und auch allgemein-internistischen Behandlung fest und
stelle die Indikation für die jeweiligen Behandlungsverfahren. Bei Rückfragen der
Assistenzärzte in komplexen Behandlungsfragen oder aber bei schweren
Krankheitsbildern lege er das weitere Prozedere fest, außerdem werde die
Zusammenarbeit mit den anderen Kliniken koordiniert, die stationären Patienten (auch
auf den verschiedenen Intensivstationen) würden konsiliarisch-nephrologisch betreut.
Die von der Geschäftsführung zur Eingruppierung der Oberärzte von den jeweiligen
Klinikdirektoren angeforderte Darstellung der Teil- und Funktionsbereiche zeige die
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explizite Zuteilung der eigenständigen medizinischen Verantwortung für einen Teil-
bzw. Funktionsbereich durch die Klinikleitung.
Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Zeit ab dem 01.09.2006 eine
Vergütung gemäß Entgeltgruppe III Stufe 1 gemäß Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte
an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stünde die begehrte Eingruppierung
nicht zu. Ihm sei kein selbstständiger Teil- oder Funktionsbereich übertragen worden. Er
sei so genannter "Titular-Oberarzt". Eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen
Verantwortung sei ebenfalls nicht erfolgt. Die Eingruppierung als Oberarzt in die Stufe III
setze voraus, dass eine Vorgesetztenfunktion wahrgenommen werde. Der Kläger habe
nicht dargelegt, dass ihm in Bezug auf die übertragenen Aufgaben auch
Aufsichtsfunktionen über ärztliches oder nichtärztliches Personal übertragen worden sei.
Der Kläger habe zwar im Einzelnen dargelegt, welch anspruchsvolle medizinische
Tätigkeit er ausübe. Auch habe er umfangreich vorgetragen, dass er für seine ärztlichen
Entscheidungen ebenso wie für die Untersuchungsergebnisse die Verantwortung trage.
Dies unterscheide jedoch einen Oberarzt nicht von einem Facharzt. Auch letzterer trage
für seine ärztliche Tätigkeit die Verantwortung und müsse ggf. für Behandlungsfehler
oder gar Kunstfehler gerade stehen. Diese Verantwortung sei in dem Tarifvertrag nicht
gemeint. Zu keinem Zeitpunkt seien dem Kläger seitens der Geschäftsführung die
Tätigkeiten als Oberarzt übertragen worden. Eine Übertragung durch den Chefarzt sei
nicht ausreichend, sofern dieser nicht seinerseits ausdrücklich durch den Arbeitgeber
zur Übertragung der medizinischen Verantwortung ermächtigt worden sei. Der hier in
Rede stehende Chefarzt sei nicht diesbezüglich ermächtigt worden. Frau Dr. T. sei nicht
nur die Dialysestation 1, sondern der gesamte Bereich der Dialyse als Oberärztin
übertragen worden, weshalb Frau Dr. T. als Leiterin des gesamten Dialysebereiches in
die Entgeltgruppe III eingruppiert worden sei.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.08.2007 abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht dargetan habe, dass er
mindestens für einen zeitlichen Anteil von 50 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten als
Oberarzt im tariflichen Sinne übertragen bekommen habe. Auch fehle es an dem
Erfordernis einer ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung für
selbstständige Teil- und Funktionsbereiche durch die Arbeitgeberin. Der Chefarzt der
Abteilung des Klägers sei nicht sein Arbeitgeber und mangels diesbezüglicher
Vollmacht auch nicht berechtigt, dem Kläger die vorgenannte medizinische
Verantwortung zu übertragen.
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Gegen dieses ihm am 28.08.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.09.2007 beim
Landesarbeitsgericht eingegangene und nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.11.2007 mit Schriftsatz vom 26.11.2007
begründete Berufung.
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Zur Begründung seiner Berufung verweist der Kläger darauf, dass es der ständigen
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Praxis bei der Beklagten entspreche und entsprochen habe, dass die Zuordnung zu
Funktions- oder Teilbereichen von den Chefärzten bzw. ärztlichen Leitern der Kliniken
vorgenommen würden. Zwar weise die Beklagte zu Recht darauf hin, dass diese
Aufgabe originär der kaufmännischen Geschäftsführung der Beklagten obliege, die
Beklagte habe diese Aufgabe jedoch bereits in der Vergangenheit nicht
wahrgenommen, sondern sie ihren Chefärzten und leitenden Klinikärzten überlassen.
Wenn dies aber so sei, könne sie den Rechtsanspruch des Klägers auf Eingruppierung
in die Entgeltgruppe III nicht dadurch verhindern, dass sie eine ausdrückliche
Übertragung der medizinischen Verantwortung für den Teilbereich der Dialysestationen
2 bis 4 verweigere. Das Tatbestandsmerkmal der ausdrücklichen Übertragung der
medizinischen Verantwortung sei damit als erfüllt anzusehen. Die Wahrnehmung der
medizinischen Verantwortung könne nicht in "Arbeitsvorgänge" nach § 15 Abs. 2 TV-
Ärzte/VKA mit eigenständigen Arbeitsergebnissen aufgeteilt werden. Die Anforderung,
die das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang stelle, könne tatsächlich nicht geleistet
werden. Im Übrigen nehme der Kläger ausschließlich seine ärztliche Tätigkeit und seine
Aufsichtsfunktion in dem Teilbereich der Dialysestationen 2 bis 4 wahr und sei dort zu
einem Anteil von nahezu 100 % tätig. Die Wahrnehmung der medizinischen
Verantwortung für diesen Teilbereich könne hiervon nicht im Sinne abgrenzbarer
Arbeitsergebnisse getrennt werden.
Der Kläger beantragt:
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom
16.08.2007, Az.: 1 Ca 1540/07, abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.09.2006 eine Vergütung gemäß
Entgeltgruppe III Stufe 1 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen
Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) zu zahlen und die anfallenden monatlichen Brutto-
Nachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe II Stufe 1 und der Entgeltgruppe III
Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA beginnend mit dem 01.09.2006 ab dem jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, mit acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers/Berufungsklägers vom 25.09.2007 kostenpflichtig
zurückzuweisen.
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Die Beklagte verweist darauf, dass der neue, rückwirkend zum 01.08.2006 geltende TV-
Ärzte/VKA in § 16 abweichend vom BAT und TVöD sowie in Übereinstimmung mit der
gelebten Realität und dem Sprachgebrauch an Krankenhäusern eine neue
Eingruppierung der tarifangestellten Ärzte vornehme, wobei es für Ärzte, die die
Voraussetzungen der Entgeltgruppe III oder IV erfüllen, es (anders als für Ärzte der
Entgeltgruppen I oder II) keine "automatische Überleitung" gebe. Vielmehr würden
mögliche Aspiranten auf die Entgeltgruppe III oder IV gedanklich erst (als Facharzt) in
die Entgeltgruppe II eingruppiert. Erst im Anschluss hieran erfolge sodann eine
Eingruppierung in die Entgeltgruppen III oder IV, wenn deren Tätigkeitsmerkmale in
vollem Umfang erfüllt seien.
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Dem Kläger seien keine Aufsichtsfunktionen über ärztliches oder nichtärztliches
Personal übertragen worden. Das von ihm nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz
vorgelegte Organigramm stamme nicht aus dem Bereich der Beklagten und sei von
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dieser auch zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden. Dem Kläger seien keine anderen
Ärzte im Sinne einer Personalkompetenz unterstellt worden. Der Kläger könne auch
keinerlei Weisungsrechte aufgrund eigener Personalkompetenz gegenüber
irgendwelchen Ärzten durchsetzen. Gleiches gelte für das nichtärztliche Pflegepersonal.
Dieses unterstehe personalrechtlich ausschließlich der Pflegedienstleitung. Weiterhin
fehle es auch an dem Erfordernis der ausdrücklichen Übertragung der medizinischen
Verantwortung durch die Beklagte als Arbeitgeberin. Aufgrund des Wortes
"ausdrücklich" bedürfe es eines entsprechenden Übertragungsaktes in Form einer
ausdrücklichen Ernennung. Eine solche ausdrückliche Übertragung sei nie erfolgt. Eine
Übertragung durch den Chefarzt der Abteilung des Klägers scheide aus, da der Chefarzt
nicht Arbeitgeber des Klägers sei und mangels diesbezüglicher Vollmacht auch nicht
berechtigt gewesen sei, dem Kläger die von ihm behauptete Verantwortung zu
übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihre
Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen
Erfolg.
44
Das Arbeitsgericht hat die Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers zu Recht
abgewiesen. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 c des hier
einschlägigen Tarifvertrages (TV-Ärzte/VKA).
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1. a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der
Vergütungsgruppe liegt beim Angestellten, der eine Vergütung nach einer bestimmten
Vergütungsgruppe begehrt. Soweit es um ein Heraushebungsmerkmal geht, das der
Angestellte für sich in Anspruch nimmt, reicht zu einem schlüssigen Vortrag eine
Darstellung seiner eigenen Tätigkeiten nicht aus, da aus der tatsächlich von dem
Angestellten erbrachten Tätigkeit für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf
möglich sind, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen
Vergütungsgruppe heraushebt. Aus diesem Grunde hat der Angestellte auch solche
Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart
herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr.
302 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.).
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Bei den hier in Rede stehenden Entgeltgruppen gibt es zwar keine aufeinander
aufbauenden Vergütungsgruppen und insofern auch keine Heraushebungsmerkmale im
zuvor angesprochenen Sinne. Gleichwohl kann auch hier die bloße Darstellung der
eigenen Tätigkeit nicht ausreichen. Da auch der Facharzt für die von ihm ausgeübten
Tätigkeiten die Verantwortung trägt, muss aus dem Sachvortrag des seine
Höhergruppierung nach Engeltgruppe III beanspruchenden (Fach-)Arztes zum einen
erkennbar werden, welche Tätigkeiten zu seinem Aufgabenbereich als Facharzt
gehören und wieweit dementsprechend sein diesbezüglicher Verantwortungsbereich
reicht. Zum anderen ist darauf fußend darzustellen, welche über diesen
Verantwortungsbereich hinausgehenden Tätigkeiten bzw. Aufgaben er wahrzunehmen
hat bzw. inwiefern ihm sonst über seinen als bloßer Facharzt zu verantwortenden
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Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt, wobei insoweit auch
dazustellen ist, worin dieses "Mehr" an medizinischer Verantwortung besteht und wie
sich deren Wahrnehmung in tatsächlicher Hinsicht darstellt.
b) Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag des Klägers nicht gerecht. Dieser
beschränkt sich auf eine Tätigkeitsbeschreibung, die im Wesentlichen nur in der
Aufzählung besteht, dass er u. a. das Behandlungsregime im Bereich der
Nierenersatzverfahren und auch bei allgemein-internistischen Behandlungen festlege,
die Indikation für die jeweiligen Behandlungsverfahren stelle und Ansprechpartner für
das auf den Dialysenstationen 2 bis 4 tätige ärztliche und nichtärztliche Personal sei
und bei Rückfragen der Assistenzärzte in komplexen Verhandlungsverfahren oder bei
schweren Krankheitsbildern das weitere Prozedere festlege. Aus dem gesamten Vortrag
des Klägers lässt sich allenfalls so viel entnehmen, als dass die Beklagte seine
Fachkompetenz nutzt - sei es, dass diese bei der Wahrnehmung seiner eigenen
ärztlichen Tätigkeit vonnöten ist, sei es, dass er mit seiner Fachkompetenz auch
anderen Ärzten und dem nichtärztlichen Personal zur Verfügung steht, die bei Bedarf
darauf zurückgreifen, oder sei es, dass seine Fachkompetenz zur Aus- bzw.
Weiterbildung der Assistenzärzte und Fachärzte in Anspruch genommen wird. Damit
allein ist die Übertragung einer weitergehenden Verantwortung, wie sie nach
Auffassung der Kammer zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III
erforderlich ist, noch nicht dargetan.
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Ist somit hier schon ein irgendwie geartetes "Mehr" an Verantwortung, die dem Kläger
ggf. obliegen könnte, nicht ausreichend dargetan, gab es für die Kammer insofern dann
auch keinen Sachvortrag, den sie im Hinblick auf die Frage hätte überprüfen können, ob
dieses "Mehr" an Verantwortung auch das ist, was die Tarifvertragsparteien im Rahmen
der Entgeltgruppe III vorausgesetzt haben bzw. was insofern im Einzelnen zu fordern ist.
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c)Soweit sich der Kläger auf seine Bestellung zum "Medizinprodukteverantwortlichen"
sowie zur "beauftragten Person nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung" berufen hat, ist
zum einen fraglich, inwiefern es sich dabei überhaupt um eine Übertragung
"medizinischer" Verantwortung im Sinne des § 16 c handelt. Zum anderen fehlt jedwede
Darlegung des Klägers zum zeitlichen Umfang, der die Wahrnehmung dieser Aufgaben
in Anspruch nimmt. Einer solchen Darlegung hätte es im Hinblick auf die Bestimmung
des § 15 II TV-Ärzte/VKA jedenfalls insoweit bedurft, als eine anderweitige Übertragung
medizinischer Verantwortung i. S. des § 16 c TV-Ärzte/VKA im Hauptaufgabengebiet
des Klägers - wie vorliegend - nicht feststellbar und damit lediglich noch zu prüfen ist, ob
allein die vorgenannten Bestellungen eine Eingruppierung des Klägers in die
Entgeltgruppe III hätten rechtfertigen können.
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2.Der Klage konnte auch deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil es vorliegend
außerdem an der im Tarifvertrag bestimmten Voraussetzung der "vom Arbeitgeber
ausdrücklich" übertragenen medizinischen Verantwortung fehlt.
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a) Das in der Entgeltgruppe III des § 16 im TV-Ärzte/VKA aufgenommene Kriterium,
dass die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche
der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sein muss,
bedarf der Auslegung.
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aa) Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln auszulegen. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln
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ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den
reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von
ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und
soweit dieser in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf
den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht
aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien
geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der Sinn und
Zweck zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG vom 14.03.2005 - 5 AZR 475/04 - AP Nr. 192 zu § 1
TVG Auslegung m. w. N.).
bb) Bereits der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien die in Entgelttarifverträgen nicht
gerade übliche Wendung "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" gebraucht haben,
lässt darauf schließen, dass dies "aus gutem Grund" geschehen war. Hätten die
Tarifvertragsparteien lediglich die (Höher-)Wertigkeit der einem Arzt übertragenen
Aufgaben und ein damit einhergehendes erweitertes Maß an Verantwortung honorieren
und darauf fußend einzelnen Vergütungsgruppen zuordnen wollen, hätte es der
vorgenannten Wendung nicht bedurft. Insoweit hätte man die bloße Tatsache der
Übertragung einer in Aufgabenbereich und Verantwortung anspruchsvolleren bzw.
höherwertigen Tätigkeit (im Sinne der insoweit festgelegten Tätigkeitsmerkmale und in
dem nach § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA bestimmten Umfang) ausreichend sein lassen
können, um für den mit einer solchen Aufgabe (dauerhaft und überwiegend) betreuten
Arzt einen Vergütungsanspruch nach der entsprechend höheren Entgeltgruppe zu
begründen. Die arbeitgeberseitige Eingruppierung wäre in diesen Fällen der übliche
"feststellende" Akt, bei dem lediglich danach gefragt wird, ob der Arbeitnehmer nach der
von ihm auszuübenden Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten
Vergütungsgruppe erfüllt, wobei ihm bejahendenfalls die Vergütung nach der
entsprechenden Vergütungsgruppe zuzuerkennen ist. Letzteres haben die
Tarifvertragsparteien aber offensichtlich nicht gewollt.
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Auffällig ist, dass in anderen Zusammenhängen bzw. im Rahmen anderer Tarifnormen
durchaus nur von (schlichter) Übertragung ohne jeden Zusatz die Rede ist. So ist z. B. in
§ 17, der die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit regelt, weder
bestimmt worden, dass die höherwertige Tätigkeit vom Arbeitgeber übertragen worden
sein muss, noch, dass es sich um eine ausdrückliche Übertragung handeln muss. Auch
in § 32 des Tarifvertrages, der die Führung auf Probe betrifft, und in § 33 des
Tarifvertrages, der die Führung auf Zeit betrifft, ist in den jeweiligen Absätzen 3 nur von
der Übertragung einer Führungsposition die Rede, wobei in den jeweiligen Absätzen 2
die Führungspositionen definiert werden als "die zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis".
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Aus Letzterem wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien - in Kenntnis der Abläufe in
einer Klinik (vgl. dazu Arbeitsgericht Düsseldorf vom 12.07.2007 - 14 Ca 669/07 - Rdnr.
45, zit. nach juris) - das Problem gesehen haben, welches sich daraus ergibt, dass mit
der Wahrnehmung der arbeitgeberseitigen Weisungsrechte gegenüber den Ärzten
durch den Klinikdirektor/Chefarzt als auch aufgrund seiner Delegations- und
Organisationsbefugnisse vergütungsrechtliche und arbeitsrechtliche Folgen
einhergehen können (wie z. B. bei dauerhafter Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit), was sich in vielen Fällen mit der unbestrittenermaßen ausschließlich beim
Krankenhausträger liegenden Personalhoheit, d. h. der eigenen Entscheidungsbefugnis
in personellen Angelegenheit, nicht verträgt (vgl. dazu auch Bruns, ArztRecht 2007, 60
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ff. [67]). Auf diesen Aspekt hat im Übrigen auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
27.07.2007 (S. 7, Bl. 80 d. A.) ausdrücklich hingewiesen.
In die Entscheidungskompetenz der Krankenhausträger fällt insofern grundsätzlich auch
die (Ab-)Änderung des mit dem Arzt geschlossenen Arbeitsvertrages, wie etwa die
Vereinbarung neuer (zusätzlicher oder qualifizierterer) Arbeitsaufgaben mit höherem
Entgeltanspruch, und umfasst deshalb auch Tatbestände, die man - bezogen auf den
vorliegenden Fall - auch als "Beförderung" des Facharztes zum Oberarzt im tariflichen
Sinne umschreiben könnte.
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Zu bedenken ist, dass eine derartige zu einer Höhergruppierung führende
Vertragsänderung - abgesehen von den diesbezüglichen Mehrkosten und abgesehen
von eventuellen Mitbestimmungsrechten der Personalvertretung insoweit - für
Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Zu diesen gehört z. B., dass das neue Aufgabengebiet künftig den Umfang und die
Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts bestimmt und (in der Regel) eine
dauerhafte Zuweisung unterwertiger Tätigkeiten ausschließt. Der neue Arbeitsvertrag
begründet für den betroffenen Arzt eine Rechtsposition, die ihm einseitig vom
Arbeitgeber (kraft Direktionsrechts) nicht mehr entzogen werden kann. Auf der anderen
Seite wirkt sich der neue Arbeitsvertrag zum Nachteil des Angestellten regelmäßig
auswahlbegrenzend bei der Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen
aus (vgl. insoweit z. B. BAG vom 17.09.1998 - 2 AZR 725/07 - AP Nr. 36 zu § 1 KSchG
1969 Soziale Auswahl).
58
Die Kollision zwischen den Weisungsrechten des Klinikdirektors/Chefarztes einerseits
einschließlich seiner Befugnis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihm
unterstellten Ärzte zu übertragen, wie sie hier in § 7 Abs. 1 in dem klägerseits mit
Schriftsatz vom 19.02.2008 vorgelegten Dienstvertrages des Direktors der
Medizinischen Klinik III, Herr Prof. Dr. C., festgelegt wurde, und den eigenen
Entscheidungsbefugnissen des Krankenhausträgers in personellen Angelegenheiten
andererseits haben die Tarifvertragsparteien dahingehend gelöst, dass sie für Oberärzte
und leitende Oberärzte in den Fällen einer dauerhaften vergütungsrelevanten
Aufgabenübertragung im Sinne der Entgeltgruppe III und Entgeltgruppe IV mit der
Wendung "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" einen entsprechenden
"Entscheidungsvorbehalt" des Krankenhausträgers statuiert haben.
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Dies mag zwar der gängigen Eingruppierungssystematik widersprechen, die sich in der
Regel nur an der Erfüllung bestimmter Merkmale der dem Arbeitnehmer übertragenen
und von ihm auszuübenden Tätigkeit (oder auch an bestimmten in seiner Person zu
erfüllenden Voraussetzungen) orientiert, ohne als zusätzliches Kriterium eine
diesbezügliche - ausdrücklich getroffene und so auch verlautbarte - personelle
Entscheidung des Arbeitgebers zu fordern. Einen Einzelfall - zumal im
Krankenhausbereich - stellt diese "Eingruppierungssystematik" jedoch auch nicht dar,
wie etwa die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.1995 (4 AZR
479/94 - AP Nr. 207 zu §§ 22, 23 BAT 1975) angesprochenen Fälle der im BAT in
einzelnen Verfügungsgruppen geforderten "ausdrücklichen Anordnung" zeigen.
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b) aa) Der Kläger hat nicht dargetan, dass der Krankenhausträger in seinem Falle
(selbst) entschieden hätte, ihm die medizinische Verantwortung für die Dialysestationen
2 bis 4 zu übertragen und in Ausführung dieser Entscheidung durch den
Krankenhausträger eine solche Übertragung dann auch ausdrücklich stattgefunden hat.
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Der am 01.06.2006 in Unkenntnis des erst später abgeschlossenen TV Ärzte/VKA
geschlossene Arbeitsvertrag gibt für die hier in Rede stehende
Verantwortungsübertragung nichts her. Im Gegenteil lässt sich dem Umstand, dass mit
der im Arbeitsvertrag vom 01.06.2006 vereinbarten Weiterbeschäftigung als Oberarzt
keinerlei Veränderung der bisherigen Vergütung verbunden war, entnehmen, dass die
Weiterbeschäftigung als "Oberarzt" arbeitgeberseitig "vergütungsneutral" gedacht war.
Auch enthält dieser Vertrag keine Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben oder
Verantwortlichkeiten, die man (im Nachhinein) der Entgeltgruppe III zuordnen könnte.
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bb) Eine Verantwortungsübertragung durch den Chefarzt Prof. Dr. C. kann vorliegend
nach Auffassung der Kammer nicht ausreichen. Unabhängig von der Frage, inwieweit
der Chefarzt vor Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages durch Ausübung seiner
Organisations- und Weisungsbefugnisse arbeitsrechtlich bindende (und so auch für die
Beklagte verbindliche) Tatbestände schaffen konnte, ist diese Möglichkeit jedenfalls mit
dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages ab 01.08.2006 im Hinblick auf eine
Verantwortungsübertragung im Sinne der Entgeltgruppe III nicht mehr gegeben, da
nunmehr eine diesbezügliche ausdrückliche arbeitgeberseitige personelle
Entscheidung erforderlich ist. Der Kläger war erst ab 01.09.2006, also einen Monat nach
Inkrafttreten des hier in Rede stehenden Tarifvertrages, auf den Dialysestationen 2 bis 4
mit der von ihm behaupteten Verantwortungsübertragung eingesetzt. Zwar bestand zu
diesem Zeitpunkt noch ein Schwebezustand insofern, als der Tarifvertrag noch nicht in
vollständiger Form vorlag und dann rückwirkend zum 01.08.2006 in Kraft gesetzt wurde.
Aus diesen Umständen kann der Kläger jedoch zu seinen Gunsten nichts herleiten, und
zwar aus folgenden Gründen: In diesem neuen Tarifvertrag war die dauerhafte
Übertragung einer einseitig durch den Arbeitgeber nicht mehr abänderbaren
Rechtsposition vorgesehen (was erklärt, dass das nach den Angaben der Parteien im
Termin vom 21.02.2008 vormals praktizierte Rotationsprinzip nunmehr nicht mehr
angewandt wird); die Übertragung dieser Rechtsposition war jedoch unter den
Vorbehalt einer entsprechenden positiven Entscheidung durch den Krankenhausträger
gestellt worden, was bedeutet, dass die Beklagte dann auch bei den in der Schwebezeit
zwischen dem 01.08.2006 und dem Abschluss bzw. dem Bekanntwerden des
Tarifvertrages (neu) geschaffenen "Verantwortungsstrukturen" ihren tarifvertraglich
verankerten Entscheidungsvorbehalt in vollem Umfang ausüben und sich ggf. auch
gegen die zwischenzeitlich geschaffenen Verantwortungsstrukturen entscheiden kann,
dies umso mehr, als in dem Zeitraum des Schwebezustandes ein Vertrauenstatbestand
im Hinblick auf den Erhalt einer nicht mehr einseitig abänderbaren Rechtsposition als
Oberarzt im tariflichen Sinne nicht entstehen konnte.
63
Eine ganz andere, hier nicht streitgegenständliche Frage ist die, ob der Kläger - wenn er
(ansonsten) sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III erfüllten sollte - nicht
eine Zulage nach § 17 für die Zeit verlangen kann, in der er bislang ggf. verantwortlich
entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe III in den Dialysestationen 2
bis 4 eingesetzt war und auch weiterhin eingesetzt ist, ist in § 17 doch von einer
ausdrücklichen Tätigkeitsübertragung durch den Arbeitgeber nicht die Rede, so dass
eine Tätigkeitsübertragung im Rahmen der durch den Klinikdirektor/Chefarzt
ausgeübten Weisungsrechte zur Erfüllung der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen
des § 17 ausreichen dürfte, vorgesetzt, man versteht den in der Entgeltgruppe III
statuierten Entscheidungsvorbehalt nicht als Tätigkeitsmerkmal dieser
Vergütungsgruppe - was bejahendenfalls zur Folge hätte, dass jedenfalls bei den
Entgeltgruppen III und IV dann wohl kein Anwendungsbereich für die Bestimmung des §
64
17 mehr verbliebe.
Der Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers und seiner Berufung gegen das
klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts konnten mithin kein Erfolg beschieden sein.
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III.
66
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1
ZPO zu tragen.
67
IV.
68
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.
69
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
70
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
71
REVISION
72
eingelegt werden.
73
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
76
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
77
Bundesarbeitsgericht,
78
Hugo-Preuß-Platz 1,
79
99084 Erfurt,
80
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
82
Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
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schriftlich zu begründen.
85
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
86