Urteil des BAG vom 23.03.2011

Eingruppierung als Oberarztes nach TV-Ärzte/VKA - medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.3.2011, 4 AZR 431/09
Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2009 - 14/3/14 Sa 1024/08 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers nach der Entgeltgruppe III
(Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-
Ärzte/VKA) sowie über die Zuordnung zur Stufe 2 der Entgeltgruppe III unter Berücksichtigung von
Tätigkeitszeiten vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA.
2 Der Kläger ist Facharzt für Anästhesiologie und seit dem 1. August 1991 im Krankenhausbetrieb
der Beklagten und von deren Rechtsvorgängerin unter der Bezeichnung Oberarzt beschäftigt. Er
ist in der Abteilung für Anästhesie und operative Intensivmedizin tätig, die von dem Chefarzt Dr. H
geleitet wird. Laut Arbeitsvertrag vom 30. August 1991 wird der Kläger „als Oberarzt beschäftigt“.
Seine Tätigkeit im Bereich der Notfallmedizin wird auf der Internetseite der Beklagten
ausgewiesen. Als ärztlicher Leiter des Notarztstandorts K ist dort Dr. A aufgeführt. Der Kläger hat
bei der Einführung eines Schmerzkonzepts im Krankenhausbetrieb der Beklagten mitgearbeitet.
3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-Ärzte/VKA Anwendung. Die Beklagte vergütet
den Kläger als Facharzt nach der Entgeltgruppe II Stufe 5 TV-Ärzte/VKA.
4 Mit seiner Klage beansprucht der Kläger neben der zuvor erfolglos schriftlich geltend gemachten
Feststellung der Vergütungspflicht als Oberarzt nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 TV-Ärzte/VKA
den Differenzbetrag zwischen der gezahlten und der beanspruchten Vergütung für die Monate
Februar bis Dezember 2007. Die Beklagte habe ihm jedenfalls den Teil- bzw. Funktionsbereich
Notfallmedizin ausdrücklich übertragen. Dies ergebe sich bereits aus der entsprechenden
Bezeichnung auf der Internetseite der Beklagten und auf der ihm zur Verfügung gestellten
Visitenkarte. Dr. A, ärztlicher Leiter des Notarztstandorts K, werde im Gegensatz zu ihm nach der
Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA vergütet. Zudem müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, dass
ihm vom Chefarzt der Teil- bzw. Funktionsbereich Schmerztherapie übertragen worden sei. Er
habe das Schmerzkonzept im Frühjahr 2007 auf Weisung der Beklagten eine Woche lang unter
Mitarbeit des Chefarztes und der Oberärzte Dr. W, B und Dr. A entwickelt und eingeführt und dafür
täglich ca. 45 Minuten aufgewendet, weshalb sich die Beklagte wegen der zeitlichen Nähe zu der
einschneidenden Neuregelung des TV-Ärzte/VKA an der so erfolgten Übertragung des Teil- bzw.
Funktionsbereichs auf ihn festhalten lassen müsse. Zudem sei er besser qualifiziert als der von
der Beklagten später als Leiter des Bereichs Schmerztherapie eingestellte wesentlich jüngere
Dr. Bo. Auf zeitliche Anteile seiner Tätigkeit komme es nicht an, seine Tätigkeit sei als ein einziger
einheitlicher Arbeitsvorgang aufzufassen. Er trage im Sinne des Tarifvertrages eine hinreichend
bedeutsame Verantwortung, die über die bloße medizinische Verantwortung eines Arztes
hinausgehe. Er entscheide eigenverantwortlich über die notwendigen Behandlungsmaßnahmen.
5 Hilfsweise hat der Kläger die begehrte Vergütung unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes in Anspruch genommen. Die Beklagte habe ihn durch Einstellung eines neuen
Oberarztes im Bereich Schmerztherapie ohne sachlichen Grund übergangen. Der Kläger sei
wegen seiner maßgeblichen Tätigkeit bei der Entwicklung und Einführung des Schmerzkonzepts
besser qualifiziert.
6 Auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ergebe sich sein Anspruch. In der Gynäkologie
werde Herr M nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA vergütet, ohne dass ihm medizinische
Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich übertragen worden sei. Auch der Internist
Dr. T werde ohne Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen nach der Entgeltgruppe III TV-
Ärzte/VKA vergütet. Wenn die Beklagte im Bereich der Gynäkologie wegen einer besonderen
Situation außertariflich bezahle, liege das in ihrem eigenen Verantwortungsbereich und
Betriebsrisiko. Darauf könne sie sich gegenüber dem Kläger nicht berufen. Herr Dr. A werde
zudem im Internet auf dieselbe Weise wie der Kläger vorgestellt und befinde sich im Hinblick auf
die Beteiligung am Pool und darauf bezogener Punkte sowie die Abführung von
Haftpflichtversicherungsbeiträgen in derselben Situation wie der Kläger.
7 Sein Anspruch ergebe sich schließlich daraus, dass die Beklagte ihm die Echokardiographie oder
die Hygieneverantwortung als Teil- bzw. Funktionsbereich zuweisen könne. Er sei für beides
fachlich geeignet.
8 Aufgrund seiner Oberarzttätigkeit seit dem Jahre 1991 sei er in der Stufe 2 der Entgeltgruppe III
eingruppiert.
9 Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.400,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB jeweils
aus 400,00 Euro seit dem jeweiligen Monatsersten seit dem 1. März 2007 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Kläger in die Entgeltgruppe III Stufe 2 des Tarifvertrages für
die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) eingruppiert ist.
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass die vom Kläger
aufgeführten Tätigkeiten mindestens einen Anteil von 50 % seiner Gesamtarbeitszeit umfassen.
Allein die Bezeichnung als Oberarzt reiche für das Erfüllen der tarifvertraglichen Voraussetzungen
nicht aus. Der Kläger habe eine Übertragung medizinischer Verantwortung für relevante
Organisationsbereiche im Tarifsinne, die ausdrücklich und nicht nur konkludent erfolgen müsse,
nicht substantiiert vorgetragen. Eine solche habe er auch nicht übernommen. Beispielsweise
ergebe sich aus der Mitarbeit bei der Einführung eines Schmerzkonzepts oder aus der
Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, die Grundlage für die vom Kläger übernommenen
Notarzteinsätze außerhalb der regulären Arbeitszeit sei, nichts für einen Klageerfolg. Für die
Leitung bestehender Organisationsbereiche, wie den Bereich der Schmerztherapie verfüge der
Kläger nicht über die erforderlichen Weiterbildungen. Als Leiter dieses Bereichs sei Herr Dr. Bo
eingestellt worden, der die hierfür erforderliche, nach dem Weiterbildungskatalog der
Landesärztekammer erwerbbare Zusatzbezeichnung Schmerztherapie besitze. Der Kläger sei in
der Vergangenheit vom Chefarzt ausdrücklich auf den Erwerb eigener zusätzlicher Qualifikationen
angesprochen worden, habe diese Möglichkeit jedoch nicht wahrgenommen. Mit dem vom Kläger
benannten Oberarzt Herr M aus der Frauenklinik sei angesichts des die Existenz der Abteilung
Gynäkologie und Geburtshilfe gefährdenden Ärztemangels im Bereich der Gynäkologie ein
außertariflicher Anstellungsvertrag mit einer übertariflichen Vergütung unter Ausschluss der
Zusatzversorgung vereinbart worden.
11 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im
Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
13 A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzung für die begehrte
Eingruppierung nicht. Es fehle an der Darlegung, dass ihm von der Beklagten die medizinische
Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. der Abteilung
übertragen worden ist. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm sei Voraussetzung, dass die
Übertragung vom Krankenhausträger, mithin von der Beklagten selbst, vorgenommen worden sei.
Ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers oder eine entsprechende Erklärung eines
Vertreters reiche nicht aus. Die begehrte Eingruppierung ergebe sich auch nicht aus der
Bezeichnung des Klägers als Oberarzt. Auch fehle es an jeglicher zeitlichen Darstellung des
Umfangs der Tätigkeit des Klägers, insbesondere dass ihm zumindest in einem zeitlichen Anteil
von mindestens 50 % Tätigkeiten übertragen worden seien, die die Anforderungen der
Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA erfüllen. Zudem erschließe der Vortrag
des Klägers nicht, dass er im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen eine hinreichend
bedeutsame medizinische Verantwortung wahrnehme. Allein eine eigenverantwortliche Tätigkeit
sei nicht ausreichend. Inwiefern die vom Kläger übernommene Verantwortung über diejenige
hinausgehe, die ein Facharzt ohnehin zu tragen habe, erschließe sich nicht. Die Klage sei zudem
weder unter Schadensersatz- noch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten erfolgreich. Dafür
fehle es an Vortrag zu deren Voraussetzungen. Zur Gleichbehandlung habe die Beklagte, soweit
es die Vergütung des Arztes im Bereich der Gynäkologie betreffe, im Einzelnen dargelegt, dass
sie mit diesem Arzt eine außertarifliche Vergütung vereinbart habe. Sie sei in der Gestaltung der
Arbeitsvertragsbedingungen frei, in Einzelfällen auch übertarifliche Vergütungen zu zahlen.
14 B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, wenn auch ein
Teil der Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht mit der bei Verkündung der angefochtenen
Entscheidung noch nicht bekannten Rechtsprechung des Senats im Einklang steht. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA und damit auch nicht auf
Nachzahlung einer Vergütungsdifferenz für die Monate Februar bis Dezember 2007. Auch unter
Gesichtspunkten der Gleichbehandlung ist die Klage nicht begründet.
15 I. Die Revision des Klägers ist, soweit der Kläger seinen Anspruch auch auf Gesichtspunkte des
Schadensersatzes stützt, bereits mangels hinreichender Begründung unzulässig.
16 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt
der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die
Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass
Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die
Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils
enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil
rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 21. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 12, AP BGB
§ 613a Nr. 387 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 118; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN,
AP ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10). Bei mehreren Streitgegenständen muss für
jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das
Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 138/09 - Rn. 15 mwN;
12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 103, 312, 319 f.).
12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 103, 312, 319 f.).
17 2. Danach ist die Revision des Klägers im genannten Umfange unzulässig. Soweit er seine
Klageforderung auf einen Schadensersatzanspruch gestützt hat, handelt es sich gegenüber der
Vergütungspflicht wegen Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale, hier des TV-Ärzte/VKA, um
einen davon zu unterscheidenden selbständigen Lebenssachverhalt und damit einen
eigenständigen Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR
138/09 - Rn. 16 mwN). Deshalb hätte es auch für diesen Streitgegenstand einer den gesetzlichen
Anforderungen entsprechenden Revisionsbegründung bedurft.
18 Eine solche enthält die Revisionsbegründung nicht. Unter dem Buchst. e zu Ziff. II 1 der
Revisionsbegründung werden eine Reihe von Argumenten, die bereits in den Vorinstanzen
vorgetragen worden sind, ohne Auseinandersetzung mit der Begründung des
Landesarbeitsgerichts lediglich wiederholt und aneinandergereiht. Dabei beginnen die Sätze mit
„Zu Unrecht verneint das Landesarbeitsgericht“ oder „Das Landesarbeitsgericht verkennt“. Diese
Einleitungsformel allein kann jedoch eine Auseinandersetzung nicht ersetzen. Es ist nicht
erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger das Berufungsurteil insoweit als rechtsfehlerhaft
ansieht.
19 3. Dagegen genügt die Revisionsbegründung unter den Buchst. f und Buchst. g zu Ziff. II 1 zu
einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gerade noch den
prozessualen Anforderungen. Dieser Begründungsabschnitt enthält zumindest Ansätze einer
Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil. Dazu gehört etwa die Erwägung des Klägers, dass
Personal- und Fachkräftemangel zum Betriebsrisiko der Beklagten gehöre und nicht als
Rechtfertigung außertariflicher Vergütung dienen könne.
20 II. Die im Übrigen zulässige Revision ist unbegründet.
21 1. Die Klage ist hinsichtlich beider Anträge zulässig.
22 a) Die Zulässigkeit des bezifferten Zahlungsantrages zu 1 ergibt sich aus § 253 ZPO.
23 b) Der Antrag zu 2 ist nach ständiger Rechtsprechung als allgemein üblicher
Eingruppierungsfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zulässig. Auch
hinsichtlich der Feststellung der geltend gemachten Stufenzuordnung in die Stufe 2 der
Entgelttabelle bestehen keine Zulässigkeitsbedenken, da sich die Höhe der Vergütungspflicht der
Beklagten nicht allein aus der Entgeltgruppe ergibt, sondern auch aus der Stufenzuordnung. Nach
dem Stand des Rechtsstreits bestünde auch für den Fall der Feststellung einer Vergütungspflicht
nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA mit hoher Wahrscheinlichkeit noch Streit über die richtige
Stufenzuordnung.
24 c) Es besteht auch keine zeitliche Überschneidung zwischen beiden Anträgen. Zwar ist der Antrag
zu 1 als Zahlungsantrag auf dieselbe Vergütungsgruppe gestützt wie der Feststellungsantrag zu 2,
jedoch bezieht sich der Zahlungsantrag rückwirkend auf den Zeitraum Februar bis Dezember
2007, während der Feststellungsantrag ausschließlich zukunftsbezogen formuliert ist.
25 2. Die danach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Das hat das Landesarbeitsgericht im
Ergebnis richtig erkannt, wenn auch die Revision zu Recht die Begründung des
Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Anforderungen an eine „Übertragung“ der medizinischen
Verantwortung angreift. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als
richtig, weshalb die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).
26 a) Der Kläger hat keinen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe III TV-
Ärzte/VKA. Dieser scheitert jedoch nicht bereits an der Frage der „ausdrücklichen Übertragung“,
wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Für eine solche Beurteilung fehlt die Grundlage.
Jedoch ist ein Anspruch aus anderen Gründen nicht gegeben. Der Kläger trägt schon nicht die
medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich iSd.
Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA, so dass es auf die Frage, inwieweit ihm eine derartige
Verantwortung im Tarifsinne ausdrücklich übertragen worden ist, nicht ankommt.
27 aa) Der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findende TV-Ärzte/VKA enthält folgende
für die Eingruppierung des Klägers maßgebende Bestimmungen:
㤠15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen
(1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen
des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er
eingruppiert ist.
(2) Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die
gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich
genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer
Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. …
Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die,
bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/des Arztes, zu einem bei natürlicher
Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. Erstellung eines EKG). Jeder
einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der
Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
§ 16 Eingruppierung
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
c) Entgeltgruppe III:
Oberärztin/Oberarzt
Protokollerklärung zu Buchst. c:
Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische
Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom
Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
...“
28 bb) Die vom Landesarbeitsgericht angeführte Begründung, es mangele an einer „ausdrücklichen
Übertragung“ der medizinischen Verantwortung, entspricht nicht der Rechtsauffassung des
Senats (vgl. zu den Anforderungen an eine Übertragung im Tarifsinne im Einzelnen 7. Juli 2010 - 4
AZR 862/08 - Rn. 43 ff. zum TV-Ärzte/VKA sowie 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56 ff.,
AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8 und - 4 AZR 568/08 - Rn. 64 ff. AP TVG § 1 Tarifverträge:
Arzt Nr. 9 zum gleichgelagerten TV-Ärzte/TdL). Dies bedarf indes keiner ins Einzelne gehenden
Begründung.
29 cc) Die Klage ist bereits deshalb unbegründet, weil bei der dem Kläger übertragenen Tätigkeit
keine medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik/Abteilung im
tariflichen Sinne besteht. Eine mögliche „Ernennung“ zum Oberarzt - selbst wenn sie von einem
dazu bevollmächtigten Chefarzt vorgenommen worden wäre - ist deshalb ohne Bedeutung.
30 (1) Dabei kommt es im Hinblick auf die tariflich vorgesehenen Arbeitsvorgänge auf den zeitlichen
Zuschnitt von Einzeltätigkeiten innerhalb der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit iSv. § 15 Abs. 2
Satz 2 TV-Ärzte/VKA nicht an, weil der Kläger bei keinem denkbaren zeitlichen Zuschnitt der ihm
übertragenen Tätigkeit das Tatbestandsmerkmal „medizinische Verantwortung für selbständige
Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung“ des Tätigkeitsmerkmales der
Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA erfüllt.
31 (2) Nach dem Vortrag des Klägers ist bereits nicht zu erkennen, dass sich seine
Verantwortlichkeit auf einen „Teilbereich“ oder einen „Funktionsbereich“ iSd. Protokollerklärung zu
§ 16 Buchst. c bezieht.
32 (a) Der Kläger selbst unterscheidet in seinem Vortrag nicht zwischen „Teilbereich“ und
„Funktionsbereich“, sondern bezieht sich auf den „Teil- bzw. Funktionsbereich Notfallmedizin“ und
auf den „Teil- bzw. Funktionsbereich Schmerztherapie“.
33 (b) Ein „Teilbereich“ iSd. Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c ist nach der Senatsrechtsprechung
eine organisatorisch abgrenzbare Einheit, die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-
technische Ausstattung verfügt und der eine eigene Verantwortungsstruktur zugewiesen ist (vgl.
bezogen auf das Tatbestandsmerkmal des Teilbereichs ausf. 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 -
Rn. 35 ff. mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8; auch 20. Oktober 2010 - 4 AZR 49/09 -
Rn. 26 f.). Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „Funktionsbereichs“ iSd.
Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c, der im Gegensatz zum „Teilbereich“ in erster Linie
medizinisch definiert ist (dazu ausf. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 33 mwN, aaO
sowie ua. 15. Dezember 2010 - 4 AZR 193/09 - Rn. 38), sind die Anforderungen an Abgrenzbarkeit
und Ausstattung zwar etwas anders zu gewichten als bei dem Tatbestandsmerkmal des
„Teilbereichs“. Es muss sich aber auch hier jedenfalls um einen „Bereich“ handeln, der regelmäßig
durch eine gewisse organisatorische Abgegrenztheit gekennzeichnet ist.
34 (c) Dafür, dass es sich bei den vom Kläger als selbständige Teil- bzw. Funktionsbereiche einer
Klinik oder Abteilung angesehenen Tätigkeiten oder Bereichen tatsächlich um solche im Sinne der
Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA handelt, obliegt ihm die Darlegungs- und
Beweislast. Dafür ist es zunächst notwendig, subsumtionsfähige Tatsachen vorzutragen. Ein
Beweisangebot kann Tatsachenvortrag nicht ersetzen. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in
seinem Urteil zu Recht hingewiesen, worauf sich das Landesarbeitsgericht ausdrücklich bezogen
hat.
35 (d) Dem Vorbringen des Klägers kann nicht entnommen werden, dass seine Verantwortung sich
auf einen organisatorisch abgegrenzten Bereich innerhalb der Abteilung für Anästhesie und
operative Intensivmedizin oder innerhalb des gesamten Krankenhausbetriebs bezieht.
36 (aa) Bei seiner Tätigkeit in der Notfallmedizin handelt es sich - unabhängig davon, ob sie überhaupt
zur arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit des Klägers gehört oder nicht - nach den
Ausführungen der Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, um Notarzteinsätze. Es
ist nicht erkennbar, dass damit eine organisatorisch abgegrenzte Einheit verbunden ist, der der
Kläger medizinisch verantwortlich vorsteht. Falls der von beiden Parteien genannte
Notarztstandort K ein Bereich im Tarifsinne sein sollte, steht dem jedenfalls nach
übereinstimmendem Vortrag der Parteien nicht der Kläger, sondern Dr. A als ärztlicher Leiter vor.
37 (bb) Auch soweit der Kläger einen „Teil- bzw. Funktionsbereich Schmerztherapie“ nennt, bezieht
sich sein eigener Vortrag nicht auf eine räumlich-organisatorisch abgegrenzte Einheit, sondern auf
die in einem begrenzten Zeitraum im Frühjahr 2007 absolvierte Aufgabe der Entwicklung und
Einführung des Schmerzkonzepts. Eine Konzeptentwicklung und -etablierung, noch dazu während
eines zeitlich begrenzten Zeitraums macht keinen „Bereich“ iSd. tarifvertraglichen Regelung aus,
selbst wenn der Kläger dabei federführend gewesen sein sollte. Auch der Umstand, dass eine
zeitliche Überschneidung zwischen Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA und der Entwicklung und
Etablierung eines Schmerzkonzepts im Krankenhaus der Beklagten besteht, führt zu keiner
anderen Bewertung.
38 (cc) Auch die übrigen Ausführungen des Klägers, beispielsweise zur Echokardiographie oder zur
Hygieneverantwortung, enthalten keine Angaben, die sich auf einen organisatorisch abgegrenzten
Bereich iS der tarifvertraglichen Vorschrift beziehen.
39 (3) Zudem ist bei der Tätigkeit des Klägers eine medizinische Verantwortung im Tarifsinne nicht
erkennbar. Es ist nicht dargetan, dass dem Kläger eine Verantwortung übertragen worden ist, die
über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung eines Facharztes hinausgeht.
40 (a) Die Tarifvertragsparteien haben von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter
medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. Der Senat hat in
seinen Entscheidungen seit dem 9. Dezember 2009 im Hinblick auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang ausgeführt, dass dieses Tätigkeitsmerkmal der Protokollerklärung zu
§ 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und
- teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals
zugewiesen worden ist, welches in dem betreffenden Teil- oder Funktionsbereich tätig ist. Dabei
genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe I (Assistenzärzte und Ärzte in
Weiterbildung) tätig sind. Dem Kläger muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe II
unterstellt sein. Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei
ihm liegt (vgl. dazu im Einzelnen 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - Rn. 20, AP TVG § 1
Tarifverträge: Arzt Nr. 5 und - 4 AZR 687/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 10, beide
ebenfalls zum TV-Ärzte/VKA sowie zum gleichgelagerten TV-Ärzte/TdL insbesondere
9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8 und auch -
4 AZR 841/08 - Rn. 21 ff.; zu den später ergangenen Entscheidungen zum TV-Ärzte/VKA vgl. ua.
22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 33 und - 4 AZR 166/09 - Rn. 41).
41 (b) Danach scheitert die vom Kläger angestrebte Eingruppierung auch an der Nichterfüllung des
Tatbestandsmerkmales der medizinischen Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche einer
Klinik/Abteilung. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er überhaupt in dem beschriebenen Sinne
medizinische Verantwortung innehat. Es ist keinerlei Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes -
Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals oder gar die Unterstellung eines
Facharztes der Entgeltgruppe II ersichtlich.
42 (4) Der Kläger kann nichts daraus herleiten, dass er im Arbeitsvertrag, im Internetauftritt der
Beklagten und auf dienstlichen Visitenkarten sowie im Betriebsablauf als Oberarzt bezeichnet
wird. Der Senat hat in mehreren Entscheidungen seit dem 9. Dezember 2009 ausgeführt, dass der
Titel oder der Status eines Oberarztes, soweit vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA verliehen,
für sich genommen keine tarifliche Bedeutung hat. Auch das Fehlen eines solchen Status oder
Titels ist ohne Bedeutung (vgl. ua. 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 37). Dies geht für den
Bereich des TV-Ärzte/VKA deutlich aus der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 des TVÜ-
Ärzte/VKA hervor. Danach gehen die Tarifvertragsparteien ausdrücklich davon aus, dass Ärzte,
die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung „Oberärztin/Oberarzt“ führen, ohne die Voraussetzungen für
eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung
zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Sie stellen mit dieser Erklärung
gleichzeitig klar, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III damit nicht verbunden ist. Die
Tarifvertragsparteien haben mit dieser Niederschriftserklärung bekräftigt, dass sie in Kenntnis der
in der Vergangenheit bestehenden Praxis der Oberarztbezeichnung vereinbart haben, dass sich
die tarifliche Eingruppierung als Oberarzt ausschließlich nach § 16 TV-Ärzte/VKA richten soll.
Damit ist eine Situation wie die des Klägers ausdrücklich geregelt.
43 (5) Auch weitere vom Kläger herangezogene Umstände ersetzen nicht das Erfüllen der genannten
tariflichen Voraussetzungen.
44 (a) So ist der Zusatz „Notfallmedizin“ im Internetauftritt der Beklagten für die tarifvertragliche
Eingruppierung ohne Einfluss. Nichts anderes gilt entgegen der Auffassung der Revision aus
Gründen des Vertrauensschutzes oder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Es ist
bereits nicht erkennbar, worin genau das beanstandete widersprüchliche Verhalten der Beklagten
bestehen soll oder welches Vertrauen sie dadurch verletzt haben soll, indem sie den Kläger in der
Vergangenheit, als eine gesonderte oberärztliche Vergütung tarifvertraglich nicht vorgesehen war,
als Oberarzt bezeichnet hat.
45 (b) Auch die Verteilung von sog. Poolpunkten und die Höhe von Haftpflichtversicherungsprämien
ist für die tarifliche Eingruppierung nicht von Bedeutung. Für eine andere Beurteilung fehlt jeglicher
Anhaltspunkt im Wortlaut des Tarifvertrages.
46 dd) Schließlich führen die Ausführungen des Klägers zur „Echokardiographie/transösophageale
Echokardiographie (TEE)“ und zur „Krankenhaushygiene“ nicht zum Erfolg der Klage. Abgesehen
davon, dass der Vortrag des Klägers nicht ergibt, dass diese Aufgaben überhaupt in Teil- oder
Funktionsbereiche iSd. Vorgaben zur Eingruppierung als Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA
angesiedelt sind, gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers, solche etwaigen Teil- oder
Funktionsbereiche einzurichten, um beschäftigten Ärzten die Erfüllung der tarifvertraglichen
Voraussetzungen für eine höhere Vergütung zu ermöglichen.
47 ee) Auf die Frage der Stufenzuordnung kommt es nicht mehr an, da bereits keine Tätigkeit der
Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA vorliegt.
48 b) Der Kläger kann Vergütung in Höhe der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA auch nicht nach dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beanspruchen.
49 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG bestimmt wird, dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die
sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm sowohl
eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine
sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur
eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte
Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung
Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und
generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke
festlegt (statt vieler 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 - BAGE 98, 1, 4).
50 bb) Ein solches generalisierendes Prinzip, nach dem die Beklagte verfährt, hat der Kläger aber
nicht vorgetragen.
51 (1) Bezüglich Dr. A ist bereits eine vergleichbare Situation nicht ansatzweise erkennbar. Nicht nur
die Beklagte, auch der Kläger selbst bezeichnet Dr. A als ärztlichen Leiter des Notarztstandorts K.
Der Kläger übt dagegen keine Leitungsfunktion aus. Damit ist die Lage beider ungleich. Woraus
sich ein Gleichbehandlungsanspruch konkret ergeben könnte, ist dem Vortrag des Klägers nicht
zu entnehmen.
52 (2) Weiter bezieht sich der Kläger im Revisionsverfahren noch auf die Ärzte M und Dr. T, ohne
jedoch auf ihre Vergütung bezogen ein generalisierendes Prinzip vorzutragen, von dem er ohne
rechtfertigenden Sachgrund ausgenommen wäre. Es kommt vorliegend nicht mehr darauf an, ob
eine übertarifliche Vergütung einzelner Beschäftigter auf dem Hintergrund des Anreizes bei
Fachkräftemangel erklärbar ist; jedenfalls ist sie grundsätzlich, wie bereits das
Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen der Vertragsfreiheit mit dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
53 C. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Bepler
Creutzfeldt
Winter
Kiefer
Görgens