Urteil des BAG vom 23.09.2010

Rufbereitschaft - Entgelt für die Inanspruchnahme des Arztes außerhalb des Krankenhauses - TV-Ärzte/VKA

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.9.2010, 6 AZR 330/09
Rufbereitschaft - Entgelt für die Inanspruchnahme des Arztes außerhalb des Krankenhauses - TV-
Ärzte/VKA
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2009 - 3 Sa 751/08 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, wie Arbeitsleistungen der Klägerin während der Rufbereitschaft in
den Monaten August 2006 bis Januar 2007 zu vergüten waren.
2 Die Beklagte ist eine Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Klägerin ist bei ihr seit
dem 1. April 2000 als Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie beschäftigt. Am 5. Januar 2001
wurde sie zur Oberärztin der Abteilung „Ambulante Behandlung“ bestellt. Auf das Arbeitsverhältnis
findet seit dem 1. August 2006 der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen
Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom
17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) Anwendung. In diesem Tarifvertrag heißt es ua.:
㤠10
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
...
(8)
1
Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem
Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf
die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). …
...
§ 11
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Die Ärztin/ Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche
Arbeitsleistung Zeitzuschläge.
2
Die Zeitzuschläge betragen - auch
bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten - je Stunde
a)
für Überstunden
15 v.H.,
b)
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
c)
bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
d)
für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v.H.,
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe;
bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 16 Buchst. c und d
der höchsten tariflichen Stufe.
...
(3)
1
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe
bezahlt. …
4
Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne
Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im
Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf
eine volle Stunde gerundet.
5
Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt
für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt. …
...“
3 Die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA haben sich am 9. Juni 2010 auf Eckpunkte zur
Änderung dieses Tarifvertrags geeinigt. Diese sehen hinsichtlich der Inanspruchnahme innerhalb
der Rufbereitschaft vor, dass in § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA rückwirkend zum 1. Januar 2010
folgender Satz 6 eingefügt wird:
6
Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des
§ 10 Abs. 8 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer
Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen
auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaigen
Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.“
4 Die Beklagte ordnet für die Klägerin Rufbereitschaft an. Diese ist bei der Beklagten als
telefonischer Dienst eingerichtet und garantiert die Erreichbarkeit von Fachärzten 24 Stunden am
Tag, auch am Wochenende. Die Klägerin war während der Rufbereitschaft bei psychischen
Irritationen der Akutpatienten, die sich nicht in der Klinik, sondern zu Hause befanden, die einzige
Ansprechpartnerin. Ein Einsatz während der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort eines
Akutpatienten ist nur sehr selten erforderlich. Da es sich bei der Klinik der Beklagten um eine
Institutsambulanz handelt, ist ein Einsatz in der Klinik während der Rufbereitschaft
ausgeschlossen.
5 Die Klägerin wurde in den Monaten August 2006 bis Januar 2007 insgesamt 33,30 Stunden
während der Rufbereitschaft von Akutpatienten telefonisch in Anspruch genommen. Die Beklagte
zahlte ihr bis Dezember 2006 die tarifliche Pauschale für die Rufbereitschaft und vergütete darüber
hinaus die Zeiten der telefonischen Inanspruchnahme der Klägerin während der Rufbereitschaft.
Ab Januar 2007 erhielt die Klägerin für die Rufbereitschaft nur noch die tarifliche Pauschale. Die
von der Beklagten gezahlte Vergütung für die telefonischen Inanspruchnahmen der Klägerin wurde
mit Entgeltansprüchen der Klägerin verrechnet.
6 In einem Rundschreiben vom 19. März 2007 vertrat der Kommunale Arbeitgeberverband Hessen
ua. die Ansicht, eine Abgeltung der Arbeitsleistung eines Arztes während der Rufbereitschaft ohne
Notwendigkeit, das Krankenhaus aufzusuchen, sei im TV-Ärzte/VKA nicht vereinbart.
7 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre tatsächliche Arbeitsleistung während der
Rufbereitschaft in den Monaten August 2006 bis Januar 2007 gemäß § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-
Ärzte/VKA mit dem Entgelt für Überstunden nebst den tariflich vorgesehenen Zeitzuschlägen zu
vergüten und deshalb 1.348,50 Euro brutto an sie zu zahlen. Aus der Regelung in § 11 Abs. 3
Satz 4 TV-Ärzte/VKA folge nicht, dass während der Rufbereitschaft nur mit einem Einsatz im
Krankenhaus verbundene Arbeitsleistungen zu vergüten seien.
8 Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.348,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2007 zu zahlen.
9 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, § 11 Abs. 3 Satz 4
TV-Ärzte/VKA definiere die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft. An diese Definition
knüpfe § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA an und begründe damit nur für Arbeitsleistungen im
Krankenhaus den Vergütungsanspruch.
10 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die
Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht
stattgegeben.
12 I. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung iHv. 1.348,50 Euro brutto für die telefonische
Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft in den Monaten August 2006 bis Januar 2007 folgt
aus § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA. Diese Tarifvorschrift bestimmt, dass für die
Inanspruchnahme das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1
gezahlt werden. Darüber, dass die Klägerin im Klagezeitraum während der als telefonischer Dienst
eingerichteten Rufbereitschaft insgesamt 33,30 Stunden durch Anrufe von Akutpatienten in
Anspruch genommen wurde, besteht kein Streit. Unstreitig ist auch die Höhe der Vergütung. Die
Parteien streiten nur darüber, ob der Anspruch auf Vergütung für die Arbeitsleistung innerhalb der
Rufbereitschaft nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA voraussetzt, dass die Inanspruchnahme
im Krankenhaus erfolgt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dies nicht der Fall.
13 1. Allerdings ist der Wortlaut der tariflichen Regelung, auf den es nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (vgl. 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30,
BAGE 124, 110; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204, 209; 9. Oktober 2003 - 6 AZR
512/02 - BAGE 108, 72, 74), nicht ganz eindeutig. Weder § 10 Abs. 8 Satz 1 noch § 11 Abs. 3
Satz 4 und Satz 5 TV-Ärzte/VKA sehen ausdrücklich eine Vergütung für die Aufnahme der Arbeit
außerhalb des Krankenhauses vor. Diese Tarifvorschriften schließen ihrem Wortlaut nach jedoch
die Vergütung einer innerhalb der Rufbereitschaft vom Arzt außerhalb des Krankenhauses
erbrachten Arbeitsleistung auch nicht aus.
14 a) § 10 Abs. 8 Satz 1 TV-Ärzte/VKA regelt, dass der Arzt sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle
aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Damit definiert die
Bestimmung den Begriff der Rufbereitschaft im Tarifsinne und begründet zugleich die Verpflichtung
des Arztes zur Leistung von Rufbereitschaft. Da nach § 1 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA der Tarifvertrag
insbesondere für in Krankenhäusern beschäftigte Ärztinnen und Ärzte gilt und diese ihre Patienten
in aller Regel in einem Krankenhaus behandeln, auch dann, wenn die Patienten dort nicht stationär
untergebracht sind, liegt es in der Natur der Sache, dass ein in einem Krankenhaus beschäftigter
Arzt die Arbeit regelmäßig dort aufzunehmen hat, wenn er innerhalb der Rufbereitschaft zur
Arbeitsaufnahme abgerufen wird.
15 b) § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA bestimmt, dass für die Inanspruchnahme das Entgelt für
Überstunden gezahlt wird nebst etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1. Die Worte „für die
Inanspruchnahme“ lassen offen, an welchem Ort die Arbeit vom Arzt innerhalb der Rufbereitschaft
auf Abruf aufgenommen werden muss. Eine Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft setzt
damit nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA nicht voraus, dass die Aufnahme
der Arbeit auf Abruf an dem Ort erfolgt, an dem der Arzt seine Arbeitsleistung regelmäßig erbringt.
Es reicht vielmehr aus, dass der Arzt innerhalb der angeordneten Rufbereitschaft auf einen
entsprechenden Abruf des Arbeitgebers tatsächlich zur Arbeitsleistung herangezogen wird (vgl.
zur Vorgängervorschrift § 15 Abs. 6b BAT Senat 9. Oktober 2003 - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72,
74; 29. Juni 2000 - 6 AZR 900/98 - BAGE 95, 210, 213; 28. Juli 1994 - 6 AZR 76/94 - AP BAT § 15
Nr. 33 = EzBAT BAT § 15 Rufbereitschaft Nr. 4). Einer Inanspruchnahme steht auch nicht
entgegen, dass die Beklagte die Klägerin nicht jeweils zu den Telefongesprächen mit den
Akutpatienten abgerufen hat. Maßgebend ist, dass die Beklagte die Rufbereitschaft als
telefonischen Dienst eingerichtet hat, die Klägerin während der Rufbereitschaft für die
Akutpatienten als deren einzige Ansprechpartnerin telefonisch erreichbar sein musste und bei
psychischen Irritationen und Anrufen der Akutpatienten mit diesen am Telefon Gespräche zu
führen hatte.
16 c) Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA den
Begriff der Inanspruchnahme in § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA nicht abweichend vom
allgemeinen Sprachgebrauch definiert und bestimmt, dass der Arzt nur dann innerhalb der
Rufbereitschaft im Tarifsinne in Anspruch genommen wird, wenn die Arbeitsleistung im
Krankenhaus erbracht wird. Sie haben in dieser Tarifvorschrift festgelegt, dass hinsichtlich der
Arbeitsleistung jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im
Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet
wird. Damit haben sie dem Wortlaut nach für den Regelfall, der Aufnahme der Arbeit durch einen
Krankenhausarzt im Krankenhaus, angeordnet, dass bei einem Einsatz im Krankenhaus nicht nur
die Zeit der tatsächlichen ärztlichen Arbeitsleistung zu vergüten ist, sondern dass auch die
erforderlichen Wegezeiten sowie die Zeiten, die sich aufgrund der Aufrundung auf volle Stunden
ergeben, zu vergüten sind. Es handelt sich damit um eine Vorschrift zur Berechnung des Entgelts
für die Arbeitsleistung bei einem Einsatz im Krankenhaus. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, dass
tatsächliche Arbeitsleistungen eines Arztes während der Rufbereitschaft, die nicht in einem
Krankenhaus erbracht werden, nicht besonders zu vergüten, sondern mit der nach § 11 Abs. 3
Satz 1 TV-Ärzte/VKA zu zahlenden Pauschale abgegolten sind, hat im Wortlaut des § 11 Abs. 3
Satz 4 TV-Ärzte/VKA keinen Niederschlag gefunden. Das hat offensichtlich auch die Beklagte
zunächst so gesehen und der Klägerin bis Dezember 2006 die Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung
während der Rufbereitschaft vergütet.
17 2. Der tarifliche Gesamtzusammenhang der Regelung gibt entgegen der Ansicht der Beklagten
kein anderes Auslegungsergebnis vor.
18 a) Die Systematik und der Aufbau der tariflichen Regelung zwingen nicht zu dem Verständnis,
dass nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA nur während der Rufbereitschaft in einem
Krankenhaus erbrachte Arbeitsleistungen mit dem Entgelt für Überstunden nebst etwaigen
Zeitzuschlägen zu vergüten sind. Es trifft zwar zu, dass die Tarifvertragsparteien zunächst in § 11
Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA festgelegt haben, welche Zeiten bei einer Inanspruchnahme des
Arztes im Krankenhaus bei der Berechnung des Entgelts zu berücksichtigen sind, und erst
danach in § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA geregelt haben, wie die Inanspruchnahme während
der Rufbereitschaft zu vergüten ist. Allerdings ist der Schluss nicht zwingend, dass die
Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA damit entgegen dem üblichen Aufbau gesetzlicher und
tariflicher Regelungen eine Ausnahmeregelung einer Grundsatzregelung vorangestellt hätten,
wenn man die Vergütungspflicht für Inanspruchnahmen außerhalb des Krankenhauses aus Satz 5
entnehmen würde. Denkbar ist auch, dass die Tarifvertragsparteien vor Augen hatten, dass ein
Krankenhausarzt seine Patienten in aller Regel im Krankenhaus behandelt, und dass sie die
Aufnahme der Arbeit eines Krankenhausarztes in einem Krankenhaus auf entsprechenden Abruf
des Arbeitgebers deshalb nicht als Ausnahmefall, sondern als Regelfall verstanden haben. Wenn
sie bei einem solchen Verständnis zunächst festgelegt haben, welche Zeiten zu vergüten sind, und
erst danach angeordnet haben, welches Entgelt für diese Zeiten zu zahlen ist, kann daraus nicht
abgeleitet werden, dass die tatsächliche Arbeitsleistung eines Arztes innerhalb der Rufbereitschaft
nicht zu vergüten ist, wenn der Arzt außerhalb eines Krankenhauses die Arbeit aufzunehmen und
Arbeitsleistungen zu erbringen hat.
19 b) Selbst wenn die Tarifvertragsparteien entsprechend dem Verständnis der Beklagten die
Aufnahme der Arbeit durch einen Krankenhausarzt in einem Krankenhaus während der
Rufbereitschaft nach entsprechendem Abruf nicht als Regelfall angesehen haben sollten, gölte
nichts anderes. Sie haben in § 10 Abs. 8 Satz 1 TV-Ärzte/VKA die Pflicht des Arztes zur
Aufnahme der Arbeit begründet und sind in § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA davon ausgegangen, dass
der Arzt für jede tatsächliche Arbeitsleistung Entgelt und unter den genannten Voraussetzungen
Zeitzuschläge erhält. Wenn sie von diesem Grundsatz der Vergütung der tatsächlichen
Arbeitsleistung hätten abweichen wollen, hätten sie regeln müssen, dass tatsächliche
Arbeitsleistungen des Arztes außerhalb eines Krankenhauses mit der Pauschale abgegolten sind,
die für die Rufbereitschaft nach § 11 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte/VKA bezahlt wird. Für einen solchen
übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien fehlt allerdings jeder Anhaltspunkt, er kann
insbesondere nicht aus dem Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen
vom 19. März 2007 abgeleitet werden, wonach für vom Arzt während der Rufbereitschaft
außerhalb des Krankenhauses erbrachte Arbeitsleistungen im TV-Ärzte/VKA keine Vergütung
vereinbart ist.
20 c) Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA sich in der
Eckpunktevereinbarung vom 9. Juni 2010 geeinigt haben, dass rückwirkend ab Januar 2010
telefonische Inanspruchnahmen während einer Rufbereitschaft addiert, auf die jeweils nächste
volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden zuzüglich etwaiger Zeitzuschläge
vergütet werden, spricht nicht gegen das Auslegungsergebnis. Er legt vielmehr nahe, dass die
Tarifvertragsparteien telefonische Inanspruchnahmen innerhalb der Rufbereitschaft im Vergleich
zur bisherigen Rechtslage im Wesentlichen nicht völlig anderen Regeln unterwerfen, sondern nur
klarstellen wollten, dass und mit welchem Umfang (Aufrundung) auch eine tatsächliche
Inanspruchnahme des Arztes außerhalb des Krankenhauses zu vergüten ist.
21 3. Sinn und Zweck der Regelung bestätigen das Auslegungsergebnis.
22 a) Die in § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA geregelte Vergütung stellt die Gegenleistung für die
Arbeitsleistung des Arztes innerhalb der Rufbereitschaft dar. Ist die Rufbereitschaft wie bei der
Beklagten als telefonischer Dienst eingerichtet und befinden sich die Akutpatienten, die der Arzt bei
psychischen Irritationen telefonisch zu betreuen hat, nicht in einem Krankenhaus, sondern in ihrem
häuslichen Umfeld, ist es für die Arbeitsleistung des Arztes und deren Wert ohne Bedeutung, ob er
die Anrufe der Patienten im Krankenhaus oder an einem anderen Ort entgegennimmt. Eine
Bindung der Gegenleistung für die Inanspruchnahme an einen Einsatz im Krankenhaus wäre
deshalb nicht sachgerecht.
23 b) Dies wird besonders deutlich, wenn während der Rufbereitschaft ein Einsatz des Arztes am
Aufenthaltsort des Akutpatienten erforderlich ist. Zwar ist dies nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts nur sehr selten der Fall. Tritt ein solcher Ausnahmefall aber ein, wäre die
tatsächliche Arbeitsleistung des Arztes innerhalb der Rufbereitschaft, die sich dann nicht mehr auf
eine telefonische Betreuung des Patienten beschränkt, nach der Auffassung der Beklagten nicht
zu vergüten, weil sie nicht mit einem Einsatz im Krankenhaus verbunden ist. Dafür, dass die
Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA mit den Regelungen in § 11 Abs. 3 Satz 4 und 5 TV-
Ärzte/VKA bezweckten, dass ein Arzt, der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich Patienten
behandelt, für diese Arbeitsleistung unabhängig von ihrer Dauer keinen Anspruch auf Vergütung
hat, wenn die Behandlung nicht im Krankenhaus erfolgt, fehlt jeder Anhaltspunkt, zumal die
Tarifvertragsparteien es für angemessen gehalten haben, dass nicht nur Zeiten ärztlicher Tätigkeit,
sondern auch erforderliche Wegezeiten abgegolten werden. Gegen eine von den
Tarifvertragsparteien beabsichtigte Differenzierung zwischen Arbeitsleistungen innerhalb und
außerhalb des Krankenhauses spricht auch, dass Tarifvertragsparteien Arbeitnehmern keine
erheblichen Leistungen ohne Vergütung abverlangen dürfen (vgl. Senat 5. Februar 2009 - 6 AZR
114/08 - Rn. 25, AP TVöD § 8 Nr. 6 = EzTöD 100 TVöD-AT § 8 Rufbereitschaftsentgelt Nr. 5).
Schließlich ist auch die Haftung des Arztes bei Aufklärungs- oder Behandlungsfehlern nicht an
einen Einsatz in einem Krankenhaus geknüpft. Das Risiko der Haftung besteht auch bei
Verletzung der ärztlichen Berufspflicht außerhalb eines Krankenhauses. Dass die
Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA dem Arzt gleichwohl ungeachtet des Umfangs seiner
tatsächlichen Arbeitsleistung und trotz seines Haftungsrisikos während der Rufbereitschaft bei
einer Inanspruchnahme außerhalb des Krankenhauses eine Gegenleistung vorenthalten wollten,
kann ihnen entgegen der Auffassung der Beklagten deshalb nicht unterstellt werden.
24 II. Der Ausspruch über die Zinsen folgt aus § 286 Abs. 2 Ziff. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier
Brühler
Spelge
B. Stang
Augat