Urteil des BAG vom 16.05.2012

Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA - medizinische Verantwortung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.5.2012, 4 AZR 372/10
Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA - medizinische Verantwortung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Saarland vom 3. Februar 2010 - 2 Sa 7/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA).
2 Der Kläger war vom 1. April 1993 bis zum 1. Februar 2009 bei der Beklagten als Arzt
beschäftigt und wurde zunächst im Rahmen seiner Facharztausbildung tätig. Ab Juli 2000
wurde er nach erlangter Facharztanerkennung als Facharzt für Innere Medizin in der
Medizinischen Klinik III der Beklagten eingesetzt, und zwar als Stationsarzt auf der
nephrologischen Station sowie zudem ab dem 1. August 2001 im Rahmen des
fachärztlichen Hintergrunddienstes. Im Januar 2004 wechselte er in die Medizinische
Klinik II. Dort wurde er zunächst auf einer allgemein-internistischen 40-Betten-Station
(Station 24) mit sonographischer Funktionsdiagnostik und angebundener Endoskopie
beschäftigt. Im Juli 2004 erlangte er die Anerkennung als Facharzt für Nephrologie. Zum
1. Juli 2007 wurde er auf die Dialysestation versetzt.
3 Nach erfolgloser Geltendmachung gegenüber der Beklagten verlangt der Kläger mit seiner
Klage die Entgeltdifferenz zwischen der erhaltenen Vergütung nach der Entgeltgruppe II
Stufe 3 TV-Ärzte/VKA und der angestrebten nach der Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt)
Stufe 2 TV-Ärzte/VKA für die Zeit ab dem 1. August 2006. Aufgrund seiner auszuübenden
Tätigkeit erfülle er die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe sowie die der Stufe 2. Bis
Ende des Jahres 2003 sei er neben dem leitenden Arzt (Chefarzt) Dr. M alleine für die
nephrologische Station zuständig gewesen, wo ihm sowohl Assistenz- als auch Fachärzte
unterstellt gewesen seien. Die Station sei ein selbständiger Teil- oder Funktionsbereich der
Klinik. Ab dem Monat Januar 2004 sei er für die Station 24 - bei der es sich ebenfalls um
einen selbständigen Teil- bzw. Funktionsbereich der Klinik handele - und die dieser Station
angeschlossene Endoskopie zusammen mit dem leitenden Oberarzt der Medizinischen
Klinik II als einziger weiterer Oberarzt zuständig gewesen. Dabei habe seine
eigenverantwortliche Tätigkeit in der Endoskopie mehr als 50 vH des gesamten
Arbeitstages ausgemacht. Die Dialysestation, die er seit dem 1. Juli 2007 alleine geleitet
habe, sei ein selbständiger Funktionsbereich im tariflichen Sinne. Schließlich liege ein
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da außer ihm sämtliche früheren sog.
Titular-Oberärzte der Medizinischen Kliniken II und III nach der Entgeltgruppe III TV-
Ärzte/VKA vergütet würden.
4 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum
31. Januar 2009 einen Betrag in Höhe von 36.000,00 Euro brutto zu zahlen und den
angefallenen Bruttonachzahlungsbetrag in Höhe von 1.200,00 Euro pro Monat
beginnend mit dem 31. August 2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, und
hilfsweise dazu,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Januar
2009 einen Betrag in Höhe von 16.150,00 Euro brutto zu zahlen und den
angefallenen Bruttonachzahlungsbetrag in Höhe von 850,00 Euro pro Monat
beginnend mit dem 31. Juli 2007 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
5 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, der Kläger sei
nicht Oberarzt iSv. § 16 TV-Ärzte/VKA. Ihm sei nicht die medizinische Verantwortung für
einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik ausdrücklich übertragen
worden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.
6 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
7 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung
zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist nicht begründet. Das haben die Vorinstanzen
zutreffend erkannt.
8 I. Der Kläger erfüllt, ausgehend von seinem eigenen Vortrag, die Anforderungen des
Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA nicht.
9 1. Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien in den Vorinstanzen findet auf das
Arbeitsverhältnis der TV-Ärzte/VKA Anwendung. Darin sind folgende für die
Eingruppierung des Klägers maßgebende Bestimmungen enthalten:
§ 15
Allgemeine Eingruppierungsregelungen
(1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den
Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/ Der Arzt erhält Entgelt nach der
Entgeltgruppe, in der sie/ er eingruppiert ist.
(2) Die Ärztin/ Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren
Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ ihm nicht nur vorübergehend
auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen
einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge
anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines
Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe
erfüllen. …
Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich
Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der
Ärztin/ des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren
Arbeitsergebnis führen (z.B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne
Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich
der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
§ 16
Eingruppierung
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
c) Entgeltgruppe III:
Oberärztin/ Oberarzt
Protokollerklärung zu Buchst. c:
Oberärztin/ Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem
die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder
Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber
ausdrücklich übertragen worden ist.
...“
10 2. Nach diesen tarifvertraglichen Vorgaben ist die Klage unbegründet. Bei der ihm
übertragenen Tätigkeit auf der Station 24 der Medizinischen Klinik II sowie in der dieser
angeschlossenen Endoskopie, auf die der Kläger in der Revisionsinstanz seine
Zahlungsklage allein noch stützt, handelt es sich nicht um eine „medizinische
Verantwortung“ für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik/Abteilung
im tariflichen Sinne.
11 a) Dabei kann es dahinstehen, wie die auszuübende Tätigkeit des Klägers auf der Station
24 und der angeschlossenen Endoskopie zu Arbeitsvorgängen iSv. § 15 Abs. 2 Satz 2 TV-
Ärzte/VKA zusammenzufassen ist, weil bei jedem denkbaren zeitlichen Zuschnitt das
Tatbestandsmerkmal „medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder
Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung“ des Tätigkeitsmerkmales der
Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA nicht erfüllt ist. Der Senat muss auch nicht darüber
entscheiden, ob es sich bei der Station 24 sowie der angeschlossenen Endoskopie um
einen - einheitlichen - Teil- oder Funktionsbereich im tariflichen Sinne handelt und ob eine
„ausdrückliche Übertragung“ im tariflichen Sinne gegeben ist.
12 b) Nach dem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers ist bereits
nicht ersichtlich, dass seine Verantwortlichkeit für den Zeitraum bis Juli 2007 eine
„medizinische“ im Tarifsinne gewesen ist.
13 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Eingruppierung als
Oberärztin/Oberarzt (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden die männliche
Form verwendet) nach dem TV-Ärzte/VKA (ebenso wie nach dem TV-Ärzte/TdL) ergibt
sich aus der Unterordnung unter den leitenden Arzt (Chefarzt) und seinen ständigen
Vertreter (leitender Oberarzt iSd. TV-Ärzte/VKA), der in die Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA
beziehungsweise die Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte/TdL eingruppiert ist, dass die von einem
Oberarzt wahrzunehmende Verantwortung keine Allein- oder Letztverantwortung innerhalb
der Abteilung oder Klinik sein kann (beispielsweise BAG 16. November 2011 - 4 AZR
653/09 - Rn. 14, zum TV-Ärzte/TdL; 18. Mai 2011 - 4 AZR 511/09 - Rn. 16, ZTR 2011, 675,
zum TV-Ärzte/VKA).
14 Ungeachtet dessen muss die medizinische Verantwortung für den jeweiligen Teil- oder
Funktionsbereich jedoch ungeteilt bestehen. Sie betrifft nicht lediglich einzelne zu
erfüllende Aufgaben oder Aufgabenbereiche. Vielmehr geht es um eine auf einen
arbeitsteilig organisierten Bereich bezogene Leitungs- und Verantwortungsstruktur. Die
medizinische Verantwortung für einen Teilbereich im Tarifsinne kann daher nicht bei
mehreren Ärzten liegen, ohne dass es hier auf eine Unterscheidung von Teil- oder
Funktionsbereichen der Klinik oder der Abteilung ankommt. Das ergibt sich aus dem von
den Tarifvertragsparteien gewählten bestimmten Artikel „die“, mit dem eine einheitliche
Verantwortung bezeichnet ist, die innerhalb des zugewiesenen Bereichs einheitlich und
allein wahrzunehmen ist. Eine geteilte medizinische Verantwortung innerhalb der
organisatorischen Einheit ist regelmäßig nicht ausreichend für eine Eingruppierung nach
der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA oder der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL
(vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 52, BAGE 132, 365; - 4 AZR 836/08 -
Rn. 27, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5; - 4 AZR 687/08 - Rn. 22, AP TVG § 1
Tarifverträge: Arzt Nr. 10; - 4 AZR 841/08 - Rn. 28, EzTöD 240 TV-Ärzte/TdL § 12
Entgeltgruppe Ä 3 Nr. 4).
15 Etwas anderes mag dann in Betracht kommen, wenn es sich um eine echte
Arbeitsplatzteilung („Job-Sharing“) handelt. Diese ist nicht durch zeitgleiche, parallele
Ausübung derselben Art von Verantwortung gekennzeichnet, sondern durch eine
alternierende, sich in den Tätigkeitszeiträumen jeweils gerade nicht überschneidende
Verantwortung. Eine solche liegt beispielsweise nicht vor, wenn in einer organisatorischen
Einheit mehrere sog. Titular-Oberärzte tätig sind, die nur teil- oder zeitweise, etwa bei den
Hintergrunddiensten, jeweils allein verantwortlich sind (zB 7. Juli 2010 - 4 AZR 863/08 -
Rn. 34, ZTR 2011, 27; 20. April 2011 - 4 AZR 453/09 - Rn. 36, AP TVG § 1 Tarifverträge:
Arzt Nr. 42; 22. Februar 2012 - 4 AZR 199/10 - Rn. 29).
16 bb) Danach war dem Kläger im Zeitraum bis Juli 2007 eine medizinische Verantwortung
im Tarifsinne nicht übertragen.
17 (1) Der Kläger verkennt, dass unverzichtbare Voraussetzung die ungeteilte
Bereichsverantwortung ist. An der Erfüllung dieses Erfordernisses fehlt es nicht nur dann,
wenn sich ein „Oberarzt“ die Verantwortung mit einem weiteren „Oberarzt“ teilt (so in BAG
9. Dezember 2009 - 4 AZR 841/08 - EzTöD 240 TV-Ärzte/TdL § 12 Entgeltgruppe Ä 3
Nr. 4), sondern auch in der vorliegenden Fallgestaltung. Ist für denselben Bereich neben
einem Arzt ein leitender Arzt (Chefarzt) oder ein ständiger Vertreter des Chefarztes
(leitender Oberarzt) in Ausübung einer „Doppelfunktion“ - als medizinisch verantwortlicher
Arzt für den Funktions- oder Teilbereich („Bereichsarzt“) und als Chefarzt/leitender
Oberarzt in Verantwortung für die Klinik - tätig, ist dies nicht anders zu beurteilen als ein
Nebeneinander von zwei sog. Titular-Oberärzten. Dann liegt die tariflich geforderte
alleinige medizinische Verantwortung für den Teilbereich nicht allein bei dem weiteren
Arzt, hier dem Kläger.
18 (2) Vorliegend bestand nach dem Vortrag des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum
eine geteilte medizinische Verantwortung für die Station 24. Anhaltspunkte dafür, dass
diese Verantwortung alternierend - beispielsweise im Wege echter Arbeitsplatzteilung -
ausgeübt worden ist, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger ausgeführt, dass er
zusammen mit dem leitenden Oberarzt als einziger weiterer „Oberarzt“ für diese Station
zuständig gewesen sei und mit ihm gemeinsam die ärztliche Patientenbetreuung, die
Supervision und Ausbildung der Assistenzärzte durchgeführt habe. Auch im
Geltendmachungsschreiben vom 21. Februar 2007 heißt es: „Ich teile mir mit OA S die
Zuständigkeit für Stat. 24 und die Endoskopie.“
19 II. Ein Anspruch des Klägers auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA
für die Zeit seiner Tätigkeit auf der Dialysestation ergibt sich entgegen seiner Auffassung
nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
20 1. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, sind Arbeitnehmer oder
Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden,
gleich zu behandeln. Untersagt ist sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner
Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Vorrang
hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung,
wenn der Arbeitgeber das Entgelt nach einem bestimmten erkennbaren und
generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte
Zwecke festlegt (st. Rspr., ua. BAG 23. März 2011 - 4 AZR 431/09 - Rn. 49 mwN, AP TVG
§ 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39). Der für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
im Bereich des Arbeitsentgelts notwendige kollektive Bezug fehlt jedoch, wenn die
Besserstellung einzelner Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten
Differenzierungsmerkmalen erfolgt (st. Rspr., ua. BAG 29. September 2004 - 5 AZR 43/04 -
zu I der Gründe, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192 = EzA BGB 2002 § 242
Gleichbehandlung Nr. 4).
21 2. Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine gleichheitswidrige Gruppenbildung hier
nicht erkennbar.
22 a) Zunächst geht die grundsätzliche Kritik des Klägers an den dargestellten Maßstäben
der Rechtsprechung zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, namentlich
zum Erfordernis eines „erkennbaren und generalisierenden Prinzips“ fehl. Er
berücksichtigt nicht den Vorrang der Vertragsfreiheit. Der Arbeitgeber kann mit einzelnen
Arbeitnehmern besondere vertragliche Abreden treffen, ohne dass andere, wie hier der
Kläger, daraus einen Anspruch herleiten können (BAG 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 -
AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102).
23 b) Der für eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat kein erkennbares und generalisierendes
Prinzip der Beklagten aufgezeigt, nach dem sie die anderen früheren Titular-Oberärzte der
Medizinischen Kliniken II und III, die nach seinem Vortrag im streitgegenständlichen
Zeitraum sämtlich nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA vergütet worden sind,
behandelt und auch ihn - weil er die Bedingungen des generalisierenden Prinzips der
Beklagten ebenfalls erfülle - behandeln müsste. Er hat auch nicht aufgezeigt, dass die
höhere Vergütung der von ihm genannten Titular-Oberärzte nicht den tarifvertraglichen
Voraussetzungen entspricht. Allein der Vortrag, „alle anderen“ früheren Titular-Oberärzte
erhielten die angestrebte Vergütung, reicht nicht aus, wenn dabei offenbleibt, ob deren
auszuübende Tätigkeit den Anforderungen einer tarifgerechten Vergütung entspricht.
24 Im Übrigen ist nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts und unter
Berücksichtigung des Revisionsvortrags des Klägers allenfalls ersichtlich, dass
möglicherweise in Einzelfällen eine nicht übertarifliche Vergütung erfolgt sein könnte.
Handelt es sich hierbei um individuell ausgehandelte Entgelte, findet der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung (oben unter II 1). Der Grundsatz greift
weiterhin nicht bei einem bloßen, auch vermeintlichen oder fehlerhaften, Normenvollzug
ein (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 56 mwN, NZA-RR 2011, 45; 27. August 2008
- 4 AZR 484/07 - Rn. 40 mwN, BAGE 127, 305). Deshalb kann sich der Kläger im Falle
einer möglicherweise unzutreffenden Eingruppierung anderer Ärzte für seinen Anspruch
nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.
25 III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Treber
Treber
Winter
Plautz
Weßelkock