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BFH - II B 94/07
Bundesfinanzhof vom 18.03.2008
- Inhalt
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- . Der Begriff des PKW ist jedoch dem deutschen Recht über diese Vorschrift hinaus geläufig und hat
- entnehmen. Maßgebend ist vielmehr das nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. BFH-Urteil vom
- ) enthalten die Daten, auf deren Grundlage die Allgemeine Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug (§ 20
- des nationalen Rechts Tatbestand 1I. Auf den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller
- , hinten nur 1 Sitzbank seitl. rechts/links zu besetzen". In den Bemerkungen wird ferner darauf
BGH - 3 StR 490/01
Bundesgerichtshof vom 14.08.2001
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- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das
- vollständig genommen. Vielmehr war dieses Recht lediglich Beschränkungen unterworfen, die ihrerseits
- Angegriffene seine Lage (mit-) verschuldet hat, läßt sich allerdings keine allgemeine Aussage ableiten, in
- zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
- die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat
BSG - B 11 AL 5/12 R
Bundessozialgericht vom 06.03.2013
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- sein kann. 112. Das LSG hat zu Recht offengelassen, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 57 SGB III
- Revisionsverfahren maßgebenden Ausführungen des LSG gegeben. 163. Ebenfalls zu Recht hat das LSG
- zutreffend ausgeführt hat - nicht angenommen werden, durch § 57 SGB III sei die allgemeine Regel des § 30
- angenommen, dass im vorliegenden Fall § 30 SGB I nicht durch abweichende Regelungen des deutschen Rechts
- (vgl § 37 S 1 SGB I) oder des über- und zwischenstaatlichen Rechts verdrängt wird. Insbesondere ist
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 RA 59/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 27.06.2002
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- geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.). Zutreffend hat das SG festgestellt, dass die Klägerin - sollte
- nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI a.F., so war sie erst recht nicht erwerbsunfähig nach § 44 SGB VI
- Arbeitsplatz der Versicherten, sondern auf das allgemeine Berufsbild der Tätigkeit ankommt. Denn zwar
- linksseitig. So zeigt die rechte Hand und das rechte Handgelenk zwar Druckschmerzhaftigkeiten, sich
BGH - IX ZR 58/09
Bundesgerichtshof vom 01.07.2010
- Inhalt
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- Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp für Recht erkannt: Die Revision
- ) allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 58, 20, 22 f; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 31 Rn. 44), deren Wortlaut in
- der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf
- Insolvenz befindlichen Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan: H. ), die auf einem in D
- Anfechtungsvoraussetzungen beruhe zudem auf weiteren Rechts- und Verfahrensverstößen. Das Berufungsgericht habe
LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 568/08
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009
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- Übrigen sei es das Recht der Klägerin, ihre Ansprüche auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg zu verfolgen
- monatlichen Nutzungswert herunter zu rechnen. Hier sei die AfA- Tabelle für allgemein verwendete
- bisherigen Sachvortrag und die entsprechenden Beweisangebote verweist, reicht die bloße Bezugnahme auf
- , reicht die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen nach gefestigter Rechtsprechung
- Mandanten beantragt, der sie und Rechtsanwalt G. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger ausweisen
BGH - XII ZB 66/07
Bundesgerichtshof vom 06.02.2008
- Inhalt
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- . 14a) Das Kammergericht ist zu Recht von ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers
- Recht zeitratierlich aus der Startgutschrift am 31. Dezember 2001 ermittelt und sodann unter Anwendung
- . Januar 2002 ermittelten Startgutschrift zu errechnen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den
- 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift. 20Zu Recht hat das
- erst mit Leistungsbeginn volldynamischen Betriebsrente hat das Kammergericht zu Recht nach Tabelle 1
LG Bonn - 10 O 14/07
Landgericht Bonn vom 18.02.2008
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- (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an
- , weiterschieben eines rechtzeitig stehenden Fahrzeuges §§ 7 I , 17 II StVG Sachgebiet: Recht
- Betankungsgebühr, da als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass Mietfahrzeuge nur in vollgetanktem
- Beklagte zu 2) fuhr weiter auf der linken Fahrspur an den rechts fahrenden Fahrzeugen vorbei und wechselte
- schließlich an der Einmündung unmittelbar vor Herrn T auf die rechte Fahrspur. Auf dieses Manöver
BGH - VIII ZR 155/99
Bundesgerichtshof vom 29.04.1999
- Inhalt
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- . Leimert, Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt: Auf die Revisionen des Klägers und des Beklagten
- vom Vertrag zurücktreten. 7. (V. 1.) (Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der
- zu beurteilende Schriftformklausel unwirksam. Mit Recht hat das Berufungsgericht aus der Verwendung
- entnehmen (a.A. Creutzig, Recht des Autokaufs, 4. Aufl., S. 12). Aus der maßgeblichen Sicht des
- . allgemein BGHZ 94, 105, 112; 98, 303, 307; 125, 83, 87; zu einem ähnlichen Eigentumsvorbehalt in
BVerfG - 1 BvR 1932/02
Bundesverfassungsgericht vom 30.10.2002
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- Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht
- Verfassungsbeschwerde 1. des Norddeutschen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren
- , Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Intendanten Markus Schächter, ZDF-Straße 1
- des öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer zu 1 hat von dem Oberlandesgericht Akkreditierungen
- § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte nicht angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine
BSG - B 13 R 54/06 R
Bundessozialgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Verhandlung. 15Die Revision ist unbegründet. Zu Recht haben das SG die Klage mit Urteil vom
- zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig
- Rasse wird allgemein eine Gruppe von Lebewesen verstanden, die sich durch ihre gemeinsamen Erbanlagen
- geistig behinderten Menschen auch auf Grund eines gesetzlichen Verfahrens nunmehr allgemein als NS
- Erbgesundheitsgesetz als "Vorstufe des 'Euthanasie'-Massenmordes". Erst recht kann dem Beschluss nicht der
BGH - XII ZB 268/13
Bundesgerichtshof vom 18.12.2013
- Inhalt
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- schaffen will, dass aus dem zuvor gemeinsam genutzten Recht nur noch der Verbliebene allein die Nutzungen
- Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig
- entrichten ist, hängt daher grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame
BGH - XI ZR 395/07
Bundesgerichtshof vom 05.07.2007
- Inhalt
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- . h.c. Nobbe sowie die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold für Recht erkannt
- Verbraucherdarlehen dar, sondern kann allgemein z.B. durch eine Hemmung der Verjährung nur
- Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten aus einer
OLG Zweibrücken - 3 W 151/00
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 25.08.2000
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- frühere Rechtsprechung überholt, insbesondere verbietet es sich, nach wie vor allgemein von einer
- /Kunz, BSHG § 25 f BVG Rdnr. 6) in Ansatz zu bringen. Auch insoweit ist die zum früheren Recht ergangene
- entgegengewirkt werden. Insoweit reicht aber entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde allein der
OLG Koblenz - 7 UF 837/04
Oberlandesgericht Koblenz vom 30.12.2004
- Inhalt
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- wegen Kindererziehungszeiten. Diese sind weder privilegiert noch stellt deren Ausgleich allgemein
- und erst recht nicht für sich allein eine grobe Unbilligkeit für die Antragstellerin dar. Der
- weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer