Urteil des BGH vom 29.04.1999

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 155/99
Verkündet am:
27. September 2000
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
AGBG § 9 Ba, Ca, Cc, Cf, Cg, Ci, Cj, § 11 Nr. 10 e, § 11 Nr. 10 f
Zur Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen.
BGH, Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Klägers und des Beklagten wird das
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 29. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abwei-
sung der Klage hinsichtlich der nachstehend aufgeführten
Klauseln 2, 4, 5 und 12 zurückgewiesen und als auf seine
Berufung dem Beklagten die Empfehlung der Klauseln 10
und 13 untersagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers
das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 23. Oktober 1997 teilweise geändert und insge-
samt wie folgt neu gefaßt:
1. Dem Beklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld
bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an dem Präsidenten, für
jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in Bezug auf
Konditionenempfehlungen gegenüber Neuwagenhänd-
lern für den rechtsgeschäftlichen Verkehr folgende au-
ßerhalb der Klammer stehende und diesen inhaltsglei-
che Allgemeine Geschäftsbedingungen zu empfehlen,
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soweit diese Bedingungen nicht zur ausschließlichen
Verwendung zwischen Kaufleuten bestimmt sind:
(1) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich nieder-
zulegen. Dies gilt auch für (Nebenabreden und Zusi-
cherungen sowie für) nachträgliche Vertragsänderun-
gen.
(2) (Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind
bei Übergabe des Kaufgegenstandes) - spätestens je-
doch acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereit-
stellungsanzeige – (und Aushändigung oder Übersen-
dung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.)
(4) (Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschrei-
tung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich
auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit
dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegen-
standes nach Ablauf der Frist ablehne.) Mit dem Zu-
gang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
(5) Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleich-
wohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn,
daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung ein-
getreten sein würde.
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(6) Führt eine entsprechende Störung zu einem Lei-
stungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten.
(7) Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche
Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach
Ziffer 1 nicht innerhalb von acht Tagen vollständig be-
seitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ableh-
nen.
(8) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für
alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer
im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf-
grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen so-
wie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.
(11) (Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit
während eines Jahres seit Auslieferung des Kaufge-
genstandes.) Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der
Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des
Typs des Kaufgegenstandes bei Auslieferung.
(12) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren
Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb
entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufneh-
men zu lassen.
(14) Schlägt - unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a)
geltend gemachte - Nachbesserung fehl, ... , kann der
Käufer vom Verkäufer Wandelung ... oder Minderung ...
verlangen.
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(15) (Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend
gemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigte
Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr
geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen
Fehler gehemmt.) In den Fällen des Satzes 2 endet die
Verjährungsfrist jedoch drei Monate nach Erklärung des
in Anspruch genommenen Betriebes, der Fehler sei
beseitigt oder es liege kein Fehler vor.
(16) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt.
Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistun-
gen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden
nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversi-
cherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haf-
tung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die je-
weiligen Mindestversicherungssummen nach dem Ge-
setz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughal-
ter.
(17) Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des
Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesonde-
re Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschlepp-
kosten und Wageninhalt sowie Ladung.
2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Ur-
teilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Ver-
wenders auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger,
im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Rechtsmit-
tel des Klägers und die Revision des Beklagten zurückge-
wiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen
der Kläger 4/17 und der Beklagte 13/17, von den im Beru-
fungs- und im Revisionsverfahren angefallenen Kosten tra-
gen der Kläger 3/16 und der Beklagte 13/16.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein rechtsfähiger, aus öffentlichen Mitteln geförderter Ver-
ein, der nach seiner Satzung Verbraucherschutzinteressen wahrnimmt. Der
beklagte Verband vertritt die Interessen der Automobilindustrie. Gemeinsam
mit dem Z. und dem V.
gibt er eine beim Bundeskar-
tellamt angemeldete bundesweite Konditionenempfehlung für ”Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und An-
hängern – Neuwagen-Verkaufsbedingungen” (im folgenden: AGB) heraus. Die-
se enthalten in der hier maßgeblichen Fassung, die im Bundesanzeiger
Nr. 133/91 vom 20. Juli 1991 bekannt gemacht worden ist, unter anderem fol-
gende Klauseln, die der Kläger – mit Ausnahme der in Klammern gesetzten
Passagen – für unwirksam hält (nach Klageantrag numeriert):
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1. (I. 2.) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies
gilt auch für (Nebenabreden und Zusicherungen sowie für) nachträgliche
Vertragsänderungen.
2. (III. 1.) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Über-
gabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch acht Tage nach Zu-
gang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
3. (IV. 2. Absatz 1) (Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschrei-
tung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener
Frist zu liefern mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegen-
standes nach Ablauf der Frist ablehne.) Mit dem Zugang der Aufforde-
rung kommt der Verkäufer in Verzug. (Der Käufer kann neben Lieferung
Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens ver-
langen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.)
(IV. 2. Absatz 2) (Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser be-
schränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des verein-
barten Kaufpreises. ...)
4. (IV. 2. Absatz 3) Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe
der Absätze 1 und 2, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeiti-
ger Lieferung eingetreten sein würde.
5. (IV. 4. Absatz 1) (Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik,
Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorüberge-
hend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder
innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 und
2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um-
stände bedingten Leistungsstörungen.)
(IV. 4. Absatz 2) Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungs-
aufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zu-
rücktreten.
7. (V. 1.) (Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zu-
gang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten
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Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kauf-
gegenstand abzunehmen.)
(V. 3.) Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf,
die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von acht
Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ab-
lehnen.
8.
(VI. 1.) (Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäu-
fer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers.) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle
Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatz-
teillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.
9.
(VI. 2. Absatz 1) Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlan-
gen, wenn... b)... jener Käufer die eidesstattliche Versicherung abgege-
ben hat....
10. (VI. 2. Absatz 2) Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an
sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, daß der Verkäufer
dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im
Zeitpunkt der Rücknahme vergütet.
11. (VII. 1.) (Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit während ei-
nes Jahres seit Auslieferung des Kaufgegenstandes.) Maßstab für die
Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des
Typs des Kaufgegenstandes bei Auslieferung.
12. (VII. 2. a Absatz 1) (Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche beim
Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung
des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letz-
teren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unter-
richten.)
(VII. 2. a Absatz 2) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Fest-
stellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich
anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.
13. (VII. 2. c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum
Ablauf der Gewährleistung des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des
Kaufvertrages geleistet.
14. (VII. 4.) Schlägt - unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a) geltend ge-
machte - Nachbesserung fehl,..., kann der Käufer vom Verkäufer Wan-
delung... oder Minderung ... verlangen.
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15. (VII. 10.) (Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, bis
zu deren Ablauf aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des
Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen
Fehler gehemmt.) In den Fällen des Satzes 2 endet die Verjährungsfrist
jedoch drei Monate nach Erklärung des in Anspruch genommenen Be-
triebes, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.
16. (VIII. 1. Absatz 3 Sätze 1 bis 3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er be-
schränkt. Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von
Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Ge-
setzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird.
Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen
Mindestversicherungssummen, nach dem Gesetz über die Pflichtversi-
cherung für Kraftfahrzeughalter.
17. (VIII. 1. Absatz 3 Satz 4) Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung
des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagen-
kosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie
Ladung.
Nachdem der Kläger den Beklagten ohne Erfolg zur Abgabe einer straf-
bewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat, hat er Klage erhoben mit
dem Antrag, dem Beklagten die Empfehlung dieser oder inhaltsgleicher AGB
gegenüber Neuwagen-Automobilhändlern zu untersagen, soweit sie nicht zur
ausschließlichen Verwendung zwischen Kaufleuten bestimmt sind. Das Land-
gericht hat der Klage bezüglich der Klauseln 1, 15 und 17 stattgegeben und sie
im übrigen – hinsichtlich der Klausel 3 rechtskräftig – abgewiesen. Die Beru-
fung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Anschlußberufung des
Klägers hat das Oberlandesgericht dem Beklagten auch die Empfehlung der
Klauseln 6 bis 8, 10, 11, 13, 14 und 16 untersagt. Im übrigen – bezüglich der
Klauseln 2, 4, 5, 9 und 12 – hat es die Anschlußberufung zurückgewiesen. In-
soweit verfolgt der Kläger mit seiner zugelassenen Revision das Klagebegeh-
ren weiter. Der Beklagte erstrebt mit seiner gleichfalls zugelassenen Revision
die Abweisung der Klage auch hinsichtlich der Klauseln 1, 6 bis 8, 10, 11 und
13 bis 17.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat überwiegend, die des Beklagten nur teil-
weise Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht sieht in der Schriftformklausel in Abschnitt I Nr. 2
AGB (Klausel 1) eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs.
1 AGBG, weil sie bei Zugrundelegung der kundenunfreundlichsten Auslegung
dem Kunden den Eindruck vermitteln könne, die Nichteinhaltung des Schrift-
formerfordernisses führe zur Ungültigkeit der entsprechenden Vereinbarung.
Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten ohne Erfolg.
1. Schriftformklauseln sind – wie der erkennende Senat wiederholt fest-
gehalten hat (zuletzt etwa: Urteil vom 15. Februar 1995 – VIII ZR 93/94, WM
1995, 851 = NJW 1995, 1488 unter II 2 a m.w.N.) – nicht schlechthin nach § 9
AGBG unzulässig. Ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und
dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab. Unwirksam ist eine
Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluß
getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen
Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine (lediglich) mündliche Abrede sei ent-
gegen allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam (Senat aaO).
2. Danach ist auch die hier zu beurteilende Schriftformklausel unwirk-
sam. Mit Recht hat das Berufungsgericht aus der Verwendung des Wortes
”sind” hergeleitet, daß bei einem rechtsunkundigen Käufer der Eindruck er-
weckt werden kann, das Schriftlichkeitserfordernis sei eine zwingende Voraus-
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setzung, um eine rechtswirksame Vereinbarung herbeizuführen. Daß Vereinba-
rungen schriftlich niederzulegen ”sind”, ist entgegen der Ansicht des Beklagten
kein unverbindlicher Appell zur Einhaltung der Schriftform, sondern stellt sich
aus der Sicht des Kunden vielmehr als bindende Regelung dar, deren Nicht-
einhaltung zwangsläufig nur die Unwirksamkeit der Vereinbarung nach sich
ziehen kann. Damit ist diese Formulierung geeignet, den Kunden davon abzu-
halten, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm aufgrund einer wirksamen
mündlichen Vereinbarung zustehen. Dies benachteiligt den Kunden unange-
messen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (vgl. Senat aaO unter II 2 b).
3. Die Unangemessenheit der Klausel entfällt – entgegen der Ansicht
des Beklagten - nicht dadurch, daß die Einhaltung der Schriftform den berech-
tigten Interessen beider Parteien dient, indem sie namentlich für Rechtssicher-
heit sorgt. Diesen Interessen kann auch dadurch Rechnung getragen werden,
daß das Personal des Verkäufers angehalten wird, Absprachen stets schriftlich
festzuhalten (Senat aaO unter II 2 c).
Die Schriftformklausel wird auch nicht durch die gesetzliche Wertung
von § 4 Abs. 1 VerbrKrG gedeckt, wonach Kreditverträge, die dem Verbrau-
cherkreditgesetz unterfallen, der Schriftform bedürfen. Selbst wenn – wie die
Revision geltend macht – ein großer Teil der Neuwagenkäufe zusammen mit
einem nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG formbedürftigen Finanzierungsgeschäft abge-
schlossen werden sollte, würde dies nicht die Unangemessenheit der ange-
griffenen Klausel beseitigen. Abgesehen davon, daß § 4 VerbrKrG der Wirk-
samkeit einer mündlichen Nebenabsprache nicht in allen Fällen entgegensteht
(Bülow, VerbrKrG, 3. Aufl., § 4 Rdnrn. 45 f.), gilt die Klausel unterschiedslos für
alle, also auch für nicht finanzierte und daher nicht dem Verbraucherkreditge-
setz unterfallende Neuwagenkäufe. Eine AGB-Bestimmung, die - wie hier - den
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Anschein erweckt, mündliche Abreden seien generell unwirksam, kann deshalb
nicht mit Blick auf die zum Schutz des Verbrauchers geforderte Schriftform
nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG gerechtfertigt werden.
II.
Abschnitt III Nr. 1 der AGB (Klausel 2) hat das Berufungsgericht für un-
bedenklich gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich dabei
um eine dem Kundeninteresse nicht nachteilige reine Fälligkeitsbestimmung
bezüglich des Kaufpreises, die eine Leistungsverweigerung gemäß § 11 Nr. 2
AGBG nicht ausschließe. Etwas anderes – wie etwa die Annahme, die Klausel
sehe eine Fälligkeit des Kaufpreises auch bei berechtigter Annahmeverweige-
rung des Kunden vor – könne aus dem Wort ”fällig” nicht hergeleitet werden.
Das beanstandet die Revision des Klägers im Ergebnis mit Erfolg, was den in
Parenthese gefaßten Teil der Bestimmung (“spätestens jedoch 8 Tage nach
Zugang der schriftlichen Bestellungsanzeige”) anbetrifft.
1. Die angegriffene Klausel verstößt allerdings nicht gegen § 11 Nr. 2
AGBG, weil sie weder einen Ausschluß noch eine Einschränkung des dem
Käufer zustehenden Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB oder sei-
nes Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB enthält. Sie regelt vielmehr allein
die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, die sie abweichend von der sofortigen Fäl-
ligkeit der Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB zum Vorteil des Käufers auf einen
späteren Zeitpunkt verschiebt. Das ist entweder der Zeitpunkt der “Übergabe
des Kaufgegenstandes” oder (“spätestens jedoch”) der Zeitpunkt “8 Tage nach
Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige”. In beiden Fällen ist weitere
(“und”) Fälligkeitsvoraussetzung die “Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung”.
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2. Soweit der Kaufpreis bei “Übergabe des Kaufgegenstandes” fällig
sein soll, verstößt die Klausel ferner nicht gegen § 9 AGBG, wie sich bereits
aus der gesetzlichen Regelung der §§ 320, 322 BGB ergibt. Auch das zusätzli-
che Fälligkeitserfordernis der “Aushändigung oder Übersendung der Rech-
nung” kann den Käufer insoweit schlechterdings nicht benachteiligen.
3. Soweit die Fälligkeit “spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der
schriftlichen Bereitstellungsanzeige” (und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung) eintreten soll, benachteiligt die Bestimmung in Abschnitt III Nr.
1 der AGB den Käufer dagegen unangemessen und ist daher gemäß § 9 Abs.
1 AGBG unwirksam.
a) Entgegen der Ansicht der Revision des Klägers ist freilich unbedenk-
lich, daß die Klausel dazu führen kann, daß der Kaufpreis bereits vor Ablauf
eines vereinbarten Liefertermins fällig wird, weil der Verkäufer den Kaufgegen-
stand gemäß § 271 Abs. 2 BGB zulässigerweise vorzeitig bereitstellt. Die Liefe-
rung des bestellten Fahrzeuges vor Ablauf vereinbarter Liefertermine oder
-fristen wird dem Kundeninteresse selten zuwiderlaufen, ihm sogar häufig ent-
sprechen. Falls der Käufer ausnahmsweise ein besonderes Interesse an der
Einhaltung des vereinbarten Liefertermins hat, weil er etwa die Fahrzeugfinan-
zierung auf diesen Zeitpunkt ausgerichtet hat, bleibt es ihm unbenommen, dies
in die Vereinbarung der Lieferzeiten mit einzubeziehen und eine vorzeitige
Lieferung durch den Verkäufer vertraglich auszuschließen.
b) Die Klausel führt jedoch in bestimmten Fällen zu einer sachlich nicht
gerechtfertigten Vorleistungspflicht des Käufers.
aa) Ob - wie die Revision des Klägers meint - eine Vorleistungspflicht
des Käufers bereits dadurch bewirkt wird, daß die Fälligkeit der Verkäufer-
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pflichten zur Übergabe und Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 BGB) nach
Abschnitt IV Nr. 1 der Konditionenempfehlung aufgeschoben ist, wenn und so-
weit ein Liefertermin vereinbart worden ist, erscheint allerdings zweifelhaft.
Zwar ist der Fall denkbar, daß der Verkäufer vor dem vereinbarten Termin und
damit vor Fälligkeit Bereitstellungsanzeige und Rechnung zusendet, eine
Übergabe des Fahrzeuges jedoch nicht erfolgt. Wäre in diesem Fall die Kauf-
preiszahlung fällig, ohne daß zugleich die Übergabe des Fahrzeugs verlangt
werden könnte, so wäre es dem Käufer bis zum Eintritt der Fälligkeit der Ver-
käuferpflichten verwehrt, sich - etwa wegen Mängeln des verkauften Fahrzeu-
ges - auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zu berufen, weil
dies die Fälligkeit der Gegenleistung voraussetzt (statt aller: Soer-
gel/Wiedemann, BGB, 12. Auflage, § 320 Rdnr. 46 m.w.N.). Indes fehlt in den
angegriffenen Geschäftsbedingungen eine Regelung darüber, wann die oben
bezeichneten Verkäuferpflichten fällig sind, wenn der Verkäufer vor einem ver-
bindlichen Liefertermin (oder vor Ablauf einer verbindlichen Lieferfrist bezie-
hungsweise der bei unverbindlichen Lieferterminen und -fristen nach Abschnitt
IV Nr. 2 Abs. 1 AGB erforderlichen Nachfrist) eine Bereitstellungsanzeige über-
sendet und damit seine Lieferbereitschaft zu erkennen gibt. Soweit darin eine
Regelungslücke gesehen werden kann, erscheint es jedenfalls nicht ausge-
schlossen, diese im Wege einer - auch bei Formularbedingungen grundsätzlich
möglichen (BGHZ 92, 363, 370; 119, 305, 325) - ergänzenden Vertragsausle-
gung dahingehend zu schließen, daß der Zusendung der Bereitstellungsanzei-
ge zugleich die Wirkung einer Vorverschiebung der Fälligkeit der Verkäufer-
pflichten auf den Zeitpunkt der Zusendung beizumessen ist.
bb) Auf die abschließende Klärung dieser Frage kommt es jedoch des-
halb nicht an, weil der Käufer nach dem Wortlaut der angegriffenen Klausel
zumindest in einem anderen Fall vorleistungspflichtig ist. Soweit nämlich die
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Zahlung des Kaufpreises spätestens acht Tage nach Zugang der Bereitstel-
lungsanzeige zu erfolgen hat, entspricht dies der Zeitspanne, die dem Käufer
zur Prüfung und Abnahme des bereitgestellten Fahrzeuges nach Abschnitt V
Nr. 1 der AGB vorbehalten ist. Rügt der Käufer in dieser Frist einen Mangel,
wird dem Verkäufer nach Abschnitt V Nr. 3 der AGB eine weitere Frist von acht
Tagen eingeräumt, in der er den gerügten Mangel beseitigen kann. Für die
Dauer dieser - wenn auch kurzen - Frist kann die Lieferung des Fahrzeuges
nicht verlangt werden, weil die Fälligkeit insoweit aufgeschoben ist. Der Käufer
ist dagegen zur Zahlung verpflichtet, ohne daß er - mangels Fälligkeit der Ge-
genforderung - nach § 320 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick
auf den fehlenden vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges geltend machen
kann (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7.Auflage, Rdnrn. 109; 496).
cc) Die Folge, daß sich bei dieser Fallkonstellation eine Vorleistungs-
pflicht des Käufers ergibt, läßt sich nicht durch eine Beschränkung ihrer An-
wendung auf solche Fälle vermeiden, in denen das bereitgestellte Fahrzeug
sich zugleich in einem vertragsgemäßen und fehlerfreien Zustand befindet (so
aber Reinking/Eggert aaO Rdnr. 109; noch weitergehend: Pfeiffer in Graf von
Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Band 2, Neuwagenkauf,
Stand: Juli 1998, Rdnr. 33). Nach ihrem Wortlaut erfaßt die Klausel in der ge-
botenen objektiven, an den Verständnismöglichkeiten der typischerweise an-
gesprochenen Kunden orientierten Auslegung (zuletzt etwa: BGHZ 139, 190,
199) vielmehr auch den oben aufgezeigten Fall. Eine Ausklammerung dessel-
ben aus dem Regelungsbereich der Klausel ließe sich mangels Teilbarkeit nur
durch einen einschränkenden Zusatz bewerkstelligen. Darin läge indessen ei-
ne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässige gel-
tungserhaltende Reduktion (vgl. zuletzt etwa Urteile vom 10. Dezember 1997
- VIII ZR 107/97, WM 1998, 723 = NJW-RR 1998, 629 unter II 1 b bb, und vom
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25. März 1998 – VIII ZR 244/97, WM 1998, 1452 = NJW 1998, 2284 unter II 1
a bb, jew. m. w. N.).
dd) Liegen - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür vor, daß mit einer Vor-
leistungspflicht das Klauselverbot des § 11 Nr. 2 AGBG umgangen werden soll,
ist eine Bestimmung, die eine Vorleistungspflicht begründet, nach den Maßstä-
ben des § 9 AGBG auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen (BGH, Urteil vom
23. Mai 1984 - VIII ZR 27/83, WM 1984, 1056 = NJW 1985, 850 unter III 2;
BGHZ 100, 157, 161; 139, 190, 192). Danach ist eine Klausel, die abweichend
von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig,
wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berech-
tigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BGHZ
100, 157, 162 ff). Diesen Anforderungen hält die nach Abschnitt III Nr. 1 in
Verbindung mit Abschnitt V Nr. 1 und Nr. 3 der AGB mögliche Vorleistungs-
pflicht des Käufers bereits deshalb nicht stand, weil es an einem sie rechtferti-
genden Interesse des Verwenders fehlt. Gerade für den hier maßgeblichen
Fall, daß die angebotene Leistung mangelhaft ist und der Verkäufer sich zur
Mängelbeseitigung bereit findet, ist kein Grund ersichtlich, ihn durch eine Vor-
leistungspflicht des Käufers zu begünstigen. Zudem widerspricht eine Vorlei-
stungspflicht in diesem Fall den erkennbaren Interessen des Käufers. Verhält
er sich nämlich vertragsgerecht und zahlt den Kaufpreis, bevor ihm das Fahr-
zeug mangelfrei übergeben wird, begibt er sich für den Fall, daß die Mangel-
beseitigung mißlingt, seines durch § 320 BGB geschaffenen ”Druckmittels”.
Eine solche Vorleistungspflicht ist daher nicht gerechtfertigt und benachteiligt
den Käufer unangemessen.
4. Die Unwirksamkeit der Klausel beschränkt sich auf den in Parenthese
stehenden Teil der Regelung, nach dem die Fälligkeit spätestens acht Tage
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nach Zugang der Bereitstellungsanzeige ( und Aushändigung oder Übersen-
dung der Rechnung) eintreten soll (vgl. vorstehend unter 3).
Zwar darf eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
gegen § 9 AGBG verstößt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes nicht im Wege der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf
den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten
werden (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1997 und 25. März 1998 aaO). Läßt
sich eine Formularklausel jedoch nach ihrem Wortlaut aus sich heraus ver-
ständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen
Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach
der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtlich
unbedenklich (Urteil vom 25. März 1998 aaO m.w.N.).
So ist es hier. Die Klausel ist inhaltlich und gegenständlich ohne weite-
res teilbar. Ihr unzulässiger Regelungsteil kann durch einfaches Streichen der
in Parenthese stehenden Worte “spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der
schriftlichen Bereitstellungsanzeige” von dem im übrigen unbedenklichen Teil
der Klausel (vgl. dazu oben unter 2) gesondert werden. Soweit danach der
Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen bei Übergabe des Kaufgegen-
stands und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar
fällig sind, bleibt dieser Teil der Klausel nicht nur nach dem Wortlaut aus sich
heraus verständlich, sondern seinem Regelungsgehalt nach auch sinnvoll.
III.
Die Bestimmung in Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der AGB (Klausel 4),
die dem Kläger zufolge eine unzulässige Regelung über die Voraussetzungen
des Verzuges enthält, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht
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zu beanstanden. Die Bestimmung lasse - so die Vorinstanz - eine unangemes-
sene Benachteiligung des Käufers nicht erkennen, weil sie eindeutig dahinge-
hend auszulegen sei, daß sie nur die den Käufer gerade begünstigende Mög-
lichkeit der Bewirkung des Verzuges des Verwenders bei unverbindlichen Lie-
ferterminen bzw. -fristen betreffe und die sonstigen Verzugsvoraussetzungen
unberührt lasse.
Auch dies hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht stand. Die
Bestimmung erschwert den Eintritt des Verzuges des Verkäufers ohne sachli-
chen Grund und führt somit zu einer für den Käufer unangemessenen Be-
nachteiligung gemäß § 9 AGBG.
1. Nach Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der AGB kann der Käufer sechs
Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Ver-
käufer zur Lieferung binnen angemessener Frist auffordern mit dem Hinweis,
daß er die Abnahme der Kaufsache nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem
Zugang dieser Aufforderung kommt der Verkäufer nach dem hier zur Überprü-
fung stehenden Satz 2 der Klausel in Verzug. Folglich bedarf es für den Fall,
daß ein unverbindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist ver-
einbart worden ist, einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, um den
Schuldnerverzug des Verkäufers, der seinen Lieferpflichten nicht nachgekom-
men ist, herbeizuführen. Von diesem Verständnis der Bestimmung geht in
Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht im Schrifttum (Hensen in Ul-
mer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Auflage, Anh. §§ 9-11, Rdnr. 438; Pfeiffer
aaO Rdnr. 20; so letztlich wohl auch Reinking/Eggert aaO Rdnr. 27; a.A. an-
scheinend Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdnr. N 7) offen-
bar auch das Berufungsgericht aus; der Beklagte tritt dem im Revisionsverfah-
ren nicht mehr entgegen.
- 19 -
2. Die Klausel weicht damit von den gesetzlichen Voraussetzungen der
§§ 284, 285 BGB ab, die für den Verzugseintritt neben der schuldhaften Nicht-
leistung eine einfache Aufforderung zur Leistung an den Schuldner (Mahnung)
genügen lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begünstigt
diese Abweichung den Käufer indessen nicht; sie erschwert vielmehr das In-
verzugsetzen des vertragsuntreuen Verwenders zum Nachteil des Käufers.
a) Das Berufungsgericht ist offenbar der Ansicht, im Fall der unverbindli-
chen Lieferfrist erlaube es erst die Klausel dem Käufer, den Verkäufer bei
Fristüberschreitung in Verzug zu setzen. Das ist nicht richtig. Zwar wird durch
die Vereinbarung unverbindlicher Liefertermine oder -fristen nach Abschnitt IV
Nr. 2 Abs. 1 der AGB noch keine Leistungszeit bestimmt, bei deren Über-
schreitung der Schuldnerverzug wie etwa im Fall des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB
ohne weiteres eintritt. Darüber hinaus gesteht diese Formularbestimmung dem
Verwender nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins beziehungsweise
der unverbindlichen Lieferfrist aber eine weitere Frist von sechs Wochen zu,
innerhalb derer er nicht in Verzug gesetzt werden kann. Spätestens mit Ablauf
dieser weiteren Frist (sog. unechte Nachfrist) wird die Leistung des Verwen-
ders indes fällig, so daß er nunmehr bei Anwendung der allgemeinen gesetzli-
chen Bestimmungen durch einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann
(vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, WM 1982, 9 = NJW
1982, 331 unter IV 2, insoweit in BGHZ 82, 21 nicht abgedruckt). Indem die
angegriffene Klausel in Verbindung mit dem vorhergehenden Satz statt der
einfachen Mahnung eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fordert, er-
schwert sie daher das Inverzugsetzen des Verwenders.
b) Diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung ist für den Käufer
nachteilig, weil damit zugleich die Voraussetzungen für die Geltendmachung
- 20 -
eines Verzögerungsschadens erweitert werden, ohne daß hierfür ein sachlicher
Grund erkennbar ist. Soweit das Gesetz in § 326 Abs. 1 BGB eine Nachfrist-
setzung mit Ablehnungsandrohung anspuchsbegründend voraussetzt, dient
dies dem Zweck, dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zu geben, seiner Lei-
stungspflicht nachzukommen, bevor die beiderseitigen primären Erfüllungsan-
sprüche erlöschen und er einschneidenden Folgen - Rücktritt des Gläubigers
oder Forderung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung - ausgesetzt ist (vgl.
etwa BGHZ 92, 308, 310 zu § 634 Abs. 1 BGB; Palandt/Heinrichs, BGB, 59.
Auflage, § 326 Rdnr. 14 m.w.N.). Zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges ist
eine Nachfristsetzung mit Ablehnungandrohung dagegen weder geboten noch
interessengerecht.
Der bloße Verzugseintritt führt regelmäßig nicht zu gleichermaßen ein-
schneidenden vertraglichen Folgen, weil die Leistungspflicht des Schuldners
- zunächst - unberührt bleibt und dieser im Regelfall lediglich dem Anspruch
auf Ersatz des Verzögerungsschadens nach § 286 Abs. 1 BGB ausgesetzt ist.
Einer besonderen Warnung des Schuldners im Hinblick auf die Rechtsfolgen
des § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB bedarf es mithin nicht. Im übrigen steht das Er-
fordernis der Ablehnungsandrohung dem Interesse des Gläubigers insoweit
entgegen, als ihm damit die Erklärung aufgenötigt wird, sich vom Vertrag lösen
zu wollen. Nach dem Gesetz ist es dem Gläubiger aber gerade freigestellt, ob
er ungeachtet der Säumigkeit des Schuldners am Vertrag festhalten oder sich
von diesem lösen will. Nur im letztgenannten Fall ist nach § 326 Abs. 1 BGB
eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich. Da diese Entschei-
dungsfreiheit des Käufers durch die Klausel offenbar nicht eingeschränkt wer-
den soll - nach Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 2 der AGB kann der Käufer nach Ablauf
der Nachfrist zwar vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen,
statt dessen kann er aber offenbar auch weiterhin auf der Erfüllung des Vertra-
- 21 -
ges bestehen (Pfeiffer aaO Rdnr 21; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 29) -, ist das
Erfordernis einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung für den Eintritt des
Verzuges dann, wenn der Käufer am Vertrag festhalten will und weiterhin Liefe-
rung der bestellten Kaufsache wünscht, interessenwidrig und irreführend.
3. Fehlt es mithin an einem sachlichen Grund, den Eintritt des Verzuges
und den damit verbundenen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens
von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung abhängig zu machen, so
benachteiligt dies den Käufer nach § 9 AGBG unangemessen. Die angegriffene
Klausel ist daher unwirksam (so auch Hensen aaO Rdnr. 438 a.E.; Rein-
king/Eggert aaO Rdnr. 27, 38), ohne daß es der Klärung bedarf, ob sie dane-
ben auch gegen § 11 Nr. 7 und 8 AGBG verstößt, weil sie den gesetzlichen
Schadensersatzanspruch auch bei grober Fahrlässigkeit unzulässigerweise
beschränkt (so Pfeiffer aaO Rdnr. 20).
IV.
Die Vorschrift in Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 3 der AGB (Klausel 5) ist nach
Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, weil bei der dort gere-
gelten Zufallshaftung eine summenmäßige Haftungsbeschränkung auf 10 %
des Kaufpreises bei leichter Fahrlässigkeit des Verwenders auch in Finanzie-
rungsfällen noch als angemessen zu erachten sei. Hiergegen wendet sich die
Revision des Klägers mit Erfolg.
1. Nach der angegriffenen Bestimmung haftet der Verkäufer für die zu-
fällige Unmöglichkeit der Lieferung grundsätzlich nach Maßgabe der vorange-
henden Absätze 1 und 2. Damit nimmt die Klausel (auch) Bezug auf die dort
bei leichter Fahrlässigkeit des Verwenders vorgesehene Haftungsbeschrän-
kung auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises für Verzögerungsschä-
- 22 -
den (Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz) und auf höchstens 10% des Kaufpreises für
den Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz). Das
Berufungsgericht geht davon aus, daß eine solche Haftungsbegrenzung bei
der - der Regelung des § 287 Satz 2 BGB nachgebildeten - Zufallshaftung
während des Schuldnerverzuges dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.
Das ist in Anbetracht des § 11 Nr. 8b AGBG, demzufolge sogar eine Haftungs-
beschränkung bei einfacher Fahrlässigkeit zulässig ist (vgl. Hensen aaO § 11
Nr. 8 Rdnrn. 10, 14 m.w.N.), zutreffend und wird selbst von der Revision nicht
in Zweifel gezogen (unklar Pfeiffer aaO Rdnr. 22; Reinking/Eggert aaO
Rdnr. 43).
2. Der Kläger meint jedoch, die Höhe der Haftungsbegrenzung sei nicht
angemessen, weil die Möglichkeit bestehe, daß die vorgesehene Haftungs-
grenze beim gleichzeitigen Eintreten mehrerer Schadensfolgen - zum Beispiel
Kosten für einen Mietwagen und für eine Finanzierung bis zur Lieferung des
Ersatzfahrzeuges - überschritten werde. Das ist - entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts - zutreffend. Die Wirksamkeit einer summenmäßigen Haf-
tungsbegrenzung in einem Formularvertrag richtet sich danach, ob die Höchst-
summe ausreichend bemessen ist, um die vertragstypischen, vorhersehbaren
Schäden abzudecken (BGHZ 138, 118, 133 m.w.N.). Davon kann hier nicht
ausgegangen werden.
a) Allerdings erschöpft sich das vertragstypische Schadensrisiko beim
Neuwagenkauf - wovon auch die Beteiligten dieses Rechtstreits ausgehen -
regelmäßig in den Kosten, die dem Käufer durch die Verzögerung bei der Aus-
lieferung des Neuwagens oder eines an dessen Stelle tretenden gleichwertigen
Ersatzfahrzeuges entstehen. Wird die Lieferung des bestellten Neufahrzeuges
während des Schuldnerverzuges durch Zufall unmöglich, kann der Käufer, der
- 23 -
auf das Fahrzeug angewiesen ist, bis zur Lieferung eines Ersatzfahrzeuges
etwa die Kosten für einen Mietwagen als Nichterfüllungsschaden geltend ma-
chen. Hat er überdies für die Finanzierung des Fahrzeuges einen Kredit in An-
spruch genommen, so sind auch die Kosten ersatzfähig, die für die Prolongati-
on des Darlehens entstehen. Eine - vom Berufungsgericht angenommene -
Wiederanlage des Geldes zum Zweck der Schadensminderung dürfte hierbei
regelmäßig daran scheitern, daß die Kreditsumme dem Käufer üblicherweise
ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes nicht ausgezahlt wird.
b) Entgegen der Ansicht des Klägers beschränkt sich die Haftung des
Verwenders für die oben aufgezeigten Verzögerungsschäden allerdings nicht
auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Diese Haftungsbegrenzung gilt - wie
sich aus Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 der AGB ergibt - nur für den nach
§ 286 BGB ersatzfähigen Verzugsschaden, mithin für den Verzögerungsscha-
den, der im hier maßgeblichen Fall einer während des Schuldnerverzuges ein-
tretenden Unmöglichkeit zwischen dem Eintritt des Schuldnerverzuges und
dem Eintritt der Unmöglichkeit entstanden ist. Der danach eintretende Verzöge-
rungsschaden ist dagegen Teil des Nichterfüllungsschadens nach § 325 BGB,
für den die in Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Höchstgrenze von
10 % des Kaufpreises eingreift. Dieser Ersatzanspruch kann vom Käufer zu-
sätzlich geltend gemacht werden. Denn der Anspruch auf Schadensersatz we-
gen Verzuges wird davon, daß dem Gläubiger oder dem Vertragspartner nach-
träglich ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung erwächst, nicht
berührt (BGH, Urteil vom 17. Januar 1997 - V ZR 285/95, WM 1997, 977
= NJW 1997, 1231 unter A I 1 m.w.N.). Die in den Formularbedingungen vor-
gesehene Höchstgrenze von 5 % des Kaufpreises für den Verzugsschaden
sowie von 10 % für den Nichterfüllungsschaden stehen dem Käufer daher ne-
beneinander zur Verfügung.
- 24 -
c) Daß der Verwender seine Haftung für den nach § 286 BGB zu erset-
zenden Verzugsschaden auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises begrenzt hat,
wird von der Revision nicht angegriffen. Insoweit bestehen - wovon offenbar
auch das Berufungsgericht ausgeht - keine Bedenken (a.A. ohne nähere Be-
gründung: Graf von Westphalen in ”Vertragsrecht und AGB Klauselwerke”
- Freizeichnungsklauseln bei leichter Fahrlässigkeit, Rdnr. 97). Der Käufer hat
es nämlich selbst in der Hand, die Zeitdauer des Verzuges und damit die Höhe
des Verzugsschadens vergleichsweise gering zu halten, indem er zeitgleich mit
der den Schuldnerverzug begründenden Mahnung eine kurz bemessene
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom
7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, WM 1982, 9 = NJW 1982, 331 unter IV 2
a.E., insoweit in BGHZ 82, 21 nicht abgedruckt), um sich nach Ablauf der Frist
alsbald vom Vertrag lösen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlan-
gen zu können.
d) Dagegen reicht der für den Nichterfüllungsschaden angesetzte
Höchstbetrag von 10 % des vereinbarten Kaufpreises nicht aus, um den ver-
tragstypischen, vorhersehbaren Schaden zu decken. Nach dem Vorbringen des
Klägers, dem der Beklagte ausdrücklich zugestimmt hat, würde zum Beispiel
bei einem angenommenen Fahrzeugneupreis von 30.000 DM der auf 10 % be-
grenzte Haftungshöchstbetrag von 3.000 DM binnen Monatsfrist allein durch
anfallende Mietwagenkosten aufgebraucht. Dieser Zeitraum dürfte jedoch
- auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Geschädigten zur Scha-
densminderung (§ 254 BGB) - in nicht wenigen Fällen für die Beschaffung ei-
nes Ersatzfahrzeuges nicht ausreichen. Soweit der Geschädigte nämlich als
Ersatz für das ursprünglich bestellte Fahrzeug wiederum einen Neuwagen mit
der gleichen Ausstattung bestellt, kann es angesichts der bei einzelnen Her-
stellern bekannten - und von der Automobilindustrie etwa zur Rechtfertigung
- 25 -
der sechswöchigen Schonfrist nach Abschnitt IV Nr. 2 der AGB angeführten -
längeren Lieferfristen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 aaO unter IV 2)
leicht zu einer Überschreitung der Monatsfrist kommen, ohne daß dies dem
Geschädigten anzulasten ist. Eine Freizeichnung für insoweit vorhersehbare,
über die Höchstgrenze von 10 % des Kaufpreises hinausreichende Verzöge-
rungsschäden benachteiligt den Käufer daher unangemessen und ist gemäß
§ 9 AGBG unwirksam (vgl. auch Graf von Westphalen aaO Rdnr. 97; a.A.
Pfeiffer aaO Rdnr. 22; Reinking/Eggert Rdnr. 42). Darin, daß der Verkäufer
nach alledem für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmög-
lichkeit der Lieferung unbeschränkt haftet, während seine Haftung für Verzug
bei leichter Fahrlässigkeit nach Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 1 und 2 der AGB be-
grenzt ist, könnte zwar ein Wertungswiderspruch gesehen werden. Dieser be-
ruht jedoch allein darauf, daß der Kläger lediglich Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 3 der
AGB angegriffen hat.
V.
Den in Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 2 der AGB (Klausel 6) vorgesehenen Zeit-
raum von 4 Monaten, den der Käufer bei einem durch eine Störung im Sinne
von Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 1 bedingten Leistungsaufschub abwarten muß, be-
vor er vom Vertrag zurücktreten kann, hat das Berufungsgericht als zu lang und
deswegen als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG ange-
sehen. Angesichts des Käuferinteresses an einer möglichst raschen Ge-
schäftsabwicklung und des Umstandes, daß die Leistungsstörung zwar ein Fall
der Zufallshaftung sei, letztlich aber doch dem Risikobereich des Verwenders
entspringe, sei es dem Käufer bei der gebotenen Interessenabwägung nicht
zuzumuten, den Leistungsaufschub so lange hinnehmen zu müssen, ohne von
- 26 -
seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen zu können. Das beanstandet die Re-
vision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 1 der AGB sieht vor, daß höhere Gewalt oder
beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B.
durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschul-
den vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, die in Abschnitt IV
Nrn. 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen verändern. Im Anschluß hieran ge-
währt Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 2 der AGB dem Käufer ein Rücktrittsrecht, wenn
”eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten” führt. Der Kläger greift die erstgenannte Klausel nicht an, so daß sich
die Frage ihrer Wirksamkeit hier nicht stellt. Er wendet sich vielmehr nur gegen
die Regelung in Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 2 der AGB.
2. Das in der angegriffenen Klausel vorgesehene vertragliche Rücktritts-
recht des Käufers, das ohne weitere Voraussetzungen immer schon dann be-
steht, wenn seit Eintritt der Störung eine viermonatige Frist verstrichen ist, wäre
möglicherweise, ohne daß dies hier abschließender Entscheidung bedarf, un-
geachtet der Dauer der Frist unbedenklich, wenn dadurch die gegebenenfalls
zu einem früheren Zeitpunkt begründeten gesetzlichen Rücktrittsrechte des
Käufers, etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen nicht zu
vertretender Unmöglichkeit der Leistung des Verkäufers, die ausnahmsweise
auch durch ein vorübergehendes Erfüllungshindernis begründet sein kann
(BGHZ 47, 48, 50; 83, 197, 200), unberührt blieben. Das läßt sich der Klausel
indessen nicht eindeutig entnehmen (a.A. Creutzig, Recht des Autokaufs,
4. Aufl., S. 12). Aus der maßgeblichen Sicht des rechtlich nicht vorgebildeten
- 27 -
Durchschnittskunden (vgl. BGHZ 108, 52, 60 m.w.N.), der nicht weiß, daß ihm
auch gesetzliche Rücktrittsrechte zustehen, kann sich daher der rechtlich un-
zutreffende Eindruck ergeben, der Rücktritt sei bei einem durch eine Störung
im Sinne von Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 1 der AGB bedingten Leistungsaufschub
immer erst vier Monate nach Eintritt der Störung möglich. Die angegriffene
Klausel ist deswegen nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt aus dem für Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot, daß die Rechtsposition des
Vertragspartners nicht unklar geregelt sein darf. Bereits die Klauselfassung
muß der Gefahr vorbeugen, daß der Kunde von der Durchsetzung bestehender
Rechte abgehalten wird. Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend
oder mißverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Mög-
lichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestal-
tung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. etwa BGHZ 104, 82, 92 f.; 106,
42, 49; 108, 52, 61; 141, 137, 143 f. und 153, 158, jew. m.w.N.).
VI.
Die in Abschnitt V Nr. 3 der AGB enthaltene Bestimmung (Klausel 7),
wonach der Käufer die Abnahme ablehnen kann, wenn der angebotene Kauf-
gegenstand erhebliche Mängel aufweist, die nach fristgerechter Rüge nicht
innerhalb von acht Tagen vollständig beseitigt werden, hat das Berufungsge-
richt als unwirksam angesehen, weil der Käufer nach der Formulierung der
Klausel sämtliche dort aufgeführte Voraussetzungen beweisen müsse, wenn er
den Kaufgegenstand ablehnen wolle. Soweit damit dem Käufer die Beweislast
für Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Verwenders auferlegt wer-
de, verstoße die Klausel bereits gegen § 11 Nr. 15a AGBG; im übrigen sei der
- 28 -
Verwender nach dem Gesetz für sämtliche Voraussetzungen beweispflichtig,
so daß die Klausel auch nach § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG unwirksam sei. Auch
hier bleibt die Revision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Offenbleiben kann, ob die angegriffene Klausel tatsächlich - wie vom
Berufungsgericht angenommen - eine von der gesetzlichen Beweislast-
verteilung abweichende Regelung enthält. Zwar muß der Verkäufer, wie sich im
Umkehrschluß aus § 363 BGB ergibt, die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes
beweisen, wenn die Annahme der Kaufsache durch den Käufer verweigert wird
(Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnrn. 91 ff. m.w.N.). Daß die angegrif-
fene Klausel hiervon abweichen will, indem sie dem Käufer die Beweislast für
das Vorliegen von Mängeln und deren Erheblichkeit, für die fristgerechte Rüge
und für die Nichtbeseitigung des Mangels innerhalb von acht Tagen auferlegt,
ist jedoch nicht eindeutig erkennbar. Einen ausdrücklichen Hinweis auf vom
Käufer zu erbringende Nachweise enthält die Klausel jedenfalls nicht. Dies ist
zwar angesichts der Vielfalt von in Formularbedingungen möglichen Verände-
rungen und Erschwerungen der Behauptungs- und Beweislast nicht in jedem
Fall erforderlich, weil sich eine Beweislaständerung zum Nachteil des Käufers
auch schon dadurch ergeben kann, daß der Verwender eine Formulierung
wählt, wie sie auch der Gesetzgeber zur Beweislastverteilung heranzieht (vgl.
Wolf aaO § 11 Nr. 15 Rdnr. 10). Ob allerdings bereits daraus, daß der Ver-
wender - wie hier - lediglich die Voraussetzungen aufzählt, unter denen der
Kunde die Annahme ablehnen kann, der Schluß auf eine Beweislastumkehr
zum Nachteil des Kunden gezogen werden darf, kann dahinstehen.
2. Diese Frage bedarf hier keiner Klärung. Die Klausel benachteiligt den
Kunden bereits deshalb nach § 9 AGBG unangemessen, weil der dort verwen-
- 29 -
dete Begriff des ”erheblichen Mangels” von dem gesetzlichen Begriff des
Sachmangels im Sinne von § 459 BGB zum Nachteil des Käufers abweicht.
a) Nach der gesetzlichen Regelung kann der Käufer die Abnahme der
Kaufsache ablehnen, wenn diese mit einem Sachmangel im Sinne von § 459
BGB behaftet ist (statt aller: Soergel/Huber aaO § 433 Rdnr. 261). Als Sach-
mangel kommen sowohl die zur Aufhebung oder Minderung des Wertes oder
der Gebrauchstauglichkeit führende Fehlerhaftigkeit der Kaufsache (§ 459 Abs.
1 BGB) als auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (§ 459 Abs. 2
BGB) in Betracht. Während jedoch im ersten Fall das Vorliegen eines Sach-
mangels davon abhängt, ob die Minderung von Wert oder Gebrauchstauglich-
keit erheblich ist (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB), haftet der Verkäufer nach § 459
Abs. 2 BGB für eine fehlende zugesicherte Eigenschaft, ohne daß es dabei
darauf ankommt, ob es sich um eine unerhebliche Eigenschaft des Kaufgegen-
standes handelt oder ob dessen Wert oder Gebrauchstauglichkeit beeinträch-
tigt wird (statt aller: Soergel/Huber aaO § 459 Rdnr. 76).
b) Nach der angegriffenen Formularbestimmung ist der Käufer zur Ab-
nahme verpflichtet, wenn die Kaufsache keinen ”erheblichen Mangel” aufweist
(vgl. Creutzig aaO S. 135). Was unter einem ”erheblichen Mangel” zu verste-
hen ist, geht aus der angegriffenen Bestimmung nicht hervor. Auch aus dem
systematischen Zusammenhang, insbesondere aus dem Zusammenspiel mit
den Bestimmungen über die Gewährleistung in Abschnitt VII der AGB, die le-
diglich Aussagen zum Fehler, nicht dagegen zum Begriff des erheblichen Man-
gels enthalten, ergibt sich hierzu nichts. Es bleibt damit bei objektiver Ausle-
gung (vgl. dazu bereits oben unter II 3 b cc) offen, ob der Begriff des erhebli-
chen Mangels dem Fehlerbegriff im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB gleichzuset-
zen ist (so offenbar: Reinking/Eggert aaO Rdnrn. 485 f.; Pfeiffer aaO Rdnr. 25)
- 30 -
oder ob dieser an den Sachmangelbegriff im Sinne von § 459 BGB anknüpft
oder einen anderen, selbständigen Mangelbegriff darstellt. Daß der Fall des
§ 459 Abs. 2 BGB, der von der Erheblichkeit der Eigenschaft oder der Wert-
oder Gebrauchsminderung gerade unabhängig ist, von dieser Klausel abwei-
chend geregelt wird, ist danach jedenfalls nicht auszuschließen.
c) Die danach verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Klauselver-
wenders. Dies führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofes jedenfalls in dem hier gegebenen Verbandsprozeß dazu, daß von der
sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (zuletzt etwa
BGHZ 139, 190, 199 m.w.N.). Ist mithin davon auszugehen, daß der Käufer
nach der angegriffenen Klausel auch dann zur Abnahme verpflichtet sein soll,
wenn ein Sachmangel im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB vorliegt, weil zwar eine
zugesicherte, zugleich aber nicht erhebliche Eigenschaft fehlt, führt dies zu
einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers im Sinne von § 9 AGBG.
Ein sachlicher Grund, der diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung
rechtfertigen würde, ist weder vorgetragen noch aus den Umständen ersicht-
lich.
VII.
Die in Abschnitt VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB (Klausel 8) enthaltene
Erweiterung des Eigentumsvorbehalts auf Forderungen, die der Verkäufer ge-
gen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nachträglich er-
wirbt, hat das Berufungsgericht als nach § 9 AGBG unwirksam angesehen.
Den Interessen des Verkäufers werde - so die Ansicht der Vorinstanz - über-
mäßig Rechnung getragen, weil sein Eigentumsvorbehalt auch in solchen Fäl-
len fortbestehe, in denen der Kaufpreis bereits bezahlt sei und lediglich noch
- 31 -
eine geringfügige Reparaturkostenforderung gegen den Käufer bestehe. Dies
sei wegen der zusätzlichen Sicherungsmöglichkeit des Verkäufers durch das
Werkunternehmerpfandrecht und angesichts des Umstandes, daß der Käufer
ungeachtet des fortbestehenden Verkäufereigentums verpflichtet sei, den
Kaufgegenstand zu unterhalten, nicht gerechtfertigt. Die hiergegen gerichtete
Revision des Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Zweifelhaft ist bereits, ob und inwieweit ein erweiterter Eigentumsvor-
behalt im nichtkaufmännischen Verkehr durch Formularbedingungen überhaupt
wirksam vereinbart werden kann. Diese Frage wird im Schrifttum und in der
Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. - auch unter Berücksichti-
gung der hier in Rede stehenden Klausel - z.B.: Graf von Westphalen in Ver-
tragsrecht und AGB-Klauselwerke, ”Eigentumsvorbehaltssicherung” Rdnrn. 60
ff.; Brandner aaO Anh. §§ 9-11 Rdnr. 657; Wolf aaO § 9 Rdnrn. E 33 ff., jew.
m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat zwar für den kaufmännischen Verkehr die
Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten erweiterten Eigentumsvorbe-
halts regelmäßig bejaht (vgl. allgemein BGHZ 94, 105, 112; 98, 303, 307; 125,
83, 87; zu einem ähnlichen Eigentumsvorbehalt in Formularbedingungen eines
Kraftfahrzeughändlers, der sich auf Forderungen des Verkäufers erstreckt, ”die
im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, z.B. nämlich Forde-
rungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstoff-Lieferungen,
Einstell- und Versicherungskosten und Berufsgenossenschaftsbeiträge”, vgl.
Urteil vom 20. Mai 1958 - VIII ZR 329/56, WM 1958, 818 = NJW 1958, 1231
unter 2; vgl. auch Urteil vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 220/65, WM 1968, 447
= NJW 1968, 885 unter III; ferner Urteil vom 23. November 1977 - VIII ZR 7/76,
WM 1977, 1422 = NJW 1978, 632 unter I 3); die Frage der Wirksamkeit sol-
cher Klauseln im nichtkaufmännischen Verkehr hat er jedoch bisher nicht ent-
schieden. Das ist auch hier nicht erforderlich.
- 32 -
Keiner Entscheidung bedarf auch die - vom Berufungsgericht bejahte -
Frage, ob die Eigentumsvorbehaltsklausel den Käufer wegen Übersicherung
des Verkäufers unangemessen benachteiligt, weil er selbst wegen geringfügi-
ger Nebenforderungen des Verkäufers Sicherheit durch das gesamte Kraftfahr-
zeug leisten muß oder weil dem Verkäufer im Falle einer Reparatur trotz des
ihm zustehenden Eigentumsvorbehalts auch noch am Anwartschaftsrecht des
Käufers ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB zusteht (die Unwirk-
samkeit deshalb bejahend: Pfeiffer aaO Rdnr. 83; kritisch auch Graf von West-
phalen aaO Rdnr. 62; a.A. Reinking/Eggert aaO Rdnr. 188; Wolf aaO § 9 Rdnr.
E 35).
2. Unabhängig davon ist nämlich der angegriffenen Klausel die Wirk-
samkeit schon deshalb zu versagen, weil sie bei einem rechtsunkundigen
Durchschnittskunden den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, der Eigen-
tumsvorbehalt bleibe ungeachtet eines zwischenzeitlichen Ausgleichs der dem
Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen bis zur Be-
zahlung der letzten Forderung bestehen, die der Verkäufer im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand nachträglich erwirbt.
Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und vom
erweiterten Eigentumsvorbehalt erfaßten Forderungen erlischt dieser endgül-
tig; durch das spätere Entstehen weiterer Forderungen zwischen den Beteilig-
ten lebt er nicht wieder auf (vgl. BGHZ 42, 53, 58; BGH, Urteil vom
23. November 1977 - VIII ZR 7/76, WM 1977, 1422 = NJW 1978, 632 unter I
4). Demgegenüber geht aus der angegriffenen Klausel nicht klar hervor, ob sie
den Eigentumsvorbehalt - was rechtlich nicht möglich wäre - auch auf solche
Forderungen erweitern will, die der Verkäufer nach dem in dem vorhergehen-
den Satz 1 genannten ”Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufver-
- 33 -
trages zustehenden Forderungen” erworben hat. Zwar deuten die einleitenden
Worte der Klausel ”Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen ...” darauf
hin, daß der Eigentumsvorbehalt bei dem ”nachträglichen” Erwerb der einbe-
zogenen Forderungen noch nicht durch den vorbezeichneten ”Ausgleich” erlo-
schen ist. Andererseits spricht jedoch das Wort ”nachträglich” dafür, daß der
Erwerb der betreffenden Forderungen erst nach dem ”Ausgleich” und damit
nach dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts erfolgt, der insoweit wieder
aufleben würde. Daß sich das Wort ”nachträglich” auf den Zeitpunkt des in
Satz 1 erwähnten ”Kaufvertrages” bezieht (so Creutzig aaO S. 151), ist demge-
genüber unklar, weil der ”Kaufvertrag” in Satz 1 - anders als der ”Ausgleich” -
nicht in einem zeitlichen, sondern vielmehr in einem ursächlichen (”auf Grund”)
Zusammenhang angesprochen wird. Aus der maßgeblichen Sicht des rechtlich
nicht vorgebildeten Durchschnittskunden (vgl. dazu bereits oben unter V 2), der
nicht weiß, daß der Eigentumsvorbehalt nach vollständigem Ausgleich der Ver-
käuferforderungen ohne die Möglichkeit des Wiederauflebens erlischt, kann
sich daher der rechtlich unzutreffende Eindruck ergeben, der Eigentumsvorbe-
halt des Verkäufers bleibe für nach diesem Zeitpunkt entstehende Forderungen
bestehen (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 83; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 188; Graf von
Westphalen in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum
AGBG, III 51-3 Rdnr. 11). Allein aufgrund dieser Unklarheit benachteiligt die
Klausel den Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-
sen und ist sie daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (vgl. zum Transpa-
renzgebot bereits oben unter V 2). Denn der Käufer läuft wegen der unklaren
Fassung der Klausel Gefahr, die Eigentumsverhältnisse zu seinen Lasten un-
richtig einzuschätzen und von der Durchsetzung seiner Rechte abzusehen.
- 34 -
VIII.
Soweit der Verkäufer nach Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 1 b der AGB (Klausel
9) den Kaufgegenstand herausverlangen kann, wenn der in Abschnitt III Nr. 3
der AGB bezeichnete Teilzahlungskäufer die eidesstattliche Versicherung ab-
gegeben hat, hat das Berufungsgericht eine unbillige Benachteiligung des
Kunden verneint. Die § 321 BGB nachempfundene Klausel sei gerechtfertigt,
weil die Zahlungsunfähigkeit des Kunden mit Abgabe der eidesstattlichen Ver-
sicherung feststehe, nachdem die vorausgegangene Pfändung ergebnislos
geblieben sei. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers ohne Erfolg.
Die angegriffene Klausel ist mit dem AGB-Gesetz vereinbar, sie verstößt ins-
besondere nicht gegen § 9 AGBG.
1. In formularmäßigen Leasingbedingungen hat der Senat bereits früher
eine Klausel für unbedenklich gehalten, wonach der Leasinggeber zur fristlo-
sen Kündigung des Vertrages berechtigt ist, ”wenn eine wesentliche Ver-
schlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Leasingnehmers ein-
tritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtliche oder au-
ßergerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet werden” (Urteil vom 6. Juni 1984
- VIII ZR 65/83, WM 1984, 1217 unter IV 2 c). Als entscheidend hat es der Se-
nat dabei angesehen, daß die aufgeführten Kündigungsgründe nur an eine
solche Vermögensverschlechterung oder -gefährdung anknüpfen, die zugleich
eine Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs des Leasinggebers nach sich
ziehen (eingehend: BGHZ 112, 279, 284, 285; vgl. auch für den kaufmänni-
schen Verkehr: Urteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 257/82, WM 1984, 163
= NJW 1984, 871 unter 4). Für den hier maßgeblichen Teilzahlungskauf kann
nichts anderes gelten. Auch dem Teilzahlungsverkäufer ist - wie dem Leasing-
- 35 -
geber - ein Festhalten an dem Vertrag jedenfalls dann nicht mehr zumutbar,
wenn eine Vermögensverschlechterung bei seinem Vertragspartner eintritt, die
seinen Anspruch auf die Gegenleistung ernsthaft gefährdet (vgl. BGH, Be-
schluß vom 26. Mai 1988 - III ZR 115/87, WM 1988, 1223 = NJW-RR 1988,
1449 unter 1 a zur Kündigung eines Darlehensvertrages).
2. Indem die angegriffene Klausel daran anknüpft, daß der Teilzah-
lungskäufer eine eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben hat,
stellt sie auf einen Umstand ab, mit dem die Gefährdung des Gegenanspruchs
des Teilzahlungsverkäufers regelmäßig verbunden ist.
a) Durch die Abgabe der Offenbarungsversicherung gibt der Schuldner
zu erkennen, daß er selbst titulierte Leistungsverpflichtungen nicht erfüllen
kann, zumindest aber - wie in den neu in das Gesetz aufgenommenen Fällen,
daß der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat (§ 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)
oder daß ihn der Gerichtsvollzieher trotz ordnungsgemäßer Ankündigung wie-
derholt nicht in seiner Wohnung angetroffen und der Schuldner dies nicht ge-
nügend entschuldigt hat (§ 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) - nicht erfüllen will. Für den
Verkäufer ergibt sich daraus die dringende Gefahr, seine Forderung lediglich
durch Verwertung des vorbehaltenen Eigentums an dem Kaufgegenstand be-
friedigen zu können und sich überdies gegenüber zu erwartenden Pfändungen
des Kaufgegenstandes mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zur Wehr
setzen zu müssen. Da der Verkäufer im übrigen keinen Einfluß darauf hat, ob
sich der Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den Käufer im Rahmen der ge-
wöhnlichen Abnutzung hält oder ob das Fahrzeug durch übermäßigen Ge-
brauch einer außergewöhnlich hohen Abnutzung und Wertminderung ausge-
setzt ist, erscheint es für den Verkäufer nicht anders als im kaufmännischen
Verkehr (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 257/82,
- 36 -
WM 1984, 163 = NJW 1984, 871 unter 4 zu einer ähnlichen Klausel) auch im
nichtkaufmännischen Verkehr regelmäßig nicht zumutbar, am Vertrag festzu-
halten. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Käufer vertragstreu verhält (a.A.
Pfeiffer aaO Rdnr. 84). Denn auch, wenn der Käufer - etwa mit Hilfe Dritter -
seiner Zahlungspflicht (zunächst) nachkommt, bleibt der Gegenleistungsan-
spruch gefährdet, weil der Verkäufer damit rechnen muß, daß der Käufer plötz-
lich seine Zahlungen einstellt und daß etwaige Vollstreckungsmaßnahmen oh-
ne Erfolg bleiben.
b) Daß die Klausel keine zeitliche Beschränkung hinsichtlich der Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung enthält, schadet nicht. Selbst wenn die ei-
desstattliche Versicherung vor Abschluß des Vertrages abgegeben worden
sein sollte, ist allein der Umstand der Abgabe als solcher ein gewichtiges An-
zeichen dafür, daß der Anspruch des Verkäufers auf Gegenleistung ernsthaft
gefährdet ist. Daß dem Verkäufer in den Fällen, in denen ihm die eidesstattli-
che Versicherung bei Vertragsabschluß des Käufers bekannt war oder in de-
nen sie zwischenzeitlich im Schuldnerverzeichnis gelöscht worden ist (§ 915a
ZPO), die Berufung auf das Kündigungsrecht unter Umständen versagt sein
kann, ergibt sich aus dem allgemein gültigen Gesichtspunkt von Treu und
Glauben (§ 242 BGB), ohne daß es insoweit einer ausdrücklichen Regelung in
den Formularbedingungen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993
- XII ZR 74/91, WM 1993, 791 = NJW 1993, 1133 unter II 2 b a.E.).
3. Unbedenklich ist ferner, daß sich die hier angegriffene Rücknahmere-
gelung auf die in Abschnitt III Nr. 3 der AGB umschriebenen Teilzahlungsge-
schäfte bezieht (Creutzig aaO S. 155), die dem Verbraucherkreditgesetz un-
terfallen. Zwar enthalten die §§ 12, 13 VerbrKrG eine abschließende (”nur”)
Aufzählung der Voraussetzungen, unter denen der Kreditgeber im Falle des
- 37 -
Verzuges des Kreditnehmers den Kreditvertrag kündigen oder von diesem zu-
rücktreten kann. Das Recht zur Kündigung oder zum Rücktritt aus anderen
wichtigen Gründen als dem Zahlungsverzug bleibt durch diese Regelung in-
dessen unberührt (statt aller: Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Auflage, § 12
VerbrKrG Rdnr. 6 m.w.N.). Ob dies auch für solche Kündigungsgründe gilt, die
im Zusammenhang mit konkreten Zahlungsschwierigkeiten des Verbrauchers
stehen (dagegen etwa MünchKomm-Habersack, BGB, 3. Auflage, § 12
VerbrKrG Rdnr. 22), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls die mit
der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung indizierte Vermögensver-
schlechterung des Schuldners wird nach dem Gesetzeszweck von den Be-
stimmungen der §§ 12, 13 VerbrKrG nicht erfaßt. Der Gesetzgeber wollte mit
Hilfe dieser Vorschriften verhindern, daß dem Verbraucher bereits bei einer
kurzfristigen, vorübergehenden Störung der Zahlungsfähigkeit die Sache ent-
zogen wird (BT-Drucks. 11/5462 S. 28). Hierunter fällt die Abgabe einer eides-
stattlichen Versicherung nicht; sie ist regelmäßig Anzeichen dafür, daß die ein-
getretene Zahlungsunfähigkeit (oder -unwilligkeit) des Schuldners von einiger
Dauer ist.
4. Keinen Bedenken begegnet es schließlich, daß sich der Verkäufer
nach der Klausel darauf beschränken kann, den Kaufgegenstand vom Käufer
herauszuverlangen, und nicht zugleich die Kündigung des Vertrages ausspre-
chen muß. Für die hier betroffenen, dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen-
den Teilzahlungsgeschäfte gilt die Rücknahme der Kaufsache als Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, der Verkäufer einigt sich mit dem Käufer, diesem den ge-
wöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten
(§ 13 Abs. 3 VerbrKrG). Damit ist den Interessen des Käufers in jedem Fall be-
reits nach dem Gesetz angemessen Rechnung getragen (vgl. im übrigen die
nachfolgenden Ausführungen unter IX).
- 38 -
IX.
Die Bestimmung in Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 2 AGB (Klausel 10) hat das
Berufungsgericht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG als unwirksam angese-
hen. Die formularmäßige Regelung, durch die anstelle der Rücktrittsfiktion, die
nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VerbrKrG mit der Rücknahme ausgelöst werde,
die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung des gewöhnlichen Verkaufswer-
tes zum Zeitpunkt der Rücknahme trete, verstoße gegen den Wertungsgehalt
des § 10 Nr. 5 AGBG. Mit der Anrechnung des Verkaufswertes anstelle der
beim Rücktritt eingreifenden Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen und
eines eventuellen Schadensersatzanspruchs würden Nachteile zu Ungunsten
des Käufers statuiert, wobei auch Unklarheit darüber bestehe, wie wegen des
Fortbestandes des Vertrages weiterverfahren werde. Im übrigen liege eine un-
sachgemäße Besserstellung des Verwenders gegenüber den §§ 326, 455 BGB
vor, indem er ein Verwertungsrecht erhalte, obwohl der Kaufvertrag fortbeste-
he. Dies hält den Angriffen der Revision des Beklagten nicht stand. Die ange-
griffene Klausel begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken, insbesondere enthält
sie keine dem Käufer nachteilige Abweichung von der Gesetzeslage (§ 9
Abs. 2 Nr. 1 AGBG).
1. Die in der Klausel gewählte Formulierung ist dem Gesetzeswortlaut
des § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VerbrKrG nachgebildet. Danach kann sich der
Kreditgeber mit dem Verbraucher einigen, diesem den gewöhnlichen Ver-
kaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Eine solche
Einigung tritt an die Stelle der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VerbrKrG vorgesehe-
nen Rücktrittsfiktion mit der Folge, daß der Kaufvertrag aufrechterhalten bleibt
- 39 -
und die fortbestehende Kaufpreisforderung mit den bis zur Wegnahme be-
zahlten Raten zuzüglich dem gewöhnlichen Verkaufswert im Zeitpunkt der
Wegnahme verrechnet wird (BT-Drucks. 11/5462 S. 28; vgl. auch Staudin-
ger/Kessal-Wulf aaO § 13 VerbrKrG Rdnr. 19 m.w.N.). Nach der amtlichen Be-
gründung soll die Praxis damit von den Schwierigkeiten entlastet werden, die
sich bei der Rückabwicklung und insbesondere bei der Bemessung des Wertes
der Gebrauchsüberlassung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbzG ergeben hatten. Eine
Benachteiligung des Verbrauchers gegenüber der Lage, wie sie bei einem
Rücktritt bestünde, ist damit regelmäßig nicht verbunden. Die auf den Zeitpunkt
der Wegnahme festgelegte Vergütungsvereinbarung verhindert ein weiteres
Ansteigen der bei einem Rücktritt geschuldeten Gebrauchs- oder Nutzungsver-
gütung (MünchKomm-Habersack aaO § 13 VerbrKrG Rdnr. 60); im übrigen fin-
det auch im Rückabwicklungsverhältnis die an der Kaufsache zwischenzeitlich
eingetretene Wertminderung Berücksichtigung (BT-Drucks. aaO; MünchKomm-
Habersack aaO).
2. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, eine Vergü-
tungsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen (so
auch OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 564; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 563;
MünchKomm-Habersack aaO Rdnr. 61, Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdnr. 14
m.w.N.; a.A. Reinicke/Tiedtke, ZIP 1992, 217, 221).
a) Die jederzeit, auch bei Abschluß des Vertrages mögliche Einigung
(BT-Drucks. aaO; MünchKomm-Habersack aaO) enthält eine vom Gesetzgeber
grundsätzlich als angemessen erachtete Regelung und führt, wie dargelegt, zu
keiner Benachteiligung des unter das Verbraucherkreditgesetz fallenden Käu-
fers. Soweit nach den hier vorliegenden Formularbedingungen die Vergütungs-
- 40 -
vereinbarung auch für andere, nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen-
de Teilzahlungskäufer gilt, ist dies (erst recht) unbedenklich.
b) Die Aufnahme der Einigung in die Formularbedingungen verstößt
auch nicht gegen das in § 10 Nr. 5 AGBG enthaltene Verbot fingierter Erklä-
rungen (so aber: Pfeiffer aaO Rdnr. 86). Nach dieser Regelung soll der Ver-
braucher davor bewahrt werden, daß seinem Verhalten eine Bedeutung bei-
gelegt wird, die er nicht kennt, und daran Rechtsfolgen geknüpft werden, ge-
gen die er sich nicht zur Wehr setzen kann (vgl. Soergel/Stein aaO § 10 AGBG
Rdnr. 48). Demgegenüber beruht die hier vorgesehene Vergütung und Anrech-
nung des Verkaufswertes bei Rücknahme der Kaufsache durch den Verwender
nicht auf einem Verhalten des Vertragspartners, sondern auf der bereits bei
Abschluß des Vertrages für diesen Fall getroffenen und daher unbedenklichen
Vereinbarung (vgl. BGHZ 100, 373, 380).
3. Die angegriffene Klausel ist entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts auch nicht deshalb für den Käufer nachteilig, weil nach der gewählten
Formulierung Unklarheit darüber besteht, wie wegen des Fortbestandes des
Vertrages weiterverfahren wird. Zwar enthält die Konditionenempfehlung des
Beklagten keine Regelung darüber, ob und gegebenenfalls wann der Verkäufer
die zurückgenommene Kaufsache verwerten darf; in Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 4
AGB ist lediglich bestimmt, daß die Verwertungskosten vom Käufer zu tragen
sind, wenn dieser nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt. Das ist indes
unschädlich, weil die sich aus § 13 VerbrKrG ergebende Folge der Vergü-
tungsvereinbarung - Anrechnung des Verkaufswertes auf den noch offenen
Kaufpreis unter Berücksichtigung der gezahlten Raten - eingreift, ohne daß es
insoweit einer weiterführenden AGB-Regelung bedarf. Die vom Gesetzgeber in
Kauf genommene Möglichkeit der Verwertung des Kaufgegenstandes durch
- 41 -
den Verkäufer trotz Fortbestandes des Vertrages ist daher unbedenklich, wenn
mit der Rücknahme - wie hier - die Kaufpreisschuld zugleich eine entsprechen-
de Zurückführung erfährt (für andere Fälle: Brandner aaO Anh. §§ 9-11
Rdnr. 655a m.w.N.).
X.
Die Bestimmung in Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB (Klausel 11) hat
das Berufungsgericht als gemäß § 9 AGBG unwirksam angesehen. Es stelle
eine unangemessene Kundenbenachteiligung dar, wenn sich die Fehlerfreiheit
allein nach dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge richte, obwohl
sich der Kunde im Einzelfall gerade wegen einer besonderen Werbung für ein
bestimmtes Fahrzeug zum Kauf entschlossen habe und sich deshalb die Feh-
lerfreiheit nach dem in der Werbung versprochenen Standard beurteilen müs-
se. Außerdem bestehe Unklarheit bezüglich der Abgrenzung eines Fehlers der
Kaufsache von einer zugesicherten Eigenschaft. Hiergegen wendet sich die
Revision des Beklagten ohne Erfolg.
1. Nach Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 AGB leistet der Verkäufer Ge-
währ für die Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung des Kaufge-
genstandes. Die Formularbestimmung knüpft damit offenbar an den Begriff des
Fehlers im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB an (Pfeiffer aaO Rdnr. 42; nicht ganz
klar dagegen: Creutzig aaO S. 179). Ein solcher liegt nach dem Gesetz vor,
wenn die tatsächliche Beschaffenheit der gekauften Sache von der im Kauf-
vertrag vereinbarten abweicht und diese Abweichung den Wert der Sache oder
ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetz-
ten Gebrauch aufhebt oder mindert (zuletzt etwa: BGH, Urteil vom
23. November 1994 - VIII ZR 133/93, NJW-RR 1995, 364 unter II 1 m.w.N.).
- 42 -
Die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit bestimmt sich bei Vorliegen ei-
ner (auch stillschweigenden) Willenseinigung beider Vertragsteile, daß die
Kaufsache zu einem bestimmten Zweck geeignet sein oder bestimmte Eigen-
schaften besitzen müsse, nach dieser Vereinbarung, ansonsten nach dem Zu-
stand, den derartige Sachen gewöhnlich aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom
28. März 1984 - VIII ZR 5/83, WM 1984, 815 = NJW 1984, 2289, unter II 2 b).
Beim Kauf einer der Gattung nach bestimmten Sache tritt ergänzend hinzu,
daß diese vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mittlerer Art und
Güte zu entsprechen hat (§ 243 Abs. 1 BGB).
2. Von dieser Regelung weicht die angegriffene Klausel in der im vorlie-
genden Verbandsprozeß gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. dazu
bereits oben unter VI 2 c) ab, indem sie als Maßstab für die Fehlerfreiheit allein
den ”Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des Kaufgegen-
standes bei Auslieferung” bestimmt. Dieser Beschaffenheitsmaßstab mag sich
gegenüber der Regelung des § 459 Abs. 1 BGB zugunsten des Käufers aus-
wirken, wenn die vertraglich vorausgesetzte (”Soll-”) Beschaffenheit des ge-
kauften Fahrzeugs vom Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des
Typs des Kaufgegenstandes übertroffen wird. Er benachteiligt den Käufer je-
doch, wenn der bezeichnete Stand der Technik hinter der - etwa durch die
Werbung des Herstellers mit einer besondere Ausstattung oder entsprechende
Prospektangaben begründeten - Sollbeschaffenheit zurückbleibt. Zwar wendet
der Beklagte ein, der in der Klausel garantierte “Stand der Technik” werde
selbstverständlich auch durch die Herstellerangaben definiert. Wie das Beru-
fungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht jedoch bei kundenfeindlich-
ster Auslegung Anlaß zu Zweifeln, nach welchem Maßstab sich die Fehlerfrei-
heit im Streitfall richtet. Entspricht die tatsächliche Beschaffenheit des gekauf-
ten Fahrzeugs nicht der Sollbeschaffenheit, etwa weil die vom Hersteller her-
- 43 -
vorgehobene Ausstattung fehlt, liegt nach dem Wortlaut der angegriffenen
Klausel anders als nach § 459 Abs. 1 BGB kein Fehler vor, weil die betreffende
Ausstattung nicht Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des
Kaufgegenstandes ist.
Aus dem Umstand, daß nach Abschnitt IV Nr. 5 Abs. 1 der AGB ”Anga-
ben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen ... des Kaufgegenstan-
des ... als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt
VII Ziff. 1 fehlerfrei ist, ...” dienen sollen, ergibt sich nichts anderes. Diese Re-
gelung befindet sich als letzter Unterpunkt im umfangreichen Abschnitt ”IV.
Lieferung und Lieferverzug” an einer völlig anderen Stelle der Bedingungen,
die weder inhaltlich noch systematisch einen Zusammenhang zu der unter ”VII.
Gewährleistung” stehenden, angegriffenen Klausel erkennen läßt. Angesichts
des Umfangs der Konditionenempfehlung – drei eng bedruckte Seiten mit neun
umfangreichen Abschnitten und jeweils zahlreichen Unterpunkten – erscheint
sie derart versteckt, daß sie dem naheliegenderweise unter dem Abschnitt ”VII.
Gewährleistung” nach einschlägigen Bestimmungen suchenden Käufer auch
bei aufmerksamer Beschäftigung mit den empfohlenen Geschäftsbedingungen
verborgen bleiben muß. Wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Ge-
bot, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners in den Vertragsbedingun-
gen möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. zum Transparenzge-
bot bereits oben unter V 2 sowie BGHZ 142, 358, 375 m.w.N.), kann die Re-
gelung im Zusammenhang mit der Auslegung der Klausel in Abschnitt VII Nr. 1
Abs. 1 Satz 2 der AGB deshalb keine Berücksichtigung finden.
Kann die angegriffene Klausel nach alledem zu einer Beschränkung der
gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers führen, benachteiligt sie die-
- 44 -
sen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 AGBG unangemessen mit der Folge, daß ihr die
Wirksamkeit zu versagen ist.
XI.
Dagegen, daß der Käufer nach Abschnitt VII Nr. 2 a Abs. 2 AGB (Klausel
12) Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genom-
menen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu
lassen hat, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nichts einzuwenden, zumal
der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt habe. Das
beanstandet die Revision des Klägers mit Recht. Unabhängig davon, welche
Rechtsauffassung der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Berufungsge-
richts vertreten hat, hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 10e,
§ 9 AGBG nicht stand.
Ob die Klausel - wie die Revision des Klägers meint - den Ausschluß der
Gewährleistung bei nicht form- und fristgerechter Fehleranzeige vorsieht, ist
allerdings nicht eindeutig. Die Klausel selbst trifft insoweit jedenfalls keine aus-
drückliche Regelung. Andererseits ergibt sich aus Abschnitt VII Nr. 6 der AGB
nicht zwingend, daß die Gewährleistung bei nicht frist- und formgerechter An-
zeige fortbestehen soll (a.A. Creutzig aaO S. 196 f.; Reinking/Eggert aaO
Rdnr. 638). Dort sind zwar verschiedene Fälle aufgezählt, in denen die Ge-
währleistung ausgeschlossen ist, darunter im 1. Spiegelstrich auch der beson-
ders gelagerte Fall, daß der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, daß
der Käufer einen (anderen) Fehler (überhaupt) nicht angezeigt hat oder hat
aufnehmen lassen. Weder aus Wortlaut noch Zusammenhang der Regelung
folgt jedoch, daß es sich um eine abschließende Aufzählung handelt. Abschnitt
VII Nr. 4 Satz 1 der AGB (Klausel 14), wonach Wandelung und Minderung
- 45 -
verlangt werden kann, wenn ” – unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a gel-
tend gemachte - Nachbesserung” fehlschlägt, spricht eher für das Gegenteil.
Der Umstand, daß Nr. 2 a auch die hier zur Überprüfung stehende Anzeige-
pflicht enthält, läßt die - naheliegende - Auslegung zu, daß der Käufer bei nicht
form- und fristgerechter Anzeige die Ansprüche auf Wandelung und Minderung
verlieren soll. Dies wiederum könnte dafür sprechen, daß auch das Nachbes-
serungsrecht des Käufers nach Abschnitt VII Nr. 2 a Abs. 1 der AGB bei nicht
form- und fristgerechter Fehleranzeige ausgeschlossen ist. Hiervon ist im vor-
liegenden Verbandsprozeß nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten
Auslegung (vgl. dazu bereits oben unter VI 2 c) auszugehen. Die Klausel ent-
hält danach eine Ausschlußfrist, die weder der nach § 11 Nr. 10e AGBG gefor-
derten Unterscheidung zwischen offenen und verborgenen Mängeln noch der
auch bei offenen Mängeln gebotenen Prüfungs- und Überlegungsfrist von min-
destens einer Woche (BGHZ 139, 190, 196 f) angemessen Rechnung trägt,
und ist daher wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10e und § 9 AGBG unwirksam
(vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 227/83, WM 1985, 199 unter
II 8; Hensen aaO § 11 Nr. 10e Rdnr. 72, 73 m.w.N.). Die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, die Benachteiligung des Käufers durch die genannte Klausel
werde schon dadurch hinfällig, daß der Einschub in Abschnitt VII Nr. 4 Satz 1
(Klausel 14) nach § 11 Nr. 10e und § 9 AGBG unwirksam sei (vgl. unten zu
XIII), ist jedenfalls bezüglich des vorrangig vom Käufer geltend zu machenden
Nachbesserungsrechts unzutreffend.
XII.
Die Bestimmung in Abschnitt VII Nr. 2 c der AGB, wonach für die bei der
Nachbesserung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Gewährleistung des
Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet wird (Klausel
- 46 -
13), verstößt nach Ansicht des Berufungsgerichts gegen § 11 Nr. 10f AGBG,
weil damit die nach dem Gesetz vorgesehene Hemmung der Verjährung aus-
gehebelt werde. Dem kann, wie die Revision des Beklagten zu Recht bean-
standet, nicht gefolgt werden.
1. Für die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Verjährung hinsicht-
lich der bei der Nachbesserung eingebauten Teile früher eintreten könne als
die Verjährung hinsichtlich des Kaufgegenstandes, läßt sich dem Wortlaut der
Klausel nichts entnehmen. Aus diesem ergibt sich vielmehr, daß die Gewähr-
leistungsfrist für die im Wege der Nachbesserung eingebauten Teile an die für
den Kaufgegenstand geltende Gewährleistungsfrist gekoppelt ist, der gemäß
Abschnitt VII Nr. 10 Satz 1 der AGB die Verjährungsfrist entspricht. Daraus
folgt ohne weiteres, daß in dem Maße, in dem sich diese infolge Hemmung
oder Unterbrechung der Verjährung (§ 477 Abs. 2 und 3, § 639 Abs. 2 BGB)
verlängert, auch die Gewährleistungsfrist für die Ersatzteile hinausgeschoben
wird (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 75a; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 552).
2. Keinen Bedenken begegnet es, daß nach der Klausel die Gewährlei-
stungsfrist für im Rahmen der Nachbesserung eingebaute Teile vor Ablauf von
sechs Monaten nach ihrem Einbau enden kann, wenn die Gewährleistungsfrist
für den Kaufgegenstand zu einem früheren Zeitpunkt endet. Das entspricht der
gesetzlichen Ausgangslage.
a) Haben die Kaufvertragsparteien die Möglichkeit der Nachbesserung
vorgesehen, so verjährt der Nachbesserungsanspruch ebenso wie die übrigen
Gewährleistungsansprüche in der sechsmonatigen Frist des § 477 BGB (BGHZ
79, 117, 121). Bessert der Verkäufer nach, so führt dies regelmäßig in entspre-
chender Anwendung des § 639 Abs. 2 BGB zu einer Hemmung der gesetzli-
chen Gewährleistungsfrist für den Kaufgegenstand, ohne daß eine neue Ge-
- 47 -
währleistungsfrist in Gang gesetzt wird. Lediglich bei Vorliegen eines Aner-
kenntnisses der Gewährleistungsansprüche tritt eine Unterbrechung nach
§ 208 BGB ein mit der Folge, daß die Gewährleistungsfrist erneut zu laufen
beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/98, WM 1999, 1893
= NJW 1999, 2961 unter II 2 m.w.N.).
b) Werden im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut, gilt in-
soweit nichts anderes. Der Einbau beruht in diesem Fall nicht auf einem selb-
ständigen Liefervertrag im Sinne des § 11 Nr. 10f AGBG. Demgemäß gilt für
die Ersatzteile auch keine eigene, neue Gewährleistungsfrist. Mit ihrem Einbau
werden sie vielmehr - sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt -
Teil des vom Käufer erworbenen Kraftfahrzeuges als Sachgesamtheit. Damit
unterliegen sie der für das Kraftfahrzeug bestimmten Gewährleistung ein-
schließlich der hierfür geltenden Gewährleistungsfrist (so auch Pfeiffer aaO
Rdnr. 75a Fn. 262; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 552; a.A. LG Zweibrücken VuR
1997, 281, 284; Wolf aaO § 11 Nr. 10f Rdnr. 5).
XIII.
Die Regelung der Gewährleistungsrechte in Abschnitt VII Nr. 4 Satz 1
der AGB (Klausel 14) hat das Berufungsgericht als unklar und deshalb wegen
Verstoßes gegen § 9 AGBG als unwirksam angesehen. Zweifelhaft sei, welche
Bedeutung der Einschub ”- unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a)... -” haben
solle, insbesondere ob damit die Wandelung oder Minderung ausgeschlossen
sei, wenn eine Nachbesserung zwar fehlgeschlagen, die unverzügliche Anzei-
ge gemäß Ziffer 2 a) jedoch nicht erfolgt sei. Diese Beurteilung beanstandet die
Revision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.
- 48 -
Wie oben (unter XI) zur Klausel 12 bereits dargelegt, kann die Formulie-
rung zumindest auch so gedeutet werden, daß der Anspruch des Käufers auf
Wandelung oder Minderung bei nicht form- und fristgerechter Mängelanzeige
ausgeschlossen sein soll. Ein anderer Klauselinhalt ist zwar möglich, läßt sich
indes durch eine objektive, an Wortlaut und Regelungszusammenhang der
Klausel sowie den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angesproche-
nen Kunden orientierte Auslegung (vgl. dazu oben unter II 3 b cc) nicht eindeu-
tig feststellen. Bei der danach gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl.
dazu oben unter VI 2 c) enthält die Klausel 14 – ebenso wie die Klausel 12 –
eine unzulässige Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungs-
rechten. Sie ist daher wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10e und § 9 AGBG un-
wirksam.
XIV.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Bestimmung in Abschnitt VII
Nr. 10 Satz 3 der AGB (Klausel 15) unwirksam, weil sie bei kundenunfreund-
lichster Auslegung den Eindruck erwecken könne, auch bei einer Rüge inner-
halb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ende die Verjährungsfrist bereits
drei Monate nach der Erklärung des Reparaturbetriebes, der Fehler sei besei-
tigt oder es liege kein Fehler vor. Hiergegen wendet sich die Revision des Be-
klagten im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Allerdings ist mit der Neufassung der hier zur Überprüfung stehenden
Klausel nunmehr ausdrücklich klargestellt, daß die Regelung nur ”in den Fällen
des Satzes 2” gilt. Sie ist daher - wie der Senat bereits in einem Individualpro-
zeß zu Abschnitt VII Nr. 10 Satz 3 alter Fassung dargelegt hat (Urteil vom
19. Februar 1992 - VIII ZR 65/91, WM 1992, 661 = NJW 1992, 1236 unter 2 a
- 49 -
bb) - bei der gebotenen objektiven Auslegung so zu verstehen, daß nicht die in
Abschnitt VII Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt VII Nr. 10 Satz 1 der AGB auf
ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist herabgesetzt, sondern unbeschadet der
verlängerten Frist die sachgerechte Möglichkeit geschaffen wird, die vom
Käufer nach Satz 2 allein schon durch die Geltendmachung des Fehlers vor
Ablauf der Verjährungsfrist bewirkte Hemmung innerhalb eines angemessenen
Zeitraums zu beenden.
2. Dennoch hält die angegriffene Klausel einer Wirksamkeitskontrolle
nach dem AGB-Gesetz nicht stand. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten
Auslegung (vgl. dazu oben unter VI 2 c) endet die Verjährung nämlich in jedem
Fall drei Monate nach Abgabe der Erklärung des in Anspruch genommenen
Betriebes, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor. Für den Fall,
daß die gesetzliche Verjährungsfrist durch Hemmungs-, insbesondere aber
durch Unterbrechungstatbestände verlängert worden ist und daher zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, führt dies zu einer nach § 11 Nr. 10f AGBG
verbotenen formularmäßigen Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist.
a) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag
über neu hergestellte Kraftfahrzeuge (Wandelung, Minderung, Schadensersatz
wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, §§ 459 ff BGB) verjähren
nach § 477 BGB in sechs Monaten von der Ablieferung an. Der Ablauf der ge-
setzlichen Verjährungsfrist kann gleichwohl erheblich hinausgeschoben wer-
den, indem etwa die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 639
Abs. 2 BGB gehemmt wird, wenn und solange sich der Verkäufer im Einver-
ständnis mit dem Käufer der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels und
seiner Beseitigung unterzieht (BGH, Urteil vom 20. November 1996 - VIII ZR
184/95, WM 1997, 828 = NJW 1997, 727 unter II 3 m.w.N.). Eine
- 50 -
”Verlängerung” der Verjährungsfrist kann aber auch dadurch eintreten, daß der
Verkäufer eine Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung aner-
kennt, wodurch der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen wird (§§ 208, 217
BGB). Dabei ist zu beachten, daß die Verjährung eines Anspruchs sowohl
nacheinander mehrmals gehemmt oder unterbrochen als auch gleichzeitig ge-
hemmt und unterbrochen werden kann (BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR
322/98, WM 1999, 1893 = NJW 1999, 2961 unter II 2 m.w.N.).
b) Dieser Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist trägt die ange-
griffene Klausel bei der im hier gegebenen Verbandsprozeß gebotenen kun-
denfeindlichsten Auslegung nicht Rechnung. Zwar verjähren die Gewährlei-
stungsansprüche nach Abschnitt VII Nr. 10 Satz 1 der AGB nicht schon nach
sechs Monaten, sondern erst mit Ablauf der in Abschnitt VII Nr. 1 bestimmten
Gewährleistungsfrist von einem Jahr seit Auslieferung des Kaufgegenstandes.
Auch wird die Verjährungsfrist nach Abschnitt VII Nr. 10 Satz 2 der AGB für
innerhalb dieser Frist geltend gemachte, aber bis zu deren Ablauf nicht besei-
tigte Fehler gehemmt. Die Verjährungsfrist endet jedoch nach der hier ange-
griffenen Klausel in den Fällen des vorgenannten Satzes 2 spätestens drei
Monate nach Abgabe der Erklärung über die Fehlerbeseitigung oder die Feh-
lerfreiheit. Das gilt nach dem Wortlaut uneingeschränkt. Dementsprechend soll
es die Klausel dem in Anspruch genommenen Betrieb in die Hand geben, ein
absolutes Ende der Verjährungsfrist herbeizuführen (Creutzig aaO S. 238).
Nach dieser Auslegung tritt die Verjährung auch dann ein, wenn die gesetzli-
che Verjährungsfrist wegen - auch mehrfacher - Hemmung und/oder Unterbre-
chung noch nicht abgelaufen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der
Verkäufer einen Monat nach Ablieferung des Kraftfahrzeuges einer mehrfa-
chen, jedoch im gegebenen Fall in rechtlicher Hinsicht einheitlichen (vgl. BGH,
Urteil vom 18. Februar 1992 aaO m.w.N.) Nachbesserung eines Fehlers unter-
- 51 -
zieht und diesen nach Ablauf der einjährigen Gewährleistungsfrist (Abschnitt
VII Nr. 1 der AGB) für beseitigt erklärt. In diesem Fall wird die vom Zeitpunkt
der Erklärung an gemäß § 639 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 205 BGB lau-
fende restliche Verjährungsfrist von 5 Monaten auf die dreimonatige Frist der
angegriffenen Klausel verkürzt. Die hierin liegende Nichtberücksichtigung ge-
setzlicher Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände stellt eine verbotene
Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen im Sinne von § 11 Nr. 10f AGBG
dar (vgl. BGHZ 79, 117, 121) und führt daher zur Unwirksamkeit der Klausel.
XV.
Die in Abschnitt VIII Nr. 1 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 der AGB (Klauseln 16 und
17) vorgesehene Haftungsbeschränkung für Fälle leichter Fahrlässigkeit hat
das Berufungsgericht als gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam angese-
hen, weil dabei nicht zwischen Hauptpflichten und untergeordneten Pflichten
des Verwenders unterschieden werde und somit auch Kardinalpflichten des
Verwenders erfaßt würden, deren Einschränkung zu einer Aushöhlung wesent-
licher vertraglicher Rechte und Pflichten führe. Auch hiergegen wendet sich die
Revision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Nach Abschnitt VIII Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der AGB besteht die Haftung
des Verwenders für leichte Fahrlässigkeit nur, ”soweit der Schaden Leistungen
von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Geset-
zes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird”. Nach
Satz 3 beschränkt sich die Haftung ”dabei der Höhe nach auf die jeweiligen
Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung
für Kraftfahrzeughalter”. Ob schon dieser Teil der Klausel (Klageantrag Nr. 16),
wie vom Berufungsgericht angenommen, nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG gegen
- 52 -
das Verbot formularmäßiger Freizeichnung von der Haftung für die Verletzung
von Kardinalpflichten (vgl. dazu unten unter 2.) verstößt, muß hier nicht ent-
schieden werden. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, ob die Klausel - was
naheliegt - eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners enthält,
weil sie die Haftung des Verwenders auch bei der Verletzung von Leib und Le-
ben einschränkt (vgl. Hensen aaO § 11 Nr. 7 Rdnrn. 27, 43; Pfeiffer aaO
Rdnr. 79; Wolf aaO § 11 Nr. 7 Rdnr. 32 und RiLi Anh Nr. 1a Rdnr. 14). Die
Klausel hält einer Wirksamkeitskontrolle nach dem AGB-Gesetz jedenfalls
deshalb nicht stand, weil sie die Rechtsposition des Vertragspartners in mehr-
facher Hinsicht nicht hinreichend klar regelt und damit insgesamt gegen das
Transparenzgebot verstößt (vgl. dazu bereits die Nachweise oben unter VII 2;
ferner BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, WM 1996, 1049 = NJW
1996, 1407 unter II 1 c).
a) Satz 2 der Klausel faßt zwei zu unterscheidende Haftungsfälle zu-
sammen, nämlich einerseits den Fall eines eigenen Schadens des Käufers, für
den bei Leistung einer Versicherung nicht gehaftet werden soll, und anderer-
seits den Fall, daß der Käufer einen Schaden erleidet, indem er seinerseits für
einen Schaden Dritter Ersatz leisten muß, wofür der Verwender bei Leistungen
im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes nicht haften will. Die Klausel
vermengt diese beiden Fälle zu einer scheinbaren, tatsächlich aber nicht be-
stehenden Sinneinheit und ist daher jedenfalls aus der Sicht des rechtlichen
Laien schwer verständlich (vgl. auch Pfeiffer aaO Rdnr. 78; a.A. offenbar Wolf
aaO § 9 Rdnr. N 14). Wegen der Vermengung zweier selbständiger Haftungs-
fälle wird auch im anschließenden Satz 3 der AGB-Bestimmung nicht hinrei-
chend deutlich, worauf sich "dabei" die Haftung "der Höhe nach auf die jeweili-
gen Mindestversicherungssummen" nach dem Pflichtversicherungsgesetz be-
schränken soll. Unklar ist insoweit, ob sich die Haftungsbegrenzung lediglich
- 53 -
auf den unmittelbar zuvor genannten Fall des Ersatzes eines Drittschadens
bezieht oder ob sämtliche Schadensfälle nach Abschnitt VIII Nr. 1 Abs. 3 der
AGB gemeint sind (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 78).
b) Ferner unterscheidet der Wortlaut von Satz 2 der Klausel nicht zwi-
schen Leistungen einer Versicherung des Käufers einerseits und solchen einer
Versicherung des Verkäufers andererseits. Es wird daher nicht hinreichend
deutlich, welche dieser Leistungen zur Haftungsbeschränkung des Verkäufers
führen sollen. Daß die Klausel lediglich die Fallgestaltung betrifft, in der eine
Versicherung des Käufers eingreift, mag der Umstand, daß der Verkäufer oh-
nehin nicht mehr haftet, wenn seine eigene Haftpflichtversicherung den Scha-
den ersetzt hat, nahelegen (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 78). Zwingend ist dieser
Schluß indes nicht. Denn die Klausel hätte auch dann noch Vorteile für den
Verkäufer, wenn sie den Fall der Eintrittspflicht seines eigenen Versicherers
mitumfassen würde, weil er dann eigene Ersatzleistungen im Hinblick auf die
Leistungsverpflichtung der Versicherung gegenüber dem Käufer (zunächst)
verweigern könnte.
c) Unklar ist ebenfalls, in welchem Umfang der Kunde Versicherungslei-
stungen im Zusammenhang mit dem Schadensereignis einfordern muß, bevor
er den Verwender in Anspruch nehmen kann. Soweit die Freizeichnung nach
Satz 2 der Klausel daran anknüpft, daß der Schaden ”Leistungen von Versi-
cherungen übersteigt” beziehungsweise daß Drittschaden durch die Pflichtver-
sicherung ”nicht ersetzt wird”, bleibt offen, ob sich der Verkäufer bei einer In-
anspruchnahme durch den Käufer zur Haftungsbeschränkung nur auf solche
Versicherungsleistungen berufen kann, die im Zeitpunkt seiner Inanspruch-
nahme bereits erbracht worden sind, oder ob er sich auch auf solche stützen
kann, auf die der Käufer möglicherweise einen Anspruch hat, die aber noch
- 54 -
nicht erfolgt sind (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 78). Im letztgenannten Fall müßte sich
der Käufer vor einer Inanspruchnahme des Verkäufers zuerst an die Versiche-
rung wenden und notfalls sogar seinen Anspruch einklagen, wenn diese ihrer
Leistungsverpflichtung nicht freiwillig nachkommt. Die Klausel stellt damit nicht
hinreichend klar, daß der Käufer seinen Schaden entweder vom Versicherer
oder vom Verkäufer ohne weiteres ersetzt erhält (vgl. zur Unwirksamkeit einer
vergleichbaren Klausel in den AGB eines Frachtführers: BGH, Urteil vom
12. Oktober 1995 aaO unter II 1 c).
d) Zumindest unklar ist schließlich auch, ob der Ausschluß der Haftung,
”soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt”, auch für sol-
che Versicherungsleistungen gilt, die dem Ersatzpflichtigen regelmäßig nicht
zugute kommen sollen. Die Klausel unterscheidet nämlich nicht zwischen den
Leistungen, die von der den Schaden unmittelbar regulierenden Schadensver-
sicherung (z.B. Diebstahls- oder Kaskoversicherung) erfolgen, und solchen
Zahlungen, die anläßlich der Schädigung von einer Summenversicherung (wie
etwa der privaten Lebens- oder Unfallversicherung) erbracht werden. Letztere
sind jedoch in der Regel - soweit sie nicht aus einer Versicherung des Schädi-
gers stammen - das Ergebnis privater Vorsorge des Geschädigten und sollen
daher nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung diesem zugute
kommen, ohne dabei den Schädiger zu entlasten (vgl. BGHZ 10, 107, 109 f.;
19, 94, 99; 73, 109, 110 ff.; Palandt/Heinrichs aaO vor § 249 Rdnr. 133
m.w.N.). Sollte die Klausel hiervon zum Nachteil des Kunden abweichen wol-
len, so daß sich der Kunde beispielsweise auch die Zahlung einer privaten
Unfallversicherung auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen
müßte (in diesem Sinne Reinking/Eggert aaO Rdnr. 874), wäre dies mit den
Grundgedanken der Vorteilsausgleichung, die von der Rechtsprechung unter
Abwägung der Interessenlage und unter Berücksichtigung von Zumutbarkeits-
- 55 -
und Billigkeitserwägungen herausgearbeitet worden sind (vgl. BGHZ 91, 206,
210 m.w.N.), nicht zu vereinbaren.
2. Soweit nach der Klausel 17 ”Wertminderung des Kaufgegenstandes,
entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn,
Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung” bei leichter Fahrlässigkeit
nicht ersetzt werden, schließt dies die Haftung des Verkäufers - wie das Beru-
fungsgericht mit Recht angenommen hat - auch für solche Schäden aus, die als
Folge der Verletzung von Kardinalpflichten eingetreten sind. Damit enthält sie
eine unangemessene Benachteiligung des Käufers und ist daher gemäß § 9
Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam.
a) Eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache
Fahrlässigkeit des Klauselverwenders ist zwar gemäß § 11 Nr. 7 AGBG nicht
grundsätzlich ausgeschlossen. Sie darf jedoch nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechts-
positionen des Vertragspartners führen, etwa weil sie ihm solche Rechte weg-
nimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck ge-
rade zu gewähren hat. Ferner darf die Haftungsbeschränkung nicht dazu füh-
ren, daß der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfül-
lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög-
licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf (zuletzt etwa: BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 - I ZR 233/95,
WM 1998, 2064 = NJW-RR 1998, 1426 unter II 2 a m.w.N.). Für die formular-
mäßige Begrenzung der Haftung gilt dies in gleichem Maße. Eine solche ist
regelmäßig unwirksam, wenn sie vertragstypische, vorhersehbare Schäden, die
aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstehen, nicht abdeckt
- 56 -
(vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1992 - VIII ZR 238/91, WM 1993, 24
= NJW 1993, 335 unter II 3 m.w.N.).
b) So liegt es hier. Nach der angegriffenen Bestimmung sollen Wertmin-
derung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, entgangener Gewinn,
Abschleppkosten, Wageninhalt und Ladung nicht ersetzt werden. Die aufge-
führten Schadenspositionen gehören jedoch zu solchen Schäden, mit denen
typischerweise als Folge von schuldhaften Verletzungen vertragswesentlicher
Pflichten des Verkäufers zu rechnen ist. Beispielsweise kann die Verpflichtung
zur Verschaffung einer fehlerfreien Sache, auf welche die vertragstypische Er-
wartung des Käufers gerichtet ist und die daher zu den kaufrechtlichen Kardi-
nalpflichten gehört (Reinking/Eggert aaO Rdnr. 876), auch dadurch verletzt
werden, daß der Verkäufer bei der Nachbesserung Schäden an Rechtsgütern
des Käufers, insbesondere Schäden an der Sache selbst, schuldhaft verur-
sacht (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1975 - VIII ZR 103/74, WM 1975,
1257 = NJW 1976, 234, 235 unter II 3 und vom 20. November 1996 - VIII ZR
184/95, WM 1997, 828 = NJW 1997, 727 unter II 5 m.w.N.). Für die dabei auf-
tretenden typischen und vorhersehbaren Folgeschäden, zu denen auch die in
der angegriffenen Klausel aufgeführten Schadenspositionen gehören, kann der
Verkäufer seine Haftung nicht formularmäßig ausschließen oder begrenzen
(vgl. auch Pfeiffer aaO Rdnr. 80; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 875). Das gilt
(entgegen Wolf aaO § 9 Rdnr. N 14) selbst für Wageninhalt und Ladung, weil
in
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Kraftfahrzeugen typischerweise Sachen mitgenommen oder transportiert wer-
den und die Klausel insoweit keine nähere Unterscheidung trifft.
Dr. Deppert Ball Dr. Leimert
Wiechers Dr. Wolst