Urteil des BGH vom 18.12.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 268/13
vom
18. Dezember 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 1361 b Abs. 3 Satz 2
Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zuge-
sprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer
Ehewohnung weicht, für die beiden Ehegatten gemeinsam ein unentgeltliches
Wohnungsrecht eingeräumt ist (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Februar
2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930). Dies setzt nicht voraus, dass der in
der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung
zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann (insoweit Aufgabe von
Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931).
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 268/13 - OLG Zweibrücken
AG Kandel
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats
- Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrü-
cken vom 18. April 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zu-
rückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000
Gründe:
I.
Die beteiligten Eheleute schlossen 1984 die Ehe, lebten seit 17. Novem-
ber 2009 getrennt und sind seit 16. August 2012 rechtskräftig geschieden. Sie
waren je zur Hälfte Miteigentümer eines gemeinsam bewohnten Familienheims,
das sie im März 1998 auf ihre vier gemeinsamen Töchter zu je 1/4 Miteigen-
tumsanteil schenkweise übertrugen. Dabei behielten sie sich als Gesamtbe-
rechtigte (§ 428 BGB) ein lebenslanges unentgeltliches dingliches Wohnungs-
recht vor, das sie dazu berechtigt, das auf dem Grundstück stehende Wohn-
haus unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen. Der Wohnwert des An-
wesens beträgt monatlich 1.200 €.
Im Zeitpunkt der Trennung zog die Antragstellerin (Ehefrau) aus dem
Familienheim aus. Seither bewohnt der Antragsgegner (Ehemann) das Fami-
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lienheim mit den vier inzwischen volljährigen Töchtern und einer 11jährigen En-
kelin. Die beiden älteren Töchter sind wirtschaftlich selbstständig, während die
beiden jüngeren Töchter nach Abschluss ihrer Ausbildung arbeitslos sind.
Mit ihrem Antrag hat die Ehefrau den Ehemann auf Zahlung einer mo-
natlichen
Nutzungsentschädigung von 600 € in Anspruch genommen, die sie
mit Schreiben vom 30. August 2011 erstmals geltend gemacht hat. Das Famili-
engericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das
Oberlandesgericht eine Nutzungsentschädigung
von monatlich 250 € seit
1. September 2011 bis zum 15. August 2012 zugesprochen. Hiergegen richtet
sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
Der Ehefrau stehe eine Nutzungsvergütung für die Nutzung der früheren
Ehewohnung während der Trennung gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB zu.
Dieser familienrechtliche Anspruch gehe dem Anspruch aus Gemeinschafts-
recht (§ 745 Abs. 2 BGB) vor.
Bei der gewählten Art des bestellten Wohnungsrechts bestehe ein An-
spruch des einzelnen Berechtigten gegen den Eigentümer auf Nutzung durch
ihn allein. Im Innenverhältnis zum Mitberechtigten sei er zum Ausgleich ver-
pflichtet, der darin bestehe, dass die Mitbenutzung der Wohnung durch diesen
geduldet werden müsse. Der Auszug der Ehefrau aus der Ehewohnung entbin-
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de den Ehemann von seiner Verpflichtung, das Mitbenutzungsrecht der Ehefrau
zu dulden. Darin liege ein rechtlicher Vorteil, der zu einem Ausgleich nach
§ 1361 b BGB verpflichte, zumal das Wohnrecht an die Stelle des früheren ge-
meinschaftlichen Eigentums getreten sei. Die Höhe der Nutzungsentschädigung
richte sich nach Billigkeitsgesichtspunkten. Unter Berücksichtigung des Ein-
kommens der Ehegatten und des Wohnwerts sei eine Entschädigung von mo-
natlich 250 € angemessen. Der Anspruch entfalle mit der Rechtskraft der
Scheidung; Ansprüche für die Zeit nach der Scheidung müssten in einem ge-
sonderten Verfahren geltend gemacht werden.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Ehegatte, der dem an-
deren die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil über-
lassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die
Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Seit der Neufassung
der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die
Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an,
ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung
freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benut-
zung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006,
1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934; Götz/Brudermüller Die gemeinsame
Wohnung Rn. 274; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b
BGB Rn. 33; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung
und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63; MünchKommBGB/Weber-Monecke
6. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in
der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180; Wever Vermö-
gensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl.
Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar
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2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341;
kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).
b) Die familienrechtliche Nutzungsvergütung soll den Verlust des Woh-
nungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den
weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren (Senats-
urteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930). Zugleich
schafft sie einen Ausgleich dafür, dass nur noch der Verbliebene allein diejeni-
gen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung
beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten. Die Vergütungsregelung nach
§ 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht somit einen nach familienrechtlichen
Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens. Der
Anspruch scheidet aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verblei-
benden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, er
insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die
Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt ist (Staudinger/Voppel BGB [2012]
§ 1361 b Rn. 71 mwN).
c) In die Regelungen des § 1361 b BGB sind, wie sich aus Absatz 1
Satz 3 der Vorschrift ergibt, Fälle von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch,
Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht grundsätzlich
unabhängig davon einbezogen, ob sie beiden Ehegatten gemeinsam oder nur
einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen.
Ob eine Nutzungsvergütung zu entrichten ist, hängt daher grundsätzlich
nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung
der Wohnung beruht. Das entspricht dem Regelungszweck der Norm, die den
wirtschaftlichen Nachteil des weichenden Ehegatten nach Billigkeit kompensie-
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ren und einen Ausgleich dafür schaffen will, dass aus dem zuvor gemeinsam
genutzten Recht nur noch der Verbliebene allein die Nutzungen zieht.
Der Vergütungsanspruch besteht daher auch, wenn ein Ehegatte aus ei-
ner Ehewohnung weicht, für die beiden gemeinsam ein unentgeltliches dingli-
ches Wohnungsrecht eingeräumt ist. Denn während der Zeit des gemeinsamen
ehelichen Wohnens ist das Wohnrecht jedes Ehegatten mit der Verpflichtung
belastet, die Mitnutzung durch den anderen Ehegatten zu dulden (vgl. Senats-
urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931 mwN). Diese Dul-
dungspflicht entfällt für den verbleibenden Ehegatten mit dem Weichen des an-
deren aus der Wohnung. Die fortan ungeteilte Nutzung durch den verbliebenen
Ehegatten kann einen höheren Wohnwert verkörpern als die ursprünglich nur
anteilige Nutzung. Sowohl dieser Vorteil als auch der dem weichenden Ehegat-
ten entstehende Nachteil kann, soweit es der Billigkeit entspricht, durch eine
Vergütung an den weichenden Ehegatten auszugleichen sein.
Soweit der Senat einen Ausgleichsanspruch in seinem Urteil vom 8. Mai
1996 (XII ZR 254/94
– FamRZ 1996, 931) weiterhin davon abhängig gemacht
hat, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die un-
geteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten könne, hält er
daran nicht fest. Der Vergütungsanspruch nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB
setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur das Überlassen der Ehewohnung
während des Getrenntlebens voraus und eröffnet auf der Rechtsfolgenseite ei-
ne Billigkeitsabwägung.
Der Nutzungsvergütung steht es auch nicht generell entgegen, wenn
dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die alleinige Nutzung letztlich
aufgedrängt worden ist. Diesem Gesichtspunkt kann mit dem Kriterium der Bil-
ligkeit Rechnung getragen werden, an das der Vergütungsanspruch nach
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Grund und Höhe anknüpft (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 -
FamRZ 2006, 930, 933 in teilweiser Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. Mai
1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931).
d) Ob und in welchem Umfang eine Wohnwertsteigerung für den verblei-
benden Ehegatten tatsächlich eintritt, in welchem Umfang der weichende Ehe-
gatte durch den Verlust des Wohnungsbesitzes wirtschaftliche Nachteile erlei-
det und inwieweit es der Billigkeit entspricht, dieses durch eine Nutzungsvergü-
tung zu kompensieren, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrich-
ters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin
überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei
festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfah-
rungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe be-
rücksichtigt und richtig angewandt hat.
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Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung,
dass neben dem Ehemann noch vier erwachsene Töchter sowie ein Enkelkind
die Ehewohnung nutzen, die vom Ehemann zu zahlende Nutzungsvergütung
auf rund ein Fünftel des Gesamtwohnwerts des Anwesens festgesetzt. Rechts-
verstöße bei der Billigkeitsabwägung sind weder ersichtlich noch von der
Rechtsbeschwerde aufgezeigt.
Dose Schilling Günter
Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Kandel, Entscheidung vom 15.08.2012 - 2 F 128/12 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.04.2013 - 6 UF 139/12 -
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