Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.06.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 27.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 6 RA 82/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 59/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die im Jahre 1948 geborene Klägerin hat den Beruf der Bürokauffrau erlernt (1963-66) und bis 1977 in verschiedenen
Büroberufen gearbeitet (Hauptkasse, Buchhaltung, Sachbearbeitung). Von 1977 bis 1990 schloss sich eine
Erziehungspause an. Seit 1990 arbeitete sie im Wege einer Teilzeitstelle (16 Std./Woche) als Sekretärin im
Kirchenkreisamt H. (Suchtberatungsstelle) mit einer Vergütung seit dem 1. Oktober 2000 nach BAT VIb. Nach ihren
Angaben im Rentenantrag vom November 1999 soll die Stelle aufgegeben werden, sobald Erwerbs- bzw.
Berufsunfähigkeit (EU/BU) eingetreten ist. Seit Mai 2000 ist sie durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und lebt derzeit -
nach eigenen Angaben - vom Einkommen des Ehemannes, der als ehemaliger Bundeswehr-Angehöriger im
Vorruhestand lebt.
Ihren Rentenantrag begründete die Klägerin mit jahrelang bestehenden Schmerzen in den Daumensattelgelenken,
wegen derer sie in ärztlicher Behandlung stehe, nicht längere Zeit am Stück Schreibmaschine schreiben und nicht
mehr fest zugreifen könne. Zudem bestünden jahrelange Wirbelsäulenbeschwerden, ein Zustand nach
Schleimbeutelentzündung der Schulter, Wetterfühligkeit mit Migräne bei Wetterwechsel sowie ein Asthma bronchiale
mit allergischer Reaktion auf Roggen. Schließlich sei bei einem Krankenhausaufenthalt anlässlich des Legens einer
Infusion eine Sehne am linken Handrücken verletzt worden, die im August 1999 operativ versorgt wurde.
Die Beklagte zog mehrere medizinische Unterlagen bei und ließ die Klägerin untersuchen und begutachten von dem
Facharzt für Orthopädie I., der in seinem Gutachten vom 6. Januar 2000 ausführte, dass eine endgradige
Bewegungseinschränkung und eine Schwellneigung im Operationsgebiet der linken Hand sowie eine
Daumensattelgelenksarthrose bestehe. Dem gegenüber sei der Wirbelsäulen- und Gelenkbefund unauffällig. Während
die Schwellneigung zurückgehen werde, werde die Daumensattelgelenksarthrose in einigen Jahren zunehmend
Beschwerden bereiten. Derzeit könne die Klägerin aber noch vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten ohne
ständige Haltearbeiten mit dem Daumen verrichten. Insbesondere sei die Klägerin in der Lage, weiterhin als Sekretärin
ohne Einschränkungen berufstätig zu sein. Die Beklagte hörte neben ihrem ärztlichen auch ihren berufskundlichen
Dienst, der die Auffassung vertrat, dass die Klägerin unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben zur zeitlichen
Begrenzung durchgängiger Schreibarbeiten auf ca. 30 Minuten zwar ihren bisherigen Beruf der Sekretärin nicht mehr
vollschichtig ausüben könne, wobei unterstellt werde, dass dort überwiegend Schreibarbeiten anfielen. Jedoch sei die
Klägerin nach einschlägiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung vollschichtig leistungsfähig im Verweisungsberuf der
Mitarbeiterin am Empfang oder an Informationsstellen in öffentlichen Verwaltungen und vergleichbaren Institutionen.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rente wegen EU/BU ab (Bescheid vom 8. Februar 2000 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000).
Mit ihrer am 10. Juni 2000 vor dem Sozialgericht (SG) Aurich erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die
ärztlichen und berufskundlichen Einschätzungen seien unzutreffend. Insbesondere sei die Rhizarthrose stärker
ausgeprägt als von der Beklagten angenommen und die Wirbelsäule keineswegs beschwerdefrei, was sich u.a. aus
einem MDKN-Gutachten vom 28. Juni 2000 ergebe, das die Klägerin ihrer Klagbegründung beigefügt hat. Das SG hat
in medizinischer und in berufskundlicher Hinsicht ermittelt. Im medizinischen Bereich hat es einen Befundbericht des
Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. J. vom 24. Januar 2001 eingeholt und die Klägerin noch einmal orthopädisch
untersuchen und begutachten lassen von dem Facharzt Prof. Dr. K ... In berufskundlicher Hinsicht hat das SG ein
schriftliches Gutachten mit ergänzender Stellungnahme von dem Arbeits- und Rehabilitationsberater Diplom-
Verwaltungswirt L. eingeholt. Der Orthopäde Prof. Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 11. Juni 2001 ausgeführt, dass
die Wirbelsäule und die Schultergelenke der Klägerin weitgehend unauffällig, jedoch die Hände deutlich
leistungsgemindert seien, und zwar in einem gegenüber dem Gutachten von Herrn I. inzwischen fortgeschrittenen
Grad. Zwar könne die Klägerin auch jetzt noch vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne
häufige Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten verrichten. Wegen der Rhizarthrose könne jedoch kein festes
Zugreifen und keine dauernde Belastung der Fingergelenke verlangt werden. Schreibarbeiten und Arbeiten an
Bürogeräten dürften daher nicht länger als ca. 15 Minuten am Stück verrichtet werden, dann müsse die Art der
Tätigkeit wechseln. Der berufskundliche Sachverständige L. hat in seinem Gutachten vom 15. November 2001 nebst
ergänzender Stellungnahme vom 27. November 2001 ausgeführt, dass eine Reihe von Tätigkeiten zu benennen seien,
die die Klägerin ohne längere ununterbrochene Schreibtätigkeit verrichten könne (u.a. Sachbearbeiterin im
Rechnungswesen), die jedoch eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten voraussetzten. Dem hingegen könne
die weitere Verweisungstätigkeit einer Mitarbeiterin im Empfang oder an Informationsstellen in öffentlichen
Verwaltungen oder vergleichbaren Institutionen, wie sie bereits die Beklagte benannt habe, nach einer
Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig ausgeübt werden. Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom
20. Februar 2002 abgewiesen und zur Begründung im einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin zwar namentlich nach
dem Gutachten von Prof. Dr. K. nicht mehr ihren bisherigen Beruf der Sekretärin mit ständigen PC-Arbeiten verrichten
könne, nach den berufskundlichen Stellungnahmen der Beklagten und des Arbeits- und Rehabilitationsberaters L. aber
auf die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Empfang oder an Informationsstellen in öffentlichen Verwaltungen oder
vergleichbaren Institutionen verweisbar sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 13. März 2002 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht,
dass der von der Beklagten, dem berufskundlichen Sachverständigen und dem SG benannte Verweisungsberuf
bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil es sich faktisch um eine Pförtnertätigkeit handele, die ungelernt sei und
PC-Arbeit voraussetze. Die Klägerin könne aber allenfalls auf angelernte Tätigkeiten und ohne PC-Arbeit verwiesen
werden.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 20. Februar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2000 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil
des SG.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegenund sind Gegenstand von Beratung und
Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, da sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gem. §§ 143f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf Rente wegen verminderter Leistungsfähigkeit, und zwar weder auf Rente wegen EU/BU nach dem bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - a.F.) noch auf Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.).
Zutreffend hat das SG festgestellt, dass die Klägerin - sollte sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen
ihren bisherigen Beruf der Sekretärin nicht mehr ausüben können - jedenfalls auf den Beruf einer Mitarbeiterin im
Empfang oder an Informationsstellen in öffentlichen Verwaltungen oder vergleichbaren Institutionen verweisbar ist. Im
Berufungsverfahren hat sich in medizinischer Hinsicht nichts Neues ergeben, insbesondere hat die Klägerin keine
abermalige Verschlechterung ihrer Gesundheitseinschränkungen vorgetragen. In berufskundlicher Hinsicht können
noch weitere Verweisungsberufe benannt werden.
Das SG hat die maßgeblichen Rechtsgrundlagen herangezogen, sachgerecht zum medizinischen Sachverhalt weiter
ermittelt und sich zutreffend maßgeblich der Leistungseinschätzung im Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. K.
angeschlossen, die auch für den erkennenden Senat überzeugend ist. Denn die darin geforderten
Leistungseinschränkungen sind nach den zugrunde liegenden Befunden und Diagnosen zwar notwendig, aber auch
ausreichend. Danach ist die Wirbelsäulenbeweglichkeit lediglich endgradig eingeschränkt und zeigt keinerlei
Verspannungen der Muskulatur oder neurologische Auffälligkeiten, die Schultergelenke sind druckschmerzhaft, jedoch
passiv frei beweglich, ähnlich auch die Ellenbogengelenke. Diesen Beschwerden kann nach der überzeugenden
Einschätzung des Sachverständigen durch die Beschränkung auf vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder
Körperhaltung, ohne häufige Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten Rechnung getragen werden. Die Befunde der
Hände und Handgelenke sind dem gegenüber deutlicher leistungsgemindert, namentlich linksseitig. So zeigt die
rechte Hand und das rechte Handgelenk zwar Druckschmerzhaftigkeiten, sich jedoch in der Funktionsprüfung in
normalem Umfang beweglich, insbesondere ist auch der Spitzgriff möglich. Es besteht lediglich eine Kraftminderung
im Daumen. Linksseitig kommen dem gegenüber eine Bewegungseinschränkung und eine Schmerzhaftigkeit bei
passiver Bewegung hinzu. Es leuchtet ein, dass diese Befunde in Verbindung mit der zugrunde liegenden Diagnose
einer Handwurzelarthrose mit beginnenden Fingerpolyarthrosen beidseits zur Leistungseinschränkung dergestalt
führen, dass ein festes Zugreifen und eine dauernde Belastung der Fingergelenke nicht mehr verlangt werden können.
Schreibarbeiten und Arbeiten an Bürogeräten sollen daher nicht länger als ca. 15 Minuten am Stück verrichtet werden.
Dem gegenüber sind weitere, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Beschwerden nicht nachweisbar, namentlich
auch nicht nach dem Befundbericht des die Klägerin behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. J. vom 24.
Januar 2001.
Mit diesen Leistungseinschränkungen ist die Klägerin jedoch entgegen ihrer Auffassung nicht berufsunfähig.
Der Senat lässt zugunsten der Klägerin dahinstehen, ob mit diesen Leistungseinschränkungen der Beruf der
Sekretärin tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden kann, wobei es - wie grundsätzlich im Erwerbsminderungsrecht -
nicht auf den letzten konkreten Arbeitsplatz der Versicherten, sondern auf das allgemeine Berufsbild der Tätigkeit
ankommt. Denn zwar erscheint zutreffend, dass die Berufsausübung der Klägerin jedenfalls dann nicht mehr zumutbar
ist, wenn die Tätigkeit der Sekretärin mit häufigen und längeren Schreibarbeiten verbunden ist. Es ist jedoch bekannt,
dass dass Berufsbild der Sekretärin vielgestaltig ist und Sekretärinnen in bestimmten Positionen vor allem mit
organisatorischen, telefonischen und terminsverwaltenden Angelegenheiten befasst sind, bei denen längere
Schreibarbeiten nicht anfallen, etwa weil sie auf nachgeordnete Dienste übertragen sind (vgl. etwa: Bayerisches LSG,
Urteil vom 8. September 1993, L 13 An 160/90, S. 19, 20 m.w.N.).
Doch selbst dann, wenn man eine weitere Berufsausübung für nicht möglich hielte, wären mehrere
Verweisungstätigkeiten zu benennen, die die Klägerin mit ihrem Leistungsvermögen noch ausüben könnte und bei
denen insbesondere leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne längere Schreibarbeiten zu verrichten
sind.
Dabei geht der Senat - erneut zu ihren Gunsten - davon aus, dass die Klägerin Berufsschutz als gelernte Kraft besitzt
und nur auf angelernte Tätigkeiten verwiesen werden kann. Für einen solchen Berufsschutz spricht ihre dreijährige
Berufsausbildung zur Bürokauffrau und die einschlägige Berufsausübung bis 1977. Andererseits ist nicht zu
verkennen, dass sich die Klägerin von ihrem erlernten Beruf gelöst haben könnte, als sie nach der Familienpause im
Jahre 1990 als Sekretärin in einer Suchtberatungsstelle eines Kirchenkreisamtes arbeitete, weil die Tätigkeit einer
Sekretärin auch als angelernt eingestuft werden kann (vgl. nochmals: Bayerisches LSG, Urteil vom 8.9.1993, L 13 An
160/90, a.a.O.).
Die Frage kann jedoch dahinstehen. Denn selbst bei Annahme eines Berufsschutzes wären mehrere
Verweisungstätigen auf der Stufe der angelernten Tätigkeiten zu benennen.
Dabei schließt sich der Senat zunächst der übereinstimmenden Einschätzung der Beklagten, des SG und des
berufskundlichen Sachverständigen L. an, wonach die Klägerin etwa als Mitarbeiterin am Empfang oder an
Informationsstellen in öffentlichen Verwaltungen oder vergleichbaren Institutionen berufstätig sein kann (ebenso: LSG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.4.1997, 3 An 58/96, S. 8 unter Bezugnahmen auf berufskundliche Stellungnahmen).
Denn diese Tätigkeit umfasst nach den überzeugenden Ausführungen des Arbeits- und Rehabilitationsberaters in
seinem Gutachten vom 15. November 2001 etwa den Empfang von Kunden, Besuchern und Lieferanten, die Prüfung
von Legitimationspapieren, die Anmeldung der Besucher, Erteilung von Auskünften oder das Bedienen der
Telefonanlage. Eine Einarbeitung innerhalb eines Vierteljahres ist möglich. Die Tätigkeit wird im öffentlichen Dienst
nach BAT VII bis VIII vergütet und ist als angelernt einzustufen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es
sich dabei nicht um eine "Pförtnertätigkeit", die als ungelernte Tätigkeit für die Klägerin sozial nicht zumutbar wäre.
Denn selbst wenn man den genannten Verweisungsberuf mit einer Pförtnertätigkeit gleichsetzen wollte, bliebe die
Tätigkeit als angelernt einzustufen, da auch Pförtner-Tätigkeiten - entgegen der Auffassung der Klägerin - je nach
Anforderungsprofil als angelernt, im Einzelfall sogar als gelernt eingestuft werden (vgl. nur: BSG, SozR 3-2200 § 1246
Nr. 21).
Schließlich kommen neben der Mitarbeiterin am Empfang oder an Informationsstellen in öffentlichen Verwaltungen
oder vergleichbaren Institutionen noch weitere Verweisungsberufe für die Klägerin in Betracht, namentlich die
angelernten Tätigkeiten der Telefonistin im öffentlichen Dienst oder des Call-Center-Agenten, in denen jeweils nur
kurze schriftliche Notizen zu fertigen sind und wegen der Ausstattung mit Kopfhörer und Tasten- bzw. Sensorfeld in
wechselnder Position gearbeitet werden kann (LSG Niedersachsen, Urteil vom 21. März 2002, L 1 RA 177/98 mit
berufskundlicher Stellungnahme zum Telefonisten-Beruf; LSG Niedersachsen, Urteil vom 17. März 1999, L 1 RA
96/98 mit berufskundlicher Stellungnahme zum Call-Center-Agenten; jeweils m.w.N.). In Betracht kommt zudem die
angelernte Tätigkeit der Verwalterin von Büromaterial, deren Arbeitsplatz auch heute noch oftmals gänzlich ohne PC
ausgestattet ist (LSG Niedersachsen, Urteil vom 21. März 2002, L 1 RA 209/00, mit berufskundlicher Stellungnahme
u.w.N.).
War die Klägerin daher nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI a.F., so war sie erst recht nicht erwerbsunfähig nach §
44 SGB VI a.F., da hierfür noch weitergehende Leistungseinschränkungen erforderlich wären. Die Klägerin ist
schließlich auch nicht erwerbsgemindert im Sinne von §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden
Fassung, weil insbesondere eine zeitliche Leistungsbegrenzung nicht feststellbar ist.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.