Urteil des BGH vom 01.07.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 58/09
Verkündet
am:
1. Juli 2010
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 133 Abs. 2 Satz 1
Auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen Verträgen, die der Schuldner mit einer
nahestehenden Person nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag
schließt, werden sein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des ande-
ren Teils hiervon widerleglich vermutet.
BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09 - OLG Hamm
LG Dortmund
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Hamm vom 5. März 2009 wird auf Kosten der Beklag-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf Eigenantrag vom 26. Juli 2004 am
29. Dezember 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des
W. B. (fortan: Schuldner). Der Schuldner war neben H. und
P. Gesellschafter einer ebenfalls in Insolvenz befindlichen Grund-
stücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan: H. ), die auf einem in D.
belegenen Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und vermietet
hatte. Zur Finanzierung hatte jeder der Gesellschafter bei der S.
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A. (fortan: S. ) ein Darlehen von mehr als
2 Mio. DM aufgenommen. Der Schuldner hatte gegenüber der S. we-
gen der Verpflichtungen auch der anderen Gesellschafter seine Mithaft erklärt.
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Der Schuldner war mit der Beklagten verheiratet. Er lebte mit ihr im ge-
setzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 5. Januar 2004 schlos-
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sen die Eheleute zur Urkunde eines Dortmunder Notars einen Vertrag. Darin
erklärten sie, dass sie seit dem 2. Januar 2004 getrennt lebten und sich einver-
ständlich scheiden lassen wollten. Sie vereinbarten Gütertrennung und nahmen
einen auf den Stichtag 27. Dezember 2003 bezogenen Zugewinnausgleich vor.
In Vollzug dieser Vereinbarung zahlte der Schuldner einen Betrag von
150.000 € an die Beklagte und übertrug ihr ein unbelastetes Grundstück, ver-
schiedene Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen aus Wertpapieren sowie
Bezugsrechte aus einer Lebensversicherung. Hinsichtlich weiterer Beteiligun-
gen und Wertpapiere, welche die Beklagte nach der Vereinbarung ebenfalls
erhalten sollte, steht der Vollzug des Vertrages noch aus.
Die Klägerin hat den mit 1,7 Mio. € bezifferten vorgezogenen Zugewinn-
ausgleich in der Vereinbarung vom 5. Januar 2004 als unentgeltliche und als
unmittelbar benachteiligende vorsätzliche Schuldnerhandlung angefochten. Sie
verlangt Rückgewähr zur Insolvenzmasse beziehungsweise die Feststellung,
dass dem Anspruch auf Übertragung die Einrede der Anfechtbarkeit entgegen-
stehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr
aus Vorsatzanfechtung im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Berufungs-
gericht für die Beklagte zugelassenen Revision begehrt diese die Wiederher-
stellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die gläubigerbenachteiligenden Wirkun-
gen der Vereinbarung vom 5. Januar 2004 unterliegen der Insolvenzanfechtung
gemäß § 133 Abs. 2 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
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I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, in der Durchführung des vorgezoge-
nen Zugewinnausgleichs liege ein entgeltlicher Vertrag, der die Gläubiger un-
mittelbar benachteilige. Auf die vorgezogene Durchführung des Zugewinnaus-
gleichs während noch bestehender Ehe habe die Beklagte keinen Anspruch
gehabt. Sie stelle eine vorzeitige und damit inkongruente Befriedigung dar.
Auch die Art der Befriedigung sei inkongruent. Der gesetzliche Zugewinnaus-
gleich sei auf Ausgleich des Mehrgewinns in Geld gerichtet, nicht auf die Über-
tragung bestimmter Vermögensgegenstände. Zumindest die Vorzeitigkeit des
Ausgleichs indiziere den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachtei-
ligen, und die Kenntnis der Beklagten hiervon. Zudem werde bei entgeltlichen
Geschäften mit nahestehenden Personen, zu denen nach § 138 Abs. 1 Nr. 1
InsO die Beklagte als damalige Ehefrau des Schuldners gehöre, sowohl dessen
Vorsatz als auch die Kenntnis der Beklagten hiervon gesetzlich vermutet. Dabei
genüge es, wenn der Schuldner die Benachteiligung neben anderen Zielen im
Auge habe; das alleinige Motiv müsse sie nicht sein. Gründe, aus denen der
Benachteiligungsvorsatz als widerlegt angesehen werden müsse, griffen nicht
ein. Der Zeitpunkt, den die Eheleute im Streitfall für die Durchführung des Zu-
gewinnausgleichs gewählt hätten, werde vor allem dann verständlich, wenn ei-
ne Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Ausgleichspflichtigen zu
befürchten gewesen sei und der Ausgleichsberechtigte aus den Folgen des
wirtschaftlichen Niedergangs habe herausgehalten werden sollen. Bei einer
günstigen Vermögensentwicklung sei dem Ausgleichsberechtigten hingegen ein
Zuwarten anzuraten gewesen, um ihn auch an dem in der Trennungszeit ent-
stehenden Mehrgewinn zu beteiligen (vgl. § 1375 Abs. 1 Satz 1, § 1376 Abs. 2,
3 BGB). Für die Beklagte habe es auf der Hand gelegen, dass die vorgezogene
Trennung der Vermögensmassen für die Gläubiger des Schuldners die Haf-
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tungsmasse reduziert habe. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn beide Ehe-
leute nach bestem Wissen davon ausgegangen seien, dass das verbleibende
Vermögen des Schuldners sicher ausreichen werde, alle vorhandenen Gläubi-
ger zu befriedigen. Dies habe der Senat nicht festzustellen vermocht. Die von
dem Steuerberater Sch. gefertigte Vermögensaufstellung, an die insoweit
allein angeknüpft werden könnte, stelle im Kern eine Zusammenstellung des
Vermögens des Schuldners nach dessen eigenen Angaben dar und habe nur
den Anschein von Objektivität für sich. Dies habe auch die Beklagte gewusst.
Die mit dem Bericht verbundenen Bewertungsunsicherheiten seien ihr bekannt
gewesen. Ihren Beweisanträgen, die Mitgesellschafter H. und P.
zeugenschaftlich zu vernehmen, sei nicht nachzugehen gewesen, weil die Be-
weisthemen unerheblich gewesen seien. Schließlich verstoße die Anfechtung
nicht gegen Art. 6 GG. Der grundrechtliche Schutzbereich der Ehe werde nicht
berührt, wenn unter dem Deckmantel güterrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
Vermögen unter den Eheleuten verschoben werde, um es dem Gläubigerzugriff
zu entziehen.
II.
Demgegenüber rügt die Revision: Zeitpunkt und Art der Vermögensüber-
tragung indizierten nicht den Vorsatz beider Eheleute zur Gläubigerbenachteili-
gung. Zwar stehe der Umstand, dass eine Vereinbarung die Regelung güter-
rechtlicher Verhältnisse von Ehegatten zum Gegenstand habe, der Anfechtbar-
keit nicht von vornherein entgegen. Da es den Eheleuten jedoch freistehe, je-
derzeit ihre güterrechtlichen Verhältnisse zu ändern, müsse die Anfechtbarkeit
eingeschränkt werden. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, dem Zeitpunkt der
Vereinbarung sowie dem Zeitpunkt und der Art der Durchführung indizielle Be-
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deutung für den Vorsatz und die Kenntnis des anderen Teils hiervon beizube-
messen. Ebenso bestünde ein Wertungswiderspruch, wollte man die Vermu-
tung aus § 133 Abs. 2, § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO unbesehen auf güterrechtliche
Vereinbarungen anwenden. Es sei vielmehr zu verlangen, dass der Vorsatz, die
Gläubiger zu benachteiligen, sich feststellbar manifestiert habe. Auch für die
Kenntnis des Anfechtungsgegners müsse eine positive Feststellung anhand
eindeutiger Umstände verlangt werden. Das Berufungsgericht habe somit unzu-
treffende Beweislastregeln angewendet, welche die Beklagte in ihrem Grund-
recht aus Art. 6 GG verletzten.
Die Annahme der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen beruhe zu-
dem auf weiteren Rechts- und Verfahrensverstößen. Das Berufungsgericht ha-
be verkannt, dass ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch nach der Indi-
zienlage nicht angenommen werden könne. Die objektive Nachteiligkeit des
Rechtsgeschäfts für die Gläubiger reiche hierzu nicht aus. Das Berufungsge-
richt hätte die Vermögensübersicht des Steuerberaters Sch. und den Be-
richt der Unternehmensberatung W. berücksichtigen müssen. Ebenso
hätte eine weitere Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Mitgesellschaf-
ter H. und P. erfolgen müsse. Es sei unberücksichtigt geblieben,
dass die wirtschaftliche Schieflage, die zur Insolvenz geführt habe, erst im Lau-
fe des Jahres 2004 und unerwartet eingetreten sei. Die Eheleute hätten sich auf
die Vermögensübersicht ihrer Berater verlassen dürfen.
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III.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
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1. Die Voraussetzungen des anfechtungsbegründenden Tatbestandes
(§ 133 Abs. 2 Satz 1 InsO) sind gegeben. Der Schuldner hat den
- entgeltlichen - Vertrag vom 5. Januar 2004 mit der Beklagten, einer ihm nahe-
stehenden Person im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO, innerhalb des ge-
schützten Zeitraums von zwei Jahren vor dem Eröffnungsantrag (§ 133 Abs. 2
Satz 2 InsO) geschlossen. Der Vertrag hat die Gläubiger des Schuldners unmit-
telbar benachteiligt. Die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Zugewinn-
gemeinschaft vereinbarte Regelung der Vermögensauseinandersetzung und
deren dinglicher Vollzug haben insgesamt deren Zugriffsmöglichkeiten ver-
schlechtert (vgl. BGHZ 128, 184, 187 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG; 154, 190, 196;
MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 44; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129
Rn. 43 f). Der Vertragsbegriff des § 133 Abs. 2 InsO ist weit auszulegen. Auch
von der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass unter ihn nicht nur schuld-
rechtliche Verträge, sondern auch güterrechtliche Vereinbarungen zu subsu-
mieren sind (ebenso Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 59; MünchKomm-
InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 40; HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 25). Der Aus-
führungsvertrag ist als einheitliches Vertragswerk gläubigerbenachteiligend und
somit anfechtbar (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 43).
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2. Ist - wie hier - der anfechtungsbegründende Tatbestand nach § 133
Abs. 2 Satz 1 InsO erfüllt, setzt die Vorschrift entgegen der Auffassung der Re-
vision nicht zusätzlich die positive Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes
des Schuldners und der Kenntnis des anderen Teils hiervon voraus.
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a) Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO
gegeben, wird - weil es sich um einen Unterfall der "vorsätzlichen Benachteili-
gung" handelt - widerleglich vermutet, dass der Schuldner mit Gläubigerbenach-
teiligungsvorsatz gehandelt und die nahe stehende Person dies gewusst hat.
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Mehr als die Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO braucht der
Insolvenzverwalter deshalb nicht vorzutragen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof,
aaO § 133 Rn. 45). Abweichungen werden der Behauptungs- und Beweislast
des Anfechtungsgegners zugeordnet. Dies gilt sowohl für die Behauptung, der
Schuldner habe nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt (vgl. BGHZ 129,
236, 256 zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR
276/02, WM 2006, 490, 492 zu § 3 Abs. 2 AnfG), als auch für die angeblich feh-
lende Kenntnis des Anfechtungsgegners (vgl. BGHZ 129, 236, 256; BGH, Urt.
v. 20. Oktober 2005, aaO S. 492). Eine entsprechende Beweislastregelung war
schon zu der Vorgängerregelung in der Konkursordnung (§ 31 Nr. 2 KO) allge-
mein anerkannt (vgl. BGHZ 58, 20, 22 f; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 31
Rn. 44), deren Wortlaut in dieser Hinsicht gleich war. Ein Wille des Gesetzge-
bers, daran etwas zu ändern, ist nicht erkennbar (vgl. BT-Drucks. 12/2443
S. 160 zu § 148 RegE).
b) Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, dass diese Beweis-
lastregeln auf unmittelbar benachteiligende güterrechtliche Verträge nicht oder
nur eingeschränkt anzuwenden seien.
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aa) Der Wortlaut des § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO lässt die begehrte Diffe-
renzierung nicht zu. Er knüpft an den mit der nahestehenden Person geschlos-
senen entgeltlichen Vertrag an, ohne bestimmte Vertragstypen auszuklammern.
Eine Privilegierung der auf der Grundlage des § 1408 Abs. 1 BGB geschlosse-
nen güterrechtlichen Verträge, durch welche die Zugewinngemeinschaft aufge-
hoben und Zugewinnausgleichsansprüche geregelt werden, widerspricht insol-
venzrechtlichen Grundsätzen. Für die Auslegung und Anwendung anfechtungs-
rechtlicher Vorschriften der Insolvenzordnung kann es nicht auf Unterschiede
zwischen schuld- und familienrechtlichen Verträgen ankommen. Die Auslegung
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der gesetzlichen Anfechtungstatbestände ist vielmehr nach spezifisch insol-
venzrechtlichen Grundsätzen auszurichten, für die das besondere Ziel einer
gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 Satz 1 InsO) maßgeb-
lich ist. Der innere Grund hierfür liegt darin, dass in der Insolvenz die Ord-
nungsvorstellungen des Insolvenzrechts diejenigen des Vertragsrechts ver-
drängen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814, 818
Rn. 29). Deshalb kann die Einkleidung der Vermögensverschiebung in einen
schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Eheleuten oder aber - wie hier - in ei-
nen die Aufhebung des Güterstandes begleitenden, auf die Übertragung von
Vermögensgegenständen gerichteten Ausführungsvertrag, der wie ein Schuld-
vertrag der Vertragsfreiheit unterliegt (vgl. § 1408 Abs. 1 BGB), an der Vertei-
lung der Darlegungs- und Beweislast nichts ändern. Jedenfalls auf Verträge, die
im vorbezeichneten Sinne nicht an die Stelle eines Zugewinnausgleichsverlan-
gens nach §§ 1385, 1386 BGB treten, treffen die im Gesetzgebungsverfahren
verlautbarten Erwägungen zu, wonach die von § 133 Abs. 2 InsO erfassten Ver-
träge anfechtungsrechtlich besonders verdächtig und - wie schon im Anwen-
dungsbereich der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung -
einer verschärften anfechtungsrechtlichen Rückgewähr zu unterstellen sind
(vgl. BT-Drucks. aaO).
bb) Der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) gebie-
tet kein anderes Verständnis. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der von
der Revision genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351, 364 f), die sich mit der Berücksichtigung
steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting bei der Bemessung des an den
ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts befasst. Um derartige Ansprü-
che geht es hier nicht. Die genannte Entscheidung ist auch nicht mittelbar ein-
schlägig. Angefochten und im Interesse der Gläubigergesamtheit nach § 143
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Abs. 1 InsO rückgängig zu machen ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern
nur die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung ver-
ursacht worden ist. Mit der Anfechtung wird kein Handlungsunrecht sanktioniert
(BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750,
1752 Rn. 29). Die güterrechtliche Vereinbarung der Eheleute wird deshalb von
der Anfechtung nicht erfasst. Die durch die Anfechtung ausgelösten Rückge-
währansprüche aus § 143 Abs. 1 InsO beschränken sich auf die gläubigerbe-
nachteiligenden Rechtswirkungen der einzelnen Übertragungsvorgänge. Sie
dienen einem verfassungsrechtlich legitimen Ziel des Gemeinwohls (vgl. § 1
InsO). Derartige gesetzliche Restriktionen haben die Vertragsparteien, auch
soweit die Vertragsfreiheit besonderen Grundrechtsschutz genießt, hinzuneh-
men.
3. Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzan-
fechtung gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände
des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und
einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 2009
- IX ZR 173/07, WM 2009, 2229, 2230 Rn. 8; v. 18. März 2010 - IX ZR 57/09,
WM 2010, 851, 853 Rn. 18, jeweils zu § 133 Abs. 1 InsO).
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a) Im Anwendungsbereich des § 133 Abs. 2 InsO kann die Widerlegung
der vermuteten subjektiven Tatbestandsmerkmale, bei denen es sich um inne-
re, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, regelmäßig
nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. MünchKomm-
InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 47). Ein Beweis durch Zeugen über bestimmt
bezeichnete Tatsachen, aus denen der Richter auf den fehlenden Vorsatz des
Schuldners oder die fehlende Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem
Vorsatz schließen müsste, ist möglich. Jedoch ist dazu insbesondere die Be-
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hauptung ungeeignet, dass ein einziger Zeuge, der die ungünstige Vermögens-
oder Liquiditätslage des Schuldners kannte, die Vertragsschließenden hierüber
nicht unterrichtete (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 47; Jae-
ger/Henckel, InsO aaO § 133 Rn. 56).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegt. Es hat auf zutreffender rechtlicher Grundlage keine konkreten
Umstände feststellen können, die geeignet sind, den Gläubigerbenachteili-
gungsvorsatz des Schuldners oder eine Kenntnis der Beklagten hiervon auszu-
schließen.
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aa) Zu dieser Widerlegung trägt - entgegen der Auffassung der Revisi-
on - nichts bei, dass die Voraussetzungen für einen Gläubigerbenachteiligungs-
vorsatz weder festgestellt noch ersichtlich seien. Aus den vorstehenden Erwä-
gungen zu 2. bedurfte es eines konkreten Vortrages der Beklagten, aus dem
sich das Fehlen des Vorsatzes oder der Kenntnis hiervon ergeben könnte.
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bb) An einem solchen Vortrag fehlt es. Die Auffassung des Berufungsge-
richts, die Beklagte habe weder hinsichtlich des Vorsatzes des Schuldners noch
hinsichtlich ihrer Kenntnis hiervon die gesetzliche Vermutung widerlegt, beruht
vielmehr auf einer verfahrensfehlerfreien Grundlage.
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(1) Das Berufungsgericht hat die von dem Steuerberater Sch. erstell-
te Vermögensübersicht nicht außer Betracht gelassen. Es hat vielmehr die Auf-
stellung gewürdigt, sie aber - weil überwiegend auf den Angaben des Insol-
venzschuldners beruhend - als nicht hinreichend objektiv eingeordnet und ihr
zur Widerlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes kein hinreichendes
Gewicht beigemessen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
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Vermögensaufstellung war danach nicht unbeachtlich, sondern nur zur Wider-
legung des Vorsatzes ungeeignet, weil sie letztlich vom Schuldner selbst
stammte, ohne dass es der Feststellung bedurfte, ob die Wertansätze in der
Aufstellung zum damaligen Zeitpunkt vertretbar waren. Zur Widerlegung der
gesetzlichen Vermutung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes reicht die ei-
gene Einschätzung, man sei hinreichend liquide, nicht aus.
(2) Dass die Würdigung des Berufungsgerichts nicht ausdrücklich auf
den Bericht der Unternehmensberatung W. eingeht, ist revisionsrecht-
lich ebenfalls unbeachtlich. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, das Berufungs-
gericht habe die Existenz dieses Vorgutachtens als Grundlage für die Vermö-
gensaufstellung durch den Steuerberater Sch. negiert. Aus dem Gutachten
ergeben sich im Übrigen keinerlei Umstände, die den Gläubigerbenachteili-
gungsvorsatz entfallen ließen. Vielmehr zeigt das bereits erstinstanzlich unstrei-
tige, vom Berufungsgericht in Bezug genommene Parteivorbringen (§ 540
ZPO), dass das Gutachten der Unternehmensberatung W. erhebliche Fi-
nanzierungslücken in der Grundstücksgesellschaft H. aufzeigte und dass in
diesem Zusammenhang erst im Jahre 2003 fünf Darlehensverträge abge-
schlossen wurden, für die der Schuldner persönlich haftete. Wenn er dann in
Kenntnis dieser persönlichen Haftung am 5. Januar 2004 seiner Ehefrau erheb-
liche Vermögenswerte übertragen hat, bestätigt dies gerade den vom Gesetz
unterstellten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.
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Ohne dass es für die getroffene Beweislastentscheidung darauf ankäme,
weil die Beklagte zur Widerlegung der subjektiven Voraussetzungen des § 133
Abs. 2 InsO verpflichtet ist, hätte das Berufungsgericht noch ergänzend darauf
hinweisen können, dass der Insolvenzschuldner bei Abschluss des notariellen
Vertrages sogar positive Kenntnis von den maßgeblichen Risiken hatte, die
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später zu seiner Insolvenz führten. Der Schuldner wusste als Gesellschafter der
H. unstreitig, dass diese Gesellschaft bereits Ende 2001 eine Finanzierungs-
lücke in Höhe von 900.000 DM hatte, für die er als Gesellschafter im Außenver-
hältnis persönlich haftete. Er wusste auch, dass er zur Schließung von Finan-
zierungslücken noch ein zweites Mal zu einer Nachfinanzierung herangezogen
worden war.
(3) Einer Vernehmung der Zeugen H. und P. bedurfte es nicht.
Auch ihre Aussagen hätten den vermuteten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
des Schuldners nicht ausräumen können. Denn sie hätten nichts daran geän-
dert, dass sich der Schuldner als Gesellschafter der H. persönlich als Darle-
hensschuldner von fünf Darlehen verpflichtet hatte und darüber hinaus auch
persönlich für die Verbindlichkeiten der H. haftete. Seine gesetzliche Haftung
im Außenverhältnis ist hinreichend, ohne dass es darauf ankäme, ob er damit
hätte rechnen können, zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Regressan-
spruch gegen die Mitgesellschafter erfolgreich zu sein. Dabei ist die finanzielle
Schieflage der H. nicht erst im Februar/März 2004, sondern unstreitig bereits
in der Errichtungsphase des Bauprojekts Ende 2001/Anfang 2002 entstanden,
als mit dem Ausstieg des beauftragten Generalunternehmers die Gesamtfinan-
zierung erstmals fraglich wurde.
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(4) Dass das Berufungsgericht die ebenfalls vermutete Kenntnis des An-
fechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz als nicht wider-
legt angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Behauptung,
die Beklagte habe sich auf die Richtigkeit der erstellten Vermögensübersicht
verlassen dürfen, reicht insoweit nicht aus. Das Berufungsgericht hat zutreffend
darauf hingewiesen, dass die zwischen der Beklagten und dem Schuldner vor-
genommene vertragliche Regelung eines vorweggenommenen Zugewinnaus-
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gleichs eine extrem seltene Vertragsgestaltung sei, die regelmäßig nur vor dem
Hintergrund drohender Vermögensverluste des Ausgleichspflichtigen erklärlich
sei, und dass die Beklagte auch nur an solchen Vermögensgegenständen Inte-
resse bekundet habe, die nicht mit Krediten belastet gewesen seien. Vor die-
sem Hintergrund kann die Beklagte allein mit der Behauptung des Vertrauens in
eine - im Wesentlichen von den Angaben ihres Ehemannes ausgehende - Ver-
mögensaufstellung die Kenntnis nicht widerlegen. Es ist in keiner Weise ersicht-
lich, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung des Parteivorbringens die
Grenzen des § 286 ZPO überschritten hat.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 20.02.2007 - 1 O 113/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2009 - 27 U 45/07 -