Urteil des BSG vom 06.03.2013
BSG: Anspruch auf Gründungszuschuss, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland, Wohnsitz im Ausland
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 6.3.2013, B 11 AL 5/12 R
Anspruch auf Gründungszuschuss - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland -
Wohnsitz im Ausland
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses (GZ) hat.
2 Der Kläger war bis 22.6.2008 als Ingenieur selbstständig tätig und stand seit 12.5.2006 in
einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gemäß § 28a Sozialgesetzbuch Drittes
Buch (SGB III). In der Zeit vom 23.6.2008 bis zum 3.9.2008 bezog er Arbeitslosengeld. Seit
dem 4.9.2008 übt der Kläger in Katar eine Tätigkeit als freiberuflicher Ingenieur aus.
3 Den am 1.9.2008 gestellten Antrag auf Gewährung eines GZ zur Aufnahme einer
selbstständigen Tätigkeit als international tätiger Ingenieur lehnte die Beklagte mit der
Begründung ab, es handle sich nicht um eine Neugründung iS des § 57 SGB III (Bescheid
vom 17.9.2008). Nachdem der Kläger Widerspruch eingelegt hatte, ermittelte die Beklagte
über eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt, dass der Kläger am 4.9.2008 seinen
Wohnsitz nach Katar verlegt hatte. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und führte
zur Begründung ua aus, die Voraussetzungen für die Gewährung eines GZ seien jedenfalls
deshalb nicht erfüllt, weil die Tätigkeit nicht im Geltungsbereich des SGB III ausgeübt werde
(Widerspruchsbescheid vom 10.10.2008).
4 Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.3.2011). Das
Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG
zurückgewiesen (Urteil vom 31.1.2012). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua
ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzungen für einen GZ gemäß
§ 57 SGB III erfülle. Denn aus § 30 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) folge, dass
die Vorschriften des deutschen Sozialrechts einschließlich des § 57 SGB III nicht
anwendbar seien. Der Kläger habe seit Beginn der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit
weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er habe
seinen Lebensmittelpunkt bereits mit Beginn der selbstständigen Tätigkeit nach Katar
verlagert, um sich hier aufzuhalten und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Eine
Anwendbarkeit des § 57 SGB III ergebe sich nicht aus abweichenden Kollisionsnormen in
den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs (SGB). Etwas anderes folge weder aus
Sinn und Zweck des GZ noch aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 30 Abs 1
SGB I unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG).
5 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 30 Abs 1
SGB I. Für die Gewährung eines GZ reiche es aus, dass die Beendigung der
Arbeitslosigkeit in Deutschland erreicht werde (Hinweis auf Hessisches LSG, Urteil vom
23.9.2011 - L 7 AL 104/09). Selbst bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des LSG
stehe ihm jedenfalls bis Februar 2009 ein GZ zu. Er habe nämlich seine Wohnung in
Deutschland zunächst noch beibehalten, weil er bei der Einreise nach Katar hinsichtlich
des Gelingens der Existenzgründung noch unsicher gewesen sei, und er habe die
Wohnung erst zum Ende des Monats Februar 2009 gekündigt.
6 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2012 und das
Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 17. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2008
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 4. September 2008 einen GZ zu
gewähren.
7 Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
8 Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend und trägt ergänzend vor, der
territoriale Bezug zum Geltungsbereich des SGB müsse bei Eintritt des
leistungsbegründenden Ereignisses (Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit) sowie
während des gesamten Förderungszeitraums gegeben sein und könne nicht allein durch
einen in der Vergangenheit liegenden Bezug zur Versichertengemeinschaft in Deutschland
hergestellt werden.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der
Kläger keinen Anspruch auf einen GZ hat.
10 1. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur § 57 SGB III in der ab
1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) in Betracht. Nach § 57 Abs 1 SGB III haben
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die
Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung
in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen GZ, wenn sie die im Einzelnen
in § 57 Abs 2 SGB III genannten Voraussetzungen erfüllen (ua Anspruch auf eine
Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bzw Ausübung einer als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderten Beschäftigung bis zur Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit, Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung). Dagegen
kann § 421l SGB III idF des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer
Gesetze vom 22.12.2005 (BGBl I 3676) nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden,
weil nach dessen Abs 5 die Regelungen vom 1.7.2006 an nur noch Anwendung finden,
wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat, was bei Aufnahme
einer selbstständigen Tätigkeit am 4.9.2008 nicht der Fall sein kann.
11 2. Das LSG hat zu Recht offengelassen, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 57 SGB
III erfüllt sind. Denn ein Anspruch des Klägers scheitert bereits an § 30 Abs 1 SGB I, der
die Vorschriften des SGB auf Personen begrenzt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (Territorialitätsprinzip). Nach den
tatsächlichen Feststellungen des LSG hatte der Kläger in der streitgegenständlichen Zeit
ab 4.9.2008 in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
12 a) Den Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass der Kläger ab 4.9.2008 seinen
Wohnsitz in Katar hatte. Nach § 30 Abs 3 S 1 SGB I hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo
er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend sind die tatsächlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse; der Wohnsitz liegt dort, wo jemand den Schwerpunkt der
Lebensverhältnisse hat (vgl BSG SozR 3-5870 § 2 Nr 36 S 140 ff; BSG SozR 4-7837 § 12
Nr 1 RdNr 18; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 30 SGB
I, RdNr 15 ff, Stand Einzelkommentierung September 2007).
13 Das LSG hat ausgeführt, der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt bereits mit Beginn der
selbstständigen Tätigkeit, also ab 4.9.2008, nach Katar verlagert, weil er sich dort in
Zukunft habe aufhalten und sich eine wirtschaftliche Existenz habe aufbauen wollen. Bei
diesen Ausführungen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, an die der Senat
gebunden ist (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ). Der Kläger hat gegen diese
Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben.
14 Soweit der Kläger im Revisionsverfahren vorträgt, er habe zunächst noch seine Wohnung
in Deutschland beibehalten, weil er hinsichtlich des Gelingens der Existenzgründung noch
unsicher gewesen sei, handelt es sich um tatsächliches Vorbringen, das offen lässt, wo
der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse gewesen ist. Die Tatsache der Zahlung von
Miete für die bisherige Wohnung in Deutschland für eine Übergangszeit hat das LSG
ohnehin berücksichtigt; es hat dazu ausgeführt, die Mietzahlung ändere nichts an der
Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Katar. Soweit der Sachvortrag des Klägers
allerdings die genannten Feststellungen des LSG in Frage stellen will, ist er im
Revisionsverfahren unbeachtlich (vgl nur BSGE 89, 250, 252 = SozR 3-4100 § 119 Nr 24
mwN; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 23).
15 b) Aus den Feststellungen des LSG zum Lebensmittelpunkt des Klägers folgt auch, dass
der Kläger ab 4.9.2008 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Katar und damit nicht mehr im
Geltungsbereich des SGB hatte. Denn den gewöhnlichen Aufenthalt hat gemäß § 30 Abs
3 S 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass
er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Das insoweit
erforderliche subjektive Element, nämlich der Wille, auf längere Dauer an dem
betreffenden Ort zu verweilen (vgl BSGE 60, 262, 263 = SozR 1200 § 30 Nr 10 mwN), der
im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) festzustellen ist (vgl
BSG SozR 4-1200 § 30 Nr 6 RdNr 25 mwN), war nach den im Revisionsverfahren
maßgebenden Ausführungen des LSG gegeben.
16 3. Ebenfalls zu Recht hat das LSG angenommen, dass im vorliegenden Fall § 30 SGB I
nicht durch abweichende Regelungen des deutschen Rechts (vgl § 37 S 1 SGB I) oder
des über- und zwischenstaatlichen Rechts verdrängt wird. Insbesondere ist § 57 SGB III in
der hier anzuwendenden Fassung (s oben 1.) nicht zu entnehmen, es reiche bereits ein in
der Vergangenheit liegender Bezug zur Versichertengemeinschaft aus.
17 Zwar trifft es zu, dass der GZ an Arbeitnehmer geleistet wird, die durch Aufnahme einer
selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit in Deutschland beenden (§ 57 Abs 1 SGB
III), die (ua) bis zur Aufnahme einen Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem
SGB III haben und die bei Aufnahme noch über eine bestimmte Dauer eines Anspruchs
auf Arbeitslosengeld verfügen (§ 57 Abs 2 S 1 Nr 1 und 2 SGB III). Aus § 57 SGB III in der
einschlägigen Fassung ergibt sich über die genannten Regelungen hinaus aber auch,
dass die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen sein muss (§ 57 Abs 2 S 1 Nr
3 SGB III) und dass die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen
Sicherung erbracht wird (§ 57 Abs 1 SGB III, vgl auch § 58 SGB III). Insofern kann die zu §
421l SGB III idF des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
23.12.2002, BGBl I 4621, ergangene Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.8.2008 -
B 11 AL 22/07 R - BSGE 101, 224 = SozR 4-4300 § 421l Nr 2) nicht auf die vorliegende
Fallgestaltung übertragen werden, weil für den Existenzgründungszuschuss nach der
vorgenannten Vorschrift weder die Prüfung einer Erfolgsaussicht noch eine Zweckbindung
zur sozialen Sicherung vorgeschrieben war (vgl Urteil vom 27.8.2008 aaO RdNr 22, 29).
18 Durch die Gesamtregelung des § 57 iVm § 58 SGB III kommt somit zum Ausdruck, dass
während des Leistungsbezugs auch die weitere Ausübung der selbstständigen Tätigkeit
gegeben sein muss, weshalb ein territorialer Bezug auch für die Zeit ab Aufnahme dieser
Tätigkeit als erforderlich anzusehen ist. Es kann folglich - wie das LSG zutreffend
ausgeführt hat - nicht angenommen werden, durch § 57 SGB III sei die allgemeine Regel
des § 30 SGB I modifiziert worden. Dem Vorbringen der Revision, § 57 SGB III erfordere
ausschließlich die Beendigung der Arbeitslosigkeit in Deutschland (so - nicht
entscheidungserheblich - zu § 57 SGB III in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung:
Hessisches LSG Urteil vom 23.9.2011 - L 7 AL 104/09), ist nicht zu folgen.
19 4. Dass der Kläger unter den gegebenen Umständen keinen Anspruch auf GZ hat,
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist weder eine Verletzung des Art
3 Abs 1 Grundgesetz (GG) noch eine Verletzung des Art 14 GG ersichtlich.
20 Insbesondere steht dem Ausschluss eines Leistungsanspruchs nicht die Rechtsprechung
des BVerfG und des BSG entgegen, wonach es dem Gesetzgeber nicht frei steht, ohne
gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und
Leistungsberechtigung zu wechseln (BVerfG Beschluss vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 -
SozR 3-1200 § 30 Nr 20; Urteile des Senats vom 27.8.2008 - B 11 AL 7/07 R - SozR 4-
4300 § 119 Nr 7 und vom 7.10.2009 - B 11 AL 25/08 R - BSGE 104, 280 = SozR 4-1200 §
30 Nr 5). Denn die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallgestaltungen, die vor
allem Personen mit zeitweiligem grenznahen Auslandswohnsitz betreffen, sind mit dem
vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In einem Fall wie dem des Klägers, der während der
Versicherungspflicht gemäß § 28a SGB III im Inland gewohnt und danach den Wohnsitz
und den gewöhnlichen Aufenthalt in das außereuropäische Ausland verlegt hat, ist der
Gesetzgeber nicht gehindert, den Leistungsanspruch von einem fortbestehenden Bezug
zum Inland abhängig zu machen. Insoweit stellt die gesetzliche Regelung nach § 57 SGB
III iVm § 30 Abs 1 SGB I auch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des
Art 14 Abs 2 S 1 GG dar.
21 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.