Urteil des BGH vom 14.08.2001

BGH (angriff, gaststätte, stgb, auseinandersetzung, warnung, zeuge, einsatz, verteidigung, boden, gefahr)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 490/01
vom
7. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stade vom 14. August 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen, wobei es sich
zum Kerngeschehen der Tat mangels Erinnerung des geschädigten Nebenklä-
gers und wegen des Fehlens unmittelbarer Tatzeugen allein auf die Angaben
des Angeklagten stützt und mehrfach den Zweifelssatz zu dessen Gunsten zur
Anwendung bringt:
Der Angeklagte hatte sich am 7. März 2001 gegen 0.30 Uhr in erheblich
angetrunkenem Zustand zusammen mit zwei Freunden in die Gaststätte "E.
Treff" in S. begeben. Als ihm dort der Zeuge J. schließlich mit dem
Hinweis, er habe bereits genug getrunken, den Ausschank eines weiteren Bie-
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res verweigerte, warf der Angeklagte einen Aschenbecher nach dem Zeugen,
der ihn daraufhin im Ausgangsbereich der Gaststätte in den Schwitzkasten
nahm und ihm Schläge ins Gesicht versetzte. Der Angeklagte blutete stark aus
der Nase, seine Lippe war aufgeplatzt. Sein Freund D. half ihm, sich von
dem Zeugen J. zu lösen, und brachte ihn zu der Wohnung der Zeugin
C. , der Freundin des Angeklagten, wo er sich von diesem trennte. Der
Angeklagte holte sich in der Küche der Wohnung ein "Tomatenmesser" und
ging zu der Gaststätte zurück. Er wollte sich seine Latschen holen, die er bei
der Auseinandersetzung mit dem Zeugen J. verloren hatte, und diesen
zur Rede stellen. Das Messer nahm er mit, um im Falle einer weiteren Ausein-
andersetzung mit dem Zeugen, mit der er rechnete, einen besseren Schutz zu
haben. Zwar wollte er den Zeugen nicht unbedingt mit dem Messer angreifen,
er wollte jedoch sichergehen, daß ihn der körperlich überlegene Zeuge nicht
wieder verletzen werde.
Die Gaststätte war zwischenzeitlich verschlossen. Jedoch wurde im In-
neren weiter ein Geburtstag gefeiert. Nachdem der Angeklagte seine Latschen,
die der Zeuge J. mit in die Gastwirtschaft genommen hatte, auf der
Straße nicht finden konnte, klopfte er an die Tür und rief, er wolle seine Lat-
schen wiederhaben. Die Zeugin W. - die Wirtin - öffnete und gab dem An-
geklagten seine Latschen. Dieser packte die Tür und fragte in aggressivem
Ton, ob der Mann noch da sei, womit er den Zeugen J. meinte, "mit dem
er sich auseinandersetzen wollte". Die Zeugin W. , die neuen Streit be-
fürchtete, verneinte und versuchte die Tür zuzuziehen, was ihr jedoch nicht
gelang. Der Angeklagte zog die Tür wieder auf und äußerte nun, er wolle noch
ein Bier. Als er die Zeugin W. mit der Tür fast aus der Gaststätte herausge-
zogen hatte, griff der Nebenkläger, der Zeuge St. , der sich bei der
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Geburtstagsgesellschaft befand, ein. Er ging auf den Angeklagten zu, versetzte
ihm einen Stoß und unmittelbar danach zwei Faustschläge oder Ohrfeigen in
das Gesicht. Der Angeklagte ging im Bereich der Tür zu Boden. Als er sich
wieder aufrappelte, gab ihm der Nebenkläger erneut einen Stoß. Der Ange-
klagte taumelte zurück und stürzte auf dem Bürgersteig wiederum zu Boden.
Der Nebenkläger folgte ihm, möglicherweise aufgrund der mit dem Stoß ver-
bundenen Eigenbewegung oder weil ihn der Angeklagte mitzog, eventuell aber
auch aufgrund seines eigenen Entschlusses, "sich weiter mit dem Angeklagten
auseinander zu setzen". Als sich der Angeklagte aufsetzte, war der Nebenklä-
ger dicht bei ihm. Der Angeklagte befürchtete, vom Nebenkläger erneut ange-
griffen und verprügelt zu werden. Er zog daher das Messer aus der Kleidung
und führte, ohne den Nebenkläger vorher zu warnen oder mit dem Messer zu
bedrohen, zwei bogenförmige Bewegungen in Richtung auf den Nebenkläger.
Hierbei brach seine latente Aggression durch. Er wollte nicht wieder unterlegen
sein und sich nicht erneut, wie zuvor von dem Zeugen J. , verprügeln las-
sen, sondern sich zur Wehr setzen. Er wollte sich auch nicht aus der Gefah-
renzone wegbewegen oder dem Nebenkläger mitteilen, daß er aufgeben und
gehen werde, "obwohl ihm dies möglich gewesen wäre". Er erkannte, daß der
Nebenkläger ihn nicht zusammenschlagen, "sondern lediglich vertreiben woll-
te". Bei der ersten bogenförmigen Bewegung des Messers traf der Angeklagte
den Nebenkläger am linken Oberschenkel. Die zweite Bewegung führte zu ei-
ner Schnitt-/Stichverletzung im Bereich des Bauches mit Durchtrennung der
Bauchdecke und Eröffnung des Dünndarms, wodurch sich Darminhalt in die
Bauchhöhle ergoß, was zu lebensgefährdenden Entzündungen führte.
2. Das Landgericht ist der Ansicht, die Tat des Angeklagten sei nicht
durch Notwehr gerechtfertigt (§ 32 StGB). Zwar habe sich der Angeklagte im
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Zeitpunkt des Messereinsatzes an sich in einer Notwehrlage befunden. Denn
nur die "ursprüngliche Aktion" des Nebenklägers im Bereich der Gaststättentür
zur Abwehr des bevorstehenden Hausfriedensbruchs des Angeklagten sei
durch ein Nothilferecht zugunsten der Gastwirtin W. gerechtfertigt gewe-
sen; da es aber genügt habe, den Angeklagten von der Tür wegzuschieben
und diese dann zu verschließen, habe der Nebenkläger durch seine weiteren
Angriffe die Grenzen seines Nothilferechts überschritten und seinerseits
rechtswidrig gehandelt. Jedoch habe der Angeklagte seine nunmehr bestehen-
de Notwehrlage durch den Versuch des Hausfriedensbruchs "provoziert", so
daß seine Abwehrrechte eingeschränkt gewesen seien. Die Grenzen dieses
eingeschränkten Notwehrrechts habe er bei seiner Verteidigung überschritten,
seine Tat sei daher nicht gerechtfertigt. Sie sei auch nicht gemäß § 33 StGB
entschuldigt. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die Ansicht des Landge-
richts zutrifft, der Angeklagte habe sich im Zeitpunkt des Messereinsatzes in
einer Notwehrsituation befunden. Hiergegen könnten Bedenken bestehen,
denn die getroffenen Feststellungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob in
dem Moment, als der Nebenkläger den Angeklagten zum zweiten Mal zu Bo-
den gestoßen hatte und erneut auf ihn eindrang, der Angriff des Angeklagten
auf das Hausrecht und die Freiheit der Willensbetätigung der Gastwirtin W.
bereits endgültig abgewehrt und damit ohne Befürchtung unmittelbarer Wie-
derholung vollständig abgeschlossen war (vgl. BGHSt 27, 336, 339; BGH NStZ
1987, 20; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 32 Rdn. 10 m.w.N.), so daß sich
das weitere Vorgehen des Nebenklägers als gegenwärtiger rechtswidriger An-
griff auf den Angeklagten darstellte. Das Landgericht stellt nicht fest, daß der
Angeklagte aufgrund des Eingreifens des Nebenklägers erkennbar seine Ab-
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sicht aufgegeben hätte, eine Auseinandersetzung mit dem Zeugen J. oder
den Ausschank eines weiteren Bieres zu erzwingen. Hiergegen könnte spre-
chen, daß er bei dem Messereinsatz immer noch durch die aggressive Stim-
mung beherrscht war, die aus der vorangegangenen Auseinandersetzung mit
dem Zeugen J. resultierte. Doch kann dies dahinstehen, weil dem Land-
gericht im Ergebnis jedenfalls darin beizupflichten ist, daß der Angeklagte ge-
genüber einem rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers in seinen Verteidi-
gungsrechten eingeschränkt war, weil er die Notwehrlage durch sein vorange-
gangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. allg. BGHSt 24,
356; 26, 256; 39, 374; 42, 97); durch den Messereinsatz überschritt er die
Grenzen dieses eingeschränkten Notwehrrechts; er handelte daher seinerseits
rechtswidrig.
b) Allein aus dem Umstand, daß der Angegriffene seine Lage (mit-)
verschuldet hat, läßt sich allerdings keine allgemeine Aussage ableiten, in wel-
chem Maße er sich im Vergleich zu einem schuldlos in eine Notwehrsituation
Geratenen bei der Abwehr des Angriffs zurückzuhalten hat. Dies hängt viel-
mehr von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Je schwerer einer-
seits die rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage durch
den Angegriffenen wiegt, um so mehr Zurückhaltung ist ihm bei der Abwehr
zuzumuten; andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so
geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist
(BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 60).
Im Rahmen dieser Abwägung ist dem Angeklagten hier sein Angriff auf
das Hausrecht und die Freiheit der Willensbetätigung der Gastwirtin W. an-
zulasten, weil er versuchte, widerrechtlich in die Gaststätte einzudringen und
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dabei die Wirtin gewaltsam am Schließen der Türe hinderte, um die beabsich-
tigte Auseinandersetzung mit dem Zeugen J. bzw. den Ausschank eines
weiteren Bieres, der ihm wegen seiner Alkoholisierung schon bei seinem ersten
Aufenthalt in der Gaststätte verweigert worden war, zu erzwingen. Demgegen-
über ist nach den insoweit nicht ganz eindeutigen Feststellungen des Landge-
richts zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß ihm jedenfalls wei-
tere Schläge des Nebenklägers drohten. Lebensgefährdende oder seine Ge-
sundheit nachhaltig schädigende Verletzungshandlungen des Nebenklägers
standen jedoch ersichtlich nicht zu erwarten.
Die Abwägung zwischen der dem Angeklagten durch den Angriff des
Nebenklägers danach drohenden weiteren Verletzung seiner körperlichen Inte-
grität und dem Maß seines Verschuldens an der Entstehung seiner Notwehrla-
ge ergibt für die Einschränkung seiner Notwehrbefugnisse folgendes:
Der Angeklagte mußte zunächst versuchen, dem Angriff des Nebenklä-
gers auszuweichen (BGHSt 24, 356, 358; 42, 97, 100). Konnte er dem Angriff
dadurch nicht entgehen, war er zwar nicht verpflichtet, auf den Einsatz des
Messers als Abwehrmittel unter allen Umständen zu verzichten (vgl. BGHSt 24,
356, 358 f.). Denn allein aufgrund dessen, daß er rechtswidrig und schuldhaft
die Ursache für seine Notwehrlage gesetzt hatte, war ihm sein Notwehrrecht
nicht vollständig genommen. Vielmehr war dieses Recht lediglich Beschrän-
kungen unterworfen, die ihrerseits nicht unbegrenzt andauerten (BGHSt 39,
374, 379 m.w.N.). Auch war sein vorhergegangener Angriff auf die Rechtsgüter
der Gastwirtin W. nicht so gewichtig, daß er allein deshalb unabhängig von
der weiteren Entwicklung der "Kampflage" unter allen Umständen die weitere
Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger nur mit bloßen Händen hätte führen
dürfen (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 39, 374, 379; 42, 97, 100). Jedoch war er vor
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und bei dem Einsatz des Messers zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet. Er
hatte daher den Messereinsatz zunächst anzudrohen, um dem Nebenkläger
das erhöhte Risiko eines weiteren Angriffs aufzuzeigen, und zwar auch dann,
wenn er durch dieses Androhen Zeit für eine effektivere Verteidigung verlor
und daher Gefahr lief, zunächst weitere Schläge des Nebenklägers hinnehmen
zu müssen. Erst wenn auch dies erfolglos blieb, durfte er das Messer einset-
zen, wenn auch nicht sofort in lebensgefährdender Weise, sondern zunächst
nur zur Schutzwehr. Nur wenn der Nebenkläger auch hierdurch nicht von wei-
teren Angriffen abzuhalten war, durfte der Angeklagte zur Trutzwehr überge-
hen.
Nach diesen Maßstäben war das Verteidigungsverhalten des Ange-
klagten nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Der Angeklagte hat schon nicht den
gebotenen Versuch unternommen, sich dem Angriff des Nebenklägers durch
tatsächliches Ausweichen oder den mündlichen Hinweis, er werde jetzt Ruhe
geben, zu entziehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Überzeugung des Land-
gerichts, der Nebenkläger hätte sich hierdurch tatsächlich von einem weiteren
Vorgehen gegen den Angeklagten abhalten lassen, eine tragfähige tatsächli-
che Grundlage im Beweisergebnis findet. Hierauf kommt es nicht an, da der
Angeklagte aufgrund seines Verschuldens der Notwehrsituation auch dann
versuchen mußte, sich dem Angriff des Nebenklägers durch Ausweichen zu
entziehen, wenn der Erfolg dieses Versuchs zweifelhaft war und daher die
Gefahr bestand, zunächst weitere Schläge des Nebenklägers hinnehmen zu
müssen. Gleiches gilt bezüglich der gebotenen Warnung vor dem Messerein-
satz. Auch insoweit ist nicht entscheidend, ob ein mündlicher Hinweis auf das
Messer oder eine schlüssige Warnung vor dessen Einsatz vor den drohenden
weiteren Schlägen noch so rechtzeitig möglich gewesen wäre, daß auch im
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Falle eines Mißerfolgs der Warnung noch ein effektiver Messereinsatz zur
Schutzwehr gewährleistet war. Vielmehr mußte der Angeklagte das Risiko ein-
gehen, daß seine Warnung nichts fruchtete und er in der konkreten Kampflage
wegen der durch die Warnung eingetretenen Verzögerung einer wirksameren
Verteidigung zunächst weitere Mißhandlungen erleiden werde; denn schwere
oder gar lebensgefährdende Verletzungen drohten ihm unmittelbar nicht.
Schon danach kommt eine Rechtfertigung des Messereinsatzes nach § 32
StGB nicht in Betracht, so daß es keiner Erörterung mehr bedarf, ob der Ange-
klagte bei diesem Einsatz mit der gebotenen Zurückhaltung vorgegangen ist.
3. Soweit die Revision darüber hinaus rügt, daß das Landgericht die
Voraussetzungen des § 33 StGB verkannt habe, und sich außerdem gegen die
Strafrahmenwahl wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
von Lienen Becker