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SozG Berlin - S 2 EG 87/08
Sozialgericht Berlin vom 20.10.2008
- Inhalt
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- gesetzlicher Höhe zu gewähren. 11 Der Beklagte beantragt, 12die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren
- natürlich durch ein niedrigeres Monatseinkommen gekennzeichnet sei. Zumindest stelle jedoch die
- vom 12. Oktober 2007 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG). 21 Soweit die Klägerin meint, die den
- 11. Juli 2007 – S 30 EG 34/07 – bestätigt durch Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Januar 2008 – B
- Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 183 SGG). Datenschutzerklärung Kontakt Impressum
OLG Köln - 2 W 164/99
Oberlandesgericht Köln vom 03.01.2000
- Inhalt
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- Ungunsten geändert hat. 13 a. Die weitere Beschwerde ist indes nur teilweise begründet. 14 a. Eine
- die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 13. Juli 1999 wird der Beschluß der 32
- . Schmidt/Drenseck, EStG, 18. Aufl. 1999, § 38, Rdn. 14). Es bedarf daher hier eine Entscheidung darüber
- Steuerklasse IV. Nach der Tabelle für das Jahr 1999 beträgt bei einem Monatseinkommen des
- . Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Juni 1999 - 32 T 69/99 - dahin geändert, daß die Pfändung
VG Minden - 6 K 1757/07
Verwaltungsgericht Minden vom 25.01.2008
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- streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 9/2007 beträgt gem. §§ 13, 13 a BAföG - unstreitig - 530,00
- . 1, 2 EStG i.H.v. insgesamt 3.600,00 EUR ergibt sich ein Monatseinkommen (= 1/12 des
- förderungsrechtlichen Bedarf des Auszubildenden (§ 13 BAföG) und dem darauf anzurechnenden Einkommen und
- Monatseinkommen des Vaters der Klägerin hinzuzurechnen ist. Vom Gesamteinkommen der Eltern i.H.v
- Bewilligungszeitraum 10/2005 bis 9/2006 Ausbildungsförderung i.H.v. 168,00 EUR monatlich. 3Den Antrag der
OLG Brandenburg - 10 UF 226/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 13.11.2007
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- 203/06 vom 18. September 2007, verkündet am 13. November 2007, den Antrag der Antragsgegnerin auf
- Strausberg vom 13. November 2007 zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer II. des Tenors) abgeändert und wie folgt
- Verbundurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 13. November 2007 geschieden, in dem auch über den
- , 11das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 13. November 2007 (Az. 2 F 203/06) dahingehend zu ändern
- Zurückweisung der jeweils gegnerischen Berufung. 13 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird
VG Düsseldorf - 24 K 8810/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 07.12.2000
- Inhalt
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- Vormonates zuzüglich der noch anfallenden Einkünfte zu nehmen; ist das Monatseinkommen nicht bestimmbar, ist
- . Entscheidungsgründe: 131. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren zu ihrer
- Kostenlast einzustellen; §§ 92 Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO. 14 2.153. Im verbliebenen Umfange, also
- bis Juli 1996, ist die Klage begründet, weil diese Beitragserhebung rechtswidrig ist; § 113 Abs. 1
- vorgenommen. 23Rechtsgrundlage für die hier vorgenommene Nachberechnung der Elternbeiträge ist § 17 Abs
LAG Baden-Württemberg - 19 Sa 82/04
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 12.05.2005
- Inhalt
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- der Tarifgruppe E 13 liegt. Sein Monatseinkommen ist damit im Gegensatz zu dem der Tarifangestellten
- (Altersteilzeitarbeitsmodell I). 13 4. Durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich kann vereinbart werden
- . 18 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 19 Sie hat sich für die Ablehnung des
- Vergütungsmerkmale der höchsten Tarifgruppe E 13, nämlich "selbständige kaufmännische oder technische Tätigkeiten
- LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 12.5.2005, 19 Sa 82/04 Tarifauslegung - Altersteilzeit
OLG Brandenburg - 10 UF 80/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 11.04.2007
- Inhalt
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- Praxisgemeinschaft des Antragsgegners, die beide Erträge abwerfen, nicht in diese Regelung einbezogen. 13 Wie sich
- unterhaltsrechtlich erhebliche Monatseinkommen des Antragsgegners wie folgt: 51 III. 52 Die Einkommensverhältnisse
- Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Datenschutzerklärung Kontakt Impressum
- Familiensachen Entscheidungsdatum: 30.10.2007 Aktenzeichen: 10 UF 80/07 Dokumenttyp: Urteil
- des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 11. April 2007 wird auf seine Kosten
§ 47 BBhV
Abweichender Bemessungssatz
- Inhalt
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- ünften zählt das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf
- die oberste Dienstbehörde für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte
- erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15
- § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um 255,65
- den Fällen nach § 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen
LAG Köln - 7 Sa 954/01
Landesarbeitsgericht Köln vom 20.02.2002
- Inhalt
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- Versorgungsanwartschaft (KR-Spilger, § 10 KSchG Rdnr. 58; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Auflage, § 10 Rz
- Monatseinkommen pro Jahr der Beschäftigung (Küttner/Eisemann, Personalbuch 2001 Stichwort Abfindung Rdnr
- Versorgungsanwartschaft, Schadensersatz Normen: §§ 626, 628 BGB, §§ 9, 10 KSchG Sachgebiet: Arbeitsrecht
- Entscheidung gemäß §§ 9, 10 KSchG aufgelöst wurde. 3Die am 16.10.1952 geborene Klägerin war seit dem
- gemäß §§ 9, 10 KSchG nicht entgegenstünde. Die Klägerin hat beantragt, 78die Beklagte zu
VG Düsseldorf - 7 L 2190/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 03.06.2008
- Inhalt
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- vom 10. April 2008 - 18 B 291/08 -, juris. 78Von der Befugnis, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO
- erzielt er dort ein Monatseinkommen von 391,20 Euro netto bei einer Arbeitszeit von 60 Stunden pro
- § 16 des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache 15/420, S. 74 36es ausländischen Studenten ermöglichen soll
- geltend gemacht noch sonst erkennbar. Nach Auskunft der Hochschule Niederrhein vom 13. August 2007 hat
- Abs 1 AufenthG § 4 Abs 5 AufenthG § 16 Abs 3 Satz 1 Tenor: Der Antrag auf Bewilligung von
LSG Sachsen - L 3 AL 49/08
Sächsisches Landessozialgericht vom 07.05.2009
- Inhalt
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- durch Bescheid vom 13. September 2001 – zunächst vorläufig – für die Zeit vom 30. Juli 2001 bis zum
- EUR im Jahr und daraus folgend einem durchschnittlichen Monatseinkommen in Höhe von 3.049,50 EUR aus
- Klägerin für das Jahr 2002 durch die Bescheide vom 13. September 2001 und 5. August 2002 berechtigt
- werden. In den Bescheiden vom 13. September 2001 und 5. August 2002 wurde auch entsprechend § 328 Abs
- R – SozR 4-4300 § 194 Nr. 1 Rdnr. 16 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 11, 16 ff.). Die durch den
LAG Köln - 2 Sa 761/07
Landesarbeitsgericht Köln vom 24.09.2007
- Inhalt
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- , 13 Ca 8320/06 Schlagworte: Rentenanwartschaft in der Insolvenz Normen: §§ 7, 2 BetrAVG Sachgebiet
- Arbeitsgerichts Köln vom 27.02.2007 – Az.: 13 Ca 8320/06 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die
- Dienstverhältnisses bis zum Insolvenzstichtag (37 Jahre, 10 Monate, 17 Tage). 7 Mit der Klage wendet sich der
- beantragt der Kläger, 89das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.02.2007 AZ– 13 Ca 8320/06
- nur 0,9 % des Monatseinkommens für die Betriebsrente angerechnet wurde, so dass bei einer maximalen
OLG Celle - 14 U 257/00
Oberlandesgericht Celle vom 06.09.2001
- Inhalt
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- ####### schloss sie am 16./17. Juli 1998 mit den Beklagten einen sog. Hausvertrag ab über die Errichtung
- mit. Gleichzeitig fochten sie den mit der Klägerin geschlossenen Hausvertrag vom 16./17. Juli 1998
- Bausparguthaben über 68.000 DM vorhanden sei und das Monatseinkommen des Beklagten zu 1 3.200 DM betrage
- Anwaltsschreiben vom 16. März 1999 (Bl. 63) jedenfalls zu erblicken ist, grundsätzlich zusteht. Im
- Hausvertrages am 16./17. Juli 1998 bekannt war, dass die Beklagten noch kein Grundstück, auf dem
LG Köln - 1 T 485/04
Landgericht Köln vom 07.12.2004
- Inhalt
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- Beschwerdeverfahrens (LG Köln 19 T 276/03) gemäß § 8 Abs. 1 GKG niedergeschlagen und die weiteren Kosten des
- Beschwerdeverfahrens LG Köln 19 T 276/03 dem Schuldner auferlegt. Auf die Gründe der Entscheidung wird
- diesem Anlaß sein Monatseinkommen verschwiegen hat, ist davon auszugehen, dass er dieses zumindest
- - IX ZB 37/03 -) liegen auch dann unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners vor, wenn ein
- gemäß Uhlenbruck/Vallender 15Kommentar zur Insolvenzordnung § 290 Rdnr. 91) 16
OLG Koblenz - 11 UF 319/02
Oberlandesgericht Koblenz vom 11.03.2003
- Inhalt
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- Gesamtjahresnettoeinkommen 74.119,00 DM Monatseinkommen 6.177,00 DM ./. Fahrtkosten 195,00 DM Werbungskostenpauschale
- , d.h. insbesondere auf der Grundlage der durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001
- Familienrecht OLG Koblenz 11.03.2003 11 UF 319/02 Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann erstmals
- Rechtsprechung zur Anwendung der Differenzmethode jetzt aber zu bejahen ist. Geschäftsnummer: Verkündet am 11
- . März 2003 11 UF 319/02 Karbach, 34 F 341/01 Justizobersekretär Amtsgericht Mainz als Urkundsbeamter