Urteil des VG Düsseldorf vom 07.12.2000

VG Düsseldorf: eltern, vollstreckung, anwendungsbereich, verfügung, berechnungsgrundlage, besuch, erkenntnis, einkünfte, abrechnung, vollstreckbarkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 8810/98
Datum:
07.12.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 8810/98
Tenor:
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das
Verfahren, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, auf deren
Kosten eingestellt.
Im Übrigen (für die Monate Juli 1995 bis Juli 1996) wird der Bescheid
des Beklagten vom 4. Mai 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. September 1998 aufgehoben. Die
diesbezüglichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden, trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist
vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand:
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Die Kläger sind die Eltern des Kindes W, das von Juli 1995 bis zum Juli 1997 die
Einrichtung E1 im Bezirk des Beklagten besuchte.
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Mit dem hier angefochtenen Beitragsbescheid vom 4. Mai 1998 setzte der Beklagte den
zuvor auf 85,- DM monatlich festgesetzten Beitrag für den Zeitraum Juli 1995 bis
Dezember 1996 neu fest auf monatlich 140,- DM, weil die Kläger im Kalenderjahr 1997
ein Einkommen von rund 84 TDM erzielt haben.
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Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Bescheid vom 4. September 1998
zurück.
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Die Kläger haben am 8. Oktober 1998 Klage erhoben. Sie machen geltend, der
Beklagte habe sein eventuelles Recht zur Nacherhebung verwirkt, weil sie ihm bereits
im Januar 1996 ihr tatsächliches Einkommen aus dem Kalenderjahr 1995
nachgewiesen hätten, sodass sie bei der ersten Festsetzung aus dem August 1996
darauf vertrauen durften, eine höhere Heranziehung erfolge nicht. Nachdem die Kläger
zunächst beantragt haben,
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den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 1998 und den
Widerspruchsbescheid vom 4. September 1998 aufzuheben, soweit ein höherer
Elternbeitrag als 85,00 DM gefordert wird,
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haben sie mit Zustimmung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Klage
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zurückgenommen, soweit sie sich auf die Monate August bis Dezember 1996 bezieht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und bezieht sich auf die Begründung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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1. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren zu ihrer
Kostenlast einzustellen; §§ 92 Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO.
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2.
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3. Im verbliebenen Umfange, also hinsichtlich der betragsmäßigen Teilanfechtung
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4.
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- soweit die Formulierung des Tenors darüber hinausgeht, handelt es sich um einen
bedauerlichen Irrtum -
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der Beitragserhebung für die Monate Juli 1995 bis Juli 1996, ist die Klage begründet,
weil diese Beitragserhebung rechtswidrig ist; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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a) Allerdings könnte den Klägern selbst für den Fall der Erweislichkeit ihres Vortrages,
sie hätten den Beklagten bereits im Januar 1996 über die tatsächliche Höhe ihres
Einkommens aus dem Kalenderjahr 1995 informiert, nicht in der Ansicht gefolgt werden,
der Beklagte habe mit der ersten Erhebung eines Elternbeitrages nur in Höhe von 85,-
DM im August 1996 sein Recht zur Nacherhebung verwirkt.
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Denn auch wenn man - aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Kläger als den
Adressaten des Beitragsbescheides aus dem August 1996 - unterstellen dürfte, der
Beklagte habe diesen erlassen in Kenntnis aller ihm unterbreiteten Unterlagen und
mithin unter Würdigung des - vorgeblich ihm mitgeteilten - Einkommens der Kläger aus
dem Kalenderjahr 1995, so würde ein daran anknüpfender Aspekt des
Vertrauensschutzes im hier einschlägigen Bereich der Abgeltung für die
Inanspruchnahme einer tatsächlich erhaltenen öffentlichen Leistung durch die
Ausschöpfung der gesetzlichen Beitragsermächtigung verdrängt durch den Aspekt, dass
ein Ausfall an Beiträgen auf Kosten der Allgemeinheit aus allgemeinen Steuermitteln
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aufgefangen werden müsste.
b) Mithin war der Beklagte durch vorangegangene Bescheide nicht an der
Nacherhebung gehindert; er hat diese jedoch nicht im Einklang mit dem Gesetz
vorgenommen.
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Rechtsgrundlage für die hier vorgenommene Nachberechnung der Elternbeiträge ist §
17 Abs. 5 Satz 3 GTK.
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Diese Regelung verdrängt im Wege der Spezialität die allgemeine Bestimmung des §
48 Abs. 1 SGB X. Dabei erfasst sie nicht lediglich den Fall einer Neufestsetzung des
Elternbeitrages für einen nachfolgenden (also in der Zukunft liegenden) Zeitraum,
sondern auch die von den besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X
unabhängige Möglichkeit einer rückwirkenden Neufestsetzung für vergangene
Zeiträume;
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vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25.
September 1997 - 16 A 308/96 -; Vosshans - Elternbeiträge für
Kindertageseinrichtungen (Hamburg 1995), Rn. 68.
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Von daher kommt es auf die im Anwendungsbereich des § 48 SGB X diskutierbaren
Fragen des Vertrauensschutzes oder einer zeitlichen Begrenzung der Befugnisse zu
einer rückwirkenden Neuberechnung im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 5 Satz 3
GTK nicht an.
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Für die Berechnung des bei der Neufestsetzung maßgeblichen Einkommens verweist §
17 Abs. 5 Satz 3 auf die Sätze 1 und 2.
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Das bedeutet, dass bei nachträglich besserer Erkenntnis über die wirkliche Höhe des
real erzielten Einkommens in dem dem Beitragszeitraum vorangegangenen
Kalenderjahr dieses tatsächliche Einkommen in Anwendung des § 17 Abs. 5 Satz 1
GTK für die beitragsjahresweise Neufestsetzung zu Grunde zu legen ist.
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Ist hingegen im Laufe eines Beitragsjahres eine "Änderung" im Sinne von § 17 Abs. 5
Satz 2 GTK eingetreten, so erfolgt eine grundlegende Umstellung der
Berechnungsmethode: Statt des real erzielten Einkommens aus dem vorangegangenen
Kalenderjahr ist abzustellen auf das zeitlich parallel zum Besuch der Einrichtung zu
erwartende (geänderte) Einkommen. Die Berechnungsgrundlage wird vom
abgelaufenen Kalenderjahr gelöst und umgestellt auf die voraussichtliche Entwicklung
des fiktiven Aktualeinkommens. Zu dessen rechnerischer Ermittlung stellt § 17 Abs. 5
GTK mit den Sätzen 2 und 4 zwei alternative Berechnungsmodelle zur Verfügung: Nach
Satz 2 ist das Zwölffache des Einkommens des Vormonates zuzüglich der noch
anfallenden Einkünfte zu nehmen; ist das Monatseinkommen nicht bestimmbar, ist nach
Satz 4 auf das zu erwartende Einkommen im Jahr ab dem Monat der Änderung
abzustellen.
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Die eine solche Neufestsetzung ab dem Folgemonat auslösende "Änderung" im Sinne
von § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK ist anzunehmen, wenn ein Ereignis eintritt, das sich über
die Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK auf die Beitragshöhe nach oben oder unten
auswirkt. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ist eine solche Änderung
"auf Dauer", wenn sie sich für einen noch überwiegenden Teil des Beitragszeitraumes
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und absehbar bis zu dessen Ende auswirkt.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall:
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aa) Für die Elternbeiträge in dem noch streitigen Zeitraum Juli 1995 bis Juli 1996 kann
es auf das tatsächliche Einkommen der Eltern im Kalenderjahr 1997 unter keinem
Umständen ankommen.
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bb) Vorbehaltlich einer "Änderung" im vorbeschriebenen Sinne ist von § 17 Abs. 5 Satz
1 GTK ausgehend:
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- für den Monat Juli 1995 als dem letzten des Kindergartenjahres 1994/95 das
tatsächliche Einkommen der Eltern aus dem Kalenderjahr 1993 maßgebend, über
dessen Höhe dem Gericht nichts bekannt ist.
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- Für die Monate August 1995 bis Juli 1996 als dem Kindergartenjahr 1995/96 kommt es
auf das tatsächliche Einkommen der Eltern aus dem Kalenderjahr 1994 an, das sich mit
knapp 67 TDM bewegt in der Einkommensgruppe bis 72 TDM.
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Von diesen Grundlagen aus ist nur ein Elternbeitrag in Höhe von monatlich 85,- DM zu
verlangen, wobei das Gericht für den Monat Juli 1995 mangels gegenteiligen Vortrages
davon ausgeht, das Einkommen sei im Kalenderjahr 1993 nicht wesentlich niedriger
oder höher gewesen als 1994.
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cc) Auf den geforderten höheren Elternbeitrag könnte der Beklagte nur kommen, wenn
er eine "Änderung" im Sinne von § 17 Abs. 5 GTK dartun könnte.
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Das Gericht vermag jedoch weder den Verwaltungsvorgängen noch dem Vorbringen im
Klageverfahren eine solche Änderung zu entnehmen.
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Eine solche ergibt sich insbesondere nicht etwa aus dem handschriftlichen Vermerk
vom 23. Januar 1998 auf Blatt 20 der Verwaltungsvorgänge, auf den sich der Vertreter
des Beklagten in der mündlichen Verhandlung berufen wollte. Denn dieser offenbar auf
einem Telefonat des Sachbearbeiters mit dem Kläger zu 2. beruhende Vermerk
erschöpft sich neben dem lapidaren, nicht weiter nachvollziehbaren Hinweis: "EK- Änd.
ab 1/95" in dem Ergebnis, der Kläger wolle die "Abrechnung 95" zusenden, mithin einen
von dem Beklagten offenbar für erforderlich gehaltenen Nachweis erst erbringen.
Daraus kann nicht auf eine - zur Umstellung auf das Aktualeinkommen ermächtigende -
"Änderung" der Einkommensverhältnisse im Sinne des GTK geschlossen werden,
abgesehen davon, dass jedenfalls dem Wortlauf des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK nach das
die Änderung beinhaltende Ereignis für die hier beabsichtigte Nacherhebung ab dem
Juli 1995 im Juni 1995 hätte eingetreten sein müssen. Nicht zuletzt deshalb,
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sondern auch auf Grund von Erwägungen bezüglich der allgemeinen Verteilung der
Darlegungslast
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ist der Schluss, die Höhe des letztlich im Kalenderjahr 1995 erzielten tatsächlichen
Einkommens indiziere, dass (irgendwann im Laufe des Jahres 1995) eine Änderung
eingetreten sein müsse, nicht angängig und vermag die Behörde nicht von dem ihr
obliegenden
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und mit dem Instrument des § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK auch erleichterten, vgl. dazu
Gerichtsbescheid des Gerichts vom 7. September 2000 - 24 K 3074/00 -,
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Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen zu entbinden.
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Die Höhe des tatsächlich im Kalenderjahr 1995 erzielten Einkommens der Kläger ist
mangels Änderung im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK vielmehr erst von Bedeutung
für die Ermittlung der Beitragspflicht für das Kindergartenjahr 1996/97 über § 17 Abs. 5
Satz 1 GTK.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit
folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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