Urteil des VG Minden vom 25.01.2008

VG Minden: steuerfreie einkünfte, versicherungspflicht, beitragspflicht, eltern, krankenversicherung, ausbildung, begriff, arbeitslosenversicherung, freibetrag, vollstreckbarkeit

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1757/07
Datum:
25.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1757/07
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.10.2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom
24.07.2007 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum
Oktober 2006 bis September 2007 Ausbildungsförderung in Höhe von
11,00 EUR mtl. zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die am 000000 geborene Klägerin erwarb im Juni 2005 die allgemeine Hochschulreife.
Zum Wintersemester 2005/2006 nahm sie an der Universität Q. ein Studium für das
Lehramt an Grundschulen auf. Für diese Ausbildung bewilligte ihr der Beklagte mit
Bescheid vom 29.12.2005 für den Bewilligungszeitraum 10/2005 bis 9/2006
Ausbildungsförderung i.H.v. 168,00 EUR monatlich.
2
Den Antrag der Klägerin vom 09.10.2006 auf Gewährung von Ausbildungsförderung für
den anschließenden Bewilligungszeitraum (10/2006 bis 9/2007) lehnte der Beklagte mit
Bescheid vom 30.10.2006 ab, weil das anzurechnende Elterneinkommen (539,11 EUR
mtl.) den förderungsrechtlichen Bedarf der Klägerin (530,00 EUR mtl.) übersteige.
3
Hiergegen erhob die Klägerin am 08.11.2006 Widerspruch: Ihre Mutter habe im für die
Einkommensanrechnung maßgeblichen Kalenderjahr 2004 nur Einkünfte aus einer
geringfügigen Beschäftigung i.H.v. insgesamt 4.520,00 EUR erzielt. Bei Einkünften aus
geringfügiger Beschäftigung sei eine Pauschale für soziale Sicherung gem. § 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 BAföG i.H.v. 35 % der Einkünfte in Abzug zu bringen und nicht, wie vom
Beklagten vorgenommen, i.H.v. 21,5 % (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Bei
Berücksichtigung der Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG errechne
sich ein Anspruch auf Ausbildungsförderung i.H.v. 11,00 EUR mtl.
4
Mit Schreiben vom 22.11.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach der dem
Schreiben beigefügten Rundverfügung der Bezirksregierung L. vom 15.04.2003 nach
5
der zum 01.04.2003 in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen die Sozialpauschale des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG
i.H.v. 21,5 % der Einkünfte unter Abzug zu bringen sei. Nach der bis zum 31.03.2003
geltenden Rechtslage seien die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse steuerlich
unterschiedlich behandelt worden und - abhängig von der steuerrechtlichen
Behandlung - z.T. gar nicht bei der Einkommensanrechnung nach §§ 21 ff. BAföG
berücksichtigt worden. Seit dem 01.04.2003 unterlägen die sog. Mini-Jobs jedoch stets
der Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber und seien damit stets
anzurechnendes Einkommen i.S.d. § 21 BAföG. Da § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG im
Jahre 1979 mit Bezug auf eine andere Rechtlage entstanden sei, finde diese Vorschrift
keine Anwendung mehr. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG sei vorrangig einschlägig.
Hiergegen wandte die Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2006 sinngemäß ein, dass sie
angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 21 Abs. 2 BAföG bei ihrer Ansicht verbleibe,
wonach von den Einkünften ihrer Mutter die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 BAföG i.H.v. 35 % der Einkünfte in Abzug zu bringen sei.
6
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2007 wies die Bezirksregierung L. den
Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück: Die Klägerin mache zu Unrecht
geltend, auf die Einkünfte ihrer Mutter sei die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 BAföG i.H.v. 35 % anzurechnen, da sie als geringfügig Beschäftigte
versicherungsfrei sei. Der nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG dem Wortlaut nach
scheinbar mögliche Abzug von 35 % für "wegen geringfügiger Beschäftigung
versicherungsfreie Arbeitnehmer" könne nicht gewährt werden, da geringfügig
Beschäftigte sozialversicherungsrechtlich gerade nicht "versicherungsfrei" seien. Zwar
müssten die Arbeitnehmer selbst keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, allerdings
seien sie als Pauschalabgaben vom Arbeitgeber zu entrichten.
7
Am 24.08.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im
Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht ergänzend geltend, dass
die Zuordnung der Sozialpauschalen im Rahmen des § 21 Abs. 2 BAföG nicht davon
abhängig sei, wie jemand steuerlich zu beurteilen sei oder eine Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Entrichtung von pauschalen Beiträgen stehe, sondern nur, wie die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Bezugs der Einkünfte aussehe.
8
Die Klägerin beantragt,
9
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.10.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 24.07.2007 zu verpflichten, ihr für
den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 Ausbildungsförderung i.H.v. 11,00 EUR
monatlich zu gewähren.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug
genommen.
13
Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.12.2007 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter
14
als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe:
15
Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig und in der Sache
auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr der Beklagte für den
Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 9/2007 Ausbildungsförderung i.H.v. 11,00 EUR mtl.
gewährt.
16
Die von der Klägerin betriebene Hochschulausbildung stellt eine nach § 2 Abs. 1 BAföG
förderfähige Ausbildung dar. Die Höhe der zu gewährenden Ausbildungsförderung ist
abhängig vom förderungsrechtlichen Bedarf des Auszubildenden (§ 13 BAföG) und dem
darauf anzurechnenden Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie des
Einkommens seines Ehegatten und seiner Eltern (§ 11 Abs. 2 BAföG i.V.m. §§ 21 bis 30
BAföG).
17
Der förderungsrechtliche Bedarf der Klägerin für den hier streitgegenständlichen
Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 9/2007 beträgt gem. §§ 13, 13 a BAföG - unstreitig -
530,00 EUR mtl.
18
Grundlage für die Anrechnung des Elterneinkommens sind gem. § 24 Abs. 1 BAföG
diejenigen Einkommensverhältnisse, die im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des
jeweiligen Bewilligungszeitraums - hier im Kalenderjahr 2004 - bestanden haben. Die
Höhe des jeweils anzurechnenden Elterneinkommens bestimmt sich dabei nach § 21
BAföG. Auszugehen ist gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG von der Summe der positiven
Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1, 2 EStG. Von diesen positiven Einkünften können gem. § 21
Abs. 2 Nr. 4 Aufwendungen für die Sozialversicherung, insbesondere Pflichtbeiträge,
abgezogen werden.
19
Der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge bzw. der Aufwendungen für die soziale
Sicherung erfolgt nach § 21 Abs. 2 BAföG in Form bestimmter Pauschbeträge, die in
Prozentsätzen des jeweiligen Einkommens ermittelt und durch einen Höchstbetrag
begrenzt werden. Das Ausbildungsförderungsrecht differenziert dabei nach einzelnen
Gruppen von Einkommensbeziehern. Eine Aufteilung in vier Gruppen erfolgt nach
sozialversicherungsrechtlichen Kriterien. Jeder der einzelnen
Einkommensbeziehergruppen ist ein an den jeweiligen Beitragssätzen orientierter
Pauschbetrag (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BAföG) zugeordnet, wobei gem. § 21 Abs.
2 Satz 2 BAföG jeder Einkommensbezieher nur einer der in den Nummern 1 bis 4
bezeichneten Gruppen zuzuordnen ist und nach § 21 Abs. 2 Satz 3 BAföG einer Gruppe
nur zugeordnet werden kann, wenn er nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden
Nummern bezeichnete Gruppe fällt.
20
Im vorliegenden Verfahren ist allein streitig die Zuordnung der Sozialpauschale nach §
21 Abs. 2 BAföG hinsichtlich der von der Mutter der Klägerin im Jahre 2004 erzielten
Einkünfte. Die positiven Einkünfte der Mutter (§ 2 Abs. 1, 2 EstG) beliefen sich -
unstreitig - im Kalenderjahr 2004 auf insgesamt 3.600,00 EUR und wurden aus einer
geringfügigen Beschäftigung - auch das ist unstreitig - i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB IV erzielt.
Von den erzielten Einkünften ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht die
Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG i.H.v. 21,5 %, sondern vielmehr
die Pauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG i.H.v. 35 % der Einkünfte in Abzug
zu bringen.
21
Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der
Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung
versicherungsfreie Arbeitnehmer eine Sozialpauschale i.H.v. 35 %, höchstens jedoch
ein Betrag von jährlich 16.500,00 EUR in Abzug zu bringen. Die Mutter der Klägerin
gehört zur Gruppe der von dieser Vorschrift erfassten wegen geringfügiger
Beschäftigung versicherungsfreien (weil von der Beitragspflicht befreiten) Arbeitnehmer.
Wer wie sie eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV ausübt, ist im
Sinne der Vorschrift versicherungsfrei in Bezug auf die Rentenversicherung (§ 5 Abs. 2
SGB VI), die Krankenversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB V) und die Arbeitslosenversicherung
(§ 27 Abs. 2 SGB III). Da § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nach seinem eindeutigen
Wortlaut ausschließlich auf die Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers und nicht auf
die Versicherungsfreiheit des Arbeitsverhältnisses an sich abstellt, ist es für die
Anwendbarkeit dieser Vorschrift (entgegen der Ansicht des Beklagten) rechtlich
unerheblich, wenn der Arbeitgeber bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB IV Beiträge zur Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI) und
Krankenversicherung (§ 249 b SGB V) entrichtet.
22
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG betrifft dagegen ausschließlich
"rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende". Zu dieser
Personengruppe gehört die Mutter der Klägerin, da sie - wie oben dargelegt - eine
Beschäftigung ausübte, für die sie selbst rentenversicherungsfrei war, gerade nicht.
Rentenversicherungspflichtig i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist ein Arbeitnehmer
nur, wenn er eine grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt und
außerdem für diese Tätigkeit konkret zur Zahlung von Beiträgen zur
Rentenversicherung verpflichtet ist. Dies war bei der Mutter der Klägerin im
Kalenderjahr 2004 aber gerade nicht der Fall. Dass auch die zweite Voraussetzung (zur
Zahlung von Beiträgen verpflichtet) Definitionskriterium ist, ergibt sich aus § 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 BAföG, wonach der auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite
Arbeitnehmer nicht dem Begriff des rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers
zuzuordnen ist; denn auch dieser übt eine grundsätzlich versicherungspflichtige
Tätigkeit aus, unterliegt aber nicht der Beitragspflicht.
23
Vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand Februar
2007, Rdnr. 18.1 zu § 21.
24
Der Verweis des Beklagten auf die seit dem 01.04.2003 geänderte Rechtslage greift
nicht. Nach dem vor dem 01.04.2003 geltenden Recht wurden Einkünfte aus
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, wenn ein steuerlicher Freistellungsauftrag
erteilt war, beim BAföG nicht angerechnet, da sie dann als steuerfreie Einkünfte nicht
unter den in § 21 BAföG definierten Einkommensbegriff fielen. Ohne steuerliche
Freistellung wurden die Einkünfte jedoch angerechnet und waren um den Freibetrag
des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu mindern. Mit dem zum 01.04.2003 in Kraft
getretenen 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002
(BGBl. I, S. 4621) werden Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
ausnahmslos dem steuerpflichtigen Einkommen zugerechnet, so dass die vor dem
01.04.2003 bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur teilweise (bei
bestehender Steuerpflicht) zur Anwendung kommende Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 BAföG nunmehr bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen generell zur
Anwendung kommt.
25
Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung errechnet sich für
den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 9/2007 daher wie folgt: Aus den von der Mutter
der Klägerin im Kalenderjahr 2004 erzielten positiven Einkünften i.S.v. § 2 Abs. 1, 2
EStG i.H.v. insgesamt 3.600,00 EUR ergibt sich ein Monatseinkommen (= 1/12 des
Jahreseinkommens gem. § 24 Abs. 4 BAföG) von 300,00 EUR, von dem die
Sozialpauschale i.H.v. 35 % = 105,00 EUR in Abzug zu bringen ist. Das anrechenbare
Einkommen der Mutter beläuft sich somit auf monatlich 195,00 EUR, dem das vom
Beklagten zutreffend (wie im Übrigen auch unstreitig) i.H.v. 2.2.82,73 EUR ermittelte
Monatseinkommen des Vaters der Klägerin hinzuzurechnen ist. Vom
Gesamteinkommen der Eltern i.H.v. 2.477,73 EUR bleiben gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1
BAföG 1.440,00 EUR anrechnungsfrei, von den verbleibenden 1.037,73 EUR gem. § 25
Abs. 4 Nr. 1 BAföG weitere 50 %, so dass ein auf den Bedarf der Klägerin i.H.v. 530,00
EUR anzurechnendes Elterneinkommen i.H.v. 518,87 EUR verbleibt. Da gem. § 51 Abs.
3 BAföG monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, bei Restbeträgen
bis zu 0,49 EUR abzurunden sind, verbleibt ein monatlicher Förderungsbetrag i.H.v.
11,00 EUR.
26
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die
Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO, die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §
167 VwGO.
27