Urteil des SozG Berlin vom 20.10.2008

SozG Berlin: einkommen aus erwerbstätigkeit, geburt, berechtigte person, einkünfte, berg, forstwirtschaft, krankenversicherung, gewerbe, schwangerschaft, rückgriff

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Gericht:
SG Berlin 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 2 EG 87/08
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 9 S 1 BEEG, § 2 Abs 9 S
2 BEEG, § 2 Abs 7 S 5 BEEG, § 2
Abs 7 S 6 BEEG, Art 3 Abs 1 GG
Elterngeld - Ermittlung des Einkommens bei selbständigem
Gewerbe in der Anfangsphase - abgeschlossener steuerlicher
Veranlagungszeitraum - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz
1. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes ist bei Selbständigen, deren
Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt
des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des letzten abgeschlossenen
steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden ist, gemäß § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG auf
den durchschnittlichen monatlichen Gewinn, wie er sich aus dem für den
Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt, abzustellen. Hierbei ist es
unbeachtlich, ob sich der Gewerbebetrieb in einer langfristigen Perspektive noch im Aufbau
befindet.
2. Zwar ging der Gesetzgeber bei der nach § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG ausnahmsweisen
Möglichkeit des Rückgriffs auf einen steuerlich erfassten Veranlagungszeitraum von der
Annahme aus, dass das Einkommen im Veranlagungszeitraum für das Einkommen in den
zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes repräsentativ ist. Allerdings hat er hierbei mit § 2
Abs. 9 Satz 2 BEEG und dem dortigen Verweis auf Abs. 7 Satz 5 und 6 der Vorschrift selbst
geregelt, wann der repräsentative Charakter nicht mehr gewährleistet ist, so dass daneben
für langfristige wirtschaftlich geprägte Argumente zum repräsentativen Charakter des
Veranlagungszeitraums, die sich insbesondere aus Einkommensschwankungen speisen, kein
Platz mehr ist.
3. Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung weiteren Elterngeldes.
Die Klägerin meldete unter dem 4. April 2005 bei dem Bezirksamt Pankow von Berlin ein
Gewerbe (Einzelhandelsgeschäft für Schwangerschaftsmode, Kinderkleidung u.ä.) zum
15. April 2005 an.
Am 20. September 2007 beantragte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für ihr
am 24. Juli 2007 geborenes Kind T H W. Hierbei gab sie an, sowohl in den zwölf
Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes als auch im Kalenderjahr vor der Geburt
des Kindes eine selbständige Tätigkeit durchgehend ausgeübt zu haben.
Ausweislich des Steuerbescheides des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom
7. August 2007 erzielte die Klägerin im Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Einzelunternehmen für Schwangerschaftsmode) in Gesamthöhe von 18.335 Euro.
Ausweislich einer Bescheinigung des Steuerberaters der Klägerin vom 27. August 2008
betrug der von Januar bis Juli 2007 erzielte Gewinn 28.209,71 Euro.
Mit Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 12. Oktober 2007 bewilligte der
Beklagte der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 24. Juli 2007 bis 23. August 2007 in
Höhe von 928,36 Euro und für die Zeit vom 24. August 2007 bis 23. Juli 2008 in Höhe
von 843,96 Euro monatlich. Dabei legte er das um Krankenversicherungsbeiträge in
Höhe von 3.219,36 Euro bereinigte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im
Kalenderjahr 2006 in Höhe von 15.115,64 Euro (1.259,64 Euro monatlich) zu Grunde.
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Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 8. November 2007, mit dem
die Klägerin sinngemäß geltend machte, dass vor allem die in den Monaten unmittelbar
vor der Geburt des Kindes erzielten Einkünfte Berücksichtigung finden müssten, wies der
Beklagte mit Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 7. Februar 2008 zurück.
Zur Begründung führte er aus, dass die Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2 Abs. 9
BEEG zwingend nach dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum
(hier: Kalenderjahr 2006) vorzunehmen sei.
Mit der am 7. März 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass als Referenzzeitraum für die Berechnung des ihr zu
gewährenden Elterngeldes auf die zwölf Kalendermonate vor der Geburt ihres Kindes
abgestellt werden müsse. Dies ergebe sich daraus, dass die vom Beklagten
angewandte, Gegenteiliges vorsehende Vorschrift des § 2 Abs. 9 BEEG hier nicht
anwendbar sei, weil sie nur eine kontinuierliche Selbständigkeit erfasse. Davon könne
jedoch in ihrem Falle nicht ausgegangen werden, weil sie die Geschäftstätigkeit
überhaupt erst im Jahr 2006 aufgenommen habe und das Gründungsjahr des Gewerbes
ganz natürlich durch ein niedrigeres Monatseinkommen gekennzeichnet sei. Zumindest
stelle jedoch die Anwendung von § 2 Abs. 9 BEEG eine nicht von Art. 3 Abs. 1 GG
gedeckte Ungleichbehandlung im Vergleich zu abhängig Beschäftigten mit niedrigem
Einkommen in den Anfangsmonaten des Jahres 2006 und hohem Einkommen in den
Anfangsmonaten des Jahres 2007 dar.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Änderung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von
Berlin vom 12. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben
Behörde vom 5. Februar 2008 zu verpflichten, Elterngeld in gesetzlicher Höhe zu
gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und
Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entscheiden. Denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind
vorher angehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Elterngeldes.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) hat Anspruch auf
Elterngeld, wer (1.) einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
hat, (2.) mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, (3.) dieses Kind selbst betreut und
erzieht und (4.) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem
Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus
Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate
gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Nach Satz 2 der Vorschrift ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der
positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit
und nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des
Einkommenssteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
Nach § 2 Abs. 8 BEEG ist als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
und selbständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die
aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn
zu berücksichtigen.
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Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl
während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes
maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen
steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt gemäß § 2 Abs. 9 Satz 1
BEEG abweichend von Abs. 8 der Vorschrift als vor der Geburt des Kindes
durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der
durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den
Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Nach Satz 2 der Vorschrift
gilt dies nicht, wenn im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 Satz
5 und 6 BEEG vorgelegen haben, die sinngemäß bei der Bestimmung des
elterngeldrechtlichen Referenzzeitrahmens bei der Ermittlung des der Berechnung zu
Grunde zu legenden Einkommens die grundsätzliche Außerachtlassung von
Kalendermonaten, in denen Elterngeld für ein älteres Kind, Mutterschaftsgeld nach der
Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte bezogen wurde oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer
maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus
Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist, anordnen.
Ausgehend hiervon hat der Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin als
Referenzzeitraum für die Berechnung des Elterngeldes die Zeit des letzten, vor der
Geburt des Kindes abgeschlossenen, steuerlichen Veranlagungszeitraum, nämlich das
Kalenderjahr 2006 herangezogen. Denn zur Zeit der Beantragung des Elterngeldes am
20. September 2007 hatte die Klägerin zuletzt den Steuerbescheid für die Einnahmen
aus dem Kalenderjahr 2006 erhalten (Bescheid des Finanzamtes
Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 7. August 2007). Die diesbezügliche gewerbliche
Tätigkeit hat die Klägerin sowohl in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des
Kindes als auch während des gesamten, dem Bescheid des Finanzamtes
Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 7. August 2007 zu Grunde liegenden
Veranlagungszeitraums ausgeübt. Denn die Klägerin hat ausweislich ihrer
Gewerbeanmeldung bei dem Bezirksamt Pankow von Berlin vom 4. April 2005 die
gewerbliche Tätigkeit bereits zum 15. April 2005 aufgenommen und ausweislich des zur
Beantragung von Elterngeld ausgefüllten Antragsformulars sowohl in den zwölf Monaten
vor der Geburt des Kindes als auch im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes
durchgehend ausgeübt.
Das damit im steuerlichen Veranlagungszeitraum 2006 zu berücksichtigende
Einkommen der Klägerin, bereinigt um Beiträge zur Krankenversicherung, hat der
Beklagte in die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzender Art und Weise der Ermittlung
des Anspruchs auf Elterngeld zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der – zwischen den Parteien
im Übrigen unstreitigen Berechnung des Elterngeldanspruchs – wird auf die zutreffende
Begründung des Ausgangsbescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 12.
Oktober 2007 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Soweit die Klägerin meint, die den letzten abgeschlossenen steuerlichen
Veranlagungszeitraum als Referenzzeitrahmen anordnende Vorschrift des § 2 Abs. 9
Satz 1 BEEG könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil sich diese Vorschrift
ausschließlich auf eine kontinuierliche selbständige Tätigkeit beziehe, so vermag dem
die Kammer nicht zu folgen.
Zum einen handelt es sich bei der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin im Kalenderjahr
2006 keineswegs mehr um die Anlaufphase, da sie die gewerbliche Tätigkeit bereits im
April 2005 und damit mehr als ein halbes Jahr vor Beginn des hier maßgeblichen
steuerlichen Veranlagungszeitraums aufgenommen hat.
Zum anderen ging der Gesetzgeber bei der Möglichkeit des Rückgriffs auf einen
steuerlich erfassten Veranlagungszeitraum von der Annahme aus, dass das Einkommen
im Veranlagungszeitraum für das Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt des
Kindes repräsentativ ist. Hierbei hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 9 Satz 2 BEEG und
dem dortigen Verweis auf Abs. 7 Satz 5 und 6 der Vorschrift selbst geregelt, wann der
repräsentative Charakter nicht mehr gewährleistet ist (vgl. hierzu etwa
Hambüchen/Pauli, BEEG, § 2 Rn. 27 m.w.N.).
Die Vorschrift des § 2 Abs. 9 BEEG verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht
wegen Bevorzugung von abhängig Beschäftigten durch das bei ihnen grundsätzlich
gebotene Abheben auf die zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Es handelt sich nämlich nicht um eine Ungleichbehandlung gleicher
Sachverhalte ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund.
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Der Rückgriff auf einen steuerlich bereits erfassten Veranlagungszeitraum dient der
Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung von Unsicherheiten, die mit der
Einkommensermittlung in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes verbunden sind
(Hambüchen/Pauli, BEEG, § 2 Rn. 27). Dass hiermit praktische Vorteile, im Einzelfall für
den Betroffenen jedoch auch Nachteile verbunden sind, hat der Gesetzgeber erkannt
und bei seiner Regelung berücksichtigt. So hat er – wie bereits ausgeführt – nur dann auf
den steuerlichen Veranlagungszeitraum abgehoben, wenn dessen Einkünfte
repräsentativen Charakter haben (also etwa nicht in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 5 und
6 BEEG, die durch § 2 Abs. 9 Satz 2 BEEG von der Anwendung der hier zu Grunde zu
legenden Regel ausgeschlossen sind).
Dass es unabhängig hiervon zu weiteren Ungerechtigkeiten im Einzelfall kommen kann,
ist hinzunehmen. Bei nicht beitragsgestützten Sozialleistungen wie Erziehungs- oder
Elterngeld kommt dem Gesetzgeber traditionell ein weiter Spielraum zu (vgl. zur
Problematik der Stichtagsregelung des § 27 Abs. 1 BEEG und ihrer
verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit etwa SG München, Urteil vom 11. Juli 2007 – S
30 EG 34/07 – bestätigt durch Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Januar 2008 – B 10 EG
3/07 R-), den er auch vorliegend nicht überschritten hat. Zum einen kommt der
Gesetzgeber dem auch von der Klägerin bemühten Merkmal des repräsentativen
Charakters der Höhe der Einkünfte im letzten abgeschlossenen steuerlichen
Veranlagungszeitraum ganz regelmäßig dadurch nahe, dass er längere
Unterbrechungen, die mit der Geburt von (weiteren) Kindern in Zusammenhang stehen,
einer Sonderregelung unterzieht (§ 2 Abs. 9 Satz 2 BEEG). Zum anderen sind die
sogenannten einkommenssteuerrechtlichen Gewinneinkunftsarten ohnehin durch einen
in ihrer Höhe schwankenden Charakter gekennzeichnet, so dass die getroffene Regelung
dem Anspruchsberechtigten sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil gereichen kann.
Nach alledem vermag die Kammer jedenfalls keine willkürliche Ungleichbehandlung, die
den dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich eingeräumten Spielraum überstiege,
erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gerichtskosten werden
nicht erhoben (§ 183 SGG).
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