Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 12.05.2005

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LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 12.5.2005, 19 Sa 82/04
Tarifauslegung - Altersteilzeit - Blockmodell
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31.08.2004 – Az.: 6 Ca 137/04 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger macht einen Anspruch auf Beschäftigung in Altersteilzeit geltend.
2
Der 1947 geborene Kläger ist im Betrieb der Beklagten seit 1990 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der chemischen Industrie Anwendung, so auch der Tarifvertrag zur Förderung der
Altersteilzeit für die chemische Industrie vom 29.03.1996 in der Fassung vom 18.04.2002 (i. F. TV ATZ). Dieser enthält unter anderem folgende
Bestimmungen:
3
"Der Tarifvertrag gilt
(...)
4
2. persönlich:
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für die den Tarifvertragsparteien angehörenden Mitglieder, nämlich Arbeitgeber und in deren Betrieben tätige Arbeitnehmer, nicht aber für
Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt und deren
Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten, wenn sie durch
Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unter Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 99 ff. BetrVG herausgenommen
worden sind.
(...)
6
§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
7
Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080
Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, können vom
Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeitarbeitsverhältnis) von bis zu sechs Jahren Dauer verlangen. Kein Anspruch auf Altersteilzeit
besteht, wenn nach Halbierung der Arbeitszeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III vorliegt.
8
Der Arbeitgeber kann ein Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers auf das Altersteilzeitarbeitsmodell I aus betriebsbedingten Gründen ablehnen,
wenn er ihm statt dessen eine Beschäftigung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II anbietet."
...
9
"§ 6 Arbeitszeit
10 1. Die wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in Altersteilzeitarbeit beträgt die Hälfte seiner bisherigen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit. Soweit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit die Arbeitszeit nach § 2 I Ziffer 3 MTV geregelt war, beträgt die wöchentliche Arbeitszeit
die Hälfte der vereinbarten Arbeitszeit.
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Für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit sich nach § 5 I MTV richtet, ist die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit so festzulegen, dass sie
der Hälfte der Gesamtarbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer in Vollzeitarbeit entspricht.
...
12 3. Durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich können alle Formen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vereinbart werden, die den
Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes entsprechen (Altersteilzeitarbeitsmodell I).
13 4. Durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich kann vereinbart werden, dass die während der Gesamtdauer des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit so verteilt wird, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
geleistet und der Arbeitnehmer anschließend entsprechend der von ihm erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit freigestellt wird
(Altersteilzeitarbeitsmodell II).
..."
14 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 05.08.2002 Altersteilzeit und schlug mit Schreiben vom 05.12.2003 vor, eine Altersteilzeitvereinbarung
gem. Altersteilzeitarbeitsmodell II (i. F. auch Blockmodell) abzuschließen. Mit Schreiben vom 15.01.2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der
Begründung ab der Kläger sei als AT-Angestellter nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst. Außerdem könne allenfalls
Rechtsanspruch auf das Altersteilzeitmodell I (i. F. auch Teilzeitmodell) bestehen.
15 Der Kläger, der geltend macht, dass er als normaler Außendienstmitarbeiter kein AT-Angestellter sei und deshalb unter den Geltungsbereich des
TV ATZ falle, hat beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag gemäß § 2 Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit vom
29.03.1996 in der Fassung vom 18.04.2004 im sogenannten Altersteilzeitmodell II mit Wirkung ab dem 01.03.2004 bis zum 28.02.2010
mit einer Freistellungsphase ab dem 01.03.2007 abzuschließen.
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2. Hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag gem. § 2 Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit
vom 29.03.1996, in der Fassung vom 18.04.2002 im sogenannten Altersteilzeitmodell II abzuschließen, mit der Maßgabe, dass das
Altersteilzeitverhältnis mit Rechtskraft einer dieses Verfahrens abschließenden Entscheidung beginnt und höchstens bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres des Klägers dauert.
18 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
19 Sie hat sich für die Ablehnung des klägerischen Antrages auf die Gründe in ihrem Schreiben vom 15.01.2004 sowie auf den in § 3 des TV ATZ
geregelten "Überforderungsschutz" berufen. Außerdem meint sie, dass der Kläger die Antragsfrist des § 4 TV AZT nicht eingehalten habe.
20 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger als
außertariflicher Angestellter aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags falle. Auch sei ein Anspruch nicht aufgrund des § 3 TV ATZ
(Überforderungsschutz) ausgeschlossen, da die Beklagte bislang nur einen von drei 57-jährigen in Altersteilzeit beschäftige. Dies seien nicht
mehr als 50 % dieses Jahrgangs im Sinne des Tarifvertrages. Der Antrag des Klägers sei auch fristgemäß gestellt worden und es bestehe ein
Rechtsanspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II, da in § 2 des Tarifvertrages nur eine
Ablehnung des Altersteilzeitarbeitsmodells I vorgesehen sei. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf den Inhalt der
Entscheidungsgründe in dem Urteil vom 31.08.2004 Bezug genommen.
21 Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren Klagabweisungsantrag mit der Begründung weiter, ein Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell
bestehe nicht. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 TV ATZ, als auch aus dem Sinn und Zweck von
Altersteilzeitvereinbarungen, den gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand durch Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte
zu ermöglichen. Zu der Frage, ob der Kläger außertariflicher Angestellter ist und somit nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt,
trägt sie weiter vor und verteidigt weiterhin ihre Rechtsstandpunkte zu der Zulässigkeit des Antrages und dem sogenannten
Überforderungsschutz.
22 Die Beklagte beantragt:
23
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31.08.2004 – Az: 6 Ca 137/04 – die Klage abzuweisen.
24 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil.
25 Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages in beiden Rechtszügen wird auf den Tatbestand des Urteils vom 31.08.2004 und die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
26 Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluß eines mit dem Hauptantrag oder
dem Hilfsantrag begehrten Altersteilzeitvertrages.
27 Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für den tariflichen Anspruch auf Altersteilzeit
erfüllt. Insoweit wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die ergänzenden Ausführungen der
Beklagten in der Berufung ändern an der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Beurteilung nichts. Der Kläger fällt unter den Geltungsbereich des
TV ATZ. Die von der Beklagten nochmals näher erläuterten Tätigkeiten des Klägers lassen sich zwanglos unter die allgemeinen
Vergütungsmerkmale der höchsten Tarifgruppe E 13, nämlich "selbständige kaufmännische oder technische Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner
Richtlinien, umfangreiche Berufserfahrungen und Spezialwissen sowie die Verantwortung für Teilgebiete" subsumieren. Inwieweit das
Aufgabengebiet des Klägers höhere Anforderungen stellt, wurde von der Beklagten auch in der Berufung nicht hinreichend verdeutlicht.
28 Ganz davon abgesehen bleiben auch Zweifel bestehen, ob das Entgelt des Klägers und seine allgemeinen Arbeitsbedingungen im Ganzen
gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten. Der Kläger bezieht ein Festgehalt, das zu Beginn der Beschäftigung ca. 25 %, im
Jahr 2004 sogar ca. 40 % unter dem Gehalt der Tarifgruppe E 13 liegt. Sein Monatseinkommen ist damit im Gegensatz zu dem der
Tarifangestellten zu einem ganz erheblichen Teil von seinen Leistungen und von der Kundennachfrage abhängig. Eine Absicherung in Höhe
des Tarifgehaltes besteht nicht. Somit erscheint es nicht ausreichend gesichert, dass das Entgelt des Klägers die tariflichen
Mindestbestimmungen überschreitet.
29 Zu folgen ist dem Arbeitsgericht auch darin, dass der Ausschlußtatbestand gem. § 3 Abs. 2, 3. Alt. TV ATZ nicht erfüllt ist. Auch insoweit kann auf
die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden. Die Behauptung der Beklagten, aus der Kommentierung der I ...
ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass auch der zu prüfende ATZ-Antrag gem. § 3 Abs. 2, 3. Alt. mit
einzubeziehen sei, ist nicht nachvollziehbar. Die von der Beklagten in Bezug genommene Kommentierung besagt lediglich, dass bei
Überschreiten der Jahrgangsquoten für die Angehörigen eines Jahrgangs der Abschluß eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ausgeschlossen ist.
Ganz davon abgesehen ist ohnedies fraglich, ob sich die Beklagte auf den Ausschlußtatbestand des § 3 TV ATZ überhaupt berufen kann,
nachdem sie auf diesen in ihren Ablehnungsschreiben vom 19.09.2002 und 15.01.2004 entgegen § 4 Abs. 2 TV ATZ nicht hingewiesen hat.
30 Schließlich ist der vom Kläger am 05.12.2003 gestellte Antrag mit Altersteilzeitbeginn 01.02.2004 auch nicht unzulässig. Auch insoweit wird auf
den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils v. 31.8.2004 verwiesen.
31 Wie das Arbeitsgericht richtig herausgestellt hat, stellt der Kläger in seinem Schreiben vom 05.12.2003 einen Antrag auf Altersteilzeit. Der 01.
Februar 2004 wird nur als möglicher Anfangstermin genannt. Aus der Formulierung "Beginn der ATZ wäre der 01. Februar 2004", ergibt sich auch
für die Beklagte erkennbar, dass der Kläger hier nur von einer Annahme/einen Vorschlag, aber nicht von einem verbindlichen Anfangstermin
ausgegangen ist. Der Antrag ist daher dahingehend zu verstehen, dass der Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also dem 01.03.2004, ein
Altersteilzeitarbeitsverhältnis abschließen möchte.
32 Der Kläger hat allerdings keinen tariflichen Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell, d. h. in der Weise,
dass in der ersten Hälfte der Altersteilzeit die volle Arbeitszeit zu erbringen ist und in der zweiten Hälfte Freistellung erfolgt
(Altersteilzeitarbeitsmodell II). Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lässt der Umstand, dass der Tarifvertrag keine Regelung über eine
Ablehnung des Altersteilzeitmodells II seitens des Arbeitgebers enthält, nicht den Schluß zu, dass ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines
Altersteilzeitarbeitsvertrages in eben dieser Ausgestaltung besteht. Dies ergibt sich aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen
Gesamtzusammenhang.
33 Der TV ATZ unterscheidet zwischen zwei Altersteilzeitarbeitsmodellen, dem der Teilzeitarbeit in all ihren üblichen Formen, dem Teilzeitmodell I
und dem sogenannten Blockmodell mit einer Arbeitsphase in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und voller Freistellung in der
zweiten Hälfte.
34 Nach § 2 Abs. 1 können Arbeitnehmer unter näher bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung
(Altersteilzeitarbeitsverhältnis) verlangen, wobei § 6 Abs. 1 verbindlich regelt, dass die wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in
Altersteilzeit die Hälfte seiner bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Dabei handelt es sich um das tarifliche Grundmodell
der Altersteilzeitarbeit. Abweichungen von diesem Grundmodell sind nach § 6 Abs. 3 und 4 des Tarifvertrages möglich. So können durch
Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglich nach Abs. 3 alle Formen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (Teilzeitmodell) und nach Abs. 4
das sogenannte Blockmodell vereinbart werden. Daraus resultiert für sich kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf einen entsprechenden
Vertragsabschluss, denn mit der Formulierung "können" bzw. "kann" wird regelmäßig ausgedrückt, dass den Beteiligten die Entscheidung
überlassen bleibt, ob sie eine solche Regelung treffen oder nicht. Allerdings ergibt sich aus § 2 Abs. 2 TV ATZ, dass der Arbeitgeber ein
Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers auf das Altersteilzeitarbeitsmodell I (§ 6 Abs. 3) nur dann aus betriebsbedingten Gründen ablehnen kann,
wenn er ihm statt dessen eine Beschäftigung nach § 6 Abs. 4, also im Blockmodell anbietet. Unter diesen engen Voraussetzungen besteht somit,
ein Anspruch auf Beschäftigung im Blockmodell. Aus dieser Regelung kann jedoch nicht gefolgert werden, dass entgegen dem Wortlaut des § 6
Abs. 4 generell ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II, für dessen Ablehnung – anders als
bei dem Teilzeitmodell – gerade keine tariflichen Einschränkungen gemacht werden, besteht.
35 Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen über die Altersteilzeit, nämlich älteren Arbeitnehmern einen
gleitenden Übergang in den Ruhestand durch Reduzierung der tariflichen Arbeitszeit auf die Hälfte zu ermöglichen. Dies wird offensichtlich auch
von beiden Tarifvertragsparteien so gesehen.
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
37 Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.
38 gez. Schubert-Gerstenberg
39 gez. Schulz-Wittuhn
40 gez. Unser