Urteil des OLG Brandenburg vom 13.11.2007

OLG Brandenburg: abzug vom einkommen, einkommen aus arbeit, einkünfte, vermietung, bonus, altes recht, verfügung, eigentumswohnung, einfamilienhaus, grundsteuer

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 226/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1578 Abs 1 BGB, § 1581 BGB
Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung der Kosten für
Fahrten zum persönlichen Lebensmittelpunkt als
Umgangskosten
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 13.
November 2007 zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer II. des Tenors) abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen
Unterhalt zu zahlen, und zwar
Der rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhalt ist monatlich im Voraus bis
zum 3. eines jeden Monats zahlbar.
Im Übrigen wird die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Antragstellers sowie die Berufung der Antragsgegnerin
werden zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden
gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Sie heirateten im Oktober 1987. Aus der Ehe stammen die beiden Töchter A… (geboren
1988) und S… (geboren 1990). Die Parteien trennten sich – spätestens – im Dezember
2005. Der Antragsteller ist ferner Vater des 2006 geborenen Sohnes F… sowie der 2009
geborenen Tochter I…. Die Ehe der Parteien wurde durch das Verbundurteil des
Amtsgerichts Strausberg vom 13. November 2007 geschieden, in dem auch über den
nachehelichen Unterhalt entschieden worden ist. Das Urteil ist zum
Scheidungsausspruch seit dem 19. Februar 2008 rechtskräftig.
Der 1954 geborene Antragsteller ist Leiter einer Krankenhausapotheke in B…. Er ist
Alleineigentümer einer Eigentumswohnung in B…. Im Miteigentum beider Parteien steht
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Alleineigentümer einer Eigentumswohnung in B…. Im Miteigentum beider Parteien steht
ein Einfamilienhaus in N…, das vom Antragsteller weiterhin genutzt wird. Die 1959
geborene Antragsgegnerin ist ausgebildete Diätassistentin. Sie ist seit 2004
selbständige Ernährungsberaterin und betreibt ein Einzelunternehmen unter der
Bezeichnung „…“. Außerdem erzielt sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
eines ihr als Miterbin gehörenden Hausgrundstücks.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller im Scheidungsurteil zu einem nachehelichen
Elementarunterhalt von 1.000 € und einem Altersvorsorgeunterhalt von 237 € verurteilt.
Dagegen habe beide Parteien Berufung eingelegt. Durch Urteil vom 22. April 2008 hat
der Senat das Urteil des Amtsgerichts geringfügig abgeändert und den Unterhalt auf
insgesamt 1.234 € (261 € Altersvorsorgeunterhalt und 973 € Elementarunterhalt)
festgelegt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Antragstellers hat zur Aufhebung des
Senatsurteils und Zurückverweisung des Rechtstreits zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an den Senat geführt.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Strausberg -
Familiengericht - Az. 2 F 203/06 vom 18. September 2007, verkündet am 13. November
2007, den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem
Ehegattenunterhalt zurückzuweisen.
Ferner beantragt er,
für den Fall, dass der erkennende Senat der Ansicht ist, dass der
Antragsgegnerin ein nachehelicher Ehegattenunterhalt zusteht, den Unterhaltsanspruch
nach § 1578 Absatz 2 Satz 2 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf zu begrenzen
und nach § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu befristen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 13. November 2007 (Az. 2 F
203/06) dahingehend zu ändern, dass der Antragsteller verurteilt wird, ab dem Ersten
des auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats an sie einen monatlichen
jeweils im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 1.154 € zuzüglich
Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 285 € zu zahlen.
Im Übrigen beantragen beide Parteien die Zurückweisung der jeweils gegnerischen
Berufung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil des
Amtsgerichts vom 13. November 2007, das Senatsurteil vom 22. April 2008 sowie die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die Berufung des Antragstellers
führt zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts und einer
Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts. Verfahrensrechtlich ist dabei weiterhin altes
Recht anzuwenden, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.
Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin ab dem 1.3.2008 nachehelichen
Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Form von Elementarunterhalt und
Altersvorsorgeunterhalt in der sich aus dem Urteilstenor im Einzelnen ergebenden Höhe
zu zahlen. Für eine Herabsetzung und/oder Befristung dieses Unterhaltsanspruchs ist -
wie schon im ersten Urteil des Senats vom 22.4.2008 - gegenwärtig kein Raum.
I.
Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nach § 1578 Abs. 1 BGB ist auf der Grundlage
des beiderseitigen (teils fiktiven) Einkommens der Parteien zu ermitteln. Dabei ist auf
Seiten des Antragstellers dessen Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, in Form
von zwei Wohnvorteilen und aus Vermietung zu berücksichtigen.
Einkommensverhältnisse des Antragstellers
Anfang 2008 stellen sich wie folgt dar:
2008
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1.
Maßgeblich für die Höhe des vom Antragsteller geschuldeten nachehelichen Unterhalts
ist vor allem sein Einkommen aus Arbeit.
Bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 BGB ist von
tatsächlich erzielten Einkünften
Urteil des Senats gewählten Ansatz hat der BGH nicht beanstandet. Entgegen der
Auffassung des Antragstellers sind daher auch die Einkünfte und Zuschläge aus den für
ihn als Leiter einer Krankenhausapotheke berufstypischen Bereitschafts- und
Wochenenddiensten einzubeziehen. Die vom Antragsteller beanstandete Höhe der der
Antragsgegnerin zugerechneten - vom BGH gebilligten - fiktiven Einkünfte rechtfertigt
keine abweichende Beurteilung. Insbesondere ist es für die Feststellung des
Einkommens des Antragstellers ohne Bedeutung, ob der Antragsgegnerin eine fiktive
Vergütung für Bereitschafts- und Wochenenddienste (als Diätassistentin) zugerechnet
wird.
a)
Für das bereits abgelaufene Kalenderjahr 2008 ist auszugehen von den
Auszahlungsbeträgen,
2008 ergeben. Aus den Monatsabrechnungen ergibt sich ein Jahresauszahlungsbetrag in
5.054,72 €
Monatsdurchschnitt.
In diesem Betrag ist auf der einen Seite der vom Arbeitgeber vorgenommene und vom
BGH geforderte Abzug des Arbeitnehmerbeitrags zur VBL/SVV (Gehaltsposition 5800),
die Zahlung des Antragstellers in eine D…versicherung (G… Lebensversicherung AG)
durch Entgeltumwandlung (Gehaltsposition 5700) sowie die Überweisung eines
Sparbetrages (Gehaltsposition 5310) berücksichtigt. Auf der anderen Seite sind in dem
Auszahlungsbetrag neben der in 12/2008 geleisteten Bonus-Zahlung (Gehaltsposition
3720) die vermögenswirksame Leistung (Gehaltsposition 250) und der Zuschuss des
Arbeitgebers zur privaten Altersvorsorge des Antragstellers (Gehaltsposition 5920)
enthalten. Diesem Umstand ist im Rahmen der weiteren Ermittlungen des
unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragstellers Rechnung zu tragen. Insoweit
ergeben sich gegenüber den Darstellungen in dem ersten Senatsurteil Abweichungen
bei der Art und Weise der Einkommensberechnung.
b)
Ausweislich des Einkommensteuerbescheids aus 3/2008 (für 2006) ist an den
Steuererstattung
unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers erhöht sich damit um einen
600,01€.
c)
Der Antragsteller, der nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt, betreibt wie
private Altersvorsorge,
berücksichtigen ist.
aa)
Die monatlichen Beiträge des Antragstellers zur B… …kammer der Apotheker belief sich
1.054,70 €.
bb)
Nach den vom BGH nicht beanstandeten Feststellungen des Senats in dem ersten
Berufungsurteil ist ferner die Zahlung des Antragstellers in eine D…versicherung als
abzugsfähiger Aufwand zur privaten Altersvorsorge anzuerkennen. Seit 2007 leistet er
einen in der Gehaltsabrechnung 12/2007 und 12/2008 ausgewiesenen Jahresbetrag von
4.320 €. Das entspricht 360 € monatlich.
Wie bereits ausgeführt, ist dieser durch Entgeltumwandlung geleistete Beitrag zur D…
versicherung in dem festgestellten durchschnittlichen monatlichen Auszahlungsbetrag
vom 5.054,72 € bereits nicht mehr enthalten. Er darf deshalb nicht erneut vom
Einkommen des Antragstellers abgezogen werden. Entsprechendes gilt für den vom
BGH geforderten Abzug des Arbeitnehmerbeitrages zur VBL/SVV.
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cc)
Im Rahmen der neuen Entscheidung ist durch den Senat auch die Tatsache zu
berücksichtigen, dass der Antragsteller seine zusätzliche Altersvorsorge nach Erlass des
ersten Berufungsurteils ausgeweitet hat. Die vom Antragsteller neu vorgenommene
Sparvermögens bei der …bank
151 €
(1)
Wie sich aus der vorgelegten Einzahlungsquittung ergibt, hat der Antragsteller im
Oktober 2009 einen Betrag bei der …bank (Spar) H… in Höhe von 5.000 € eingezahlt.
Auch die Anlage eines solchen Sparvermögens ist im Rahmen des vom BGH in ständiger
Rechtsprechung festgestellten Erfordernisses, zusätzlich für eine angemessene
Absicherung im Alter vorzusorgen, als anzuerkennende Art der Altersvorsorge zu
bewerten (vgl. z.B. BGH, FamRZ 2003, 860 ff.; FamRZ 2006, 1511 ff.).
Voraussetzung für die unterhaltsrechtliche Anerkennung einer zusätzlichen Vorsorge ist,
dass sie tatsächlich betrieben wird. Ein fiktiver Abzug scheidet aus. Der Antragsteller hat
die tatsächliche Einzahlung auf das …banksparkonto belegt. Sie wurde zwar erst im
Oktober 2009 vorgenommen. Dieser zeitlichen Komponente ist hier jedoch keine
entscheidende Bedeutung beizumessen. Der Antragsteller hat im Senatstermin vom
22.10.2009 dargelegt, dass er im Hinblick auf die in 12/2008 erfolgte Bonus-Zahlung von
10.000 € (brutto) einen Betrag von 5.000 € von einem Verbrauch ausgenommen und für
seine angemessene Absicherung im Alter vorgesehen habe. Nach der Rechtsprechung
des BGH steht es dem Unterhaltspflichtigen (ebenso wie dem -berechtigten)
grundsätzlich frei, in welcher Weise er die heute gebotene zusätzliche Vorsorge für sein
Alter trifft. Das kann ungeachtet der damit teilweise verbundenen Risiken auch durch
den Erwerb von Wertpapieren oder Fonds-Beteiligungen erfolgen (vg. BGH, FamRZ 2007,
793 ff.). Vor diesem Hintergrund muss der im Jahr 2009 umgesetzte Entschluss des
Antragstellers, die Hälfte des Bruttobetrages der Bonus-Zahlung aus 12/2008 nicht für
die laufende Lebensführung, sondern durch Einzahlung auf ein Sparkonto für seine
Altersvorsorge zu verwenden, unterhaltsrechtlich grundsätzlich akzeptiert werden. Da
die Anlage des Sparvermögens aus nicht verbrauchten Einkünften des Antragstellers in
12/2008 und nicht aus den laufenden (und sich dadurch verringernden)
wirtschaftlich
dem Kalenderjahr 2008
rund (5.000 € : 12 =) 417 € monatlich für seine Alterssicherung angespart.
(2)
Da kein Mangelfall vorliegt, ist im Rahmen des geschuldeten Ehegatten- und
Kindesunterhalts eine Gesamtaltersvorsorge des Antragstellers von bis zu 24 % seines
Vorjahresbruttoeinkommens anzuerkennen. Bei einem ausgewiesenen
Jahresbruttoeinkommen des Antragstellers in 2007 von rund 91.000 € ist ihm für 2008
unterhaltsrechtlich eine angemessene Altersvorsorge von bis zu 1.820 € monatlich
zuzubilligen. Diese Grenze wird durch das angelegte Sparvermögen von 5.000 €
teilweise überschritten und ist in diesem Umfang unberücksichtigt zu lassen.
Die Beitragszahlung des Antragstellers zum berufständischen Versorgungswerk belief
sich in 2008 auf rund 1.055 € monatlich. Ausweislich der Gehaltsabrechnungen 1 bis
12/2008 hat der Antragsteller in dieser Zeit Arbeitnehmerbeiträge zur VBL/SVV von rund
103 € im Monatsdurchschnitt entrichtet. Die in der Abrechnung 12/2008 ausgewiesene
Entgeltumwandlung für die D…versicherung (4.320 €) entspricht einem Monatsbeitrag
von 360 € . Daneben ist vom Antragsteller in 2008 ein Betrag von rund 27 € monatlich
vermögenswirksam angelegt worden. Schließlich hat der BGH vorliegend in seiner
Revisionsentscheidung darauf hingewiesen, dass in die zusätzliche Altersvorsorge des
Antragstellers auch die (wegen der noch durchzuführenden Auseinandersetzung)
hälftigen Tilgungsanteile der Kreditraten bezüglich des Hauses der Parteien in N…
einzubeziehen sind. Ausweislich des vorgelegten Zins- und Tilgungsplans der K…-Bank
belief sich der Kontensaldo am 30.12.2007 auf 122.905,39 € und derjenige am
30.12.2008 auf 119.934,88 €. Danach wurde im Jahr 2008 eine Darlehenstilgung in Höhe
von rund 2.971 € vorgenommen. Das entspricht einem Betrag von rund 248 € im
Monatsdurchschnitt. Der auf den Antragsteller entfallende hälftige Tilgungsanteil ist
folglich mit 124 € monatlich in Ansatz zu bringen.
Unter Einbeziehung dieser Positionen hat der Antragsteller im Kalenderjahr 2008 für
seine angemessene Altersvorsorge bereits einen Gesamtbetrag von (1.055 € + 103 € +
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seine angemessene Altersvorsorge bereits einen Gesamtbetrag von (1.055 € + 103 € +
360 € + 27 € + 124 € =) 1.669 € aufgewendet. Ihm ist daher für 2008
151 €
seine angemessene Altersvorsorge zuzubilligen. Die weitergehende Anlage eines
Sparvermögens kann nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.
d)
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die zur Einkommenserzielung
berufsbedingten Aufwendungen
in Abzug zu bringen sind. Die Pauschale ist dabei nach dem um Steuern und
Vorsorgeaufwendungen bereinigten Bruttoeinkommen zu bemessen (vgl. hierzu
Wendl/Dose, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., § 1 Rn. 93).
Dementsprechend ist hier das festgestellte Monatseinkommen des Antragstellers vor
der Berechnung der Pauschale um seine in 2008 berücksichtigungsfähigen
Aufwendungen für die private Altersvorsorge zu bereinigen. Das führt zum Abzug einer
berufsbedingten Aufwendungspauschale in Höhe von gerundet [(5.054,72 € - 1.054,70 €
192,45 €
Apothekerkammer
B…
e)
Ferner billigt die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Abzug seiner Aufwendungen für
Unfall- und Auslandskrankenversicherung
18,25 €
Rechtsschutz- und
Privathaftpflichtversicherung
ausdrücklich widersprochen. Die entsprechenden Versicherungsbeiträge des
Antragstellers gehören unterhaltsrechtlich nicht zu den berücksichtigungsfähigen
Positionen (vgl. hierzu Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rn.
6572). Ein Abzug hat daher insoweit zu unterbleiben. Diese vom Senat bereits in dem
ersten Berufungsurteil getroffene Feststellung ist auch vom BGH nicht beanstandet
worden.
f)
Die vom Antragsteller geltend gemachten Aufwendungen für die Fahrten zu seinem bei
der Mutter in K… lebenden Sohn F… sind ebenfalls weder in 2008 noch in der Zeit
keine Umgangskosten
Nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern sollen dem Kind die familiären
Beziehungen möglichst erhalten bleiben. Das in §§ 1626 Abs. 3, 1684 Abs. 1 BGB
geregelte Recht zum Umgang (= Besuchsrecht) dient dazu, den Kontakt des Kindes zu
den Personen, die ihm besonders nahe stehen, anzubahnen, aufrechtzuerhalten und zu
fördern. Dieses Kontakt- und Besuchsrecht steht dem Elternteil zu, der nicht mit dem
Kind zusammenlebt. Wohnt das Kind im Haushalt der Mutter, so steht ihr in der Sache
kein Umgangsrecht zu. Sie hat das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu
sorgen. Arbeitet die Mutter an einem von der Wohnung weit entfernten Ort, so sind die
durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle entstehenden Kosten auch nicht
teilweise als Umgangskosten zu bewerten. Entsprechendes gilt, wenn die
sorgeberechtigte Mutter aus beruflichen Gründen während der Woche in einer Unterkunft
an einem auswärtigen Beschäftigungsort lebt und nur an den Wochenenden ihre Zeit mit
dem Kind an dem Ort der Familienwohnung verbringen kann. Bei den wöchentlichen
Fahrten zu der Wohnung, die den persönlichen Lebensmittelpunkt darstellt, handelt es
sich dann der Sache nach um Familienheimfahrten. Sie stellen dagegen keine Fahrten
zur Ausübung des Umgangsrechts dar. So liegt der Fall auch hier. Der Antragsteller hat
im Senatstermin vom 22.10.2009 auf Nachfrage erklärt, sein familiärer
Lebensmittelpunkt liege in K…, wo seine beiden Kinder F… und I… mit ihrer Mutter leben.
Er verbringe so viel Zeit wie möglich mit seiner neuen Familie und beabsichtige, seine
neue Lebenspartnerin zu heiraten. Folglich wird das Zusammenleben des Antragstellers
mit seiner neuen Familie nur durch Fahrten zum Zweck seiner Berufsausübung in B…
unterbrochen.
Die mit den Fahrten des Antragstellers zwischen B… und K… verbundenen
Aufwendungen sind damit nicht als Umgangskosten zu bewerten. Sie können deshalb
als solche unterhaltsrechtlich weder ganz noch teilweise einkommensmindernd in Ansatz
gebracht werden.
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2.
zwei Wohnvorteile
anzusetzen. Im Hinblick auf die Vorgaben des BGH bedarf die Ermittlung der Wohnwerte
gegenüber dem ersten Senatsurteil teilweise der Korrektur.
a)
Der BGH hat den für das mietfreie Wohnen des Antragstellers in seiner
Eigentumswohnung
Diesen hat der Senat in seinem ersten Berufungsurteil mit der bei einer
Fremdvermietung erzielbaren und von den Parteien unstreitig gestellten objektiven
Marktmiete von 450 € monatlich in Ansatz gebracht. Soweit der Antragsteller rügt, es sei
nicht sachgerecht, weiterhin den vollen Wohnvorteil für die Wohnung in B… in Ansatz zu
bringen (sondern auch insoweit nur einen geringeren angemessenen), ist ihm nicht zu
folgen.
Das Vorbringen des Antragstellers läuft darauf hinaus, im Hinblick auf den Umfang
seines persönlichen Gebrauchs (weil man nicht gleichzeitig in zwei Wohnungen leben
könne) im Ergebnis nur einen (einzigen) Vorteil des mietfreien Wohnens als
Vermögensertrag unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Der BGH hat jedoch
ausdrücklich festgestellt, dass einem Ehegatten, dem zwei Wohnungen gehören,
entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden können. Er hat eine Kürzung unter
Angemessenheitssichtspunkten nur im Hinblick auf das Einfamilienhaus der Parteien in
N… gefordert, da der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen seinen
Wohnschwerpunkt nach B… verlegt hat und das Haus in N… lediglich weiter betreue und
versorge.
Sonstige Umstände, die die Zurechnung eines nur angemessenen statt des vollen
Wohnvorteils für die Eigentumswohnung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen
noch zu erkennen. Es bleibt daher bei dem Ansatz eines Wohnwerts für die lastenfreie
450 €
b)
Familienheim
N…
Teil überflüssigen Aufwendungen des Antragstellers ist ferner ein teilweiser Abzug der
Grundsteuer und Versicherungsbeiträge gerechtfertigt.
aa)
Das Haus in N… steht im Miteigentum beider Parteien. Daher fällt die Verwertung der
Immobilie auch nach der Scheidung in ihre gemeinsame Rechtszuständigkeit. Unstreitig
haben sich die Parteien in 1/2008 darauf verständigt, das Hausgrundstück zu veräußern.
Es sollte ein Makler mit der Veräußerung beauftragt werden. Bis zum Tag der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.10.2009 ist ein Verkauf der Immobilie
jedoch nicht zustande gekommen. Es lässt sich auch nicht die Feststellung treffen, dass
die bislang unterbliebene Veräußerung auf dem alleinigen oder überwiegenden
Verschulden des Antragstellers beruht.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie habe auf Grund ihrer Eigeninitiative zwei
Kaufinteressenten (in 4/2008 sowie Ende 2008) gefunden, die jeweils einen Kaufpreis von
130.000 € für das Haus in N… geboten hätten. Diese mit Schreiben vom 16.1.2009
unterbreiteten Angebote hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23.1.2009 ablehnen
lassen unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht deutlich unter dem tatsächlichen Wert
des Hauses liegenden Kaufangebote. Er hat jedoch den Gegenvorschlag gemacht, dass
die Antragsgegnerin ihren Miteigentumsanteil in Anlehnung an die Kaufpreisangebote
auf der Basis von 150.000 € und unter Berücksichtigung der offenen Kredite gegen
Zahlung von 10.767 € sowie unter ihrer Entlassung aus den Hausverbindlichkeiten auf
ihn überträgt. Zwar hat der Antragsteller dieses Angebot einerseits mit nicht
akzeptablen Bedingungen hinsichtlich der Behandlung eines Wohnvorteils für das
Hausgrundstück in N… im Trennungs- und im nachehelichen Unterhaltsverfahren
verknüpft. Auf der anderen Seite hat die Antragsgegnerin im Senatstermin erklärt, dass
sie sich auch ohne diese Bedingungen nicht ohne weiteres mit einer Übertragung ihres
Miteigentumsanteils auf den Antragsteller einverstanden erkläre. Ihre Vorbehalte
beruhten insoweit auf der Überlegung, dass es dem Antragsteller nach einer
Eigentumsübertragung gelingen könnte, für das Haus - entsprechend seinen
Vorstellungen - einen Kaufpreiserlös von 250.000 € zu erzielen und ihr dieser Umstand
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Vorstellungen - einen Kaufpreiserlös von 250.000 € zu erzielen und ihr dieser Umstand
dann nicht mehr zugute komme.
Es ist daher weiterhin von der wirtschaftlichen Mitverantwortung beider Parteien für die
unterbliebene Veräußerung auszugehen. Im Hinblick auf den abgesprochenen Verkauf
des Hauses kommt auch eine fiktive Zurechnung von Mieteinkünften nicht in Betracht.
Abgesehen von ihrer fehlenden notwendigen Mitwirkung macht die Antragsgegnerin
selbst nicht geltend, dass eine zwischenzeitliche Vermietung des Hauses vorzunehmen
sei.
Hiervon ausgehend ist entsprechend den Vorgaben des BGH in seiner
Revisionsentscheidung die Zurechnung des vollen Wohnvorteils im Hinblick auf das
Einfamilienhaus in N… nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller nutzt das Haus in
Anbetracht seiner beruflichen Tätigkeit in B… und seiner dort zur Verfügung stehenden
(unterhaltsrechtlich mit dem vollen Wohnwert berücksichtigten) Eigentumswohnung nur
eingeschränkt. Das für den Antragsteller allein zu große Haus in N… ist daher für ihn
teilweise „totes Kapital“. Das hat zur Folge, dass dem Antragsteller im Hinblick auf das
Einfamilienhaus in N…
Wohnwert
Antragsteller für eine seinen persönlichen Verhältnisse entsprechende kleinere
zusätzliche Wohnung in N… zahlen müsste.
Das Haus in N… verfügt über eine Wohnfläche von rund 160 m². Bei der Größe für eine
dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung
orientiert sich der Senat an der Größe der Eigentumswohnung des Antragstellers in B….
Diese haben beide Parteien mit etwas über 60 m² angegeben. Die Parteien haben ferner
unstreitig gestellt, dass der volle Wohnwert für das gemeinsame Haus 875 € monatlich
beträgt. Dementsprechend ist von einer auf dem örtlichen Wohnungsmarkt erzielbaren
objektiven Marktmiete von rund 5,50 €/m² auszugehen. Der Senat schätzt daher gemäß
330 €
monatlich. Diesen Betrag muss sich der Antragsteller als Wert für die in dem Wohnvorteil
liegenden Nutzungen nach § 100 BGB unterhaltsrechtlich zurechnen lassen.
bb)
Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Aufwendungen des Antragstellers für das
Haus betreffend die Grundsteuer und die Versicherungsbeiträge teilweise als überflüssig.
Diese Kosten werden vorliegend auch im Interesse der Antragsgegnerin weiter gezahlt.
Entsprechend den Vorgaben des BGH ist deshalb insoweit ein teilweiser Abzug vom
Einkommen des Antragstellers gerechtfertigt.
Nach seinem unwidersprochenen Vorbringen hat der Antragsteller für die Grundsteuer
und die Wohngebäudeversicherung im Jahr 2008 (224,52 € + 317,32 € =) rund 542 €
gezahlt. Diesen Kosten steht im Umfang des „toten Kapitals“ von (160 m² - 60 m² =)
100 m² kein adäquater Wohnwert des Antragstellers gegenüber. Dementsprechend kann
28 €
monatlich unterhaltsrechtlich in Abzug bringen.
cc)
Ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen leistet der Antragsteller für das auf dem
Darlehen bei der K…-Bank
696,64 €.
auch nach der Scheidung in vollem Umfang abzugsfähig.
3.
Das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Einkommen des Antragstellers erhöht
Vermietung eines Tiefgaragenstellplatzes
in B… erzielt. Die Tatsache der Vermietung (schon seit vielen Jahren vor der Trennung)
ist unstreitig. Der Streit der Parteien bezieht sich lediglich auf die Höhe der
Mieteinnahmen. Der Antragsteller muss sich insoweit nur die tatsächlich erzielten
Einkünfte zurechnen lassen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien im
Senatstermin vom 22.10.2009 lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller eine
höhere als die von ihm eingeräumte Miete von 130 € im Vierteljahr erzielt. Damit sind
43,33 €
Einkommensberechnung einzustellen.
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Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen errechnet sich das
unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers im Kalenderjahr 2008 wie folgt:
Gesamteinkommen des
Antragstellers im Kalenderjahr 2008
monatlich.
2009
1.
Für das Kalenderjahr 2009 ergibt sich folgende Berechnung der unterhaltsrelevanten
Erwerbseinkünfte des Antragstellers:
a)
Der Senat geht gemäß § 287 ZPO von einem dem Antragsteller zur Verfügung
Auszahlungsbetrag
Ausweislich seiner Gehaltsabrechnungen für die Monate 1 bis 8/2009 sind an den
Antragsteller in dieser Zeit (unter Hinzurechnung einer unterhaltsrechtlich nicht
berücksichtigungsfähigen Gehaltspfändung in 2/2009) insgesamt 38.909,67 €
ausgezahlt worden. Das entspricht 4.863,71 € im Monatsdurchschnitt. Diesen
Auszahlungsbetrag legt der Senat auch jeweils für die Monate 9 bis 11/2009 zugrunde.
Für 12/2009 schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO die Einkünfte des Antragstellers auf die
ohne
Bonus-Zahlung
Fortschreibung dieser Sonderzahlung aus 2008 für die Folgejahre sind nicht gegeben.
Wie sich aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergibt, hat der Antragsteller die
letzte Bonus-Zahlung (vor 12/2008) in 12/2005 erhalten. Ausweislich des Schreibens der
…-Kliniken B… vom 10.4.2006 hat der Antragsteller keinen arbeitsvertraglichen
Anspruch auf eine entsprechende jährliche Sonderzahlung. Diese wurde in 2005
vielmehr freiwillig geleistet, ohne dass der Antragsteller in 2006 und in den Folgejahren
mit einer solchen Zahlung rechnen oder darauf vertrauen konnte. Wegen der
bestehenden Ungewissheit, ob und gegebenenfalls wann sowie in welcher Höhe der
Antragsteller erneut eine Sonderzahlung erhält, kann die Bonus-Zahlung aus 2008 für
die Folgejahre nicht fortgeschrieben werden. Das Bruttoeinkommen des Antragstellers
für 12/2009 wird deshalb auf den entsprechend verringerten Vorjahresbetrag (=
8.025,93 €) geschätzt. Hiervon sind die entsprechenden Abzugspositionen, wie sie sich
aus den Abrechnungen der Monate 1 bis 8/2009 ergeben, abzusetzen.
Danach ist für das Kalenderjahr 2009 (ohne Bonus-Zahlung und nach Abzug der D…
versicherung) von einer Gesamtauszahlung von rund 54.293 € auszugehen. Auf dieser
Grundlage schätzt der Senat den monatsdurchschnittlichen Auszahlungsbetrag für 2009
4.525 €
b)
Steuererstattung
506,83 €
c)
Auf der Grundlage des eigenen Sachvortrages des Antragstellers kann für 2009 und die
Folgejahre nicht von der erneuten Anlage eines Sparvermögens (von 5.000 €)
ausgegangen werden. Nach Darstellung des Antragstellers hat er diese Anlage aus
Mitteln der nicht regelmäßig zu erwartenden Bonus-Zahlung aus 2008 vorgenommen.
Wenn sich der Antragsteller gegen eine Fortschreibung dieser Sonderzahlung wendet, so
ist im Gegenzug auch die Anlage des Sparvermögens nicht fortzuschreiben. Das gilt
umso mehr, als der Antragsteller eine entsprechende zusätzliche Altersvorsorge weder
in dem früheren Jahr der Sonderzahlung (2005) vorgenommen hat, noch in den beiden
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in dem früheren Jahr der Sonderzahlung (2005) vorgenommen hat, noch in den beiden
Folgejahren (2006 und 2007). Die Anlage des Sparvermögens bei der …bank im Jahr
2008 ist daher als einmalige Maßnahme einer zusätzlichen Alterssicherung zu werten.
2.
Hinsichtlich der Wohnvorteile und der Einkünfte des Antragstellers aus der
Stellplatzvermietung ergeben sich für 2009 keine Abweichungen gegenüber 2008.
3.
Bei im Übrigen gleicher Berechnungsweise wie im Vorjahr ergibt sich unter
Berücksichtigung der gestiegenen Beitragszahlung an die B… …kammer folgende
Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragstellers:
Gesamteinkommen des
Antragstellers in 2009
ab 1/2010
Die vorstehend für 2009 festgestellten Einkünfte des Antragstellers aus Arbeit und
Vermietung sowie in Form von Wohnvorteilen schreibt der Senat für die Folgejahre fort.
Insoweit ist von unveränderten Berechnungsgrundlagen auszugehen.
Das gilt allerdings nicht hinsichtlich der im Jahr 2009 (für 2007) geflossenen
Steuererstattung. In dem Steuerbescheid vom 23.02.2009 sind Kirchensteuerzahlungen
als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Antragsteller ist jedoch aus der Kirche
ausgetreten und seit 5/2007 nicht mehr kirchensteuerpflichtig. Daher kann die
Steuererstattung nicht fortgeschrieben werden, soweit sie auf dem
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG für gezahlte Kirchensteuer beruht.
Ohne diesen Sonderausgabenabzug hätte der Antragsteller in 2009 nur eine
Steuererstattung in Höhe von rund 5.625 € (und nicht 6.081,90 €) erhalten. Im Hinblick
auf diese ab 2010 zu berücksichtigenden geänderten Berechnungsgrundlagen geht der
geringeren Steuererstattung
468,75 €
Damit ergibt sich für die Zeit ab 1/2010 folgende Berechnung des unterhaltsrelevanten
Einkommens des Antragstellers:
Gesamteinkommen des
Antragstellers ab 1/2010
Das Vorbringen des Antragstellers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
5.11.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das gilt schon deshalb, weil der
Antragsteller angesichts der dem Senat bekannten Parkplatzsituation in B… ab 2010
ohne weiteres einen Nachmieter für den Tiefgaragenstellplatz finden und damit weiterhin
die eheprägenden Mieteinkünfte erzielen kann. Ferner ist auch daran zu denken, eine
etwaige eigene Nutzung des Stellplatzes als geldwerten Vorteil des Antragstellers in
Höhe des erzielbaren Mietzinses zu beurteilen.
Im Ergebnis
Antragstellers auszugehen:
II.
Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin
unterhaltsrechtlich wie folgt:
2008
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1.
Wie bereits in dem ersten Berufungsurteil festgestellt, war die Antragsgegnerin im
Rahmen der sie nach § 1569 BGB treffenden unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung
gehalten, ihre nicht ausreichend ertragreiche selbständige Tätigkeit aufzugeben und sich
stattdessen um eine nichtselbständige Arbeit zu bemühen. Mangels hinreichender
Erwerbsbemühungen muss sich die Antragsgegnerin ab 1/2008 aus einer
nichtselbständigen Tätigkeit ein erzielbares Einkommen zurechnen lassen. Der Senat
hält auch an der vom BGH nicht beanstandeten Feststellung fest, dass die
Antragsgegnerin wegen der längeren beruflichen Abstinenz, ihres Alters von fast 48
Jahren im Zeitpunkt der Scheidung und der Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht sogleich
eine vollwertige Beschäftigung in ihrem erlernten Beruf als Diätassistentin erlangen
konnte. Es sind daher Abstriche zu machen, so dass sich die Antragsgegnerin zunächst
kein höheres erzielbares Einkommen als bereinigt 1.000 € monatlich in 2008 zurechnen
lassen muss. Nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 beläuft es sich auf rund
857 €.
2.
Vermietung und Verpachtung von
42 €
3.
Für das Kalenderjahr 2008 ist somit folgendes unterhaltsrelevante Einkommen der
Antragsgegnerin in Ansatz zu bringen:
2009
Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für die Zurechnung
fiktiver Einkünfte entfallen wären. Der Senat schreibt daher, das für 2008 festgestellte
899 €
Kalenderjahr 2009 fort.
ab 1/2010
Für die Zeit ab 1/2010 geht der Senat davon aus, dass das fiktiv zugerechnete
Einkommen für die Antragsgegnerin nicht nur weiterhin erzielbar ist, sondern dass die
Umstände des Streitfalls auch die Berücksichtigung einer späteren
Einkommenssteigerung im Rahmen einer normalen beruflichen Weiterentwicklung der
Antragsgegnerin erlauben.
Nach dem von der Antragsgegnerin selbst für die Bundesagentur für Arbeit erstellten
Bewerbungsprofil hat sie Berufspraxis als Diätassistentin sowie als Köchin mit
Tätigkeitsschwerpunkt Catering und als Ernährungsberaterin. Zusätzlich besitzt sie
Qualifikationen als sogenannte Tri-Fit-Trainerin (Übergewichtprogramm), im
Pflegehilfsdienst (Altenpflegehelferin) sowie in der Farb- und Stilberatung, die sie in der
Ehezeit erworben hat. Auch während ihrer mehrjährigen Selbständigkeit hat die
Antragsgegnerin ein beruflich verwertbares Können und sonstige Fertigkeiten dazu
gewonnen. In ihrem Bewerbungsprofil hebt die Antragsgegnerin insoweit hervor, gerade
auch im Bereich des Kochens über ein umfangreiches sowie gutes Können zu verfügen
und seit 11/2002 praktische Erfahrungen mit der Arbeit als Köchin gesammelt zu haben.
Daneben verweist sie auf Kochkurse, die sie im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit
gegeben hat. Ferner war die Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Vorbringen während
ihrer Tätigkeit an der Uni-Kinderklinik T… u. a. als Diät-Köchin tätig. Der von der
Antragsgegnerin angebotene Catering-Service „…“ ist ebenfalls mit Kochen verbunden.
Hiervon ausgehend hat der Senat es für die Antragsgegnerin für zumutbar gehalten, als
Köchin in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Ebenso hätte es für sie nahe
gelegen, sich mit der gebotenen Intensität um eine Stelle als angestellte Diätassistentin
oder im Pflegedienstleistungsbereich zu bewerben.
Angesichts der bereits vorhandenen praktischen Erfahrungen und Qualifikationen ist
davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen eines beruflichen
Wiedereinstiegs in ein vollschichtiges Anstellungsverhältnis nur eine zeitlich begrenzte
Einarbeitungszeit benötigte. Diese kann nicht über die Dauer von zwei Jahren hinaus
bemessen werden. Nach einer zweijährigen (fiktiven) Betriebszugehörigkeit, also ab
1/2010, ist von einer Einkommenssteigerung im Rahmen der von der Antragsgegnerin
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1/2010, ist von einer Einkommenssteigerung im Rahmen der von der Antragsgegnerin
zu erwartenden beruflichen Weiterentwicklung und ihrer hinzugewonnenen Erfahrungen,
Kenntnisse und Fähigkeiten auszugehen. Das Kriterium der Betriebszugehörigkeit ist ein
entgeltbestimmender Faktor. In der Regel gilt nämlich, dass die Dauer der
Betriebszugehörigkeit mit der Berufserfahrung einhergeht. Die zunehmende Erfahrung
befähigt den Arbeitnehmer, seine Arbeit besser zu verrichten. Deshalb kann vorliegend -
und gerade auch mit Blick auf die bereits vorhandenen Vorkenntnisse - angenommen
werden, dass die Antragsgegnerin in dem zweijährigen Zeitraum seit dem von ihr
unterhaltsrechtlich zu verlangenden Wiedereinstieg in eine nichtselbständige Tätigkeit
neue berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt hätte, die durch eine
ab 1/2010
einem für die Antragsgegnerin erzielbaren Bruttostundenlohn zwischen 10 € und 11 €
auszugehen. Daraus ergibt sich ein fiktiv zuzurechnendes bereinigtes
Monatseinkommen von 1.200 € . Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 beläuft
1.029 €.
Das unterhaltsrelevante Einkommen der Antragsgegnerin ab 1/2010 beträgt danach:
Im Ergebnis
Gesamteinkünften der Antragsgegnerin auszugehen:
III.
Kindesunterhalt
einzustellen:
1.
4 Kindern
aus der geschiedenen Ehe
aus seiner neuen Beziehung
2.
Der BGH hat den vom Senat vorgenommenen Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts,
des Kindesunterhalts für den in 2006 geborenen Sohn und die Berücksichtigung nur
noch des Zahlbetrages für die hier relevante Zeit (ab 3/2008) nicht beanstandet.
Hiervon ist auch für die vorliegende Entscheidung auszugehen. Ferner ist der
nachträglich eingetretene Umstand zu berücksichtigen, dass 2009 die Tochter I…
geboren wurde, der der Antragsteller ebenfalls zum Barunterhalt verpflichtet ist. Die
materiellem Recht
bestimmen. Die entsprechenden Unterhaltsbeträge sind von dem festgestellten
Einkommen des Antragstellers abzusetzen. Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist
dabei so vorzunehmen wie bei gleichzeitiger Entscheidung über die Unterhaltsansprüche
aller gegenüber dem Antragsteller berechtigten Personen (vgl. hierzu BGH, FamRZ
1992, 797 ff). Es ist daher der für alle Kinder materiell-rechtlich geschuldete
Kindesunterhalt in Ansatz zu bringen.
2008
a) A…
aa)
Die volljährige Tochter A… lebte bis 9/2008 im Haushalt der Antragsgegnerin. Seit
10/2008 unterhält sie eine eigene Wohnung und besucht … in B…. An dieser Privatschule
absolviert sie eine dreijährige Ausbildung zur Ergotherapeutin, nachdem sie für das
geplante Psychologiestudium (trotz ihrer Bewerbung an allen deutschen Universitäten)
keinen Studienplatz erhalten hat. Ausweislich des von A… in 4/2008 unterzeichneten
Ausbildungsvertrags sind mit dem Besuch der Privatschule Ausbildungsgebühren von
insgesamt 15.480 € verbunden zuzüglich Aufnahme- und Prüfungsgebühren. Die
Ausbildungsgebühr ist in Höhe von 430 € monatlich zu zahlen. Sie ist unterhaltsrechtlich
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Ausbildungsgebühr ist in Höhe von 430 € monatlich zu zahlen. Sie ist unterhaltsrechtlich
ausbildungsbedingter Mehrbedarf
des Ehegattenunterhalts jedoch nicht berücksichtigungsfähig. Es liegen keine wichtigen
Gründe vor, die es rechtfertigen, die durch die Wahl der Privatschule verursachten
erheblichen Mehrkosten zu Lasten des der Tochter allein barunterhaltsverpflichteten
Antragstellers als angemessene Berufsausbildungskosten anzuerkennen.
A… plant nach wie vor die Aufnahme eines Psychologiestudiums. Sie will das Studium an
die (erfolgreiche) Ausbildung zur Ergotherapeutin anschließen. Diese Berufsausbildung
ist allerdings nicht Voraussetzung für das Psychologiestudium. Hätte A… sofort den
gewünschten Studienplatz erhalten, hätte sie nicht mit einer solchen Berufsausbildung
begonnen. Die Ausbildung zur Ergotherapeutin dient A… also lediglich zur Verbesserung
ihrer zukünftigen Chancen auf Erhalt des gewünschten Studienplatzes bzw. zur
Überbrückung der Wartezeit. Ferner kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass
kostenfreie staatliche Schulen existieren, die zu einem vergleichbaren Erfolg führen.
Dass bei diesen Schulen üblicherweise längere Wartezeiten in Kauf genommen werden
müssen, rechtfertigt für sich genommen die Annahme eines berechtigten
ausbildungsbedingten Mehrbedarfs nicht. Gerade auch im Hinblick auf die erhebliche
Länge der von A… angestrebten praktischen Ausbildung und des sich anschließenden
Studiums sowie die damit verbundenen erheblichen finanziellen Belastungen des
Antragstellers ist es ihr im Rahmen des Gegenseitigkeitsprinzips zuzumuten, bei ihren
Entscheidungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, insbesondere des
Vaters, Rücksicht zu nehmen. Sie war daher unterhaltsrechtlich verpflichtet, für ihre
geplante Ausbildung zur Ergotherapeutin, gegen die sich der Antragsteller grundsätzlich
nicht wendet, eine kostenfreie staatliche Schule auszuwählen.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich auch nicht die Feststellung
treffen, dass der Antragsteller die Übernahme der Privatschulkosten verbindlich
zugesagt hat. Auf eine Zustimmung ihrer Mutter vor Unterzeichnung des
Ausbildungsvertrages kann sich die bereits seinerzeit volljährige Tochter A… nicht
berufen. Es entspricht der einvernehmlichen Übung der Parteien, dass der Antragsteller
für den Barunterhalt der beiden Töchter allein aufkommt. Die Mutter beteiligt sich nur
dadurch mittelbar am Kindesunterhalt, dass dieser vom Einkommen des Antragstellers
in Abzug gebracht wird und sich daher der Ehegattenunterhalt entsprechend verringert.
Die Antragsgegnerin hat im Senatstermin vom 22.10.2009 auf Nachfrage allerdings
ausdrücklich erklärt, dass sie sich nicht einen um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf
erhöhten Kindesunterhalt für A… vorgehen lasse. Sie ist also auch nicht mittelbar bereit,
sich an den erheblichen Kosten des geltend gemachten Mehrbedarfs der Tochter zu
beteiligen. Folglich kann A… aus der Zustimmung ihrer Mutter nichts für sich herleiten.
Da die Mehrkosten für den Privatschulbesuch nicht als berechtigt anzuerkennen sind,
verbleibt es auch für die Zeit ab 10/2008 beim Vorwegabzug (nur) des um das
Kindergeld zu bereinigenden Unterhalts für A….
bb)
Mit einem Gesamteinkommen des Antragstellers von 4.321 € im Jahr 2008 ist der
Kindesunterhalt wegen der Anzahl der Unterhaltsberechtigten unter einmaliger
Herabstufung der Einkommensgruppe 8 der Brandenburgischen Unterhaltstabelle
von 3 bis 9/2008
434 €
von 10 bis 12/2008
b) S…
Im Hinblick auf den Eintritt der Volljährigkeit und ihren Schulbesuch im Jahr 2008 beträgt
der für die Tochter S… anzusetzende monatliche Zahlbetrag
c) F…
Für den der ersten Altersstufe zuzuordnenden Sohn F… des Antragstellers ergibt sich
325 €.
2009
Das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers beläuft sich auf insgesamt 3.849
€. Es ist unter einmaliger Herabstufung in die 6. Einkommensgruppe einzuordnen.
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a) A…
Unter Berücksichtigung der Kindergelderhöhung errechnet sich für das Kalenderjahr
476 €.
b) S…
Die Tochter S… hat im Sommer 2009 das Abitur abgelegt. Bis 9/2009 lebte sie noch im
Haushalt der Mutter. Seit 10/2009 wohnt sie in Ko… und geht dort einem Studium nach.
Hierfür fallen Studiengebühren von 593 € pro Semester an, die der Antragsteller
zusätzlich schuldet (vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rn. 370). Diese sind mit
gerundet 99 € monatlich in Ansatz zu bringen. Zu berücksichtigen ist danach ein
monatlicher Zahlbetrag für sie
c) F…
Der geschuldete monatliche Zahlbetrag beläuft sich im ganzen Jahr 2009 auf (360 € - 82
278 €.
d) I…
Seiner im Jahr 2009 geborenen jüngsten Tochter schuldet der Antragsteller für die Zeit
vom 22.2. bis 31.12.2009
278 €.
Die vom Antragsteller als Sonderbedarf von I… im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB
geltend gemachten Aufwendungen für eine Säuglingserstausstattung sind
unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Es fehlt bereits an der erforderlichen
substantiierten Darlegung des Antragstellers unter konkreter Auflistung der einzelnen
(erstattungsfähigen) Aufwandspositionen.
Ab 1/2010
Unter Berücksichtigung seines Gesamteinkommens von 3.811 € sind von dem
unterhaltspflichtigen Antragsteller nach Einkommensgruppe 6 für seine 4 Kinder
folgende monatlichen Zahlbeträge zu leisten:
3.
Im Ergebnis
IV.
Nach alldem ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsstruktur des BGH in seinem
Urteil vom 17.6.2009 (vgl. FamRZ 2009, 1391 ff.) folgende Unterhaltsberechnung:
Das angefochtene Verbundurteil des Amtsgerichts vom 13.11.2007 ist seit 19.2.2008
zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. Im Hinblick auf den Berufungsantrags der
Antragsgegnerin hat der Antragsteller nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach §
ab
dem 1.3.2008,
V.
Soweit der Senat in dem Berufungsurteil vom 22.4.2008 eine Befristung oder
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128
Soweit der Senat in dem Berufungsurteil vom 22.4.2008 eine Befristung oder
Begrenzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abgelehnt
hat, ist vom BGH dagegen nichts eingewendet worden. Die vom Senat angeführten
Hinderungsgründe für eine Beurteilung der Befristung – insbesondere die fehlende
Veräußerung des gemeinschaftlichen Hausgrundstücks in N… – bestehen fort.
Umstände, die bereits jetzt eine erneute Billigkeitsbetrachtung erforderlich machen
könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Senat geht daher weiterhin davon
aus, dass die Antragsgegnerin voraussichtlich für eine Übergangszeit von etwa 10 Jahren
den vollen Aufstockungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß §
1578 Abs. 1 S. 1 BGB beanspruchen kann, bevor ihr Unterhaltsanspruch herabgesetzt
wird. Die Entscheidungen über eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltes ist
einem späteren Abänderungsverfahren zu überlassen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 93 a, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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