Urteil des LAG Köln vom 20.02.2002

LArbG Köln: fristlose kündigung, unwirksamkeit der kündigung, abfindung, arbeitsgericht, auflösung, unzumutbarkeit, entschädigung, beendigung, lebensversicherung, verfügung

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 954/01
Datum:
20.02.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 954/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 236/01
Schlagworte:
Auflösungsantrag des Arbeitnehmers, Abfindung, verfallbare
Versorgungsanwartschaft, Schadensersatz
Normen:
§§ 626, 628 BGB, §§ 9, 10 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Siegburg, Az. 2 Ca 236/01, vom 13.06.2001 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin und Berufungsklägerin ein
Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes einer Anwartschaft auf eine betriebliche
Altersversorgung zusteht, nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien auf eigenen
Antrag der Klägerin hin durch gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 9, 10 KSchG
aufgelöst wurde.
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Die am 16.10.1952 geborene Klägerin war seit dem 24.05.1989 bei der Beklagten als
hauswirtschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Am 01.10.1990 wurde ihr eine betriebliche
Altersversorgung in Form einer für sie abgeschlossenen Kapitallebensversicherung
zugesagt.
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Am 13.10.1999 sprach die Beklagte der Klägerin eine außerordentliche fristlose
Kündigung aus. Die Klägerin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht
Siegburg- 4 Ca 2835/99 G -). Am 28.11.1999 erklärte die Beklagte, dass sie ihre fristlose
Kündigung zurücknehme, und forderte die Klägerin auf, die Arbeit wieder aufzunehmen.
Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses stellte die Klägerin sodann einen
Auflösungsantrag, den sie mit der "Würdelosigkeit" begründete, mit welcher die
Beklagte das Arbeitsverhältnis beendet habe. Im Rahmen der fristlosen Kündigung
habe der Geschäftsführer der Beklagten behauptet, die Eheleute G hätten die Beklagte
bestohlen. Der Geschäftsführer habe dann der Klägerin weiter erklärt, sie könne zu
diesen G gehen, weil sie dort hinpasse.
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Mit rechtskräftigem Urteil vom 16.11.2000 hat das Arbeitsgericht Siegburg das
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Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung zum 13.10.1999 gegen Zahlung einer
Abfindung in Höhe von 15.000,00 DM (= 9,5 Monatsgehälter) aufgelöst. Zu diesem
Zeitpunkt hatte die für die Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung nach dem
unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin einen Rückkaufswert in Höhe
von 7.820,33 DM.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ohne das vertragswidrige Verhalten der Beklagten,
welches zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe, hätte das
Arbeitsverhältnis weiter fortbestanden und wäre ihre Anwartschaft auf eine betriebliche
Altersversorgung unverfallbar geworden. Für den ihr daraus entstehenden Schaden
müsse die Beklagte aufkommen. Die Klägerin hat weiter Rechtsausführungen dazu
gemacht, dass einem solchen Schadensersatzanspruch die durch das Auflösungsurteil
erzielte Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG nicht entgegenstünde.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die Lebensversicherung, abgeschlossen bei der A L L auf
Gegenseitigkeit, Versicherungsbescheinigung zum Gruppenversicherungsschein-Nr.
5603 709 K, abgeschlossen mit der Seniorenpark L G , M h-Lichtenberg, unter Nr.: 23,
lautend auf den Namen der Klägerin M D , geb. 16.10.1952, Versicherungssumme
33.116,00 DM, Ablauf 01.10.2015, Monatsbeitrag 90,00 DM, Beginn 01.10.1990, mit den
derzeit bestehenden Werten auf die Klägerin zu übertragen und der
Lebensversicherungsgesellschaft den Wechsel des Versicherungsnehmers
anzuzeigen;
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hilfsweise hierzu,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.820,33 DM nebst 5 % Zinsen über den
jeweiligen Basiszinssatz der E Z , beginnend mit dem 13.10.1999, zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat sich unter anderem darauf berufen, dass die Klägerin die Wahl gehabt
habe, ob sie einen Auflösungsantrag stelle und auf diese Weise die Unverfallbarkeit des
Anwartschaftsrechtes vereitele, oder ob sie das Arbeitsverhältnis, wie von ihr, der
Beklagten angeboten, fortsetze. Die Klägerin könne jedoch nicht die Abfindung nach §§
9, 10 KSchG und darüber hinaus noch Schadensersatz verlangen.
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Mit Urteil vom 13.06.2001 hat das Arbeitsgericht Siegburg die Klage abgewiesen. Auf
die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 18.07.2001 zugestellt worden. Sie hat
hiergegen am Montag, den 20.08.2001 Berufung eingelegt und diese nach
entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 27.09.2001
begründet.
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Die Klägerin vertieft ihre Rechtsausführungen, wonach der von ihr geltend gemachte
Schadensersatzanspruch nicht durch die Kündigungsschutzabfindung verbraucht sei.
So habe die Höhe der ausgeurteilten Abfindung nicht einmal ausgereicht, um den
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verlustigen Lohn bis zum Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses abzudecken. Auch
schon deshalb, weil die Höhe der Kündigungsschutzabfindung nach §§ 9, 10 KSchG
gesetzlich beschränkt sei, sei sie ungeeignet, derartige Schäden bei der betrieblichen
Altersversorgung mit abzudecken. Auch sei es widersprüchlich, einerseits die
Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich festzustellen,
andererseits aber darauf zu verweisen, dass sie, die Klägerin nach der Rücknahme der
arbeitgeberseitigen Kündigung und auf Grund von deren Rechtsunwirksamkeit die Wahl
gehabt habe, das Arbeitverhältnis fortzusetzen.
Weiter erklärt die Klägerin, sie stütze ihren Anspruch nunmehr zusätzlich auch auf § 812
2. alternative BGB.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin 7.820,33 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der E Z ,
beginnend mit dem 13.10.1999, zu zahlen.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
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Ergänzend wird auf das Urteil der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (4 Sa
298/01) vom 27.04.2001 Bezug genommen, mit welchem in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz (Arbeitsgericht Siegburg 2 GA 1/01 G) der Antrag der Klägerin rechtskräftig
abgewiesen wurde, die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen,
sich einstweilen jeder Verfügung über die im Hauptsacheverfahren bezeichnete
Lebensversicherung zu enthalten.
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Entscheidungsgründe
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1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft
und wurde gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
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1. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch der
Klägerin auf Zahlung des Rückkaufswert der für sie im Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung zu Recht verneint.
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1. Der Erfüllungsanspruch aus der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung besteht
nicht mehr, nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien vor Eintritt der gesetzlichen
Unverfallbarkeit sein Ende gefunden hat. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein
Streit.
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2. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch darauf, für den Verlust der
Versorgungsanwartschaft einen Schadensersatz zu erhalten.
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1. In Betracht kommt nur ein Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB.
Dem steht jedoch entgegen, dass die Klägerin mit der Abfindung nach §§ 9, 10
KSchG bereits auf ihren eigenen Antrag hin eine gesetzliche Entschädigung
eigener Art für den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbundenen
Verlust des Arbeitsplatzes erhalten hat. Für den Verlust des Arbeitsplatzes stellte
die zuerkannte Kündigungsabfindung den gegebenen Ausgleich dar (BAG BB
1971, 959). Das BAG sieht in der gesetzlich geregelten
Kündigungsschutzabfindung eine Entschädigung eigener Art für die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses (BAG vom 15.02.1973, 2 AZR 16/72). Diese
Entschädigung soll einerseits den Arbeitgeber wegen der Unwirksamkeit der
Kündigung belasten, andererseits aber dem Arbeitnehmer einen gewissen
pauschalen Ausgleich für die Vermögens- und Nichtvermögensschäden
gewähren, die sich aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ergeben (BAG a.a.O.; BAG
BB 1971, 959). Es können deshalb neben einer zuerkannten
Kündigungsabfindung, die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begrifflich
voraussetzt, Schadensersatzansprüche eben wegen des Verlustes des
Arbeitsplatzes nicht auch noch gegeben sein (BAG BB 1971, 959).
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1. Hinzu kommt der Gesichtspunkt, dass bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
durch einen rechtsgestaltenden Richterspruch dieser nicht gleichzeitig eine zum
Schadensersatz verpflichtende Maßnahme darstellen kann (BAG BB 1971, 960).
Durch die Zwischenschaltung der gerichtlichen Entscheidung wird nämlich der
Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem möglichen
Auflösungsverschulden des Kündigenden und dem Schaden unterbrochen, der
dem Gekündigten durch die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
entsteht (BAG vom 15.02.1973, 2 AZR 16/72 m. w. N; LAG Köln vom 27.04.2001, 4
Sa 298/01).
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1. Die von Gumpert (BB 1971, 960 f.) vorgeschlagene Differenzierung zwischen der
Abfindung als Ersatz für den unmittelbaren Verlust des eigentlichen
Arbeitsentgelts und solchen Schäden, die nur mittelbar mit dem Verlust des
Arbeitsplatzes zusammenhängen, führt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht
weiter. Sie erscheint nämlich nur nachvollziehbar und damit akzeptabel, wenn der
Begriff des mittelbaren Schadens eindeutig abgrenzbar wäre.
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aa. Dies mag dann der Fall sein, wenn man unter mittelbaren Schäden nur solche
versteht, bei denen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst nur den Anfangspunkt
einer Kausalkette bildet, die erst durch Hinzutreten weiterer haftungsauslösender
Umstände zum Schadenseintritt hinführt. Beispiele für derartige mittelbare Schäden
wären etwa solche aus der Erteilung unrichtiger Auskünfte an dritte Personen, bei
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denen sich der Arbeitnehmer bewirbt oder aus unzutreffenden Beurteilungen in dem aus
Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilten Arbeitszeugnis. In solchen
Fällen wird gerade auch nach der traditionellen Rechtsprechung des BAG ein etwaiger
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nicht durch eine
Kündigungsschutzabfindung nach §§ 9, 10 KSchG tangiert (BAG BB 1971, 959).
bb. Warum es sich jedoch etwa in dem vorliegenden Fall des Verlustes einer
verfallbaren Versorgungsanwartschaft lediglich um einen nur mittelbar mit dem Verlust
des Arbeitsplatzes zusammenhängenden Schaden handeln soll, erschließt sich nicht;
denn der Verlust der Ruhegeldanwartschaft tritt einzig und allein - und somit
"unmittelbar" sowohl im kausalen wie im zeitlichen Sinne - aufgrund der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zu dem gegebenen Zeitpunkt ein, ohne dass es weiterer
Umstände bedürfte.
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cc. Entweder handelt es sich also richtigerweise bei dem hier zu beurteilenden Schaden
um einen "unmittelbaren" Schaden aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der
Folge, dass es bei der Sperrwirkung der Kündigungsschutzabfindung nach §§ 9, 10
KSchG bleibt, oder aber die Unterscheidung zwischen "unmittelbaren" und "mittelbaren"
Schäden aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird begrifflich so problematisch,
dass sie zum einen ihre innere Rechtfertigung verlöre, zum anderen aber auch mit dem
Gedanken der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbaren wäre.
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1. Folgerichtig wird auf der Grundlage der bisherigen BAG-Rechtsprechung die
Auffassung vertreten, dass das Gericht bei der Bemessung der Höhe der
Abfindung gemäß § 10 KSchG nicht nur einen etwaigen durch die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses verursachten Verdienstausfall zu berücksichtigen hat (so
ausdrücklich BAG vom 15.02.1973, 2 AZR 16/72; ferner BAG EzA § 9 KSchG n. F.
Nr. 15), sondern insbesondere auch den Verlust einer verfallbaren
Versorgungsanwartschaft (KR-Spilger, § 10 KSchG Rdnr. 58; Hueck/von
Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Auflage, § 10 Rz. 14; Brill DB 1981, 2327).
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1. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht Siegburg in seinem Auflösungsurteil
eine Abfindung in Höhe von nahezu einem Monatsgehalt pro Jahr der
Beschäftigung festgesetzt. Dies liegt deutlich über der in der Praxis weit
verbreiteten Standardhöhe von einem halben Monatseinkommen pro Jahr der
Beschäftigung (Küttner/Eisemann, Personalbuch 2001 Stichwort Abfindung Rdnr.
34). Dies spricht dafür, dass das Arbeitsgericht im Rahmen seines pflichtgemäßen
Ermessens neben den übrigen Umständen des Einzelfalls auch den
Gesichtspunkt des Verlustes der verfallbaren Versorgungsanwartschaft bedacht
hat, zumal dieser Gesichtspunkt nach dem unwidersprochen gebliebenen
Sachvortrag der Beklagten im damaligen Kündigungsschutzprozess bereits zur
Sprache gekommen war. Die nochmalige Zubilligung eines entsprechenden
Schadensersatzanspruches würde demnach im Zweifel zu einer doppelten
Entschädigung der Klägerin führen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen,
dass auch Gumpert in erster Linie befürwortet, die Kündigungsschutzabfindung auf
einen entsprechenden Schadensersatzanspruch anzurechnen (a.a.O., Seite 961).
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1. Entgegen der Meinung der Klägerin steht der hier vertretenen Auffassung auch
nicht entgegen, dass die nach §§ 9, 10 KSchG erzielbare
Kündigungsschutzabfindung gesetzlich der Höhe nach begrenzt ist. Diese dem
gesetzgeberischen Willen entsprechende höhenmäßige Begrenzung ist typische
Begleiterscheinung jeder Pauschalisierung. Jedenfalls der den Auflösungsantrag
selber stellende Arbeitnehmer handelt sich durch die Entscheidung für den
Entschädigungsanspruch nach §§ 9, 10 KSchG auf der anderen Seite auch
erhebliche Darlegungs- und Beweiserleichterungen ein. Er muss die
Schadenshöhe nicht im einzelnen nachweisen und auch immaterielle
Gesichtspunkte finden zu seinen Gunsten Berücksichtigung. Auch ist mit dem
Arbeitsgericht darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der §§ 9, 10 KSchG immer
nur um eine Entschädigung für noch verfallbare Versorgungsanwartschaften
gehen kann. Im übrigen hat bereits die 4. Kammer des LAG Köln in ihrem Urteil
vom 27.04.2001 zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin gegen das
Auflösungsurteil Rechtsmittel hätte einlegen müssen, wenn sie die Höhe der vom
Arbeitsgericht festgesetzten Kündigungsschutzabfindung glaubt beanstanden zu
können.
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1. Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass
es widersprüchlich sei, wenn ihr einerseits zugebilligt werde, dass die Fortsetzung
des Arbeitverhältnisses für sie unzumutbar war, andererseits wegen des
erfolgreich gestellten Auflösungsantrages dann aber Schadensersatzansprüche
abgeschnitten seien sollten.
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aa. Aus der Sicht des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, dass die
Klägerin faktisch die Möglichkeit gehabt hätte, darauf zu verzichten, die Unzumutbarkeit
einer Weiterbeschäftigung geltend zu machen und zumindest bis zum Eintritt der
Unverfallbarkeit ihrer Versorgungsanwartschaft an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.
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bb. Maßgeblich erscheint vielmehr, dass die Klägerin die Wahl gehabt hätte, anstatt im
Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag zu stellen, das Arbeitsverhältnis
wegen Unzumutbarkeit seiner Fortsetzung ihrerseits gemäß § 626 Abs. 1 zu beenden
und sodann die in § 628 Abs. 2 BGB vorgesehenen Schadensersatzansprüche zu
erheben. Dies hätte allerdings vorausgesetzt, dass die Gründe, die die Klägerin für eine
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anführen konnte, die Qualität
eines "wichtigen Grundes" im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gehabt hätten und dass sie
aus dieser Unzumutbarkeit innerhalb der in § 626 Abs. 2 BGB normierten 14-Tage-Frist
die entsprechenden Folgerungen gezogen hätte. Nicht nur sind nämlich nach der
neueren BAG-Rechtsprechung und herrschenden Meinung die Anforderungen an die
"Unzumutbarkeit", die im Rahmen des § 9 KSchG zu stellen sind, geringer, als
diejenigen, die einen "wichtigen Grund" im Sinne des § 626 BGB ausmachen (BAG EzA
§ 9 KSchG n. F. Nr. 11; KR-Spilger, 6. Auflage, § 9 KSchG Rdnr. 38 ff. m. w. N.), sondern
das Gesetz selbst unterstellt auch, dass eine Unzumutbarkeit im Sinne eines wichtigen
Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB dann nicht mehr angenommen werden kann, wenn
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der Kündigungsberechtigte in Kenntnis solcher Unzumutbarkeitsgründe mehr als 14
Tage untätig bleibt, § 626 Abs. 2 BGB.
cc. Das Gesetz billigt den Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB aber
gerade nur demjenigen zu, für den die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses die Intensität des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1
BGB erreicht (std. Rspr des BAG, zuletzt BAG EzA § 628 BGB Nr. 17). Dies bezieht sich
ausdrücklich auch auf die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB (BAG
a.a.O.; KR-Wiegand, § 628 BGB Rdnr. 22).
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1. Auch diese Überlegung zu den Voraussetzungen des § 628 Abs. 2 BGB
verdeutlicht nach Auffassung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall
ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 628 Abs. 2 BGB neben der von
ihr erzielten Kündigungsschutzabfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG von Rechts
wegen nicht in Betracht kommt.
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1. Andere Anspruchsgrundlagen für das klägerische Begehren sind ebenfalls nicht
ersichtlich. Für die Voraussetzungen eines etwaigen Schadensersatzanspruches
nach § 826 BGB oder auch eines Bereicherungsanspruchs hat die Klägerin nichts
vorgetragen.
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1. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Da das BAG in seiner Entscheidung vom 15.02.1973 in Bezugnahme auf die
Auffassung von Gumpert ausdrücklich nicht abschließend zur Reichweite einer
Sperrwirkung der Kündigungsschutzabfindung gegenüber Schadensersatzansprüchen
anderweitiger Art Stellung nehmen wollte, war nach Auffassung des Berufungsgerichts
gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG die Revision zuzulassen.
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