Urteil des LSG Sachsen vom 07.05.2009

LSG Fss: arbeitslosenhilfe, einkünfte, bedürftigkeit, leistungsanspruch, freibetrag, kirchensteuer, gewerbesteuer, bestreitung, arbeitsförderung, rechtsgrundlage

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 07.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 6 AL 453/06
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AL 49/08
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht Chemnitz vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten – auch der Berufungsinstanz – sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, die für das Jahr 2002 bewilligte Arbeitslosenhilfe sowie
die entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten. Die für 2002 geleistete Arbeitslosenhilfe und
somit der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsbetrag beläuft sich auf einen Betrag von 6.533,50 EUR und
die abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf 1.058,43 EUR.
Die am. 1965 geborene Klägerin ist verheiratet. Sie hat zwei minderjährige Kinder, den 1993 geborenen Sohn M. und
die 1995 geborene Tochter F ... Vom 15. Juli 1984 bis 31. August 1990 war die Klägerin als Leiterin des Hauptbüros
eines volkseigenen Betriebes beitragspflichtig beschäftigt.
Nach einer Fortbildung bewilligte die Beklagte der Klägerin, die bereits zuvor Arbeitslosengeld bezogen hatte, mit
Bescheid vom 28. Juni 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von 314,51 DM wöchentlich.
Auf den Antrag der Klägerin vom 30. Juli 2001 bewilligte die Beklagte ihr durch Bescheid vom 13. September 2001 –
zunächst vorläufig – für die Zeit vom 30. Juli 2001 bis zum 29. Juli 2002 Arbeitslosenhilfe mit dem wöchentlichen
Betrag von 244,93 DM, ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 540,00 DM sowie der Leistungsgruppe C und
dem erhöhten Leistungssatz. Mit weiterem vorläufigen Bescheid vom 11. Januar 2002 erfolgte ab dem 1. Januar 2002
sowohl eine Umstellung auf Euro als auch auf die Leistungsverordnung des Jahres 2002. Dies ergab einen
wöchentlichen Betrag von 125,30 EUR, ausgehend von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 275,00 EUR.
Der Ehemann der Klägerin, Jens Bauch, war zu dieser Zeit selbstständig beschäftigt. Nach dem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 hatte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 25.000,00 DM.
Abzüglich eines Sonderausgabenpauschbetrages und von Versicherungsbeiträgen ergab sich ein zu versteuerndes
Einkommen von 18.784,00 DM.
Nach dem Einkommensteuerbescheid für 2001 hatte der Ehemann der Klägerin in diesem Jahr Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 20.000,00DM.
Mit Bescheid vom 2. August 2002 bewilligte die Beklagte ab dem 30. Juli 2002 – ebenfalls vorläufig –
Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 125,30 EUR, ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 275,00 EUR,
der Leistungsgruppe C und dem erhöhten Leistungssatz. Hierzu wies die Beklagte darauf hin, dass eine endgültige
Bewilligung erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides von 2002 erfolgen könne.
Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 27. September 2004 ergaben sich Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von 36.594,00 EUR (monatlich 3.049,50 EUR). Die Einkommensteuer wurde zunächst auf 4.085,00
EUR festgesetzt. Die Versicherungsbeiträge wurden mit 6.842,00 EUR angesetzt.
Nach dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 27. September 2004 wurde insgesamt eine Umsatzsteuer
von 20.642,91 EUR festgesetzt. Abzüglich der vorher festgesetzten Umsatzsteuer von 4.968,00 EUR beliefe sich die
noch zu entrichtende Umsatzsteuer auf 15.674,91 EUR.
Durch Änderungsbescheid zur Einkommensteuer für das Jahr 2002 vom 4. Mai 2005 setzte das Finanzamt H.
nunmehr die Einkommensteuer auf insgesamt 1.004,00 EUR fest. Mithin ergab sich eine Steuererstattung von
3.081,00 EUR.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 teilte die Beklagte mit, in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 sei
ausweislich der nun vorgelegten Einkommensteuerbescheide für den genannten Zeitraum Arbeitslosenhilfe in Höhe
von 6.533,50 EUR zu viel gezahlt worden. Denn es errechne sich ein wöchentlicher Anrechnungsbetrag, der den
bewilligten Leistungsbetrag für 2002 übersteige. Somit habe für dieses Jahr kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
bestanden. Daher sei beabsichtigt, die Leistungsbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) aufzuheben. Weiter seien gemäß §
335 Abs. 1 und 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 947,36 EUR und 111,07 EUR zu erstatten. Hierzu erhalte die Klägerin
Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 8. September 2005 machte die Beklagte schließlich auf der Grundlage von § 328 Abs. 3 SGB III
für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2002 eine Überzahlung von 6.533,50 EUR geltend. Für diesen
Zeitraum sei Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 125,30 EUR gemäß § 328 Abs. 1 SGB III vorläufig bewilligt
worden. Mit der endgültigen Feststellung des Leistungsanspruchs habe sich ergeben, dass kein Anspruch bestehe.
Unter Einbeziehung des Steuerbescheides 2002 sei der Anspruch erneut geprüft worden. Für die Zeit vom 1. Januar
bis zum 29. Juli 2002 ergebe sich ein wöchentlicher Anrechnungsbetrag von 304,06 EUR und für die Zeit vom 30. Juli
bis 31. Dezember 2002 in Höhe von 219,14 EUR.
Durch weiteren Bescheid vom 8. September 2005 verfügte die Beklagte auch die Erstattung der vom 1. Februar bis
zum 31. Dezember 2002 abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.058,43 EUR.
Rechtsgrundlage hierfür sei § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Denn die Klägerin sei nur durch den Leistungsbezug
kranken- und pflichtversichert gewesen.
Hiergegen legte die Klägerin am 6. Oktober 2005 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch bezüglich dieser Bescheide als
unbegründet zurück. Die Voraussetzungen von § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III hätten vorgelegen, da zur Feststellung der
Voraussetzungen für einen Anspruch noch längere Zeit erforderlich gewesen sei, andererseits eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs bestanden habe und die Leistungsempfängerin die Umstände,
die einer abschließenden Entscheidung entgegenstünden, nicht zu vertreten habe. Erst nach Vorlage des
Steuerbescheides 2002 sei eine abschließende Entscheidung über die Höhe möglich gewesen. Danach habe die
Klägerin für das Jahr 2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, weil sie nicht bedürftig gewesen sei. Denn auf den
Arbeitslosenhilfeanspruch in Höhe von 125,30 EUR wöchentlich sei ein Betrag in Höhe von 210,74 EUR wöchentlich
anzurechnen. Bei der Berechnung ging die Beklagte von Einkünften des Ehemannes der Klägerin aus dem
Gewerbebetrieb in Höhe von 36.594,00 EUR im Jahr und daraus folgend einem durchschnittlichen Monatseinkommen
in Höhe von 3.049,50 EUR aus. Darauf gründete sie folgende Berechnung: Monatsbetrag Wochenbetrag Einkommen
des Ehegatten aus Erwerbseinkommen 3.049,50 EUR abzüglich - Einkommensteuer laut Steuerbescheid [1.004,00:
12] 83,67 EUR - Versicherungsbeiträge laut Steuerbescheid [6.842,00: 12] 570,17 EUR - Freibetrag in Höhe der
hypothetischen Arbeitslosenhilfe [D/1 LS 157,78] 683,71 EUR - Freibetrag auf Grund rechtlicher
Unterhaltsverpflichtungen M. , 8 Jahre 324,00 EUR F. , 6 Jahre 324,00 EUR - Pauschbetrag aus Erwerbsbezügen
150,73 EUR Gesamtanrechnungsbetrag 913,22 EUR 210,74 EUR
Hiergegen hat die Klägerin am 27. April 2006 Klage erhoben. Für das Jahr 2002 habe ihr Ehemann Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 36.594EUR erzielt. Auf diesen Betrag sei die Einkommensteuer anzurechnen. Diesen
Einnahmen sei die Umsatzsteuerlast von 15.674,91 EUR gegenüberzustellen. Für das Jahr 2002 betrage der
tatsächlich auf die Zeitabschnitte entfallende Gewinn vor Einkommensteuer 36.594,00 EUR abzüglich 15.674,91 EUR,
mithin lediglich 20.919,09 EUR. Hiervon sei die Einkommensteuer von zunächst 4.085,00 EUR abzuziehen. Bei
Berücksichtigung der Steuererstattung von 3.081,00 EUR ergäben sich für das Jahr 2002 höchstens Einnahmen in
Höhe von 19.915,00 EUR. Monatlich seien dies 1.659,59 EUR. Abzuziehen sei die Krankenversicherung in Höhe von
325,34 EUR, die Unfallversicherung in Höhe von 32,61 EUR, die Lebensversicherungsbeiträge von 8,87 EUR, die
Haftpflichtversicherung von 6,93 EUR sowie sonstige Versicherungen in Höhe von 202,67 EUR.
Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, das Einkommen von monatlich 3.049,50 EUR sei nur um
die im Widerspruchsbescheid genannten Beträge zu mindern, hierzu gehörten die Einkommensteuer, die tatsächlichen
Versicherungen und die Freibeträge auf Grund der Unterhaltspflicht der Kinder. Nicht zu den absetzbaren Beträgen
gehörten bei der Ermittlung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe die so genannten Verkehrssteuern. Verkehrssteuern
seien solche, die Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs erfassten. Hierzu zähle auch die Umsatzsteuer.
Daher könne diese bei der Ermittlung des nach § 194 Abs. 2 SGB III zu berücksichtigenden Einkommens nicht
abgezogen werden.
Durch Urteil vom 24. Januar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gemäß § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
SGB III seien vom Einkommen die auf das Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Gemeint seien hierbei die
Steuern, die an die Erzielung von Einkünften anknüpften, also Lohn- und Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Gewerbesteuer sowie Kapitalertragssteuer. Die Umsatzsteuer sei demgegenüber nicht einkommensmindernd zu
berücksichtigen.
Gegen dieses ihr am 12. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. März 2008 Berufung eingelegt. Mit
dieser wiederholt sie im Wesentlichen ihre erstinstanzliche Argumentation. Die Berechnung der Gewinneinkünfte nach
der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – wie bei ihrem
Ehemann – führe zu einer Ungleichbehandlung zum Bilanzierer nach § 4 Abs. 1 EStG. Bei der Umsatzsteuer handle
es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber dem Staat. Die vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung führe dazu,
dass die als Mehrwertsteuer vereinnahmten Gelder (und rechtlich abzuführenden Gelder) zu verbrauchen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Chemnitz vom 24. Januar 2008 sowie den Bescheid vom 8. September 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die für das Jahr
2002 vorläufig bewilligte Arbeitslosenhilfe in gleicher Höhe endgültig zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Bundessozialgericht habe bereits im Urteil vom 26.Oktober 2004 (Az.: B 7 AL 2/04 R) klargestellt, dass im
Rahmen des § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III nur die Steuern abzugsfähig seien, die bereits im Zeitpunkt des
Zuflusses des Einkommens an den Betroffenen abgezogen wurden. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung sei eine
Gegenüberstellung von tatsächlich erhaltenen Betriebseinnahmen (Zuflussprinzip) und tatsächlich geleisteten
Betriebsausgaben (Abflussprinzip). Der Gewinn sei der Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben. Betriebsausgaben seien alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst seien. Zu den
Betriebsausgaben gehörten bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch die verausgabte Umsatzsteuer
(Vorsteuer) sowie die Umsatzsteuerzahlungen, die im jeweils laufenden Kalenderjahr tatsächlich an das Finanzamt
abgeführt werden. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts nicht zu beanstanden. Denn wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt habe, sei die
Umsatzsteuernachzahlung für 2002 erst im September 2004 festgestellt worden; sie könne damit im Jahr 2004 als
Betriebsausgabe gebucht werden, mindere hingegen nicht das im Jahr 2002 tatsächlich zur Bestreitung des
Lebensunterhalts verfügbar gewesene Einkommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie
die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (zwei Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil
der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte
Bewilligungsentscheidung hat.
Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III. Danach sind auf Grund der
vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein
Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Die Beklagte hat über den geltend gemachten Leistungsanspruch der Klägerin für das Jahr 2002 durch die Bescheide
vom 13. September 2001 und 5. August 2002 berechtigt zunächst nur vorläufig entschieden.
Gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden,
wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich
längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und
der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten
hat. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Insbesondere konnte wegen des noch nicht vorliegenden
Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2002 noch keine endgültige Bewilligungsentscheidung getroffen werden.
In den Bescheiden vom 13. September 2001 und 5. August 2002 wurde auch entsprechend § 328 Abs. 1 Satz 2 SGB
III Umfang und Grund der Vorläufigkeit angegeben.
Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2002 ergab sich, dass die Klägerin für das Jahr 2002
keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte. Auf Grund dessen erkannte die Beklagte der Klägerin mit der auch im
Bescheid vom 8. September 2005 enthaltenen abschließenden Entscheidung (vgl. § 328 Abs. 2 SGB III) keinen
Leistungsanspruch zu.
Die von der Klägerin gegen die Auffassung der Beklagten zum Nichtbestehen eines Leistungsanspruches
vorgetragenen Einwände sind nicht begründet.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ist gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5, §§ 193, 194 SGB III in der hier
maßgebenden, im Jahr 2002 geltenden Fassung die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Die Bedürftigkeit der Klägerin war
jedoch im Jahr 2002 nicht gegeben.
Nach § 193 Abs. 1 SGB III war ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als
durch Arbeitslosenhilfe bestritt oder bestreiten konnte und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe
nicht erreichte. Soweit nur auf die Klägerin selbst abzustellen gewesen wäre, wäre Bedürftigkeit gegeben gewesen,
weil sie im streitigen Zeitraum kein eigenes Einkommen hatte.
Jedoch war gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III auch das Einkommen des vom Arbeitslosen, hier der Klägerin,
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag überstieg. Aus den
monatlichen Einkünften des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 3.049,50 EUR ergab sich ein Anrechnungsbetrag
von 210,74 EUR. Insoweit wird auf die Berechnungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen, gegen die
die Klägerin keine Einwände erhoben hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Einkommen ihres Ehemannes nicht um den Betrag der Umsatzsteuer
in Höhe von 15.674,91 EUR, der sich aus dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 27. September 2004
ergibt, zu mindern.
Ob und inwieweit vom Einkommen Abzüge vorzunehmen waren, beurteilt sich nach § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III.
Danach waren abzusetzen: 1. die auf das Einkommen entfallenden Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, 3. die notwendigen
Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und 4. ein Betrag in angemessener Höhe
von den Erwerbseinkünften des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Die Aufzählung in §
194 Abs. 2 SGB III war abschließend. Andere Positionen konnten nicht vom Einkommen im Sinne von § 194 Abs. 1
Satz 1 SGB III abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2003 – B 7 AL 6/02 R – SozR 4-4300 § 194 Nr. 1
Rdnr. 16 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 11, 16 ff.).
Die durch den Steuerbescheid vom 27. September 2004 festgesetzte Umsatzsteuer fiel nicht unter § 194 Abs. 2 Nr. 1
SGB III. Denn unter die dort angesprochenen "auf das Einkommen entfallenden Steuern" fielen nur die Steuern, die an
die Erzielung von Einkünften anknüpfen, wie Lohn- und Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Gewerbesteuer und
Kapitalertragssteuer (vgl. Seppbrink, in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts [2003], §
13 Rdnr. 121, m. w. N.). Die Umsatzsteuer knüpft aber nicht an die Erzielung von Einkünften an, sondern an den
Erlös, den ein Unternehmer für seine Leistungen erzielt. Erst aus diesem Erlös können sich Einkünfte ergeben.
Die von der Klägerin geltend gemachte Umsatzsteuer fiel aber dem Grunde nach unter § 194 Abs. 2 Nr. 3 SGB III,
weil sie eine notwendige Aufwendung für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen war.
Gleichwohl konnte die im Steuerbescheid vom 27. September 2004 festgesetzte Umsatzsteuer für das Jahr 2002
nicht bei der Berechnung des Arbeitslosenhilfeanspruches für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002
einkommensmindernd berücksichtigt werden. Denn bei der Bedürftigkeitsprüfung ist grundsätzlich das Einkommen
des Ehegatten zu berücksichtigen, das in den jeweilig konkreten Zahlungszeitraum angefallen ist (BSG, Urteil vom
29. März 2001 – B 7 AL 26/00 R – SozR 3-4100 § 138 Nr. 17, S. 91 – SozR 3-4100 § 138 Nr. 17 S. 91 = JURIS-
Dokument Rdnr. 18, m. w. N.; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 7 AL 2/04 R – SozR 4-4300 § 194 Nr. 5 Rdnr. 13
= JURIS-Dokument Rdnr. 13, m. w. N.). Die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit kann während der Dauer der
Arbeitslosigkeit wegfallen oder neu eintreten, jeweils mit der Folge, dass die Änderung nur vom Zeitpunkt ihres
Eintritts an zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist jeweils, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert
ist, für den Arbeitslosenhilfe beansprucht wird (grundlegend BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 7 AL 28/98 R – BSGE
84, 48 [50] = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7 S. 22 = JURIS-Dokument Rdnr. 17, m. w. N.; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004,
a. a. O., m. w. N.;).
Insoweit hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass lediglich die aktuell notwendigen Aufwendungen bei der
Einkommensberechnung und damit bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden können. Im Rahmen des §
194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 SGB III sind also nur die Steuern und Aufwendungen abzugsfähig, die bereits im
Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens an den Betroffenen abgezogen werden und damit das aktuell zur
Bestreitung des Lebensunterhalts vorhandene Einkommen tatsächlich mindern. Auch wenn dies dazu führt, dass ein
Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG später – nämlich bei Zahlung der Steuer – rückwirkend für frühere
Rechtsgeschäfte Umsatzsteuer zu zahlen hat, kann diese nicht einkommensmindernd für das Jahr wirken, für
welches der Gewinn errechnet würde. Denn es handelt sich nicht um eine unmittelbare anfallende Steuer. Die
Auswirkungen der unterschiedlichen Gewinnberechnungen nach § 4 Abs. 1 sowie Abs. 3 EStG führen daher nicht zu
einer Ungleichbehandlung im Sinne einer Verletzung von Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Vielmehr ist diese
aufgrund der differierenden Zeitpunkte der Fälligkeit der Umsatzsteuer gerechtfertigt. Aus der Berechnung und
Abführung der Umsatzsteuer nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 ESstG ergaben sich für den Ehemann der Klägerin auch
wirtschaftliche Vorteile, insbesondere hinsichtlich des unmittelbar verfügbaren Kapitals und/oder eines eventuellen
Zinsvorteils. Auch wenn die Umsatzsteuer – später bei Zahlung des Rechnungsbetrages – abgeführt werden muss,
folgt hieraus kein "Treuhandverhältnis" zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde, wie dies von
Klägerseite vertreten wird. Denn diese macht lediglich die Zahlung der Steuerschuld geltend, unabhängig davon, auf
welche Weise der Pflichtige diese aufbringt. Diese Vorteile muss der Steuerpflichtige auch bei einer sozialrechtlichen
Bestimmung der Höhe des Einkommens gegebenenfalls gegen sich gelten lassen.
Für eine erweiternde Auslegung ist angesichts des abschließenden Charakters der Norm des § 194 Abs. 2 Satz 2
SGB III kein Raum (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003 – B 7 AL 6/02 R – SozR 4-4300 § 194 Nr. 1 Rdnr. 16 ff. = JURIS-
Dokument Rdnr. 16 ff.). Demnach hat es das Bundessozialgericht bereits abgelehnt (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003,
a. a. O., Rdnr. 17 ff.), Unterhaltsleistungen eines Arbeitslosenhilfeempfängers als Schulden bei dessen Einkommen
einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies folgt daraus, dass die Arbeitslosenhilfe nicht am individuellen Bedarf,
sondern typisierend an dem zuletzt erzielten Bemessungsentgelt des Arbeitslosenhilfeempfängers anknüpft (BSG,
Urteil vom 27. Mai 2003, a. a. O., Rdnr. 20).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Denn die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage betrifft eine inzwischen außer Kraft getretene Vorschrift.