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§ 1455 BGB
Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- Inhalt
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- Recht verfügt hat, 9.ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das
- über dem anderen Ehegatten vornehmen, 6.ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen
- ;tergemeinschaft anhängig war, 8.ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten
- Gesamtgut gerichtlich geltend machen, 10.die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
- zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört, 4.einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine
LSG Sachsen - L 1 B 76/00 KR
Sächsisches Landessozialgericht vom 04.01.2001
- Inhalt
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- als unbegründet. Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Mit Recht
- einer Eilentscheidung nicht. Das SG und die Bg. weisen mit Recht darauf hin, dass nicht zu ersehen
- Beschwerdegegnerin (Bg.), bei der sie versichert ist, im Wege der Eilentscheidung die Übernahme von Kosten aus
- einer Krankenhausbehandlung im Krankenhaus Neukirchen (Bayern) geltend. Diesen Antrag hat die Bg. mit
- mit dem Ziel gestellt, die Bg. zur Kostenübernahme einer Behandlungsmaßnahme in die Fachklinik
OLG Frankfurt - 5 U 278/01
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 09.04.2002
- Inhalt
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- Gedankengängen in dem Rechtsgutachten zu folgen ist, wonach sich aus § 78 BörsG in Verbindung mit § 66a
- bei Schaffung dieses Marktsegments im Frühjahr 1997 und erst recht anläßlich früherer
- Verfügungsbeklagten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Recht zur Einfügung von
- auch durch eine fristlose Kündigung zu beenden. In Anbetracht dieses Rechts seien die in der
- .). Sie halten die Einordnung des Regelwerks in den Rechtsquellenkanon des öffentlichen Rechts nicht
LAG Rheinland-Pfalz - 8 Sa 107/05
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 22.07.2005
- Inhalt
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- Verzicht auf tarifliche Rechte ist danach nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten
- Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die Beklagte zur Zahlung
- ). Mit dem Abschluss der Haustarifverträge ist erkennbar eine einheitliche Ordnung in den Spielbanken G
- Rechte im Arbeitsverhältnisse erwachsen seien. Im Übrigen sei Verwirkung anzunehmen, da der Kläger seinen
- ist im vorerwähnten Urteil zur Auffassung gelangt, dass die Beklagte zur Zahlung von 10.918,75
Autonomes Fahren – rechtliche Situation in Deutschland
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 04.03.2019
- Inhalt
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- Zukunft auch entscheidend sein für unsere Fortbewegung. 3.Datenschutz Mit dem TK-Recht und der dauerhaften
- Bestimmungen bis 2020 in ihrem nationalen Recht umsetzen. Dadurch können schon einige Fragen, die dieses
- . 2018 machte sie ein Auslandspraktikum in einer australischen Kanzlei. Sie ist außerdem im Team von
- -to-anything”-Kommunikation, also wie das Fahrzeug mit seiner Umgebung in Kontakt tritt. Unterfälle
- einen unfallfreien Verkehr sorgen. Gerade für diese Kommunikation ist die lückenlose Abdeckung mit
OLG Köln - 6 U 69/96
Oberlandesgericht Köln vom 22.11.1996
- Inhalt
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- die Antragsgegnerin zu Recht auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Dies gilt auch nach der im Rahmen des
- auch nach dem Berufungsvorbringen der Parteien zu Recht der Antragsgegnerin mit Zif-fer 1.1. der
- " bedeutet "Zusammenarbeit". Welcher Art diese Zusammenarbeit ist, wie intensiv sie ist, welche Rechte
- Gremien" des Anwalts- Suchservice einwirken kann. § 2 des Kooperationsvertrags, in dem die "Rechte
- einstweiligen Verfügung vom 22. Dezember 1995 die Verwendung des Hinweises "in Kooperation mit der
BGH - X ZR 56/01
Bundesgerichtshof vom 10.06.2003
- Inhalt
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- Ausführungen der Berufungsbegründungsschrift in Einklang zu bringen sind. d) Zu Recht macht die Revision ferner
- zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungs- und
- Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 13. Dezember 2000 verkündete Urteil des 23
- unzulässig verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter Verhandlung
- festgestellt werden können. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin das im Hinblick auf die DM
VG Saarlouis - 5 K 325/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 24.02.2010
- Inhalt
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- Oberflächenwassers sei nicht in Ordnung (rechts). Die Erdaufschüttungen (rechts) seien nicht in
- in Richtung Grundstücksgrenze. (Gefälle rechts) e) Bei der Erdauffüllung hinter der Garage. f
- nicht wahrnehmen kann - insoweit auch von Rechts wegen keiner tatsächlichen Feststellung im Rahmen
- des Grundstücks im hinteren Bereich, soweit diese 1 m Höhe übersteigt, aufzugeben. Der Kläger ist
- Eigentümer des mit einem Gartenhaus bebauten Grundstücks an der H. Straße in A-Stadt, Ortsteil und
BGH - VII ZR 494/00
Bundesgerichtshof vom 05.06.1997
- Inhalt
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- Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner für Recht
- Auszahlung." In § 10 Nr. 1 des Generalunternehmervertrags ist unter "Gewährleistungsbürgschaft
- 490.000 DM. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagten den Gewährleistungseinbehalt in voller
- Höhe ausbezahlt haben. Unstreitig ist noch ein Werklohn in Höhe von 140.115,25 DM offen. Die
- Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art
EuGH - C-153/02
Europäischer Gerichtshof vom 13.11.2003
- Inhalt
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- Verhandlung geltend gemacht, dass die Darstellung des nationalen Rechts im Vorlagebeschluss in
- Gericht hat das italienische Recht in seinem Vorlagebeschluss wie folgt dargestellt. 8. Artikel 170
- entspricht. Ist der akademische Grad nicht in der im vorangehenden Absatz erwähnten Liste aufgeführt, so
- eine Universität, die dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegt und in der Liste der
- Artikel 1 der Richtlinie möglich ist? Wenn ja, sind mit der Richtlinie, auch im Hinblick auf das Urteil
BGH - VIII ZR 5/13
Bundesgerichtshof vom 04.12.2013
- Inhalt
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- Klägerin eine Wohnung in Berlin. Im Anhang zum Mietvertrag ist vorgesehen: "Eine Untervermietung bis zu
- . Von Rechts wegen Tatbestand: 1Der Beklagte zu 1 mietete im Jahr 1994 vom Rechtsvorgänger der
- und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil der
- , falle in seinen Risikobereich. II. 8Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der
- zum Nachteil des Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Es ist daher in diesem Umfang aufzuheben
BGH - n EUR 6.000
Bundesgerichtshof vom 11.07.2007
- Inhalt
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- Schuldversprechen um ein „Recht“ handele. Auch sei die in der BT-Drucks. 14/6040 verwendete Überschrift „Wirkung
- Teilforderung in Höhe von 100.000,- EUR unterbrochen worden. Zu Recht hat das Landgericht
- ) Überschriften. Die amtliche Überschrift lautet im in der BT-Drucksache 14/6040, S. 6 abgedruckten
- Abs.2 S.1 BGB anwendbar ist, belegt und in dieser Hinsicht zur Gleichsetzung mit dieser führen muss
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucksache Nr. 14/6040, S. 122 ff.), dass in § 216 BGB n.F. nur dingliche Ansprüche gemeint
BPatG - 33 W (pat) 348/01
Bundespatentgericht vom 23.04.2002
- Inhalt
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- Nr 1 und 2 MarkenG). Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht
- führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 – KSÜD). 2
- keine Verwendung. Im übrigen seien bereits mehrere Marken mit dem Bestandteil "Pilot" eingetragen
- worden, so bspw "PRINTPILOT" (29 W (pat) 229/89). II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die
- angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die beanspruchten Waren
BGH - XII ZR 214/04
Bundesgerichtshof vom 23.08.2006
- Inhalt
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- -Nutzungsentschädigung in Höhe von 26.549,52 € verurteilt worden ist. 5Die statthafte und auch im Übrigen zulässige
- € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden ist. Insoweit und im Kostenpunkt wird auf die Revision
- 50.133,76 €. 2Die Beklagte pachtete mit Vertrag vom 22. Februar 2001 von den Eigentümern ein Grundstück in
- D.bank AG betreibt die Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7
- Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen sucht. II. 4Das angefochtene Urteil ist
BGH - VI ZR 319/04
Bundesgerichtshof vom 08.11.2005
- Inhalt
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- den Angriffen der Revision stand. 51. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Ersatzpflicht
- , 94 f., in: Das Belegarztsystem, Recht der Medizin, Bd. 1, 1994). Aus § 121 Abs. 1 SGB V ergibt
- belegärztlichen Behandlung auch nur mit diesem einzelnen Belegarzt fortgesetzt hat. Zu Recht hat das
- behandelt worden ist, bei Aufnahme in die Belegklinik nicht auch mit den anderen Belegärzten in
- Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr für Recht erkannt