Urteil des BGH vom 10.06.2003

BGH (prüfung, zpo, begründung, bilanz, höhe, prüfer, feststellungsklage, darlehen, folge, nichtigkeitsklage)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 56/01
Verkündet am:
10. Juni 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 13. Dezember 2000 ver-
kündete Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-
gen das am 2. September 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer
18 des Landgerichts Berlin als unzulässig verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesell-
schaft. Sie wurde mit der Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz der Klägerin zum
1. Juli 1990 betraut und zum Abschlußprüfer der Jahresabschlüsse zum
31. Dezember 1990 und zum 31. Dezember 1991 bestellt.
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Am 26. Juni 1991 verkaufte die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an
der durch Umwandlung eines Betriebsteils eines ehemaligen Kombinats ent-
standenen Klägerin in unterschiedlicher Stückelung an insgesamt neun Ange-
stellte (sogenannte Ersterwerber).
1994 beauftragte die Klägerin andere Wirtschaftsprüfer, die DM-Eröff-
nungsbilanz auf den 1. Juli 1990 (erneut) zu prüfen. Diese Prüfer kamen u.a. zu
dem Ergebnis, daß diese Bilanz sachliche Fehler enthalten habe, daß die Be-
klagte nicht Abschlußprüfer habe sein können, weil sie an der Aufstellung der
Bilanz mitgewirkt habe, und daß deshalb auch die nachfolgenden Abschlüsse
zum 31. Dezember 1990 und zum 31. Dezember 1991 nicht wirksam hätten
festgestellt werden können.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin das im Hinblick auf die DM-
Eröffnungsbilanz und die beiden Jahresabschlüsse an die Beklagte gezahlte
Honorar nebst Zinsen zurückverlangt. Dieser Teil der Klage ist beschieden; in-
soweit hat der Senat die Revision der in den Vorinstanzen unterlegenen Kläge-
rin nicht angenommen.
Die Klägerin hat außerdem zuletzt noch Feststellung begehrt, daß die
Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden und Folgeschäden zu ersetzen,
die ihr aus Anlaß und/oder infolge der von der Beklagten zu vertretenden Auf-
stellung und/oder Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. Juli 1990 sowie
der Schlußbilanz auf den 31. Dezember 1990 und auf den 31. Dezember 1991
entstanden sind. Das Landgericht hat auch diesen Teil der Klage abgewiesen.
Das Kammergericht hat die den Feststellungsantrag betreffende Berufung der
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Klägerin als unzulässig verworfen. Auch hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin.
Entscheidungsgründe:
Soweit das Rechtsmittel sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht
die den Schadensersatzfeststellungsantrag betreffende Berufung der Klägerin
mangels ausreichender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen hat, ist
die Revision der Klägerin gemäß § 547 ZPO in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden und hier gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO maßgeblichen Fassung
(a.F.) statthaft. Die in rechter Frist und Form eingelegte und begründete Revisi-
on hat insoweit auch Erfolg; sie führt zur Zurückverweisung des Feststellungs-
begehrens an das Berufungsgericht und - als Folge davon - auch zur Zurück-
verweisung der nach §§ 91 ff. ZPO in Abhängigkeit vom Erfolg dieses Begeh-
rens zu beantwortenden Frage, wer in welchem Umfang die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen hat.
1. Die Zulässigkeit der im Hinblick auf den Feststellungsantrag erhobe-
nen Revision hat zur Folge, daß der Senat den insoweit für die Zulässigkeit der
Berufung maßgeblichen Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu
würdigen hat (BGH, Urt. v. 24.4.2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722 m.w.N.).
Diese Prüfung ergibt, daß die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforde-
rungen des § 519 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. genügt hat.
a) Das Landgericht hat das zuletzt noch streitige Schadensersatzfest-
stellungsbegehren abgewiesen, weil nicht einmal ersichtlich sei, wer die Kläge-
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rin in welcher Höhe und woraus in Anspruch nehmen solle. Außerdem hat das
Landgericht die Klägerin auch in der Lage gesehen, die Höhe gegebenenfalls
drohender Ansprüche darzulegen.
Mit der zweiten Begründung ist das Feststellungsinteresse, also die ge-
mäß § 256 Abs. 1 ZPO bei Feststellungsklagen erforderliche besondere Sach-
urteilsvoraussetzung, verneint worden, weil die Erhebung einer auf Leistung
gerichteten Schadensersatzklage möglich gewesen oder - wie das Landgericht
sich ausgedrückt hat - der Vorrang der Leistungsklage nicht beachtet sei. Aber
auch die erste Begründung, mit der die Frage negativ beantwortet worden ist,
ob ein Schaden der Klägerin wahrscheinlich ist, zielte auf die Zulässigkeit der
Feststellungsklage.
b) Da beide Begründungen des Landgerichts die Abweisung der Fest-
stellungsklage als unzulässig gleichermaßen und unabhängig voneinander
rechtfertigen sollten, war die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung
hinreichend begründet, wenn die Klägerin als Rechtsmittelführerin für jede Be-
gründung dargelegt hatte, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
sich nach ihrer Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht rechtfertige.
Denn die Rechtsmittelbegründung muß - im Falle ihrer Berechtigung - geeignet
sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Hierzu reicht ein Angriff gegen eine
von mehreren selbständigen Urteilsbegründungen nicht aus (st. Rspr., z.B.
BGH, Beschl. v. 25.1.1989 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; Urt. v. 20.3.2001
- XI ZR 260/00, BGH-Report 2001, 525).
c) Gegen die Annahme des Landgerichts, im vorliegenden Fall habe der
Vorrang der bezifferten Leistungsklage beachtet werden können, hat die Kläge-
rin in ihrer Berufungsbegründungsschrift angeführt (dort S. 68), solange die tat-
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sächliche Inanspruchnahme der Klägerin durch die Rechtsnachfolgerin der
Treuhandanstalt möglich und in der Höhe noch nicht festgestellt sei, müsse ei-
ne Feststellungsklage zulässig sein. Außerdem hat sie sich unter Angabe des/
der Aktenzeichen auf eine Nichtigkeitsklage von Gesellschaftern bezogen (S. 7)
und darauf abgestellt, daß sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
über die Nichtigkeitsklage Rückschlüsse ergäben, die im vollem Umfange der-
zeit noch nicht erfaßt werden könnten (S. 68). Das war eine auf den konkreten
Fall bezogene Darlegung und ließ erkennen, daß und warum die Klägerin die
Verneinung eines Feststellungsinteresses durch das Landgericht nicht für trag-
fähig hielt und mit der Berufung bekämpfte. Das genügte dem Begründungser-
fordernis. Denn nach ständiger Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezember
geltenden Prozeßrecht muß die Berufungsbegründung nur auf den Streitfall
zugeschnitten sein und deutlich machen, auf welche Punkte tatsächlicher oder
rechtlicher Art sich die Angriffe erstrecken sollen (BGH, Urt. v. 11.7.2002
- VII ZR 261/00, NJW-RR 2002, 1499 m.w.N.). Darauf, ob die gemachten Aus-
führungen schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich haltbar sind,
kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an (BGH, Urt. v. 4.10.1999
- II ZR 361/98, NJW 1999, 3784 m.w.N.). Es kann deshalb in diesem Zusam-
menhang auch dahinstehen, ob und gegebenenfalls wie die Darlegungen der
Klägerin zur Zulässigkeit der Schadensersatzfeststellungsklage mit den nach-
folgend unter d) behandelten Ausführungen der Berufungsbegründungsschrift in
Einklang zu bringen sind.
d) Zu Recht macht die Revision ferner geltend, daß die Klägerin sich in
der Berufungsbegründungsschrift auch mit der Frage der Wahrscheinlichkeit
eines Schadenseintritts befaßt hat und daß der insoweit gemachten Darlegung
zu entnehmen war, warum die Klägerin sich geschädigt fühlt und daß sie aus
diesem Grund die Abweisung des Feststellungsantrags nicht hinzunehmen be-
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reit ist. Nach diesen Darlegungen ist der Feststellungsantrag nicht - wie vom
Landgericht angenommen - wegen einer durch die Erstellung und/oder Prüfung
der streitigen Bilanzen möglicherweise verursachten Inanspruchnahme der Klä-
gerin durch Dritte gestellt, sondern weil die Beklagte mit den Ersterwerbern
kollusiv zusammengewirkt haben soll, damit die Ersterwerber die von ihnen
nach der Behauptung der Klägerin dann auch genutzte Möglichkeit hätten, sich
Werte der unterbewerteten Gesellschaft anzueignen, um hiermit das für den
Kaufpreis aufgenommene Darlehen alsbald tilgen zu können. So heißt es in der
Berufungsbegründungsschrift (auf S. 19), daß "das bei Management-by-out-
Privatisierung gebräuchliche Modell hier manipulativ so verbessert" worden sei,
daß eine fast volle Abdeckung des Kaufpreises aus zukünftigen Erträgen und
Darlehen der Klägerin als gesichert erschienen sei. Außerdem behandelt die
Berufungsbegründung (auf S. 60 ff.) ausdrücklich verdeckte Gewinnausschüt-
tungen, Darlehen und eine Vorabausschüttung von 2 Mio. DM an die Erster-
werber. Das genügte im Hinblick auf das vom Landgericht vermißte Eingehen
auf eine mögliche Schädigung der Klägerin, die dadurch geschehen sein soll,
daß die Beklagte die Bilanzen geprüft hat. Auch insoweit ist ohne Belang, ob
diese oder andere in der Berufungsbegründung hierzu gemachten Ausführun-
gen schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich haltbar sind.
2. Das Berufungsgericht, das - wie die Nichtannahme der Revision im
übrigen zeigt - Ansprüche wegen Schlechterfüllung ohne Rechtsfehler verneint
hat, wird deshalb nunmehr über das aufgrund des zusätzlichen Vortrags der
Klägerin möglicherweise berechtigte Schadensersatzfeststellungsbegehren
sachlich zu entscheiden und die Kostenentscheidung neu zu treffen haben. Da-
bei werden das gesamte insoweit einschlägige Vorbringen der Parteien hierzu
einschließlich etwaiger geltend gemachter Einreden und das - gegebenenfalls
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nach prozeßfördernder gerichtlicher Anleitung - insoweit ergänzend Vorge-
brachte zu berücksichtigen sein.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf