Urteil des BGH vom 23.08.2006

BGH (höhe, rechtliches gehör, pachtzins, mwst, bank, abtretung, zahlung, zpo, berlin, grundstück)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 214/04
vom
23. August 2006
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-
sion gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in
Berlin vom 2. September 2004 zugelassen, soweit die Beklagte
zur Zahlung von 26.549,52 € nebst Zinsen an die Klägerin verur-
teilt worden ist.
Insoweit und im Kostenpunkt wird auf die Revision der Beklagten
das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
2. September 2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision
sowie der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Im Übrigen (Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer
6.912,24 € [Mehrwertsteuer] nebst Zinsen) wird die Beschwerde
der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückge-
wiesen.
Gegenstandswert: 26. 549,52 € (Revision)
6.912,24
(Nichtzulassungsbeschwerde)
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Gründe:
I.
1
Die Klägerin verlangt als Zwangsverwalterin eines Grundstücks von der
Beklagten Pachtzins und Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt
50.133,76 €.
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Die Beklagte pachtete mit Vertrag vom 22. Februar 2001 von den Eigen-
tümern ein Grundstück in Berlin. Der monatliche Pachtzins betrug 29.500 DM
(15.083,11 €) zuzüglich MWSt. In § 6 des Pachtvertrages heißt es:
"§ 6 Abtretung
1. Der Pachtzins wird abgetreten an die D.bank AG
in Höhe von zurzeit monatlich 29.500 DM …
Der monatliche Pachtzins wird von der Pächterin unmittelbar an die
D.bank AG als Zessionarin auf das Darlehenskonto
… überwiesen, bis zum 30. Juni 2001 jedoch nur ein Betrag von
25.000 DM. Nach dem 30. Juni 2001 erfolgt die Überweisung in Höhe
von monatlich 29.500 DM.
…"
Die D.bank AG betreibt die Zwangsvollstreckung in
das Grundstück. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2001 wurde
die Klägerin als Zwangsverwalterin bestellt. Die Zwangsverwalterin hat den
Pachtvertrag mit Schreiben vom 13. Juni 2002 wegen Zahlungsverzugs der Be-
klagten unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 10. Juli 2002 gekündigt.
Die Beklagte hat das Grundstück am 6. August 2002 an die Klägerin herausge-
geben. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Pachtzins bzw. Nutzungsent-
schädigung für Mai in Höhe eines Restbetrages von 11.734,54 €, für Juni und
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Juli jeweils den vollen Pachtzins in Höhe von 17.496,41 € und für die Zeit vom
1. August bis 6. August 2002 einen Betrag von 3.386,40 €, insgesamt also
50.113,76 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klageforderung
sei an die Bank abgetreten. Die Abtretung sei nicht nach § 1124 Abs. 2 BGB
unwirksam geworden, da die Bank die Zwangsvollstreckung selbst betreibe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin in vollem Umfang Berufung eingelegt. Das
Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 33.461,76 € nebst Zinsen
verurteilt und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Ab-
tretung an die Bank sei wirksam. Sie umfasse aber nur den Nettopachtzins,
nicht aber die Nutzungsentschädigung und die vereinbarte MWSt. Diese beiden
Posten stünden daher der Klägerin zu. Nutzungsentschädigung schulde die
Beklagte ab 14. Juni 2002 (ein Tag nach Zugang der Kündigungserklärung) bis
zum 6. August 2002 (Tag des Auszugs). Dies ergebe einen Betrag von insge-
samt 30.797,44 € einschließlich MWSt (entsprechend 26.549,52 € netto zuzüg-
lich 4.247,92 € MWSt). Außerdem stehe der Klägerin für die Monate Mai 2002
restliche MWSt in Höhe von 1.618,56 € und für die Zeit vom 1. Juni bis 13. Juni
2002 in Höhe von 1.045,76 €, insgesamt somit 2.664,32 € zu. Die Revision hat
das Kammergericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulas-
sungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Zulassung der Revision und
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen sucht.
II.
Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO insoweit aufzuheben,
als die Beklagte zur Zahlung der Netto-Nutzungsentschädigung in Höhe von
26.549,52 € verurteilt worden ist.
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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer-
de ist in diesem Umfang begründet. Das Berufungsgericht hat, ohne vorher ei-
nen Hinweis zu geben, seine Entscheidung insoweit auf einen Gesichtspunkt
gestützt, den beide Parteien und das Erstgericht anders beurteilt haben. Damit
hat es nicht nur § 139 Abs. 2 ZPO, sondern auch den Anspruch der Beklagten
auf rechtliches Gehör gemäß § 103 Abs. 1 GG verletzt. Ein Gericht verstößt
gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es oh-
ne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch
ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Pro-
zessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG NJW 2003, 2524). Das ist
hier, wie die Beklagte zu Recht rügt, der Fall.
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1. Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass die
außerordentliche Kündigung im Schreiben der Klägerin vom 13. Juni 2002 das
Pachtverhältnis sofort und nicht erst mit Ablauf der Räumungsfrist am 10. Juli
2002 beendet hat. Denn die Klägerin hat, wie sich aus der Klageschrift - entge-
gen der Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde
- ergibt, das
Pachtverhältnis gemäß § 581 Abs. 2, § 543 Abs. 3 BGB wegen Zahlungsver-
zugs der Beklagten außerordentlich fristlos gekündigt. Damit war mit Zugang
der Kündigung das Pachtverhältnis sofort beendet. Die Einräumung einer Räu-
mungsfrist ändert daran nichts.
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Weiter hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Be-
klagte für die Räumungsfrist vom 14. Juni bis 10. Juli 2002 Nutzungsentschädi-
gung schuldet. Dies scheitert entgegen der Meinung der Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht daran, dass die Beklagte der Klägerin in diesem Zeitraum die
Pachtsache nicht vorenthalten habe. Im Rahmen des Mietrechts ist bereits ent-
schieden, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Vorenthaltung nach
§ 546 a BGB der grundsätzliche Rückerlangungswille des Vermieters ausreicht.
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Davon ist bei Einräumung einer Räumungsfrist auszugehen. Die Entschädi-
gungsforderung steht dem Vermieter daher auch für den Zeitraum zu, für den er
eine Räumungsfrist gewährt hat (BGH Urteil vom 13. Oktober 1982 - VIII ZR
197/81 - NJW 1983, 112). Für ein Pachtverhältnis gilt nichts anderes. Dies ist
umso mehr der Fall, als § 546 a und § 584 b BGB im Hinblick auf die genannte
Tatbestandsvoraussetzung denselben Wortlaut haben.
2. Die Beklagte rügt jedoch, dass das Berufungsgericht entgegen der
übereinstimmenden Bewertung der Parteien und der Sichtweise des Landge-
richts angenommen habe, dass die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung
nicht von der Abtretung umfasst seien, und insoweit auch keinen Hinweis erteilt
habe. Hätte das Berufungsgericht einen Hinweis erteilt, hätte sie dargelegt,
dass eine Vertragsauslegung, die sich am mutmaßlichen Willen der Parteien
und an der Interessenlage orientiere, zwingend dazu führe, dass die Abtretung
des Pachtzinses auch die an seine Stelle tretende Nutzungsentschädigung um-
fasse. Diese Rüge greift durch. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich als
Überraschungsentscheidung dar, was nicht nur gegen § 139 Abs. 2 ZPO, son-
dern zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt.
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Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich. Hiervon ist bereits dann
auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei
Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien anders entschieden hätte
(vgl. BGH Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter Hin-
weis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dies ist hier der
Fall.
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III.
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Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
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Soweit die Beklagte zur Zahlung der MWSt-Anteile in Höhe von
6.912,24 € verurteilt worden ist, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Ein Ver-
stoß gegen Verfahrensgrundrechte ist nicht gerügt. Die Rechtssache hat inso-
weit auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Be-
gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Beru-
fungsgericht unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien insbe-
sondere zu prüfen haben wird, ob unter dem Begriff Pachtzins in § 6 des Ver-
trages im Hinblick auf den Zweck der Abtretung und die Interessenlage nicht
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auch ein Entschädigungsanspruch nach § 584 b BGB zu verstehen ist (vgl.
Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts
9. Aufl. Rdn. 474; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 140, 175). Gegebenenfalls wer-
den auch die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen
sein.
Hahne Sprick Ahlt
Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2003 - 25 O 539/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2004 - 20 U 113/03 -