Urteil des BGH vom 08.11.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 319/04 Verkündet
am:
8. November 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 705, 425; SGB V 115 Abs. 2
1. Im kooperativen Belegarztwesen verbundenen Ärzten stehen dieselben Rechts-
formen zur Organisation ihrer Zusammenarbeit offen wie bei ambulanter ärztlicher
Tätigkeit.
2. Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung einer Belegärztegemeinschaft.
BGH, Urteil vom 8. November 2005 - VI ZR 319/04 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr.
Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. November
2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger erlitt bei seiner Geburt am 23. August 1985 in der Privatklinik
K. aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler erhebliche gesundheitliche Schäden.
Die Beklagten waren neben Dr. R. und Dr. S. Mitglieder einer Gruppe von vier
einzeln niedergelassenen Gynäkologen, die gemeinsam als Belegärzte in der
Klinik tätig waren. Dr. R. hatte die Schwangerschaft ambulant betreut und die
Mutter des Klägers stationär in die Belegklinik eingewiesen. Dr. S. leitete die
Geburt. Dabei unterliefen ihm schwerwiegende Behandlungsfehler, die zu einer
massiven Hirnschädigung des Klägers führten. Dr. S. wurde deswegen zum
Ersatz der dem Kläger entstandenen materiellen und immateriellen Schäden
verurteilt. Hinsichtlich der materiellen Schäden wurde in einem weiteren
Rechtsstreit auch die Ersatzpflicht von Dr. R. festgestellt.
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Nunmehr nimmt der Kläger auch die Beklagten als Gesamtschuldner ne-
ben Dr. R. und Dr. S. auf Ersatz seiner materiellen Schäden in Anspruch. Er
macht geltend, alle vier Gynäkologen hätten eine Belegärztegemeinschaft in
Form einer BGB-Gesellschaft gebildet.
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Das Landgericht hat der Klage wegen Verletzung des Behandlungsver-
trages stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagten ihr Klage-
abweisungsbegehren weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GesR 2005, 121 veröffentlicht ist,
bejaht eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten, da der
Behandlungs-
vertrag
der Mutter des Klägers, in dessen Schutzbereich der Kläger einbezogen
gewesen sei, mit allen vier Belegärzten der Klinik zustande gekommen sei. Die-
se hätten sich nach außen erkennbar als Gemeinschaftspraxis organisiert und
seien auch gemeinschaftlich aufgetreten.
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II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
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1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Ersatzpflicht der
Beklagten hinsichtlich der materiellen Schäden des Klägers bejaht. Die Beklag-
ten haften wegen positiver Verletzung des Behandlungsvertrages in Verbindung
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mit §§ 705, 425 BGB. Dies folgt aus den Grundsätzen, die der erkennende Se-
nat zur Haftung im Rahmen der ärztlichen Gemeinschaftspraxis entwickelt hat.
Sie gelten nicht nur für die ärztliche Zusammenarbeit in der ambulanten ärztli-
chen Versorgung, sondern sind auch auf das Belegarztwesen anwendbar. Die
vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung wird diesen
Grundsätzen gerecht und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die der
Auslegung zugrunde liegenden Feststellungen sind von der Revision nicht an-
gegriffen worden.
a) Nach der gesetzlichen Definition im Vertragsarztrecht sind Belegärzte
im Sinne der dort geltenden Vergütungsregelungen nicht am Krankenhaus an-
gestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im
Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Ein-
richtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom
Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten (vgl. § 18 KHEntgG für die seit
1.1.2005 geltende Belegarztvergütung im Rahmen der vertragsärztlichen Ver-
sorgung; identische Definitionen finden sich in § 121 Abs. 2 SGB V i.d.F. vom
20. Dezember 1988 und i.d.F. vom 21. Dezember 1992 sowie in § 23 Abs. 1
BPflVO 1994). Dieses Verständnis des Belegarztwesens liegt auch den Vergü-
tungsregeln des zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden § 3 BPflVO
zugrunde; die belegärztliche Tätigkeit wird nämlich schon in § 368 RVO und
nachfolgend auch in §§ 115, 121 SGB V erwähnt und als im vertragsärztlichen
System zur Gewährleistung einer nahtlosen Versorgung der Versicherten förde-
rungswürdig bezeichnet.
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Für die Belegarzttätigkeit mit privatärztlicher Abrechnung hat der Ge-
setzgeber keine gesonderte Definition getroffen; die des Vertragsarztrechts gilt
auch für privatärztliche Belegärzte (vgl. Geiß, Die Haftung des Belegarztes, 91,
94 f., in: Das Belegarztsystem, Recht der Medizin, Bd. 1, 1994). Aus § 121
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Abs. 1 SGB V ergibt sich, dass die belegärztliche Tätigkeit durch einen Einzel-
Belegarzt ausgeübt werden kann, vorzugsweise jedoch durch mehrere Beleg-
ärzte gleicher Fachrichtung (kooperatives Belegarztwesen) ausgeübt werden
soll. Damit trägt § 121 Abs. 1 SGB V der strukturellen Entwicklung Rechnung,
die vom traditionellen Einzel-Belegarzt zunehmend zum kooperativen Beleg-
arztwesen führt. Dieser Wandel fand bereits Mitte der 70er Jahre Niederschlag
in schriftlichen Empfehlungen von Ärztevereinigungen (vgl. Grundsatzpapier
von Bundesärztekammer, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher
Krankenhausgesellschaft zur Förderung des kooperativen Belegarztwesens,
DÄBl 1981, 749 ff. zur Auslegung der 1959 verabschiedeten Grundsätze für die
Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und Belegärzten,
DÄBl 1959, 1247 ff).
b) Für die Art und Weise der ärztlichen Zusammenarbeit gibt es keine
besonderen gesetzlichen Regelungen. Eine bestimmte Rechtsform für das ko-
operative Belegarztwesen hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der vertrags-
ärztlichen Versorgung nicht vorgeschrieben. Vielmehr steht den kooperierenden
Belegärzten sowohl im vertragsärztlichen als auch im privatärztlichen Bereich
die gesamte Bandbreite der Zusammenarbeitsformen offen, die auch kooperie-
renden zur ambulanten Versorgung niedergelassenen Ärzten zur Verfügung
steht (vgl. Bergmann, Das Belegarztsystem - Qualitätssicherung durch Ver-
tragsgestaltung, S. 75, 86, in: Das Belegarztsystem, aaO; Weber/Müller, Chef-
arzt- und Belegarztvertrag, 1999, Teil A, Rn. 36; Peters, Handbuch der Kran-
kenversicherung, 19. Aufl., Teil II - Sozialgesetzbuch V, § 115 SGB V Rn. 5;
Jung in: von
Maydell, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch
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Gesetzliche Krankenversicherung, GK-SGB V, Stand 30. September 1994,
§ 121, Rn. 4; vgl. Dolinski, Der Belegarzt, Diss. Konstanz [1996], § 2 ff. der
Beratungs- und Formulierungshilfe für den Abschluss eines Belegarztvertrages
[kooperatives Belegarztwesen], S. 118 ff.;
Grundsatzpapier
von
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Bundesärztekammer, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher
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mer, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher Krankenhausgesell-
schaft zur Förderung des kooperativen Belegarztwesens, aaO, S. 750 f., insbe-
sondere Hinweise 2 und 4; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 144, 296, 309). Mithin
richten sich sowohl die Vergütung der Mitglieder einer Gemeinschaft kooperie-
render Belegärzte als auch deren Haftung für Versäumnisse anderer Mitglieder
nach der rechtlichen Struktur ihrer Zusammenarbeit. Entspricht diese den Krite-
rien, die der erkennende Senat für eine Gemeinschaftspraxis aufgestellt hat
(vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 126, 135 f.), so müssen auch deren Haftungsre-
geln Anwendung finden.
c) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die ver-
tragliche Haftung der Beklagten zu Recht bejaht, denn nach den getroffenen
Feststellungen war die "Belegärztegemeinschaft" zwischen den Beklagten so-
wie Dr. S. und Dr. R. nach Art einer Gemeinschaftspraxis organisiert.
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aa) Unter dem Begriff "Gemeinschaftspraxis" wird die gemeinsame Aus-
übung ärztlicher Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder verwandter
Fachgebiete in gemeinsamen Räumen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen
und mit einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung verstanden, wo-
bei die einzelnen ärztlichen Leistungen für den jeweiligen Patienten während
der Behandlung von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden kön-
nen (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 273, 276; 142, 126, 137; 144, 296, 308). Sind
diese Voraussetzungen gegeben, ist auch bei einer Belegärztegemeinschaft
der hier zu beurteilenden Art davon auszugehen, dass der jeweils behandelnde
Arzt die Rechtsbeziehungen zum Patienten zugleich auch für seine ärztlichen
Kollegen begründet; ebenso ist aus der Interessenlage und der Verkehrsauffas-
sung zu entnehmen, dass der Patient zu all diesen Ärzten in vertragliche Bezie-
hungen tritt, so dass gemäß § 164 BGB der Arztvertrag zwischen dem Patien-
ten und allen Ärzten der Gemeinschaftspraxis zustande kommt (Senatsurteil
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BGHZ 142, 126, 137; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 97, 273, 277; Uh-
lenbruck/Schlund in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 18,
Rn. 14).
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Dem steht nicht entgegen, dass bei einer derartigen belegärztlichen Zu-
sammenarbeit aufgrund der zwischen Krankenhausträger und Beleg-
arzt/Belegärzten üblicherweise getroffenen vertraglichen Gestaltung des Beleg-
arztverhältnisses die Räumlichkeiten und die medizinischen sowie pflegeri-
schen Einrichtungen vom Klinikträger gestellt werden. Ausschlaggebend ist, wie
diese Zusammenarbeit der Belegärzte im Einzelfall organisiert ist und in wel-
cher Weise die Ärzte nach außen gegenüber den Patienten auftreten (gemein-
same Nennung der Ärzte auf einem Praxisschild, gemeinsame Briefbögen, Re-
zepte und Überweisungsscheine, gemeinschaftliche Leistungsabrechnung).
bb) Sowohl die Organisation der belegärztlichen Zusammenarbeit zwi-
schen den Beklagten sowie Dr. S. und Dr. R. als auch ihr Auftreten nach außen
gegenüber den Patienten erfüllen diese Merkmale einer "Gemeinschaftspraxis".
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Die betreffenden Ärzte hatten sich vertraglich als "Belegärztegemein-
schaft" organisiert und die "gemeinsame Führung der Klinik K." übernommen,
an der seinerzeit keine weiteren Belegärzte tätig waren. Sie hatten ihre Zu-
sammenarbeit vertraglich geregelt und dabei vereinbart, dass alle durch ihre
klinische Arbeit anfallenden Honorare auf ein gemeinschaftliches Konto einge-
zahlt werden sollten. Ihre Einnahmen sollten nachträglich zu gleichen Teilen an
alle verteilt werden. Diese Verteilung wurde nach den unangegriffenen Feststel-
lungen des Berufungsgerichtes auch durchgeführt. Jedenfalls für die Behand-
lung von Privatpatienten - der Mutter des Klägers wurde vorliegend eine Privat-
rechnung erstellt - erfolgte die Rechnungslegung unter einem Briefkopf, der alle
vier Belegärzte namentlich nannte. Soweit ersichtlich, ist die ärztliche Korres-
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pondenz der Belegärztegemeinschaft, die belegärztliche Behandlung betref-
fend, auf Briefpapier erfolgt, das den Kopf "Klinik K." ohne weitere Differenzie-
rung (wie etwa: "Belegarzt Dr. ..") trägt. Da die Klinik keine weiteren Belegärzte
vertraglich an sich gebunden und in den Verträgen mit ihren Belegärzten eine
Vereinbarung getroffen hatte, wonach sicherzustellen sei, dass sich nach au-
ßen hin "die Klinik und ihre Belegärzte ... als Einheit darstellen", spricht auch
die Verwendung dieses Briefkopfes (neben dem "Rechnungsbriefkopf") für eine
gemeinsame Außendarstellung der Belegärztegemeinschaft unter der Bezeich-
nung "Klinik K.". Diese Form des Auftretens nach außen entspricht derjenigen
einer ambulanten Gemeinschaftspraxis (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 273, aaO).
Die von den Beklagten sowie Dr. S. und Dr. R. für die jeweilige Patientin
erbrachten ärztlichen Leistungen während der Behandlung konnten von einem
wie von dem anderen Partner erbracht werden. Nach den unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts sah der gemeinsame Dienstplan nicht
etwa vor, dass Patientinnen zwingend von "ihrem" Belegarzt behandelt wurden.
Die Geburten und Operationen wurden vielmehr von dem jeweils "diensthaben-
den" Arzt geleitet. Dem steht nicht entgegen, dass Patientinnen, die zuvor von
einem der Belegärzte ambulant behandelt worden waren, nach Möglichkeit von
diesem weiterbehandelt werden sollten. Diese Form der ärztlichen Betreuung
entspricht der üblichen Arbeitsteilung in einer Gemeinschaftspraxis, in der der
Patient normalerweise zu "seinem" Arzt geht, jedoch von einem anderen Pra-
xismitglied behandelt wird, wenn ersterer verhindert ist (Senatsurteil BGHZ 142,
126, 136 f.). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich insoweit
nicht um eine bloße Vertretungsregelung, sondern vielmehr um ein typisches
Kennzeichen einer Gemeinschaftspraxis.
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cc) Aus dem Umstand, dass die Mutter des Klägers den Vertrag über ih-
re ambulante Behandlung - unstreitig - nur mit einem der Belegärzte (Dr. S.)
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geschlossen hat, folgt nicht, dass sich dieses Vertragsverhältnis bei ihrer statio-
nären belegärztlichen Behandlung auch nur mit diesem einzelnen Belegarzt
fortgesetzt hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich
etwas anderes auch nicht aus der Rechtsprechung des erkennenden Senates
ergibt. Das in diesem Zusammenhang erörterte Senatsurteil BGHZ 144, 296
betraf einen Sachverhalt, in dem ein Patient, der in einer ambulanten Gemein-
schaftspraxis behandelt worden war, anschließend stationär in einer Klinik be-
legärztlich von einem der Ärzte aus dieser Praxis weiterbehandelt wurde. Für
diesen Fall hat der erkennende Senat entschieden, dass sich der mit allen Ärz-
ten einer Gemeinschaftspraxis geschlossene ambulante Behandlungsvertrag
mit diesen fortsetzt, wenn der Patient stationär in einer Klinik behandelt wird, in
der die Ärzte der Gemeinschaftspraxis belegärztlich tätig sind. Dies gelte auch,
wenn die tatsächliche stationäre Behandlung nur von einem dieser Ärzte durch-
geführt werde und hänge nicht davon ab, ob die Belegärzte auch ihre stationäre
Tätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis organisiert hätten. Das entspricht
dem bei der Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und Be-
legärzten geltenden Grundsatz, dass die stationäre belegärztliche Behandlung
nur die Fortsetzung der ambulanten Behandlung durch den gleichen Arzt dar-
stellt (OLG Celle, VersR 1993, 360 mit NA-Beschluss des erkennenden Senats
vom 17. November 1992 - VI ZR 58/92; Franzki/Hansen, NJW 1990, 737; vgl.
auch Senatsurteil BGHZ 144, 296, 309 f.). Daraus lässt sich jedoch nicht der
Umkehrschluss ziehen, dass ein Patient, der zuvor lediglich von einem der
Belegärzte ambulant behandelt worden ist, bei Aufnahme in die Belegklinik
nicht auch mit den anderen Belegärzten in vertragliche Beziehungen tritt, wenn
diese ihre Zusammenarbeit im Krankenhaus nach Art einer
Gemeinschaftspraxis organisiert haben. Der erkennende Senat hat bereits in
jener Entscheidung erwogen, dass bei entsprechenden tatsächlichen
Feststellungen in Betracht komme, dass die Belegärzte hinsichtlich der im
Krankenhaus erfolgten Behandlung als "Gemeinschaftspraxis" aufgetreten
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"Gemeinschaftspraxis" aufgetreten seien (BGHZ 144, 296, 309). Solche
Feststellungen liegen hier vor und rechtfertigen die vom Berufungsgericht
gezogene Folgerung, dass der von der Mutter des Klägers bei ihrer Aufnahme
in die Klinik geschlossene Behandlungsvertrag mit allen vier Belegärzten
zustande gekommen ist und die Beklagten deshalb vertraglich für die
Versäumnisse von Dr. S. einzustehen haben. Bei dieser Sachlage kommt es
nicht darauf an, ob sich ihre Einstandspflicht auch auf der Grundlage der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur akzessorischen Haftung
der Gesellschafter bürgerlichen Rechts für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
gemäß § 128 HGB ergäbe (vgl. BGHZ 146, 341).
dd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei den vertraglichen Ver-
einbarungen zwischen den Belegärzten handele es sich vorliegend nur um eine
Regelung im Innenverhältnis. Dies mag für die Vorstellungen der beteiligten
Ärzte hinsichtlich der Reichweite ihrer Vereinbarung zutreffen; für die rechtliche
Bewertung ihrer Zusammenarbeit kommt es jedoch nicht nur auf den Inhalt der
zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen, sondern auch darauf an, in wel-
cher Weise sie nach außen gegenüber den Patientinnen auftreten. Soweit die
Revision die tatrichterlichen Feststellungen zum Auftritt der "Belegärztegemein-
schaft" nach außen anders wertet als das Berufungsgericht, kann sie damit re-
visionsrechtlich keinen Erfolg haben.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 07.05.2003 - 4 O 772/02 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.11.2004 - 5 U 11/03 -