Urteil des BGH vom 04.12.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 5/13
Verkündet am:
4. Dezember 2013
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 553
Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2013 - VIII ZR 5/13 - LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil der Zivilkam-
mer 65 des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2012 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklag-
ten zu 1 entschieden worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
Charlottenburg vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Ent-
scheidung des Amtsgerichts. Von den Kosten der zweiten Instanz
haben die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 50 % der
Gerichtskosten, 28 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin
sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang
zu tragen. Die übrigen Kosten der zweiten Instanz sowie die Kos-
ten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte zu 1 mietete im Jahr 1994 vom Rechtsvorgänger der Klä-
gerin eine Wohnung in Berlin. Im Anhang zum Mietvertrag ist vorgesehen:
"Eine Untervermietung bis zu zwei Personen ist gestattet. Diese Unter-
vermietungsgenehmigung kann widerrufen werden. Bei Aufgabe der
Wohnung sind die Untermieter zum gleichen Zeitpunkt zu entfernen."
Der Beklagte zu 1 überließ die Wohnung ab Oktober 2002 aufgrund ei-
nes Untermietvertrages den Beklagten zu 2 und 3. Im Jahr 2010 erwarb die
Klägerin die Wohnung. Zu diesem Zeitpunkt führte der Beklagte zu 1 gegen die
Beklagten zu 2 und 3 einen Räumungsprozess im Anschluss an eine Kündi-
gung. Die Klägerin widerrief die Untervermietungserlaubnis und erklärte mit
Schreiben vom 29. Dezember 2011 und vom 29. Februar 2012 die fristlose
Kündigung des Mietvertrages gegenüber dem Beklagten zu 1 wegen unerlaub-
ter Untervermietung. Der Beklagte zu 1 einigte sich mit den Beklagten zu 2 und
3 am 21. Februar 2012, das Verfahren mit einem Räumungsvergleich zu been-
den, der am 6. März 2012 gerichtlich protokolliert wurde und den Beklagten zu
2 und 3 eine Räumungsfrist bis Ende Juni 2012 einräumte.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Räumung in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage bezüglich der Beklagten zu 2 und 3 stattgege-
ben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und auch den Beklagten
zu 1 zur Räumung verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt
der Beklagte zu 1 die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte zu 1 sei gemäß § 546 BGB zur Räumung der Wohnung
verpflichtet, weil die fristlose Kündigung der Klägerin vom 29. Februar 2012 das
Mietverhältnis beendet habe. Der Widerruf der Erlaubnis zur Untervermietung
sei dem Beklagten zu 1 jedenfalls am 7. Dezember 2011 zugegangen. Die Klä-
gerin habe die 19 Jahre zuvor erteilte Untervermietungserlaubnis widerrufen
dürfen, weil der Beklagte zu 1 - dem Zweck der Untervermietungserlaubnis zu-
wider - aus der Untervermietung zu einer höheren als der von ihm selbst zu
zahlenden Miete Gewinn gezogen habe. Aus einer Gewinnerzielungsabsicht
des Mieters lasse sich kein berechtigtes Interesse des Mieters an der Unter-
vermietung herleiten. Dieses liege regelmäßig nur insoweit vor, als dem Mieter
die Erfüllung der Mietzahlungspflicht gegenüber dem Vermieter ermöglicht oder
erleichtert werden solle.
Dem Beklagten zu 1 falle eine schwerwiegende Pflichtverletzung zur
Last, weil er die Gebrauchsüberlassung an die Untermieter ungeachtet der als
Abmahnung zu wertenden Kündigung vom 29. Dezember 2011 nicht zeitnah
beendet habe. Dass er mit den Untermietern am 21. Februar 2012 übereinge-
kommen sei, das Untermietverhältnis im Wege des kurz darauf abgeschlosse-
nen Vergleichs zu beenden, entlaste den Beklagten zu 1 nicht. Denn die uner-
laubte tatsächliche Gebrauchsüberlassung sei damit noch nicht beendet gewe-
sen. Die mit den Beklagten zu 2 und 3 vereinbarte Räumungsfrist bis zum
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30. Juni 2012 sei der Klägerin nicht zuzumuten gewesen. Dass dem Beklagten
zu 1 wegen der "Langwierigkeit des Untermietverhältnisses" und der vollständi-
gen Überlassung der Wohnung an die Beklagten zu 2 und 3 die Beendigung
der Gebrauchsüberlassung so schnell nicht möglich gewesen sei, falle in seinen
Risikobereich.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin
steht kein Räumungsanspruch gegen den Beklagten zu 1 zu, weil die von ihr
erklärte Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet hat. Entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts fällt dem Beklagten eine Verletzung vertraglicher
Pflichten nicht zur Last. Deshalb war die Klägerin nicht zur Kündigung aus wich-
tigem Grund gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB berechtigt.
1. Dem Beklagten zu 1 war es, wie auch das Berufungsgericht nicht ver-
kennt, aufgrund der (widerruflichen) Untervermietungserlaubnis zunächst ge-
stattet, die Wohnung im Wege der Untervermietung den Beklagten zu 2 und 3
zu überlassen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung durfte der
Beklagte zu 1 auch die gesamte Wohnung untervermieten, denn die ihm im
Mietvertrag erteilte Erlaubnis enthielt weder eine Bezugnahme auf § 553 BGB
noch eine Einschränkung dahin, dass nur ein Teil der Wohnung untervermietet
werden durfte.
Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 käme daher nur in Betracht,
wenn er wegen des Widerrufs der Untervermietungserlaubnis verpflichtet ge-
wesen wäre, für die Beendigung des Untermietverhältnisses und den umge-
henden Auszug der Beklagten zu 2 und 3 zu sorgen, und er die danach erfor-
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derlichen Maßnahmen nicht ergriffen hätte. Jedenfalls an der letztgenannten
Voraussetzung fehlt es.
2. Das Berufungsgericht hat die im Mietvertrag zur Untervermietung ent-
haltenen Bestimmungen dahin ausgelegt, dass die Klägerin die Erlaubnis wider-
rufen kann, wenn auf Seiten des Beklagten zu 1 kein berechtigtes Interesse an
der Untervermietung im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB (mehr) besteht. Ob dem
zu folgen ist oder ob - wie die Revision meint - der Widerruf darüber hinaus ei-
nen wichtigen Grund voraussetzt, bedarf hier keiner Entscheidung. Auch auf die
weitere Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Widerruf einer Un-
tervermietungserlaubnis zur Folge haben kann, dass der Mieter ein bereits be-
stehendes, aufgrund der früheren Erlaubnis rechtmäßig begründetes Unter-
mietverhältnis zu beenden hat, kommt es nicht entscheidend an.
Denn jedenfalls hat der Beklagte zu 1 - unabhängig von einer entspre-
chenden Verpflichtung der Klägerin gegenüber - alle erforderlichen Schritte un-
ternommen, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und einen Auszug
der Beklagten zu 2 und 3 herbeizuführen. Er hat im Anschluss an seine Kündi-
gung einen Räumungsprozess gegen die Beklagten zu 2 und 3 betrieben. Dass
der Beklagte zu 1 eine (legale) Möglichkeit gehabt hätte, innerhalb weniger Wo-
chen eine Räumung durchzusetzen, lässt sich dem Berufungsurteil nicht ent-
nehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Anders als das Berufungsgericht
offenbar meint, hat der Beklagte zu 1 seine vertraglichen Pflichten gegenüber
der Klägerin auch nicht dadurch verletzt, dass er mit den Beklagten zu 2 und 3
den Räumungsvergleich vom 21. Februar/6. März 2012 abgeschlossen hat.
Denn mit der anderenfalls erforderlichen Fortsetzung des gerichtlichen Verfah-
rens hätte eine Räumung jedenfalls nicht deutlich früher erreicht werden kön-
nen. Bei dem Räumungsvergleich handelte es sich deshalb um eine sachge-
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rechte Maßnahme zur alsbaldigen Beendigung der von der Klägerin beanstan-
deten Gebrauchsüberlassung an die Beklagten zu 2 und 3.
III.
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben, soweit zum
Nachteil des Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Es ist daher in diesem
Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 BGB). Der Senat entscheidet in der Sache
selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies
führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 28.03.2012 - 212 C 188/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2012 - 65 S 176/12 -
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