Urteil des VG Saarlouis vom 24.02.2010

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VG Saarlouis Urteil vom 24.2.2010, 5 K 325/09
Nachbarschutz gegen Erdwärmekollektoren und Aufschüttungen
Leitsätze
1. Beantragt ein Nachbar bei der Bauaufsicht allein umfangreiche Überprüfungen, ist eine
ohne entsprechenden Antrag bei der Behörde erhobene Klage auf Erlass einer
Beseitigungsanordnung gegen den Nachbarn unzulässig.
2. Ein Abwehranspruch gegen in der Abstandsfläche unterirdisch verlegte
Erdwärmekollektoren steht dem Nachbarn nicht zu.
3. In der Abstandsfläche nach § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO SL zulässige Aufschüttungen kann der
Nachbar grundsätzlich nicht abwehren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten als Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtung, den
Beigeladenen die Entfernung von Erdwärmekollektoren aus der Abstandsfläche sowie die
Beseitigung der Aufschüttung des Grundstücks im hinteren Bereich, soweit diese 1 m Höhe
übersteigt, aufzugeben.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Gartenhaus bebauten Grundstücks an der H.
Straße in A-Stadt, Ortsteil und Gemarkung Sch., Flur 2, Flurstück 451/1. An dieses
Grundstück grenzt nach Norden das aus den Flurstücken 448, 449, 550/1 und 397/65
bestehende Vorhabengrundstück der Beigeladenen an. Die Grundstücke liegen nicht im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Mit der im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung vom
23.01.2006 – -05 – erlaubte der Beklagte den Beigeladenen den Wohnhausneubau mit
Doppelgarage auf ihrem Grundstück. Den Widerspruch des Klägers wies der
Rechtsausschuss zurück. Die Klage wurde mit Urteil vom 14.03.2007 – 5 K 82/06 –
abgewiesen: Die vom Kläger gerügte Verletzung der Abstandsfläche durch das
Bauvorhaben könne nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen, weil diese im
vereinfachten Verfahren erteilt worden sei, in dem bauordnungsrechtliche Vorschriften
nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde gehörten. Im Übrigen verletze das
genehmigte Haus nicht die nachbarschützenden Abstandsflächenbestimmungen. Der
Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des OVG des Saarlandes vom
31.05.2007 – 2 A 189/07 - zurückgewiesen: Unabhängig vom Prüfungsumfang der
Bauaufsichtsbehörde entspreche das genehmigte Bauwerk den abstandsflächenrechtlichen
Bestimmungen der Landesbauordnung.
Mit Schreiben vom 12.06.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Anordnung des
Abrisses der tragenden Balkonwand rechts vor der Außengarage der Beigeladenen um
1,50 m sowie den Abriss des Balkons rechts vor der Außengarage um 1,50 m, damit für
den restlichen Balkon der Grenzabstand von 3,00 m hergestellt werde. Darauf antwortete
der Beklagte unter dem 18.06.2007, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteil vom
14.03.2007 und damit der Bestandskraft der Baugenehmigung das Verfahren
abgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 15.09.2007 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten: Die
Beigeladenen hätten den oberen Rundbalkon an der rechten Seite des Wohnhauses
verbreitert sowie mit einer Rinne und einem Geländer versehen; es werde um Prüfung
gebeten, ob der erforderliche Grenzabstand eingehalten sei. Vorsorglich werde der
Teilabriss des Rundbalkons beantragt. Eine Baukontrolle durch den Beklagten an
20.09.2007 ergab, dass der Grenzabstand eingehalten war.
Mit Schreiben vom 15.10.2007 erinnerte der Kläger den Beklagten an die Erledigung
seines Schreibens vom 15.09.2007 und bat ggf. um die Angabe von Hinderungsgründen.
Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 24.10.2007, dass eine Baukontrolle die
Einhaltung der Abstandsfläche bestätigt habe.
Mit Schreiben vom 02.06.2008 bat der Kläger den Beklagten um die Erledigung eines am
31.03.2008 überreichten Schreibens und ggf. um die Angabe von Hinderungsgründen.
Darin heißt es das Haus der Beigeladenen werde seit dem 29.03.2008 bewohnt. Es müsse
eine wirksame Umwehrung geschaffen werden, damit das Flachdach der Garage in der
Abstandsfläche nicht als Terrasse genutzt werde. Die Abstandsfläche (rechts) sei verändert
worden (vgl. die beiden Pfeiler an der Vorderfront). Die Abstandsfläche des verlegten
Erdkabels vor der Garage sei zu überprüfen (3,00 bis 5,00 m). Die Ableitung des
Oberflächenwassers sei nicht in Ordnung (rechts). Die Erdaufschüttungen (rechts) seien
nicht in Ordnung. Am 23.05.2008 seien hinter der rechten Garage innerhalb der
Abstandsfläche von 3,00 m Erdauffüllungen bis zur Höhe des Flachdaches der Garage
vorgenommen und hinter dem Wohnhaus 2 Terrassen innerhalb der Abstandsfläche
angelegt worden. Es werde um Überprüfung gebeten. Der Beklagte antwortete unter dem
17.06.2008, eine Baukontrolle am 05.06.2008 habe ergeben, dass keine
nachbarschützenden Vorschriften zu seinem Grundstück verletzt worden seien.
Gegen das Schreiben vom 17.06.2008 erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 01.09.2008
Widerspruch und kündigte eine Begründung an, sobald ihm eine sachliche Stellungnahme
zu seiner Vorlage vom 31.03. und 02.06.2008 vorliege.
Mit Schreiben vom 03.09.2008 bat der Kläger (erneut) um Erledigung seiner Vorlage vom
31.03.2008.
Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 03.12.2008 mit, dass er seinen Widerspruch
weder begründet noch zurückgenommen habe und diesen an den Rechtsausschuss
weiterleiten werde, wenn er nicht bis zum 05.01.2009 zurückgenommen werde. Darauf
antwortete der Kläger mit Schreiben vom 04.12.2008 sinngemäß, dass seiner Forderung
aus seinem Schreiben vom 01.09.2008 noch nicht nachgekommen worden sei.
Mit Schreiben an den Rechtsausschuss vom 26.01.2009 monierte der Kläger, dass ihm
der Bericht des Baukontrolleurs vom 05.06.2008 nicht vorgelegt worden sei und wies
dessen ungeachtet den Bericht mit Nachdruck als falsch zurück. Weiterhin beantragte er,
dass Verfahren an die Bauaufsichtsbehörde zurückzugeben, damit diese alle seine Anträge
sachlich bearbeite und der Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Als Anlage
fügte der Kläger folgende „Sachdarstellung“ bei:
1. Welche Grüneintragungen kann auf dem dortigen Bauplan
erkennen?
2. Ist dort das Beiblatt 2 zum Bauschein Nr. 00689/05 vorhanden?
3. Beiblatt 4, Pos. 40
4. Beiblatt 4, Pos. 43
5. Oberflächenwasser sei Sache der Gemeinde
Siehe Fotos
Vorlage vom 31.03.2008
Antwortschreiben der UBA vom 17.06.2008
Vorsprache bei Herrn H. am 25.06.2008
Schickt den Baukontrolleur zur Baustelle
6. Oberflächenwasser:
a) Seitlich, rechts, neben der Garage.
Noch nicht fertig ausgebaut.
b) Bei den beiden Terrassen.
c) Bei dem gebohrten Brunnen. (Links oben)
d) Bei dem Graben in Richtung Grundstücksgrenze. (Gefälle rechts)
e) Bei der Erdauffüllung hinter der Garage.
f) Zuleitung vom Nachbargrundstück. (Rechts oben)
7. Seite 10 = „eine geschlossene Montage-Trennwand (F 90 A)“
8. Architektenkammer?
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 17.02.2009 zurückgewiesen: Zu Recht habe der Beklagte ein
Einschreiten gegen die Beigeladenen abgelehnt. Der Rundbalkon sei förmlich genehmigt
und materiell-rechtlich unbedenklich. Ein Rechtsanspruch auf Überprüfung der Erfüllung von
Auflagen im Bauschein, auf die Einhaltung der Abstandsfläche bei Aufschüttungen, der
Anlage von Terrassen, der Verlegung von Erdkabeln sowie der Ableitung von
Oberflächenwasser stehe dem Kläger nicht zu. Bei diesen begehrte Überprüfungen handele
es sich nicht um Verwaltungsakte, sondern um faktisches Handeln. Derartiges könne
allenfalls ohne Vorverfahren im Wege der Leistungsklage beim Verwaltungsgericht geltend
gemacht werden. Die Ableitung von Niederschlagswasser von nicht befestigten Flächen sei
zudem eine privatrechtliche Angelegenheit. Erdkabel hätten keine Abstandsfläche
einzuhalten. Die Auffüllungen entsprächen dem geltenden Recht. Auf die Vorlage von
Berichten des Baukontrolleurs habe er keinen Anspruch; den entsprechenden Bericht hätte
er zudem im Wege der Akteneinsicht lesen können.
Am 09.04.2009 hat der Kläger gegen den ihm am 13.03.2009 zugestellten
Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zunächst beantragt,
seinem Begehren stattzugeben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er sein Begehren
auf die Verpflichtung zur Beseitigung der Erdwärmekollektoren in der Abstandsfläche und
der Aufschüttungen im hinteren Grundstücksbereich, soweit diese 1 m Höhe
überschreiten, präzisiert. Zur Begründung trägt er vor, die Erdwärmekollektoren entzögen
seinem Grundstück die Erdwärme, wenn er dort einmal ein Wohnhaus errichten und mit
Erdwärme beheizen sollte. Die Verlegung der Erdwärmekabel hätte deshalb einer
förmlichen Baugenehmigung bedurft. Die Aufschüttung sei nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 h
LBO verfahrensfrei, weil diese Bestimmung nur Aufschüttungen bis 2 m Höhe und 26 m
2
Grundfläche erfasse. Sie diene auch nicht der Sicherung des natürlichen Geländes. Sie sei
nicht (förmlich) genehmigt und nicht mit § 8 Abs. 2 LBO zu vereinbaren, soweit sie die
Höhe von 1 m überschreite. Das Neigungsverhältnis von 1 zu 1,5 werde nicht eingehalten.
Die vorgenommene Aufschüttung sei höher als 3 m. Auch wenn es nicht Gegenstand der
Klage sei, werde darauf hingewiesen, dass die Beigeladenen noch nicht alle Auflagen in der
Baugenehmigung in Bezug auf die Grenzgarage erfüllt hätten, insbesondere nicht die
Trennwand zu seinem Grundstück. Sein Gartenhaus sei mit Bauschein vom 02.11.1998 –
1038/98 – genehmigt worden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheids aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 17.02.2009 zu verpflichten, den
Beigeladenen aufzugeben, die innerhalb des Bauwiches
von 3 m entlang der Grenze zu seinem Grundstück
verlegten Wärmekabel (Erdkollektoren) zu entfernen,
2. den Beigeladenen aufzugeben, die hinter der Garage
des Grundstücks der Beigeladenen zur Grenze seines
Grundstücks erfolgte Aufschüttung von über 1 m zu
entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil es an dem für eine
Verpflichtungsklage erforderlichen Vorverfahren fehle. Denn den Erlass einer
Beseitigungsanordnung habe der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht beantragt. Dort
habe er stets nur Überprüfungen verlangt. In der Sache sei die Klage zudem auch
unbegründet. Erdwärmekabel würden von den Abstandsflächenregelungen nicht erfasst
und Aufschüttungen seien nach § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO an der Grundstücksgrenze zulässig,
wenn sie – wie die Aufschüttung der Beigeladenen - ein Neigungsverhältnis von 1 zu 1,5
nicht überschritten. Im Übrigen seien Aufschüttungen bis zu einer Höhe von 2,00 m nach §
61 Abs. 1 Nr. 11 h) LBO verfahrensfrei.
Die Beigeladenen stellen keinen förmlichen Antrag.
Das Gericht hat die Örtlichkeit am 27.01.2010 in Augenschein genommen; wegen der
Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung Bezug genommen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der
des Vorverfahrens (5 K 82/06) sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Bauakten der
Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage bereits unzulässig, wäre im Falle ihrer Zulässigkeit
aber auch unbegründet.
Das Klagebegehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung der Beseitigung der
Erdwärmekabel und der Aufschüttung ist wegen des Fehlens eines entsprechenden
Antrages bei der Beklagten unzulässig. (vgl. allgemein zum Erfordernis eines
Verwaltungsverfahrens vor Klageerhebung: Kopp/Schenke, VwGO, Vor § 40 Rdnr. 51)
Nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Absatz 1 VwGO sind – mit Ausnahme von hier nicht einschlägigen
vor
Zweckmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren
nachzuprüfen. Die Durchführung dieses Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens) ist eine
zwingende Prozessvoraussetzung der Klage.
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO), der innerhalb
eines Monats bzw. – bei einer fehlenden Rechtmittelbelehrung im angegriffenen Bescheid –
binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist, die den (ablehnenden) Verwaltungsakt
erlassen hat.
Ein den §§ 68 – 73 VwGO i.V.m. den §§ 7 – 16 AGVwGO entsprechendes Vorverfahren hat
vorliegend nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Kläger vom Beklagten allein eine Vielzahl
von Überprüfungen verlangt. Darin ist nicht zugleich das Verlangen auf Einschreiten gegen
die Beigeladenen im Wege des Erlasses bauaufsichtlicher Anordnungen zu sehen.
Die Stellung eines entsprechenden Antrags bei der Behörde wird - ebenso wie die Erhebung
eines Widerspruchs – auch grundsätzlich nicht durch die Klageerhebung ersetzt.
(Kopp/Schenke, VwGO, § 70 Rdnr. 3)
Die Klage ist auch nicht als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ausnahmsweise zulässig.
Nach dieser Bestimmung ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über
einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne
zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Kläger hat bei dem Beklagten keinen Antrag
auf Erlass bauaufsichtlicher Beseitigungsanordnungen gegenüber den Beigeladenen gestellt
und dementsprechend auch keinen Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung
erhoben.
Damit ist die Klage unzulässig.
2. Unterstellte man gleichwohl rein hypothetisch die Zulässigkeit der Klage, wäre sie
unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen
die Beigeladenen und zwar weder mit dem Ziel der Beseitigung der Erdwärmekabel noch
der Höhe der Aufschüttungen im hinteren Grundstücksbereich. Die Ablehnung des
Einschreitens durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
öffentlich-rechtlich geschützten Rechten.
Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers kommt § 57 Abs. 2 VwGO in Betracht.
Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der
Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu
achten, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften
erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie
die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Das der Bauaufsichtsbehörde nach § 57 Abs. 2 LBO zustehende Ermessen ist (nur) im
nachbarschützender
individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig auf ein Einschreiten reduziert.
Demgegenüber hat ein Nachbar und keinem denkbaren Gesichtpunkt einen Anspruch auf
Einhaltung von Rechtsnormen, die nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind.
Durch die Erdwärmekabel der Beigeladenen in der Abstandsfläche und die Aufschüttung im
hinteren Grundstücksbereich an der Grenze zum Grundstück des Klägers werden keine
Rechte verletzt, die dem Schutze des Klägers zu dienen bestimmt sind, insbesondere nicht
die nachbarschützenden Bestimmungen über die Abstandsflächen oder das
bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Keine Rolle spielt im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Verlegung der
Erdwärmekabel oder die Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen von der
erteilten Baugenehmigung erfasst sind, der Baugenehmigung bedürften oder aber nach §
61 Abs. 1 LBO verfahrensfrei sind. Denn die gesetzlichen Regelungen über die
Baugenehmigungspflicht und die Verfahrensfreiheit stellen sich als bloßes objektiv-
rechtliches Verfahrensrecht dar und dienen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dem
Nachbarschutz.
Nach der anerkannt nachbarschützenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 LBO sind vor den
Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden
Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten
(Abstandsflächen). Diese Regelung erfasst unter keinem denkbaren rechtlichen
Gesichtspunkt in der Abstandsfläche unterirdisch verlegte Erdwärmekabel. Folglich bedurfte
es – unabhängig davon, dass man die im Erdreich vergrabenen Erdwärmekollektoren
mittels Augenschein nicht wahrnehmen kann - insoweit auch von Rechts wegen keiner
tatsächlichen Feststellung im Rahmen der Ortsbesichtigung.
Auch gegenüber der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen steht dem Kläger
kein Abwehranspruch zu. In diesem Zusammenhang spielt es aufgrund der Regelung des §
8 Abs. 2 Nr. 11 LBO rechtlich keine Rolle, ob von der Aufschüttung Wirkungen wie von
oberirdischen Gebäuden im Verständnis von § 7 Abs. 7 LBO ausgehen. Nach § 8 Abs. 2 Nr.
11 LBO sind zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen in Abstandsflächen und ohne
eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche zulässig, wenn
das das Neigungsverhältnis 1 zu 1,5 zur Geländeoberfläche nicht übersteigt. Das bedeutet
mit anderen Worten, dass der Nachbar eine zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttung
hinnehmen muss, wenn diese in einem Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze nicht
höher als 2 m ist. Dass die Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladen vom
Grundstück des Klägers aus betrachtet diesen Neigungswinkel nicht überschreitet, hat die
Ortsbesichtigung ohne weiteres ergeben.
Das OVG des Saarlandes hat im Urteil vom 12.02.2009 – 2 A 17/08 – grundsätzlich
entschieden, dass das Eingreifen von § 8 LBO (Abweichungen von den Abstandsflächen)
nicht erfordert, dass die Voraussetzungen für des § 7 LBO für die Einhaltung von
Abstandsflächen vorliegen. Wenn § 8 LBO bestimmte Anlagen in der Abstandsfläche
zulässt, kommt es damit auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 LBO nicht
an. Das bedeutet für Aufschüttungen im Grenzbereich nichts anderes, als dass § 8 Abs. 2
Nr. 11 LBO das Maß aller Dinge ist und damit Aufschüttungen zulässig sind, die das dort
bezeichnete Neigungsverhältnis zur Grundstücksgrenze einhalten.
Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vermag die Kammer nicht festzustellen.
Die verlegten Erdwärmekabel und die Aufschüttung im hinteren Grundstücksbereich durch
die Beigeladenen sind dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos.
Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen
Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht,
sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Im unbeplanten
Innenbereich findet das Rücksichtnahmegebot seine gesetzliche Grundlage im Begriff des
Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB, in Bebauungsplangebieten in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO,
demzufolge die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen
unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach
der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar
sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr.
160)
Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren.
Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem
Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage
der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des
Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je
verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso
weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen.
Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu
schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von
einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als
Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann. (BVerwG,
Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.)
Der Umstand, dass das Grundstück der Beigeladenen in der Vergangenheit nicht baulich
genutzt wurde, begründet keinen Schutz dagegen, dass die Beigeladenen ihr Grundstück
nutzen. Ebenso wie ein Nachbar keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen
Ruhezone hat, als dass er damit die Bebauung bzw. Nutzung von Nachbargrundstücken
verhindern kann, (BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -) kann er im Rahmen der
Bewertung der wechselseitigen Interessen nach Billigkeitsgesichtskriterien weder generell
noch auch nur regelmäßig von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser sein Grundstück
nicht im Rahmen des Zulässigen nutzt, um die ihm in der Vergangenheit faktisch gehabte
Vorteile wie den Blick in die freie Landschaft, die größere Anzahl von Stellplätzen auf der
Straße oder aber die frischere Luft zu erhalten. Auf den Fortbestand dieser Faktoren in
dem Sinne, dass Nachbarn diese oder andere Vorteile nicht zuteil werden, hat kein
Eigentümer einen Rechtsanspruch.
Eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebotes durch den Entzug von Erdwärme im
Grenzbereich hält die Kammer für völlig abwegig. Ebenso könnte der Kläger verlangen,
dass die Beigeladenen im Grenzbereich nicht mehr atmen und damit seinem Grundstück
nicht den Sauerstoff entziehen. Deshalb darf der Kläger, sollte er sein Grundstück einst
bebauen, mehr Erdkollektoren im Grenzbereich verlegen als die Beigeladenen und diesen
sodann umso mehr Erdwärme entziehen.
Wenn die Beigeladenen von der Aufschüttung aus Einsicht auf sein Grundstück nehmen
könnten, liegt das grundsätzlich an der Topografie und damit an der naturgegebenen
Situation der Grundstücke, die stets Vor- wie Nachteile bietet.
Sollte aufgrund der Aufschüttung Niederschlagswasser auf das Grundstück des Klägers
gelangen, stellte sich das nicht als öffentlich-rechtliches, vom Beklagten zu regelndes,
sondern allein als zivilrechtliches Problem dar, für das die §§ 38 und 47 SNRG Regelungen
enthält.
Hat der Beklagte es somit ohne Rechtsfehler abgelehnt, gegen die Beigeladenen
bauaufsichtlich vorzugehen, ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen sind den Klägern nicht auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO
aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keinen förmlichen Antrag gestellt haben und damit
nicht zugleich das Risiko eingegangen sind, im Falle des Unterliegens an den Kosten des
Verfahrens beteiligt zu werden (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung
mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.