Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.07.2005

LArbG Mainz: stadt, spielbank, vergütung, vertreter, arbeitsgericht, betriebsrat, geschäftsleitung, verwirkung, entstehung, mitbestimmung

LAG
Mainz
22.07.2005
8 Sa 107/05
Eingruppierung und Beschäftigung als Tischchef nach dem Tronc-und Gehaltstarifvertrag für die
ArbeitnehmerInnen der Spielbank Mainz/Trier/Bad Ems
Aktenzeichen:
8 Sa 107/05
3 Ca 384/03
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 22.07.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
23.11.2004 - 3 Ca 384/03 - werden auf ihre jeweiligen Kosten zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 68 %, die Beklagte 32 % zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung als Tischchef
entsprechend der Anlage 1 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Firma
Spielbank G-Stadt/F-Stadt/E-Stadt GmbH & Co. KG sowie hilfsweise um einen entsprechenden
Beschäftigungsanspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom
23.11.2004 - 3 Ca 384/03 - wird gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht ist im vorerwähnten Urteil zur Auffassung gelangt, dass die Beklagte zur Zahlung von
10.918,75 € brutto nebst Zinsen verpflichtet ist. Das weitergehende Zahlungsbegehren, sowie das auf
Eingruppierung und Beschäftigung wurde abgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt,
der Feststellungsantrag, wonach die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Vergütung nach Nummer 5 der
Anlage 1 des Tronc- und Gehaltstarifvertrag sei unzulässig, da im Hinblick auf die zugleich erhobene
Zahlungsklage Subsidiarität bestünde. Soweit der Kläger Höhergruppierungen aus der Vergütungsgruppe
für Croupier II die Vergütungsgruppe für Tischchef nach der Anlage 1 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag
begehre, fehle es an dem nach § 2 Ziffer 7 des Manteltarifvertrages nötigen Höhergruppierungsaktes des
Arbeitgebers. Der tatsächliche Einsatz des Klägers als Tischchef reiche nicht aus, da § 6 des Tronc- und
Gehaltstarifvertrages in Ziffer 4 ausdrücklich den Einsatz in höherwertigen Tätigkeitsgruppen ohne
Höhergruppierung vorsehe. Wegen der Notwendigkeit eines konstitutiven Aktes könne sich auch wegen
der nach dem Vortrag des Klägers vom 1995 im September 2002 erfolgten Beschäftigung als Tischchef
bzw. Tischchefvertreter kein Vertrauenstatbestand bilden. Für den Betriebsstandort E-Stadt sei hinsichtlich
der Vertretungsregelung keine Rangfolge innerhalb der Croupiers II bis VI vorgesehen; die Beklagte sei
insoweit berechtigt, aufgrund des Tarifvertrages alle Croupiers zur Vertretung des Tischchefs
heranzuziehen. Dies gelte unabhängig davon, dass im tarifvertraglichen Sinne kein Vertretungsfall
vorläge; denn soweit die Beklagte die Planstelle für einen Tischchef nicht besetzt habe und dies mit den
Croupiers II bis VI auffülle, läge kein Vertretungsfall vor. Auch sei die Beauftragung von Croupiers der
Vergütungsgruppe III bis VI mit der Tischtätigkeit unter Außerachtlassung mit der Tätigkeit des Klägers
nicht rechtmissbräuchlich. Dem Kläger stünde ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 10.918,75 € brutto
für Oktober/November 2002, sowie Januar bis Oktober 2003 und Dezember 2003, nicht jedoch für
Dezember 2002 und Januar bis Mai 2004 zu. Dies folge aus den Aussagen der Zeugen R. und T., wonach
der Kläger in den zuerkannten Zeiträumen als Tischchef gearbeitet habe. Weil der Kläger länger als
mindestens vier Wochen als Tischchef tätig gewesen sei, bestünde ein Anspruch auf höherwertige
Vergütung mit 47 statt 36 Punkten. Dass die Tätigkeit in Abweichung vom Dienstplan vorgenommen
wurde, steht dem Begehren des Klägers nicht entgegen, da der erste Saalchef bzw. dessen Vertreter als
Vertreter im Sinne von § 174 BGB bevollmächtigt gewesen seien, Änderungen in Dienstplänen
vorzunehmen. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht durch einen Verzicht untergegangen, da § 4 Abs.
1 i.V.m. § 4 Abs. 4, Abs. 1 TVG entgegenstünden. Ein Rechtsmissbrauch des Klägers sei nicht
anzunehmen, zumal nach dem Geltungsmachungsschreiben aus November 2002 Verhandlungen
zwischen den Parteien geführt worden seien. Die Ausschlussfrist sei außerdem durch das Fax vom
13.11.2002 eingehalten.
Gegen das den Parteien jeweils am 14.01.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
23.11.2004 - Az.: 3 Ca 384/03 - richten sich die am 10.02.2005 von der Beklagten und am 11.02.2005 von
dem Kläger eingelegten Berufungen, welche von der Beklagten am 14.03.2005 und vom Kläger am
11.04.2005, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, begründet wurde.
Zur Begründung seiner Berufung bringt der Kläger unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen
Sachvortrag weiter vor,
durch seinen - des Klägers - Einsatz habe die Beklagte die bestehende Möglichkeit der Höhergruppierung
unterlaufen. § 6 Ziffer 4 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages sehe den Einsatz in höherwertigen
Tätigkeitsgruppen nur für Vertretungsfälle vor. Hiervon könne angesichts des Dauereinsatzes von weit
über zwei Jahren nicht ausgegangen werden. Der tatsächliche tägliche Einsatz als Tischchef sei nicht mit
der Vertretungsposition als solcher gleichzusetzen. Auch sei die Hierarchie zu seinen - des Klägers -
Gunsten zu berücksichtigen. Es sei nicht erkennbar, dass die unterschiedliche Formulierung für die
Betriebsstätten G-Stadt und E-Stadt tatsächlich von den Tarifvertragsparteien so gewollt gewesen sei.
Eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung sei nicht erkennbar. Außerdem habe das
erstinstanzliche Gericht den Zahlungsantrag hinsichtlich Oktober 2002 und Dezember 2002 übergangen.
Ab Juni 2004 müsse auf ein durchschnittliches Entgelt zurückgegriffen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.11.2004 wird wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Vergütung nach Nr. 5 (Tischchef) der Anlage 1 zum
Tronc- und Gehaltstarifvertrag Tätigkeitsgruppe A I Nr. 5 / Vergütungstabelle Nr. 5 des Spielbank G-
Stadt/F-Stadt/E-Stadt GmbH & Co. KG, Gehaltstarif für die Arbeitnehmer und -nehmerinnen der Spielbank
G-Stadt/F-Stadt/E-Stadt GmbH & Co. KG vom 17.12.2001 zu zahlen hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 10.918,75 €
brutto hinaus weitere 6.289,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:
vom 16.11.2002 bis 15.06.2004 aus 884,37 €,
vom 16.12.2002 bis 15.06.2004 aus 909,85 €,
vom 16.01.2003 bis 15.06.2004 aus 940,88 €,
vom 16.02.2003 bis 15.06.2004 aus 926,57 €,
vom 16.03.2003 bis 15.06.2004 aus 907,50 €,
vom 16.04.2003 bis 15.06.2004 aus 872,06 €,
vom 16.05.2003 bis 15.06.2004 aus 887,91 €,
vom 16.06.2003 bis 15.06.2004 aus 865,87 €,
vom 16.07.2003 bis 15.06.2004 aus 953,89 €,
vom 16.08.2003 bis 15.06.2004 aus 818,60 €,
vom 16.09.2003 bis 15.06.2004 aus 887,83 €,
vom 16.10.2003 bis 15.06.2004 aus 917,27 €,
vom 16.11.2003 bis 15.06.2004 aus 860,87 €,
vom 16.01.2004 bis 15.06.2004 aus 861,84 €,
vom 16.02.2004 bis 15.06.2004 aus 989,76 €,
vom 16.03.2004 bis 15.06.2004 aus 932,55 €,
vom 16.04.2004 bis 15.06.2004 aus 896,55 €,
vom 16.05.2004 bis 15.06.2004 aus 965,55 €,
seit dem 16.06.2004 aus 17.208,08 €.
hilfsweise,
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger über den 30.09.2002 hinaus als
Tischchef/-vertreter zu beschäftigen und zu entlohnen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auch weiterhin als Tischchef/-vertreter zu beschäftigen und zu
entlohnen und zwar ab Juni 2004 mit monatlich durchschnittlich 905,68 € brutto nebst jeweils 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 905,68 € brutto seit dem 16.07.2004, 16.08.2004,
16.09.2004, 16.10.2004, 16.11.2004, 16.12.2004, 16.01.2005, 16.02.2005, 16.03.2005.
Die Beklagte beantragt insoweit,
Zurückweisung der Berufung
und führt aus,
für eine Höhergruppierung des Klägers fehle es in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht an einem
konstitutiven Akt. Im Übrigen habe sich der Kläger den Einsatz als Tischchef erschlichen. Die
Tarifvertragsparteien hätten hinsichtlich der Rangfolge bezüglich der Vertretungstätigkeit in E-Stadt keine
bestimmte Rangfolge in der Vertretung vorgesehen. Was die Zahlungsansprüche anbelange, sei der
Oktober 2002 berücksichtigt, für Dezember 2002 hätte die Beweisaufnahme keinen Anspruch auf eine
höherwertige Vergütung ergeben. Ab April 2004 sei der Kläger dienstplanmäßig eingesetzt, sodass keine
höherwertige Vergütung habe entstehen können.
Die Berufung der Beklagten wendet sich gegen den durch das Arbeitsgericht zuerkannten
Zahlungsanspruch.
Hierzu führt die Beklagte aus,
der Kläger sei zwar als Tischchef bzw. Tischchefvertreter eingesetzt gewesen, jedoch entgegen den
strikten Weisungen der Beklagten in Abänderung des Dienstplanes. Der Kläger habe erklärt, er werde
keine höherwertige Vergütung geltend machen. Die Beklagte habe die Vorgesetzten des Klägers, d.h. die
Saalleitung - die Mitarbeiter T. und R. - angewiesen, den Dienstplan so zu gestalten, dass unabhängig
von der Person des Klägers eine höherwertige Tätigkeit über vier Wochen nicht gegeben sei. Der
Mitarbeiter U. sei von der formalen Position her Tischchef gewesen. Die Mitarbeiter V. und W. - beide
Croupier I - seien dauerhaft Tischchefs gewesen. Bei Bedarf sollte der Tischchef durch Rotation der
Croupier I bis VI ersetzt werden. Sie - die Beklagte - müsse sich eine falsche Einteilung nicht zurechnen
lassen. Insoweit hätten die Mitarbeiter T. und V. als vollmachtlose Vertreter gehandelt. Der Kläger sei auch
nicht durch § 4 Abs. 1 TVG geschützt, da die tariflichen Rechte im Arbeitsverhältnisse erwachsen seien. Im
Übrigen sei Verwirkung anzunehmen, da der Kläger seinen Anspruch bis zum 14.06.2004 lediglich aus
einem Höhergruppierungsanspruch bzw. Beförderungsanspruch hergeleitet habe. Dem Kläger sei als
Betriebsratsmitglied der Inhalt des Manteltarifvertrages bekannt gewesen.
Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.11.2004 - Az.: 3 Ca 384/03 - die Klage
abzuweisen.
Insoweit hat der Kläger
Zurückweisung der Berufung
beantragt und erwidert,
die Zahlungsansprüche stünden ihm zu. Insoweit müsse sich die Beklagte das Verhalten der Vorgesetzten
des Klägers zumindest unter den Aspekten der Anstandsvollmachten zurechnen lassen. Mit der
Geltendmachung im Schreiben vom 13.11.2002 sei klar zum Ausdruck gebracht, dass auch
Differenzvergütungsansprüche geltend gemacht würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 11.04.2005
(Bl. 333 bis 335 d. A.), dessen Berufungserwiderung vom 18.04.2005 (Bl. 337 bis 338 d. A.), auf die
Berufungsbegründung der Beklagten vom 14.03.2005 (Bl. 313 bis 321 d. A.) und deren
Berufungsbeantwortung vom 17.05.2005 (Bl. 354 bis 359 d. A.) nebst sämtliche vorgelegten Unterlagen
und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 22.07.2005 (Bl. 364
bis 366 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufungen der Parteien sind gemäß § 64 Abs. 2 lit. (b) ArbGG statthaft. Sie sind gemäß §§ 64 Abs. 6,
66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Sie
sind insgesamt zulässig.
II.
In der Sache selbst bleiben die Berufungen jedoch ohne Erfolg.
Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil vom 23.11.2004 - 3 Ca 384/03 - im Ergebnis und mit
zutreffender Begründung zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die Beklagte zur Zahlung von 10.918,75
€ brutto nebst Zinsen verpflichtet ist und das weitergehende Begehren des Klägers auf Höhergruppierung
sowie tatsächliche Beschäftigung als Tischchef/-vertreter mit entsprechender Entlohnung unbegründet ist.
Die Kammer nimmt gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 ZPO Bezug auf den begründenden Teil im
angefochtenen Urteil, stellt dies fest und sieht hier zur Vermeidung von Wiederholungen von der
Übernahme der zutreffenden Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.
III.
Wegen der Angriffe der Berufung des Klägers besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden
Ausführungen:
1.
Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, dass durch den über zwei Jahre hinausgehenden Einsatz des
Klägers als Tischchef die bestehende Möglichkeit der Höhergruppierung unterlaufen würde, sind die
Ausführungen des Arbeitsgerichts zu § 2 Ziffer 7 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer/Innen der
Spielbank G-Stadt/F-Stadt/E-Stadt GmbH & Co. KG (künftig: MTV-Spielbank) rechtlich zutreffend. Denn
Ziffer 7 § 2 MTV-Spielbank sieht vor:
"[…] Beförderungen sind Umgruppierungen von einer in eine andere Tarifposition (Tätigkeitsuntergruppe);
Steigerungen sind Höhergruppierungen in einer Tarifposition (Tätigkeitsuntergruppe).
Beförderungen und Steigerungen setzen die fachliche Eignung und eine freie Planstelle voraus. Befristet
kann eine höherwertige Tätigkeit auch übertragen werden, ohne dass eine freie Planstelle vorhanden ist.
Beförderungen und Steigerungen erfolgen, nach Vorschlag durch den/die Leiterin der jeweiligen
Tätigkeitshauptgruppe und unter Mitbestimmung des Betriebsrates. durch die Geschäftsleitung.
Die örtlichen Betriebsräte erhalten zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres eine Aufstellung mit allen
zur Beförderung oder Steigung vorgeschlagenen Beschäftigten.
Der Betriebsrat kann zu einzelnen Arbeitnehmer/Innen Stellung nehmen und Beförderungen/Steigungen
ablehnen und auch einzelne Arbeitnehmer/Innen zusätzlich zur Beförderung/Steigung vorschlagen. Die
vom Betriebsrat zugestimmten Maßnahmen können rückwirkend in Kraft treten, auch wenn über andere
Maßnahmen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat noch keine Einigung erzielt ist. […]"
Aus dem Inhalt dieser Tarifregelung hat das Arbeitsgericht zutreffend abgeleitet, dass neben subjektiven
Voraussetzungen, wie die fachliche Eignung, objektive Gegebenheiten, wie eine freie Planstelle,
vorhanden sein müssen und letztlich ein konstitutiver Akt der Geschäftsleitung unter Mitbestimmung des
Betriebsrates für eine Höhergruppierung maßgeblich ist. An einer ausdrücklichen Erklärung der
Geschäftsleitung der Beklagten, wonach der Kläger nicht mehr nach Croupier II eingruppiert sei, sondern
als Tischchef entsprechend der Anlage I zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag fehlt es. Der bloße Einsatz
des Klägers als Tischchef führt damit nicht zur Zuerkennung eines Anspruchs. Die Tarifvertragsparteien
haben im Übrigen in § 2 Ziffer 8 des MTV-Spielbank im Falle einer Nichtberücksichtigung bei einer
Höhergruppierung ein besonderes Beschwerdeverfahren, das über den Betriebsrat oder Arbeitgeber
einzuleiten ist, vorgeschaltet. Vorliegend kann daher offen bleiben, ob die Auffassung der Berufung,
wonach der tatsächlich tägliche Einsatz als Tischchef nicht mit einer Vertretungsposition als solcher
gleichzusetzen sei bzw. ob der Kläger wegen der Hierarchie vorrangig bei einer Stellenbesetzung zu
berücksichtigen sei, zutrifft.
2.
Wenn die Berufung ferner ein Übergehen des Zahlungsanspruchs für Oktober 2002 und Dezember 2002
beanstandet, so hat das Arbeitsgericht den Monat Oktober 2002 berücksichtigt und für den Monat
Dezember 2002 nach Beweisaufnahme keinen höherwertigen Vergütungsanspruch erkannt. Neue
Tatsachen, die hier zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme führen müssten, sind in der
Berufungsinstanz nicht vorgetragen. Für die in der Berufung über den erstinstanzlich zuerkannten
Zahlungsantrag weiterverfolgten Ansprüche fehlt es außerdem an einem Vortrag des Klägers, der den
Schluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Ziffer 4 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages
zulässt.
IV.
Die Berufung der Beklagten ist gleichfalls unbegründet.
1.
Soweit die Berufung der Beklagten darauf abstellt, dass sie sich eine vom Kläger veranlasste falsche
Einteilung als Tischchef nicht zurechnen lassen müsse und die Mitarbeiter T. und V. als vollmachtlose
Vertreter gehandelt hätten, sodass ein Zahlungsanspruch nicht begründet sei, vermag dem die
Berufungskammer nicht zu folgen. Sie hält die Argumentation des Arbeitsgerichts zu einer behaupteten
Verzichtserklärung des Klägers gegenüber dem Mitarbeiter V. vor dem rechtlichen Hintergrund des § 4
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 Tarifvertragsgesetz für rechtlich vertretbar. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 TVG
ergänzt die zwingende Wirkung der kraft Organisationszugehörigkeit zu den Tarifvertragsparteien
anwendbaren Haustarifverträgen der Beklagten. Ein Verzicht auf tarifliche Rechte ist danach nur in einem
von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist
ausgeschlossen.
§ 4 Abs. 4 Tarifvertragsgesetz wird zu Recht als Ausformung eines Umgehungsschutzes verstanden (vgl.
Löwisch/Rieble Tarifvertragsgesetz 2. Auflage § 4 Rz 333).
Die Vorschrift zielt in erster Linie auf Ansprüche des tarifgebundenen Arbeitnehmers, die sich mit ihrer
Entstehung vom Schuldverhältnis lösen. Soweit arbeitsrechtliche Ansprüche in ihrer Entstehung
unabdingbar sind, folgt kraft des allgemeinen zivilrechtlichen Umgehungsschutzes grundsätzlich das
Verbot des Vorausverzichtes (vgl. Löwisch/Rieble, aaO, § 4 Rz 336). Mit dem Abschluss der
Haustarifverträge ist erkennbar eine einheitliche Ordnung in den Spielbanken G-Stadt/F-Stadt/E-Stadt
gewollt. Die Zahlungsansprüche des Klägers sind als tarifliche Rechte nach § 6 Ziffer 4 des Tronc- und
Gehaltstarifvertrages entstanden. Eine Vorausverzichtserklärung war nicht möglich. Eine Verwirkung
tarifvertraglicher Ansprüche ist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG grundsätzlich nicht möglich.
2.
Nicht wirksam entgegengetreten ist die Beklagte der Behauptung des Klägers, dass aufgrund des
Geltungsmachungsschreibens aus November 2002 bekannt gewesen sei, dass er - der Kläger - auch
weiterhin auf einer Fortbeschäftigung als Tischchef bestehe und auch diesbezüglich die entsprechende
Vergütung verlange. Da der Kläger mit Fax vom 13.11.2003 sowohl die Differenzvergütung für Oktober als
auch die Höhergruppierung von Croupier II zum Tischchef gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat
und auch eine Feststellungsklage auf Höhergruppierung, die der Beklagten am 10.02.2003 zugestellt
worden ist, erhoben hat, sind die zeitlichen Anforderungen der tariflichen Ausschlussfrist des § 14 des
MTV-Spielbanken erfüllt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO.
Auf die Möglichkeit die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a
ArbGG) werden die Parteien hingewiesen.