Urteil des LSG Sachsen vom 04.01.2001

LSG Fss: bayern, erlass, klinik, therapie, krankheit, dringlichkeit, hauptsache, rehabilitation

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 04.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 16 KR 147/00 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 1 B 76/00 KR-ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 13.07.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind
auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) macht gegenüber der Beschwerdegegnerin (Bg.), bei der sie versichert ist, im Wege der
Eilentscheidung die Übernahme von Kosten aus einer Krankenhausbehandlung im Krankenhaus Neukirchen (Bayern)
geltend. Diesen Antrag hat die Bg. mit Schreiben vom 18.05.2000 abgelehnt. Über den Widerspruch ist bislang nicht
entschieden.
Am 29.06.2000 hat die Bf. beim Sozialgericht Dresden (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit
dem Ziel gestellt, die Bg. zur Kostenübernahme einer Behandlungsmaßnahme in die Fachklinik Neukirchen (Bayern)
zu verpflichten. Sie hat unter anderem vorgetragen, die Bg. habe bereits ausgestellte Klinikeinweisungsscheine mit
"fadenscheinigen" Gründen abgelehnt. Eine andere Fachklinik als die genannte gebe es für ihr Krankheitsbild in
Deutschland nicht.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 13.07.2000 abgelehnt und ausgeführt, einer Eilentscheidung stehe bereits
das Fehlen eines Anordnungsgrundes entgegen. Hierfür habe die Bf. nichts vorgetragen. Die in der Ablehnung vom
18.05.2000 genannten Gründe rechtfertigten nach summarischer Prüfung keine andere Beurteilung. Auch sei unklar,
ob die Bf. Krankenhausbehandlung oder eine Leistung der medizinischen Rehabilitation geltend machen wolle.
Insoweit hat sich das SG auf die beigezogenen Äußerungen der die Bf. behandelnden Ärztin bezogen und ausgeführt,
die abschließende Beurteilung sei dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
Gegen den am 18.07.2000 zugestellten Beschluss richtet sich die am 03.08.2000 eingelegte Beschwerde, der das SG
nicht abgeholfen hat. Die Bf. trägt vor, sie leide an einer schwersten Allergieerkrankung. Es gehe ihr um den Anspruch
auf Krankenhausbehandlung. Die sie behandelnden Ärzte hätten zur Aufnahme einer Therapie in einer Spezialklinik
geraten. Insoweit komme allein die Klinik in Neukirchen (Bayern) in Betracht. Die Ablehnung des Anspruchs sei
rechts- und verfassungswidrig (Schreiben vom 02.08.2000).
Die Bf. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des SG Dresden vom 13.07.2000 aufzuheben und die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, die Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung in der Fachklinik Neukirchen (Bayern) zu
übernehmen.
Die Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die angefochtene Entscheidung. Es sei nicht zu ersehen, weshalb die Entscheidung in der
Hauptsache nicht abgewartet werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene
Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und zulässig. Sie erweist sich jedoch als
unbegründet. Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
Mit Recht hat das Sozialgericht das Antragsbegehren unter dem Gesichtspunkt des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung gewürdigt. Diese ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig; ihre Voraussetzungen richten sich in
der Regel nach den in § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestimmten Maßgaben (vgl. BVerfGE 46, 166 =
SozR 1500 § 198 Nr. 1; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl. 1998, § 97 Rdnr. 22 ff. m.w.N.).
Die Voraussetzungen für den Erlass der angestrebten Eilentscheidung liegen nicht vor. Es kann offenbleiben, ob
überhaupt ein Anspruch der Bf. auf Fortführung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses besteht. Für den
Erlass einer Eilentscheidung fehlt es an der erforderlichen Dringlichkeit. Die Bf. hat weder dargetan noch glaubhaft
gemacht, dass ihr ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung wesentliche, ohne die Anordnung nicht wieder gut
zu machende und in diesem Sinne "irreparable" Nachteile drohen.
Die Beschwerde trägt nur vor, dass die Bf. an einer schwersten Allergieerkrankung leidet, die nach Maßgabe des
Diagnoseschlüssels als "Krankheit" anerkannt sei; es gehe ihr um den Anspruch auf Krankenhausbehandlung; die sie
behandelnden Ärzte hätten zur Aufnahme einer Therapie in einer Spezialklinik geraten; isoweit komme allein die Klinik
in Neukirchen (Bayern) in Betracht.
Diese Hinweise und der weitere Vortrag der Bf. im Verfahren vor dem SG rechtfertigen den Erlass einer
Eilentscheidung nicht. Das SG und die Bg. weisen mit Recht darauf hin, dass nicht zu ersehen ist, aus welchen
Gründen der von der Bf. erhobene Anspruch nicht im prozessual gebotenen Hauptsacheverfahren beurteilt werden
könnte. Soweit die Bf. Grundrechtspositionen anführt, gilt nichts anderes.
Aus den genannten Gründen hatte die Beschwerde keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).