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BGH - VII ZR 335/02
Bundesgerichtshof vom 04.07.2002
- Inhalt
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- Berufungsverfahrens maßgebende Recht richtet sich nach der Zivilprozeßordnung in der bis zum 31
- Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht in der Vorlage einer neuen Schlußrechnung
- Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision des
- Berufungsbegründung geltend zu machen. II. 1. Die Revision ist gemäß § 542, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig
- gehindert, eine neue Schlußrechnung zu erstellen und im Berufungsrechtszug in den Prozeß einzuführen. Es
OLG Dresden - 4 W 1003/08
Oberlandesgericht Dresden vom 23.10.2008
- Inhalt
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- Antragsgegners eine Weiterbehandlung ermöglicht 7 werden. Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht zu Recht
- Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist
- unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- gemäß § 823 Abs. 1 BGB zusteht. Dabei ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des
- rechtserheblicher Weise in das Recht der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten
OLG Frankfurt - 20 W 451/04
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 28.02.2005
- Inhalt
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- eingereichten Unterlagen nicht in Betracht kommt. Das Registergericht hat zu Recht die Mitwirkung des
- des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Im
- Ergebnis zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass eine Eintragung der Prokura auf Grund der bisher
- zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der GmbH ist die Anmeldung durch die
- einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem bereits bestellten und in das Handelsregister
LG Potsdam - 5 T 133/07
Landgericht Potsdam vom 08.02.2007
- Inhalt
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- ist nicht begründet. 18 Das Amtsgericht hat mit Recht die Anerkennung der Entscheidung des türkischen
- 2004 ratifiziert. Es ist im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. September 2004 in
- Bundesrepublik gebracht werden sollen. Das Amtsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, dass das
- eingeholt hätte. 25 Das Amtsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, dass gegenwärtig nicht das Entstehen
- der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
OLG Hamm - 6 W 31/99
Oberlandesgericht Hamm vom 23.09.1999
- Inhalt
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- unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Die hier allein in
- von Hinweisen in der amtlichen Begründung, daß der Gesetzgeber die Rechte des Falles derart
- verrichtete am 22. Juni 1998 als Mitarbeiter der Firma J im Evangelischen Krankenhaus in M. Zu diesem Zweck
- Evangelischen Krankenhaus als Putzhilfe angestellt ist und deren Aufgabe es war, in den oberen
- - streitwertmäßig mit 3.000,00 DM angesetzte - Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr
BGH - IX ZR 188/07
Bundesgerichtshof vom 20.11.2008
- Inhalt
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- Landgericht mit Recht die Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bejaht
- Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Der Kläger ist Verwalter
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/07 Verkündet am: 20. November 2008 Preuß
- : nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz 2 Weiß der Gläubiger, dass der Schuldner nicht in der Lage ist
- oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt
VG Aachen - 4 L 113/04
Verwaltungsgericht Aachen vom 20.07.2004
- Inhalt
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- eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der Charakter des zu
- Betracht kommende Anspruchsgrundlage dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Diese Voraussetzung ist
- subjektives öffentliches Recht des Antragstellers, dessen Durchsetzung - erst - im Hauptsacheverfahren
- mit Erfolg auf § 20 Absatz 1 GWB oder § 1 UWG gestützt werden. Insoweit ist in der
- einen Eingriff in ihre subjektiven Rechte durch die wirtschaftliche Betätigung des Antragsgegners rügt
BGH - 4 StR 378/10
Bundesgerichtshof vom 12.08.2010
- Inhalt
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- StPO Erfolg. Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, dass an der Hauptverhandlung als beisitzende
- formellen und materiellen Rechts rügen. 2Die Revisionen haben mit der Rüge der Verletzung des § 22 Nr. 4
- Bl. 68 d.A.). 4Dies stellt eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO dar. Dieser Begriff ist weit
- im Verkehr gegeben ist (§ 39 Abs. 2 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 378/10 vom 12. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen
EuG - T-331/94
Gericht der Europäischen Union vom 15.10.1997
- Inhalt
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- , Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in München, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans
- April 1992. The Commission therefore considers that it should not pay the outstanding 40% of its
- System Evaluation and System Expansion (to the twelve Member States) and it is clear from the timetable
- in question having regard in particular to the resources available and the nature of the project. It
- sorry that it was not possible to reply to you directly at an earlier stage following our exchange
OLG Frankfurt - 9 U 59/00
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 25.10.2000
- Inhalt
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- angenommen werden. Für eine solche reicht es nicht aus, dass ein Recht über eine längere Zeit nicht
- Fällen, in denen eine vom Gesetz ausdrücklich vorgeschriebene Belehrung über das Recht unterblieben
- hatte im Verhalten des Klägers keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dieser werde das ihm zustehende Recht
- in Gang zu setzen und den Schwebezustand damit zu beenden. Das Recht des Klägers zum Widerruf war
- Beklagten im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses möglicherweise zustehender Anspruch ist mit diesem
BPatG - 27 W (pat) 117/07
Bundespatentgericht vom 19.02.2008
- Inhalt
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- Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Wie die
- Markenabteilung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, liegt das Schutzhindernis des § 50
- begehrt. Sie ist der Ansicht, die Bezeichnung „ONCOCARE“ sei zwar ein „sprechendes“ Zeichen mit
- . Pflege im Zusammenhang mit Krebserkrankungen“, mithin als Hinweis auf die Verwendung oder Eignung der
- allgemein bekannten Praxis im „Klinikjargon“, medizinische Fachbegriffe zu verkürzen, ist es im
LSG Berlin-Brandenburg - L 29 AS 162/09 B
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 09.01.2009
- Inhalt
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- unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung, mit
- Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01. Januar 2008 begehrt, um damit in der gesetzlichen Kranken
- Abs. 1 Satz 5 SGB II ausgesprochen werden können. Insoweit wird mit dem Antrag auf Erlass der
- , widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Link in
- dargelegt – der 31. Dezember 2008. Ein Leistungen nach dem SGB II beantragender Hilfebedürftiger ist
KG Berlin - 1 W 100/08
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Feststellung ist nur bei einer Volladoption nach ausländischem Recht zu treffen (BT-Drs. 14/6011, S. 47 li Sp
- Annehmende hat in Bezug auf die Person und das Vermögen des Anzunehmenden die gleichen Rechte und Pflichten
- Rechte und Pflichten, wie Kinder im Hinblick auf ihre Eltern, Art. 231 ZGB/Guatemala. Die elterliche
- . Zur Anerkennungsfähigkeit eines in Guatemala abgeschlossenen Adoptionsvertrags (im Anschluss an Senat
- -Kind-Verhältnis des Betroffenen zu seinen Eltern ist nicht erloschen. Das Annahmeverhältnis steht in
BGH - X ZR 70/06
Bundesgerichtshof vom 07.08.2003
- Inhalt
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- Vergütung in Höhe von 2.732,41 € ist der Höhe nach unstreitig. Die Beklagte hat dagegen jedoch mit einer
- Rechte herleiten, denn sie habe die Werkleistung der Klägerin vorbehaltlos an- und damit im Sinne des
- sich Rechte wegen des Verstoßes gegen die Konkurrenzschutzklausel vorzubehalten. Mit dieser
- für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 16. Mai 2006 verkündete Urteil des 9
- wegen Tatbestand: 1Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die im Bauträgergeschäft tätig ist, die
BGH - XII ZB 86/02
Bundesgerichtshof vom 04.06.2003
- Inhalt
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- . Februar 2002 in dieser Weise auf die nach dem alten Recht zu wahrende Frist bis zum 4. März 2002
- ersichtlich nicht bemerkt. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4
- , § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist im übrigen schon deshalb zulässig, weil die Fortbildung
- . Insbesondere brauchte der Prozeßbevollmächtigte Frau K. nicht darzulegen, wie nach altem Recht die
- Berufungsbegründungsfrist nach altem Recht zu berechnen, wäre es nicht zur Fristversäumung gekommen. Daß Frau K