Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: urkunde, bewilligung oder genehmigung, ausländische behörde, guatemala, elterliche sorge, rechtliches gehör, ordre public, zgb, anerkennung, eltern

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 100/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 FGG, § 16a FGG, § 2
AdWirkG, § 3 AdWirkG
Adoptionsanerkennung: Frist zur Vorlage einer in Guatemala
errichteten notariellen Urkunde
Leitsatz
Hängt die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung vom Inhalt einer
ausländischen Urkunde ab, kann das Gericht dem Antragsteller zur Beibringung dieser
Urkunde eine Frist setzen. Der Grundsatz der Amtsermittlung gebietet es, eine zu kurz
bemessene Frist auf Antrag angemessen – auch wiederholt – zu verlängern.
Zur Anerkennungsfähigkeit eines in Guatemala abgeschlossenen Adoptionsvertrags (im
Anschluss an Senat, Beschluss vom 4. April 2006 – 1 W 369/05 – OLGReport 2006, 845 =
JAmt 2006, 356 = FamRZ 2006, 1405 = FGPrax 2006, 255)
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2008 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die am 13. und 14. April 2001 vor dem Notar S. A. E. A. in G.
Stadt/G. durchgeführte Annahme des Betroffenen als Kind des Beschwerdeführers
anzuerkennen ist. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Betroffenen zu seinen Eltern ist nicht
erloschen. Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der
Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers einem nach den deutschen Sachvorschriften
begründeten Annahmeverhältnis gleich.
Darüber hinaus wird die Sache zur erneuten Sachbehandlung an das Landgericht
zurückverwiesen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer betrieb in G. ein Adoptionsverfahren, das mit der Ausstellung
einer notariellen Adoptionsurkunde und einer Geburtsurkunde, die den Anzunehmenden
als Kind des Beschwerdeführers ausweist, endete. In Deutschland beantragte der
Beschwerdeführer, die Anerkennung der ausländischen Adoption und deren
Umwandlung in eine den deutschen Sachvorschriften über die Annahme als Kind
entsprechende Rechtsstellung auszusprechen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück,
die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Senat hob die
Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 4. April 2006 (1 W 369/05 -,
OLGReport 2006, 845 = JAmt 2006, 356 = FamRZ 2006, 1405 = FGPrax 2006, 255) auf
und verwies die Sache an das Landgericht zurück, u.a. weil die Art der Adoption (Dekret-
oder Vertragsadoption) nicht genügend aufgeklärt worden war. Der Senat hielt es für
erforderlich, dass der Beschwerdeführer weitere Urkunden, insbesondere einen in der
Adoptionsurkunde vom 14. März 2001 erwähnten Beschluss des Notars vom 13. März
2001 beibringt.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2006
aufgefordert, diese Urkunden beizubringen. Dem ist der Beschwerdeführer weitgehend
am 10. Juli 2006 nachgekommen, insbesondere hat er eine Geburtsurkunde des
Anzunehmenden mit Beischreibung des Beschwerdeführers zur Akte gereicht. Mit
Verfügung vom 13. Juli 2006 hat das Landgericht auf die weiterhin fehlende notarielle
Urkunde vom 13. März 2001 hingewiesen. Am 27. November 2006 hat der
Beschwerdeführer durch seine Verfahrensbevollmächtigte mitteilen lassen,
Nachforschungen in B. seien ergebnislos verlaufen, so dass er nunmehr beabsichtige, in
G. nach der Urkunde zu suchen. Mit Verfügung vom 27. November 2007 hat das
Landgericht dem Beschwerdeführer „eine letzte Frist von 2 Monaten“ für die Beibringung
der Urkunde gesetzt. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2008 bat der Beschwerdeführer
unter Darstellung seiner bisherigen Bemühungen um Fristverlängerung bis zum 15. April
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unter Darstellung seiner bisherigen Bemühungen um Fristverlängerung bis zum 15. April
2008.
Dem hat das Landgericht nicht entsprochen und mit am 14. Februar 2008 zugestelltem
Beschluss vom 5. Februar 2008 die sofortige Beschwerde erneut zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde
vom 27. Februar 2008.
Am 26. August 2008 hat der Beschwerdeführer die von der Deutschen Botschaft in G.
legalisierte Urkunde vom 13. März 2001 zur Akte gereicht. Die Beteiligten hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.
I.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht
durch die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erhoben worden, §§ 5 Abs.
4 S. 2 AdWirkG, 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FGG.
II.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, ohne Vorlage der notariellen Urkunde vom 13. März
2001 sei eine Prüfung der Wirksamkeit der Adoption nach guatemaltekischem Recht
nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Zeit gehabt, die Urkunde zu
beschaffen. Seine im Schriftsatz vom 28. Januar 2008 enthaltenen Ausführungen
zeigten, dass erst nach der Fristsetzung vom 27. November 2007 Schritte
unternommen worden seien, um an die Urkunde zu gelangen. Dabei habe es sich aber
nicht einmal um konkrete Maßnahmen gehandelt, sondern um Vorüberlegungen, wer
oder welche Stelle in G. möglicherweise geeignet sein könnte, bei der Beschaffung der
Urkunde zu helfen. Es sei nicht zu erkennen, welcher Aufwand vor der Fristsetzung
betrieben worden sei. Da er anwaltlich vertreten sei, könne der Umzug des
Beschwerdeführers nach W. keine ausreichende Erklärung dafür sein, dass nicht schon
früher begonnen worden sei, geeignete Schritte zu unternehmen. Ein
Beschwerdeverfahren könne nicht beliebig lang hinausgezögert werden. In Anbetracht
der Gesamtdauer des Verfahrens sei ein weiteres Abwarten nicht mehr vertretbar. Dem
Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, das Anerkennungsverfahren zu wiederholen,
wenn er die entsprechende Urkunde vorlegen könne oder aber eine neue Adoption nach
deutschem Recht zu versuchen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der
weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 2 FGG, 546 ZPO, nicht stand.
a) Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 AdWirkG trifft das Vormundschaftsgericht die Anerkennungs-
oder Wirkungsfeststellung nach § 2 AdWirkG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Das Gericht hat folglich von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen
erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise
aufzunehmen, § 12 FGG. Den Umfang der Ermittlungen bestimmt das Gericht nach
pflichtgemäßem Ermessen. Danach können die Ermittlungen dann abgeschlossen
werden, wenn von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung
beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (Briesemeister, in: Jansen, FGG, 3.
Aufl., § 12, Rdn. 102). Allerdings werden die Beteiligten durch den
Amtsermittlungsgrundsatz nicht von ihrer Pflicht entbunden, ihrerseits an der Aufklärung
des Sachverhalts mitzuwirken (Senat, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 W 159/05 -
, NJW-RR 2005, 1677). Versäumt ein Beteiligter die ihm obliegende Verfahrensförderung,
kann dies grundsätzlich dazu führen, dass eine weitere Ermittlungspflicht des Gerichts
entfällt und die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht durchgreift
(BayObLG, NJW-RR 2002, 726).
Zutreffend hat das Landgericht im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 4. April
2006 (a.a.O.) die Vorlage des in der notariellen Urkunde vom 14. März 2001 erwähnten
notariellen Beschlusses vom 13. März 2001 zur Entscheidung über den Antrag des
Beschwerdeführers auf Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit der in G.
erfolgten Adoption für erforderlich gehalten. Denn die bislang vorliegenden Urkunden
erlaubten keine Feststellungen darüber, ob die Adoption durch staatlichen Hoheitsakt
oder einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter
des Anzunehmenden erfolgte (vgl. Senat, a.a.O.). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden
und wird von dem Beschwerdeführer nicht gerügt, dass das Landgericht ihm die
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und wird von dem Beschwerdeführer nicht gerügt, dass das Landgericht ihm die
Beibringung dieser Urkunde aufgab. Auch dass das Landgericht dem Beschwerdeführer
hierfür mit Verfügung vom 27. November 2007 eine Frist setzte, ist rechtlich nicht
fehlerhaft. Zu beanstanden ist jedoch, dass das Landgericht nach Fristablauf über die
sofortige Beschwerde entschieden hat, ohne dem Beschwerdeführer die beantragte
Fristverlängerung zu gewähren.
Dem steht nicht entgegen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Beschlusses des
Senats vom 4. April 2006 bekannt war, dass es auf die Urkunde vom 13. März 2001
ankommen werde, das Landgericht ihm deren Vorlage im Mai 2006 aufgegeben hatte
und bei Fristsetzung durch das Landgericht über ein Jahr vergangen war, ohne dass der
Beschwerdeführer nennenswerte Nachforschungen betrieben hatte.
Die Versagung einer Fristverlängerung war dennoch unverhältnismäßig und stellte damit
eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung dar, § 12 FGG. Das Landgericht hat bei
seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Fristsetzung an den Beschwerdeführer
lediglich dem Ziel diente, das Verfahren zu fördern. Dies war von dem Landgericht selbst
unterlassen worden. Zwar hing der Fortgang des Verfahrens zunächst von der
Beibringung der Urkunde durch den Beschwerdeführer ab, worauf er auch nochmals
persönlich am 17. Oktober 2006 hingewiesen worden war (vgl. den Telefonvermerk des
Vorsitzenden, Band III Blatt 11R d.A.). Das Landgericht hat in der Folgezeit die Akte aber
lediglich verfristet, ohne sich nach den weiteren Bemühungen des Beschwerdeführers zu
erkundigen und ihn zu zielgerichteten Nachforschungen anzuhalten. War aber erst die
gerichtliche Fristsetzung vom 27. November 2007 geeignet, den Beschwerdeführer zu
Erfolg versprechenden – und dementsprechend aufwendigen – Nachforschungen in G.
anzuhalten, so war die erstmals gesetzte Frist von zwei Monaten deutlich zu kurz
bemessen. Das hat der Beschwerdeführer im Verlängerungsantrag vom 28. Januar 2008
auch geltend gemacht und dargelegt, dass die inzwischen von ihm mit Nachdruck
betriebenen Bemühungen noch längere Zeit in Anspruch nehmen könnten. Unter diesen
Umständen war es ein Gebot der Amtsermittlung, dem Beschwerdeführer durch
angemessene – auch wiederholte – Fristverlängerung Gelegenheit zu geben, die noch
fehlende Urkunde beizubringen.
Mit der Versagung einer Fristverlängerung hat das Landgericht auch den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verkürzt. Es hat dies für unschädlich gehalten,
da es dem Beschwerdeführer „unbenommen“ bleibe, das Anerkennungsverfahren zu
wiederholen, wenn er die Urkunde vorlegen könne. Dabei hat das Landgericht verkannt,
dass der Beschwerdeführer nach einer abschließenden Zurückweisung seiner Anträge
das Verfahren nach §§ 2 und 3 AdWirkG nicht nochmals durchführen kann, da dem die
Rechtskraft der abschließenden Entscheidung entgegen steht, vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 HS 2
AdWirkG. Es verbleibt zwar noch die Möglichkeit der Adoption nach deutschem Recht,
jedoch macht der Beschwerdeführer insoweit zu Recht den fortgeschrittenen Stand des
hiesigen Verfahrens geltend, in dem bislang eine inhaltliche Prüfung seiner Anträge noch
nicht erfolgt ist.
b) Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag zu 1 vom 21. Juli 2004 die
Feststellung anstrebt, die in G. ausgesprochene Adoption sei anzuerkennen und das
Annahmeverhältnis stehe in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht
des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten
Annahmeverhältnis gleich, vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AdWirkG, ist die Sache
zur Endentscheidung reif, weil weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich sind, §§ 27
Abs. 1 FGG, 563 Abs. 3 ZPO. Dagegen spricht nicht der weitere Antrag des
Beschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 S. 1 AdWirkG. Die Feststellungen nach § 2 Abs. 2 S. 1
Nr. 2 AdWirkG sind gemäß S. 3 dieser Vorschrift fakultativ, wenn gleichzeitig ein
Umwandlungsausspruch nach § 3 AdWirkG ergeht. Ein solcher Ausspruch kann derzeit
aber noch nicht ergehen, weil insoweit noch weitere Ermittlungen im Hinblick auf die
Anforderungen des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 AdWirkG zu erfolgen haben.
Zutreffend hat der Beschwerdeführer seinen Antrag zu 1 vom 21. Juli 2004 auf
Feststellung der Anerkennung der in G. erfolgten Adoption gerichtet. Nach Vorlage der g.
notariellen Urkunde vom 13. März 2001 steht fest, dass das Verfahren insoweit nach
Maßgabe des § 16a FGG zu entscheiden ist. Denn es handelt sich hier nicht um eine
„reine“ Vertragsadoption, die ohne gerichtliche Prüfung zustande gekommen wäre.
Zwar hat vorliegend kein Gericht über die Adoption befunden, sondern ein Notar. Der
Senat hat aber bereits in seinem Beschluss vom 4. April 2006 (a.a.O.) darauf
hingewiesen, dass von § 16a FGG nicht nur die Entscheidung eines Richters, sondern
auch der Ausspruch der Adoption durch eine ausländische Behörde erfasst wird, sofern
die Behörde nach ihrer Funktion und dem angewandten Verfahren einem Gericht der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vergleichbar ist. Das ist hier der Fall. In G. sind bestimmte
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freiwilligen Gerichtsbarkeit vergleichbar ist. Das ist hier der Fall. In G. sind bestimmte
nichtstreitige Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das Gesetz zur Regelung
des Notariellen Verfahrens in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (im Folgenden:
Notargesetz/G. ) den Notaren übertragen worden, um u.a. die Gerichte zu entlasten.
Übertragen wurde auch das Adoptionsverfahren gemäß Art. 28 bis 33 Notargesetz/G..
Die von den Notaren zu beachtenden Vorschriften entsprechen inhaltlich denen der Art.
239 bis 244 ZGB/G. mit der Abweichung, dass an Stelle des Richters der Notar tritt.
Insbesondere hat der Notar zu prüfen, ob die für eine Adoption in Art. 29 Notargesetz/G.
aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach sind eine Geburtsurkunde vorzulegen
und das Zeugnis von zwei Personen über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Annehmenden und dessen Fähigkeiten zur Erfüllung der sich aus der
Adoption ergebenden Pflichten. Außerdem muss die Stellungnahme einer
Sozialarbeiterin des Familiengerichts vorliegen. Sind diese Voraussetzungen gegeben
und erhebt die Generalstaatsanwaltschaft keinen Widerspruch, bewilligt der Notar die
Adoptionsurkunde, Art. 32 Notargesetz/G. . Seine Entsprechung findet dies für das
gerichtliche Verfahren in Art. 243 Abs. 2 ZGB/G. (bei Bergmann/Ferid, Internationales
Ehe- und Kindschaftsrecht, Guatemala, Stand 1974).
Die Entscheidung nach Art. 32 Notargesetz/G. hat der Notar vorliegend mit Beschluss
vom 13. März 2001 getroffen, den der Beschwerdeführer nunmehr in ausreichender
Form vorgelegt hat. Danach kam es nicht mehr darauf an, ob die Adoption letztlich
durch einen (notariellen) Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter
zustande gekommen ist. Auch ein solcher Vertrag kann gemäß § 16a FGG anerkannt
werden, wenn zu seiner Wirksamkeit eine gerichtliche Bewilligung oder Genehmigung
erforderlich ist, die erst nach Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen,
insbesondere einer Kindeswohlprüfung erteilt wird (Senat, Beschluss vom 4. April 2006,
a.a.O., m.w.N.). Das aber ist hier nach den obigen Ausführungen der Fall. Der Notar hat
mit Beschluss vom 13. März 2001 das Vorliegen der einschlägigen gesetzlichen
Erfordernisse für die Adoption festgestellt und entschieden, es sei rechtens, dass die
entsprechende Urkunde über die Adoption erteilt, d.h. der Vertrag zwischen dem
Beschwerdeführer und der Kindesmutter beurkundet wird.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Anerkennung der g. Adoption liegen gemäß §
16a FGG vor. Insbesondere verstößt die Anerkennung auch nicht gegen den deutschen
ordre public, vgl. § 16a Nr. 4 FGG. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom
4. April 2006 (a.a.O.) festgestellt, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen
werden kann.
Die Feststellung beschränkt sich darauf, dass die anzuerkennende Annahme in
Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers
einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis
gleichsteht, vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AdWirkG. Der Annehmende hat in Bezug auf die
Person und das Vermögen des Anzunehmenden die gleichen Rechte und Pflichten, wie
sie Eltern im Hinblick auf die Person und das Vermögen ihrer Kinder haben, Art. 230
ZGB/Guatemala. Der Anzunehmende hat korrespondierend hierzu in Bezug auf die
Person des Annehmenden dieselben Rechte und Pflichten, wie Kinder im Hinblick auf ihre
Eltern, Art. 231 ZGB/Guatemala. Die elterliche Sorge steht dem Annehmenden zu, Art.
232 ZGB/Guatemala.
Die anzuerkennende Annahme hat nicht zum Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses
des Annehmenden zu seiner Mutter geführt, so dass eine darüber hinausgehende
Feststellung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AdWirkG nicht möglich ist. Diese Feststellung ist
nur bei einer Volladoption nach ausländischem Recht zu treffen (BT-Drs. 14/6011, S. 47 li
Sp). Darum handelt es sich bei einer nach g. Recht erfolgten Adoption aber nicht.
Vielmehr wird durch die Adoption das familienrechtliche Band des Anzunehmenden zu
seiner leiblichen Familie nicht zerschnitten. Gemäß Art. 229 Abs. 1 ZGB/Guatemala
erstrecken sich die aus der Adoption folgenden Rechte und Pflichten ebenso wie die
zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden begründete bürgerlich-
rechtliche Abstammung nicht auf die beiderseitigen Verwandten. Auch behalten der
Anzunehmende und seine leibliche Familie ihrer gegenseitigen Erbrechte, Art. 237 Abs. 1
ZGB/Guatemala.
c) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beantragt hat, gemäß § 3 Abs. 1 S. 1
AdWirkG auszusprechen, dass der Betroffene die Rechtsstellung eines nach den
deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, war die Sache an das
Landgericht zur weiteren Sachbehandlung zurückzuverweisen. Für den begehrten
Ausspruch ist u.a. eine gesonderte Kindeswohlprüfung erforderlich, vgl. § 3 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 AdWirkG, die bislang unterblieben ist. Das Landgericht wird daneben zu beachten
haben, dass die Zustimmung der Kindesmutter, vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG, d.h.
haben, dass die Zustimmung der Kindesmutter, vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG, d.h.
ihre Erklärungen im Rahmen des notariellen Adoptionsvertrags vom 14. April 2001, nicht
auf eine Volladoption sondern auf eine Adoption mit den – schwachen – Wirkungen nach
g. Recht gerichtet war, so dass zu ermitteln sein wird, ob ihre Zustimmung auch die
Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung umfasste (vgl. BT-
Drs. 14/6011, S. 47 re Sp., 48 li Sp.). Jedenfalls wird der Vormund des Betroffenen seine
Einwilligung in notarieller Form zu erteilen haben, §§ 3 Abs. 1 S. 3 AdWirkG, 1746 Abs. 1
S. 1 und 2, 1750 Abs. 1 BGB.
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