Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2009

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
29. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 29 AS 162/09 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 37 SGB 2, § 41 SGB 2, § 19
SGB 2, § 39 Abs 2 SGB 10
Notwendigkeit des Weiterbewilligungsantrags auf
Grundsicherungsleistungen bei Ablauf des
Bewilligungsabschnitts
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
09. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die statthafte, fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde, §§
172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller die
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01. Januar 2008 begehrt, um damit in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert zu sein, abgelehnt.
Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen
eines zu sichernden Rechts, den so genannten Anordnungsanspruch, und die
Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den so genannten Anordnungsgrund
glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Maßgebend sind - auch im Beschwerdeverfahren - die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (OVG Hamburg NVwZ 1990,
Seite 975). Für Zeiträume, die danach bereits der Vergangenheit angehören, kann keine
Hilfe mehr zugesprochen werden (VGH München NVwZ - RR 1994, Seite 398). Dies aber
wäre hier bei einem Obsiegen des Antragstellers der Fall.
Der Antragsgegner hat die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitssuchende für die Zeit ab 01. Januar 2008 auf den Antrag des Antragstellers vom
20. November 2007 durch Bescheid vom 28. Februar 2008 abgelehnt; über den
hiergegen ebenfalls am 28. Februar 2008 eingelegten Widerspruch ist bislang noch nicht
entschieden worden. Aufgrund des Antrages mit dem Ziel eines Leistungsbeginns ab 01.
Januar 2008 hätte ohnedies „nur“ maximal eine Leistungsbewilligung von bis zu zwölf
Monaten, d.h. bis zum 31. Dezember 2008, gemäß § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II
ausgesprochen werden können. Insoweit wird mit dem Antrag auf Erlass der
einstweiligen Anordnung ein Zeitraum für die Vergangenheit geltend gemacht. Einen
Folgeantrag ab 01. Januar 2009 hat der Antragsteller nach dem Inhalt der
Leistungsakten des Antragsgegners nicht gestellt.
Dazu, wann ein Antrag erneut gestellt werden muss bzw. wann die Wirkung eines
wirksam gestellten Antrags erlischt, enthält das SGB II selbst keine Regelung. Deshalb
bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass ein verfahrensrechtlicher Antrag gemäß
§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) fortwirkt und wirksam bleibt,
solange die Bewilligungsentscheidung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig
aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Link in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008, Rn. 19 zu § 37 SGB II). Bei Folgeanträgen
kommt dem auf eine Leistungsgewährung nach dem SGB II gerichteten Antrag deshalb
nur bis zu dem Zeitpunkt Wirkung zu, zu dem die Wirkung der auf diesen Antrag
erfolgten Bewilligungsentscheidung endet, hier – wie dargelegt – der 31. Dezember
2008. Ein Leistungen nach dem SGB II beantragender Hilfebedürftiger ist deshalb
gehalten, für die Folgezeit einen Weiterbewilligungsantrag gemäß § 37 SGB II zu stellen,
um dem Leistungsträger eine Entscheidung über die weitere Leistungsbewilligung zu
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um dem Leistungsträger eine Entscheidung über die weitere Leistungsbewilligung zu
ermöglichen (vgl. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2008 – Az.: L 9 AS
69/07 – in juris). Da es für die Hilfegewährung insbesondere auf die aktuelle
Hilfebedürftigkeit und die aktuelle Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft
ankommt, ist davon auszugehen, dass nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts die
Wirkung des ursprünglichen Antrags erlischt, mithin ein neuer (Fortzahlung-)Antrag
notwendig ist (Link, a.a.O.).
Einen anderen zeitlichen Leistungsumfang zum Arbeitslosengeld II wies die
Verwaltungsentscheidung (Bescheid vom 28. Februar 2008) der Antragsgegnerin nicht
aus, so dass der Erlass der einstweiligen Anordnung schon mangels Vorliegen eines
Anordnungsgrundes keinen Erfolg haben konnte.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in
entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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