Urteil des BGH vom 07.08.2003

BGH (vertrag, werbung, vergütung, grund, zeitpunkt, abmahnung, rücktritt, werkvertrag, verhandlung, nebenpflicht)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 70/06 Verkündet
am:
26. März 2008
Potsch
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-
ter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 16. Mai 2006 verkün-
dete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die im Bauträgergeschäft tätig
ist, die Vergütung für Werbemaßnahmen aufgrund eines Vertrags vom 7. Au-
gust 2003. Die Klägerin verpflichtete sich in diesem Vertrag, auf ihrem von den
Parteien so genannten Videoboard am … Bahnhofsvorplatz Werbevi-
deoclips der Beklagten, die diese der Klägerin zur Verfügung zu stellen hatte, in
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einem Wiederholungstakt von 100 Sekunden zu zeigen. Das Entgelt betrug
monatlich 2.200,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer und war nach Rechnungsstel-
lung monatlich im Voraus zu zahlen. Als Laufzeit des Vertrags waren zwei Jah-
re (mit Verlängerungsmöglichkeit) vereinbart. Es wurde weiter vereinbart, dass
Werbung für ein gleiches Produkt an gleicher Stelle ausgeschlossen sein sollte.
Am 24. November 2003 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Video-
board auch Name und Internetadresse ihrer Hauptkonkurrentin in den neuen
Bundesländern, der T…gesellschaft (T. ), gezeigt wurden.
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Mit Schreiben vom 27. November 2003 beanstandete die H. Wer-
beagentur in Vertretung der Beklagten dies gegenüber der Klägerin. In diesem
Schreiben heißt es unter anderem weiter: "Herr K. möchte den Vertrag
zum 30.11.2003 kündigen." Herr K. ist der Geschäftsführer der Beklag-
ten.
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Die Werbevideos der Beklagten liefen bis Juni 2004 weiter auf dem
Videoboard. Mit Schreiben vom 27. April 2004 berief sich der Geschäftsführer
der Beklagten gegenüber der Klägerin darauf, dass es bei der fristlosen Kündi-
gung des Vertrags bleibe. Die Rechnung für die Monate Februar 2004 bis Juni
2004 zahlte die Beklagte nicht (5 x 2.552,-- € = 12.760,-- €). Für die Zeit vor
Februar 2004 zahlte die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts
9.612,53 €.
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Mit Vertrag vom 28. November 2003 verpflichtete sich die Klägerin wei-
ter, der Beklagten 30 Werbeflächen an so genannten Kandelabern zur Verfü-
gung zu stellen. Die aus diesem Vertrag resultierende Vergütung in Höhe von
2.732,41 € ist der Höhe nach unstreitig. Die Beklagte hat dagegen jedoch mit
einer ihr abgetretenen angeblichen Provisionsforderung der C.
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GmbH in Höhe von 1.130,64 € aufgerechnet. Sie hat weiter hiergegen und ge-
gen die Klageforderung aus der Videoboardwerbung mit einem Anspruch auf
Rückzahlung des Betrags von 9.612,53 € aufgerechnet. Diesen Anspruch hat
sie damit begründet, dass die Klägerin gegen das Konkurrenzverbot verstoßen
habe und ihr deshalb die Rückzahlung der geleisteten Vergütung schulde.
Das Landgericht hat die Beklagte - bis auf einen Teil der Zinsforderung -
antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin tritt dem entgegen.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
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I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
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Die Vergütung für die Überlassung der Werbefläche auf dem Videoboard
könne die Klägerin aufgrund des Vertrags vom 7. August 2003 gemäß § 631
Abs. 1 BGB verlangen. Der Vertrag sei als Werkvertrag zu qualifizieren. Dieser
sei nicht durch einen Rücktritt der Beklagten gemäß §§ 634 Nr. 3, 636 BGB be-
endet worden. Allerdings sei in dem Schreiben vom 27. April 2004 eine solche
Erklärung zu sehen. Der Beklagten habe auch ein Rücktrittsgrund zugestanden,
weil die Klägerin gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen habe.
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Auch hätten die formellen Voraussetzungen der §§ 636, 323 Abs. 3 BGB vorge-
legen. In dem Schreiben vom 27. November 2003 sei eine Abmahnung zu se-
hen. Eine Fristsetzung sei entbehrlich gewesen, weil der Mangel im Zeitpunkt
der Entdeckung des Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel nicht mehr habe
behoben werden können. Gleichwohl könne die Beklagte aus diesem Verstoß
keine Rechte herleiten, denn sie habe die Werkleistung der Klägerin vorbehalt-
los an- und damit im Sinne des § 640 BGB abgenommen. Bei dem Werbevi-
deoclip habe es sich um ein der Abnahme fähiges Werk gehandelt. Die Beklag-
te habe seit dem 24. November 2003 Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin
auf dem Videoboard auch Werbung des Konkurrenzunternehmens ausgestrahlt
habe. Trotzdem habe sie bis zur Kündigung des Vertrags im April 2004 und
auch noch danach das Videoboard für ihre Werbezwecke genutzt, ohne sich
Rechte wegen des Verstoßes gegen die Konkurrenzschutzklausel vorzubehal-
ten. Mit dieser Ingebrauchnahme und Bereitstellung der auszustrahlenden Vi-
deoclips habe die Beklagte vom Standpunkt eines objektiven Dritten aus be-
trachtet zu erkennen gegeben, dass sie die vorgefundenen Zustände auf dem
Videoboard als den von der Klägerin vertragsgemäß geschuldeten Erfolg aner-
kenne. Damit sei ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
Der Anspruch der Klägerin wegen Vergütung der Kandelaberwerbung sei
nicht durch Aufrechnung erloschen. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die
Zahlung einer Provision bestehe zwischen den Parteien unstreitig nicht. Soweit
die Beklagte in erster Instanz den Zeugen H. zum Beweis der Tatsache
angeboten habe, dass für die beteiligten Gesellschaften es eine Selbstverständ-
lichkeit gewesen sei, dass die C.
GmbH die branchenübliche
15 prozentige Provision aus dem Wert der abgeschlossenen Werbefläche habe
erhalten sollen, handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.
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II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht hat allerdings den Vertrag der Parteien im Aus-
gangspunkt zutreffend als Werkvertrag qualifiziert. Die Grundsätze der vom Be-
rufungsgericht zitierten Senatsentscheidung (Urt. v. 19.06.1984 - X ZR 93/83,
NJW 1984, 2406) gelten auch hier. Die Klägerin hat sich der Beklagten gegen-
über verpflichtet, die von der Beklagten zu überlassenden Werbespots auf dem
Videoboard mit einer bestimmten Wiederholungsfrequenz zu zeigen. Damit ha-
ben die Parteien ein bestimmtes Arbeitsergebnis vereinbart. Es handelt sich
aus diesem Grunde nicht um einen Dienstvertrag, sondern um einen Werkver-
trag. Da die Klägerin der Beklagten die Werbeflächen nicht zum eigenen Ge-
brauch überlassen hat, kommt auch ein Mietvertrag nicht in Betracht.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen wirksamen
Rücktritt wegen eines Mangels der Werkleistung verneint. Nicht beigetreten
werden kann ihm insoweit jedoch darin, ein Rücktrittsrecht scheide insoweit
bereits deshalb aus, weil die Beklagte die Leistung der Klägerin vorbehaltlos
abgenommen habe. Die dem zugrundeliegende Annahme, der Verstoß der
Klägerin gegen den vereinbarten Konkurrenzschutz sei ein Mangel, ist nicht frei
von Rechtsfehlern. Diese Beurteilung träfe nur dann zu, wenn der Schutz vor
konkurrierender Werbung Teil der geschuldeten Werkleistung und damit Haupt-
pflicht des Werkvertrags gewesen wäre. Die das Schuldverhältnis kennzeich-
nende Hauptpflicht war hier die Ausstrahlung des von der Beklagten zur Verfü-
gung gestellten Werbespots. Der im Vertrag vereinbarte Ausschluss der Wer-
bung für ein gleiches Produkt an gleicher Stelle diente dazu, die mit der Aus-
strahlung der Werbespots angestrebte Werbewirkung zu sichern. Eine solche
Verpflichtung ist typischerweise eher Gegenstand einer Nebenpflicht. Anhalts-
punkte dafür, dass die Parteien hier ausnahmsweise anderes vereinbart hätten,
hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Revision und Revisionserwiderung
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zeigen auch nicht auf, dass sie vorgetragen oder sonst ersichtlich geworden
sind, so dass der Senat insoweit selbst entscheiden kann.
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2. Das Berufungsurteil kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil das
Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der geltend gemachte Vergütungsan-
spruch infolge einer auf die Pflichtverletzung zu stützenden Kündigung aus
wichtigem Grund entfallen ist, und auch die Verneinung der zur Aufrechnung
gestellten Gegenforderung der Nachprüfung nicht standhält. Die getroffenen
Feststellungen erlauben keine Entscheidung der Frage, ob und gegebenenfalls
für welchen Zeitraum eine Kündigung ausgesprochen worden ist. Hierzu wird
das Berufungsgericht zu klären haben, welche Bedeutung dem Schreiben der
H. Werbeagentur vom 27. November 2003 einerseits und dem Schrei-
ben des Geschäftsführers der Beklagten vom 27. April 2004 andererseits zu-
kommt. Bereits im Schreiben vom 27. Dezember 2003 ist von einer Kündigung
des Vertrags die Rede. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob in die-
sem Schreiben bereits eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen der Unzu-
mutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages (§ 314 BGB) zu sehen ist und gege-
benenfalls, ob die Voraussetzungen einer solchen Kündigung vorlagen. Maß-
geblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Zeitpunkt
der Kündigung. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen dazu ge-
troffen, ob zu diesem Zeitpunkt die Vertragsverletzung andauerte. Besteht der
Grund für die Kündigung in einer Vertragsverletzung, ist gemäß § 314 Abs. 2
BGB zudem grundsätzlich eine Fristsetzung zur Abhilfe oder eine erfolglose
Abmahnung Voraussetzung für die Kündigung. Sollte erst in dem Schreiben
vom 27. April 2004 eine wirksame Kündigung zu sehen sein, so könnte diese
verspätet erfolgt sein. Zwar könnte das Schreiben vom 27. November 2003 eine
Abmahnung darstellen; die Kündigung muss jedoch innerhalb angemessener
Frist erfolgen, nachdem der Kündigende vom Kündigungsgrund Kenntnis er-
langt hat.
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Ein Kündigungsrecht kann sich aus einer Verletzung der Konkurrenz-
schutzklausel durch die Klägerin ergeben.
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Das Berufungsgericht hat diese Klausel so ausgelegt, dass nach der In-
teressenlage und dem mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck ein Schutz der
Beklagten vor jeglicher Konkurrenzwerbung beabsichtigt gewesen sei. Die T.
sei ein Unternehmen, das nur ein Produkt, nämlich Immobilien in verschiedener
Form anbiete, wie auch bereits ihrem auf dem Videoboard der Klägerin gezeig-
ten Firmennamen zu entnehmen sei. Bei dieser Sachlage werde der Adressat
den auf dem Videoboard gezeigten Text als Werbung für von diesem Unter-
nehmen vertriebene Immobilien verstehen. Hierdurch sei der Wert der Werbung
für die Beklagte zumindest gemindert gewesen.
Die Auslegung der vereinbarten Klausel und die Würdigung des Beru-
fungsgerichts, die Klägerin habe gegen diese Klausel verstoßen, werden in der
Revisionsinstanz nicht angegriffen; Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Die Klä-
gerin hat folglich der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der durch die Verlet-
zung der Nebenpflicht entstanden ist (§ 280 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass
die Klägerin die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, sind ebenfalls nicht er-
sichtlich; das Berufungsgericht hat solche auch nicht festgestellt.
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3. Ferner kommt ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch der Be-
klagten wegen Verletzung der Konkurrenzschutzklausel in Betracht.
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Ein Schaden der Beklagten kann in der Beeinträchtigung der von den
Parteien mit dem Vertrag angestrebten Werbewirkung liegen. Das Berufungs-
gericht wird diesen Schaden gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzen
haben, wobei eine Anlehnung an die Grundsätze der Minderung die nächstlie-
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gende und rechtlich nicht zu beanstandende Möglichkeit der Schadensschät-
zung sein wird. Die Schadensschätzung ist jedoch Aufgabe des Tatrichters, der
Senat kann sie nicht selbst vornehmen. Auch in diesem Zusammenhang wird
das Berufungsgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, in welchem Zeit-
raum der Verstoß gegen die vereinbarte Nebenpflicht erfolgt ist.
4. Schließlich wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, die C. GmbH habe keine Provisionsforde-
rung erworben, mit der die Beklagte aufrechnen könne. Nach ständiger Recht-
sprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vor-
trägt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend ge-
machte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. Sen.Urt. v. 07.03.2001
- X ZR 160/99, NJW-RR 2001, 887 m.w.N.). Dabei ist unerheblich, wie wahr-
scheinlich die Darstellung ist und ob sie auf einer Schlussfolgerung aus Indizien
beruht (vgl. Sen.Urt. - X ZR 160/99, aaO; Sen.Urt. v. 29.09.1992 - X ZR 84/90,
NJW 1993, 189). Es ist auch nicht erforderlich, im Einzelnen darzulegen, woher
der Zeuge die Kenntnis hat, die in sein Wissen gestellt wird. Sollte der Zeuge
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nur einen äußeren Eindruck über die Einigung der Parteien wiedergeben, so
wird das Berufungsgericht dies im Rahmen der Würdigung der Zeugenaussa-
gen zu berücksichtigen haben. Einen Grund, den Beweisantritt als Ausfor-
schungsbeweis nicht zuzulassen, stellt dies nicht dar.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 30.12.2005 - 11 O 156/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.05.2006 - 9 U 4/06 (Hs) -