Urteil des OLG Dresden vom 23.10.2008

OLG Dresden: einstweilige verfügung, wider besseres wissen, brief, meinungsfreiheit, klinikum, entschuldigung, veröffentlichung, wahrscheinlichkeit, behandlungskosten, rechtswidrigkeit

Leitsatz
1. Der von dem Angehörigen eines Patienten mitgeteilten Ab-
sicht, in einem "offenem Brief" auf Missstände in einem
Krankenhaus hinzuweisen und für dessen "Boykott" zu werben,
kann nicht mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage begeg-
net werden, wenn der Wortlaut dieses Briefes nicht bekannt
ist.
2. Die Bewertung einer Behandlung als "unmenschlich" stellt
für sich genommen noch keine Schmähkritik der Krankenhaus-
verantwortlichen dar.
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Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 4 W 1003/08
8-O-2922/08 LG Leipzig
Beschluss
des 4. Zivilsenats
vom 23.10.2008
In dem Rechtsstreit
Antragstellerin und Beschwerdeführerin
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Antragsgegner und Beschwerdegegner
wegen einstweiliger Verfügung
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hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Boie,
Richter am Oberlandesgericht Glaß und
Richter am Oberlandesgericht Schlüter
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 10.09.2008 -
8 O 2922/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
20.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner durch einst-
weilige Verfügung zu untersagen, deren Behandlung seiner
Schwester im Jahre 2004 in einem "offenen Brief" an ver-
schiedene Botschaften und Kliniken im arabischen Raum zu
schildern und ihnen zu empfehlen, künftig davon abzusehen,
Patienten an die Klinik der Antragstellerin zu überweisen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweili-
gen Verfügung abgelehnt. Der Beschluss ist der Antragstelle-
rin am 16.09.2008 zugestellt worden. Mit der am 30.09.2008
eingegangenen sofortigen Beschwerde hält sie ihren Antrag
aufrecht und vertritt die Auffassung, eine einstweilige Ver-
fügung sei wegen der Befürchtung gerechtfertigt, dass der
Antragsgegner eine verzerrte und teilweise unwahre Sachdar-
stellung in den "offenen Brief" aufnehmen werde, was schwere
wirtschaftliche Nachteile für sie haben könne. Die Bezeich-
nung ihrer Einrichtung als "unmenschlich" stelle eine
Schmähkritik dar, die sie nicht hinzunehmen habe. Die Mei-
nungsfreiheit des Antragsgegners habe zurückzutreten. Er ha-
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be durch die Erstellung einer Homepage zur Eskalation beige-
tragen und keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Ent-
schuldigung ihres kaufmännischen Vorstands. Darin liege
zugleich der Versuch einer Nötigung im Sinne des § 240 StGB.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber
keinen Erfolg. Die auf Unterlassung der inkriminierten Äuße-
rungen gerichteten Verfügungsansprüche bestehen nicht. Wie
das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Antrag-
stellerin die hinreichend konkrete Gefahr einer zukünftigen
Rechtsbeeinträchtigung durch rechtswidrige Aufstellung un-
wahrer Tatsachenbehauptungen nicht glaubhaft gemacht.
1. Es ist allgemein anerkannt, dass für einen Unterlas-
sungsanspruch trotz des Wortlautes des § 1004 Abs. 1
S. 2 BGB ("weitere") auch eine erstmals ernsthaft dro-
hende Beeinträchtigung genügt (vgl. BGH NJW 2004,
3101). Hierfür reicht indes die bloße Befürchtung oder
die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung nicht aus.
Für die Erstbegehungsgefahr streitet - anders als für
die Wiederholungsgefahr - keine Vermutung (OLG Hamm
NJW-RR 1995, 1399). Sie muss jeweils anhand der Umstän-
de des Einzelfalls positiv festgestellt werden (vgl.
BGH NJW 1987, 2225) und wird nur im Ausnahmefall anzu-
nehmen sein (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und
Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl. 2008, Rn. 805;
BGH NJW 1975, 1882). Es sind nicht nur die Schwere des
Eingriffs und die Umstände der Verletzungshandlung,
sondern auch die Motivation des Verletzers und der Grad
der Wahrscheinlichkeit eines drohenden Eingriffs sowie
die entgegenstehende Meinungsfreiheit des Äußernden zu
berücksichtigen. Die bloße Aussicht, dass es zu einer
Veröffentlichung kommen wird, begründet erst dann eine
Begehungsgefahr, wenn diese im Entwurf vorgelegt oder
glaubhaft gemacht werden kann, welche tatsächlichen An-
gaben sie im einzelnen enthält (Wenzel, Das Recht der
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Wort-
und
Bildberichterstattung,
5. Aufl.
Kap. 12
Rn 35).
2. Vorliegend ist aufgrund des Schreibens des Antragsgeg-
ners vom 01.07.2008 mit hinreichender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass dieser sich - wie er dort
ankündigt - in einem "offenen Brief" an die Botschaften
verschiedener arabischer Staaten wenden wird, in dem
die Umstände der Behandlung seiner Schwester im Klini-
kum der Antragstellerin geschildert werden sollen. An
keiner Stelle hat der Antragsgegner indes angekündigt,
sich in gleicher Weise auch an Krankenhäuser im arabi-
schen Raum, wie sie in Ziff. 1 des Verfügungsantrages
bezeichnet werden, zu wenden. Eine Erstbegehungsgefahr
in Bezug auf die Veröffentlichung gegenüber diesen Ein-
richtungen wird hieraus nicht ersichtlich. Ob sich aus
dem Inhalt der vom Antragsgegner betriebenen Homepage
Umstände ergeben, die gleichwohl die ernsthafte Gefahr
begründen, dass sich der Antragsgegner über den Kreis
von Botschaften hinaus auch gegenüber weiteren Dritten
in vergleichbarer Weise in "offenen Briefen" äußern
will, kann dahinstehen. Die Antragstellerin hat nämlich
nicht glaubhaft gemacht, dass durch einen solchen offe-
nen Brief in ihre grundrechtlich geschützten Rechtspo-
sitionen, namentlich ihr Unternehmerpersönlichkeits-
recht oder ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb eingegriffen würde.
a) Weder dem Schreiben des Antragstellers vom 01.07.2008
(Anlage ASt 10) noch dem Schreiben vom 22.05.2008
(ASt 5) lässt sich entnehmen, welchen konkreten Inhalt
der angekündigte offene Brief haben wird. Insbesondere
ist die Annahme der Antragstellerin, der Antragsgegner
werde die Vorgänge um die Behandlung seiner Schwester
"verzerrt" und unter Verwendung unwahrer Tatsachen dar-
stellen, spekulativ und weder durch die o. a. Schreiben
noch durch die vom Antragsgegner zwischenzeitlich auf
seiner Homepage eingestellten Inhalte gerechtfertigt.
In dem Schreiben vom 01.07.2008 vertritt der Antrags-
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gegner zwar die Auffassung, es sei "von Anfang an klar"
gewesen, dass den Ärzten der Antragstellerin bei der
Behandlung seiner Schwester ein Behandlungsfehler un-
terlaufen sei. Ersichtlich geht es hier jedoch allein
um die Bewertung der Behandlung durch den Antragsgeg-
ner, die auf ein Gespräch mit den verantwortlichen
Anästhesisten unmittelbar nach der Erstoperation ge-
stützt wird, dessen Inhalt die Antragstellerin nicht
bestreitet. An keiner Stelle wird hingegen deutlich,
dass ihr unterstellt werden soll, wider besseres Wissen
über längere Zeit einen Behandlungsfehler ihrer Ärzte
geleugnet und die Entschädigung der Patientin ver-
schleppt zu haben, wie es der Vortrag der Antragstelle-
rin nahelegen soll. Auch die weitere in dem Schreiben
vom 1.7.2008 enthaltene Tatsachenbehauptung, der kauf-
männische Leiter der Antragstellerin, Herr Wokittel,
habe die Fortsetzung der notwendigen Behandlungen und
die Niederschlagung der Behandlungskosten abgelehnt und
stattdessen eine Teilforderung gegenüber dem Antrags-
gegner gerichtlich, nämlich mittels eines "Haftbefehls"
geltend gemacht, wird von der Antragstellerin nicht
bestritten und findet sich in gleicher Weise in ihrem
Schreiben vom 03.06.2008, auch wenn dort die Bewertung
dieses Vorgehens als "unmenschlich" zurückgewiesen
wird. Dass eine derartige Darstellung bewusst unvoll-
ständig und damit einer unwahren Tatsachenbehauptung
gleichzustellen wäre, hat die Antragstellerin nicht
glaubhaft gemacht, selbst wenn man - wofür sich dem
Schreiben vom 01.07.2008 allerdings keine Anhaltspunkte
entnehmen lassen - davon ausgeht, dass in der beabsich-
tigten Veröffentlichung die Bereitschaft der Antrag-
stellerin, der Schwester des Antragsgegners ein "wis-
senschaftliches Freibett" zur Verfügung zu stellen, un-
terschlagen würde. Wie sich aus dem zur Glaubhaftma-
chung vorgelegten Schreiben vom 01.10.2004 (Anlage
ASt 3) ergibt, sollten hiermit nämlich nur die nach der
Erstbehandlung offenstehenden Behandlungskosten teil-
weise verrechnet werden, nicht hingegen der Schwester
des Antragsgegners eine Weiterbehandlung ermöglicht
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werden. Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht zu
Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin kein
Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB wegen eines
auf die Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen ge-
stützten Eingriffes in ihr Unternehmerpersönlichkeits-
recht zusteht.
b) Auch ein eingeschränkter Unterlassungsanspruch, der
sich auf einzelne dem Schreiben vom 01.07.2008 entnom-
mene Wendungen bezieht, kommt nicht in Betracht. Selbst
wenn der - weit gefasste - Verfügungsantrag dahin aus-
zulegen sein sollte, dass dem Antragsgegner die Be-
zeichnung der Vorgänge als "unmenschlich" untersagt
werden soll, scheitert ein solcher hierauf beschränkter
Anspruch bereits aus den unter Ziffer 1. dargestellten
Gründen. Der Ausdruck, den der Antragsgegner in den
beiden Schreiben vom 22.05. und 01.07.2008 sowie quasi
als "Leitmotiv" auf seiner nach wie vor im Aufbau be-
griffenen homepage verwendet, unterliegt als eindeutige
Wertung in besonderem Maß dem Schutz des Art. 5 GG, der
bis zur Grenze der Schmähkritik reicht. Die Grenze ist
erst überschritten, wenn nicht mehr die Auseinanderset-
zung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vorder-
grund steht, was nicht schon bei herabsetzender Wirkung
oder auch bei polemischer, überspitzter Kritik zu beja-
hen
ist
(ständige
Rechtsprechung,
vgl.
nur
BGH
VersR 2008, 357 m.w.N.). Um eine solche Grenzüber-
schreitung feststellen zu können, bedarf es naturgemäß
einer Auslegung des inkriminierten Begriffs aus dem Ge-
samtzusammenhang des Textes heraus, in dem er steht,
während sich eine isolierte Betrachtung ohne Kenntnis
des genauen Wortlauts des Kontextes verbietet.
c) Ein Unterlassungsanspruch kann auch nicht auf §§ 1004,
823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 240 StGB gestützt werden. Das
Schreiben vom 01.07.2008 enthält keine rechtswidrige
Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne dieser
Vorschrift. Allerdings kann die Drohung, mit bestimmten
Äußerungen an die Öffentlichkeit oder Teile der Öffent-
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lichkeit treten zu wollen, ein empfindliches Übel dar-
stellen. Vorliegend hat die Antragstellerin glaubhaft
gemacht, dass ihr durch einen "offenen Brief" und das
in der Folge zu befürchtende Ausbleiben von Patienten
aus dem arabischen Raum ein jährlicher Schaden von mehr
als 70.000,00 EUR entstehen könnte. Ob dem Schreiben
vom 22.05.2008 eine Verknüpfung zwischen dem angedroh-
ten offenen Brief und der begehrten Entschuldigung des
kaufmännischen Leiters entnommen werden kann, kann in-
des dahinstehen, weil es an einer Verwerflichkeit der
Zweck-Mittel-Relation fehlt. Angesichts der Weite der
Tatbestandsbeschreibung in § 240 Abs. 1 StGB ist eine
wertende Betrachtung geboten, weil andernfalls zahlrei-
che als sozialadäquat empfundene Verhaltensweisen er-
fasst würden, ohne dass eine die Rechtswidrigkeit aus-
schließende Gegennorm entgegenstünde. Deshalb bestimmt
§ 240 Abs. 2 StGB, dass erst die Verquickung eines Nö-
tigungsmittels mit der angestrebten Verhaltensweise des
Genötigten
den
Schluss
auf
tatbestandsmäßig-
rechtswidriges Verhalten begründen kann. Soweit - wie
hier - als Nötigungsmittel die Androhung der Bekanntga-
be von Informationen eingesetzt wird, ist aber zu be-
rücksichtigen, dass der verfassungsrechtliche Schutzbe-
reich der Grundrechte auf Handlungsfreiheit (Art. 2
Abs. 1 GG) und auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG) berührt ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der
Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie
eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokrati-
schen Prozesses, für den sie eine konstitutive Bedeu-
tung hat. Es ist der Sinn von Meinungsäußerungen, geis-
tige Einflüsse auf die Umwelt zu bewirken, meinungsbil-
dend und überzeugend zu sein. Deshalb sind Werturteile
von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durchweg geschützt, ohne
dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder
wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos,
emotional oder rational ist. Schon aus diesem Grunde
kann der Antragsgegner nicht daran gehindert werden,
das Verhalten der Antragstellerin in einem offenen
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Brief gegenüber verschiedenen Botschaften zu bewerten.
Gleiches gilt für die Mitteilung derjenigen wahren Tat-
sachen, die Grundlage für diese Meinungsbildung sind
und die daher ebenfalls den Schutz der Meinungsfreiheit
genießen.
Da, wie ausgeführt, keine wahrheitswidrigen Tatsachen
über die Antragstellerin behauptet werden, die ggf. ge-
eignet wären, deren Kredit zu gefährden oder sonstige
Nachteile für deren Erwerb oder Fortkommen herbeizufüh-
ren, gelangt auch die Vorschrift des § 824 BGB nicht
zur Anwendung. Schließlich kann auch nicht angenommen
werden, dass der Antragstellerin der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Ein-
griffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zusteht. Dabei
ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass es sich bei
dem Eingriff in einen durch §§ 823 Abs. 1, 1004
Abs. 1 BGB geschützten Gewerbebetrieb um einen Auffang-
tatbestand handelt, der im Hinblick auf seine Funktion
nur subsidiären Charakter hat und deshalb nicht in Be-
tracht kommt, wenn das Gesetz für den konkret zu beur-
teilenden Eingriffstatbestand in anderen Vorschriften
spezifische Haftungsmaßstäbe aufstellt (vgl. etwa BGH
NJW 1992, 1312 f. m.w.N.). Geht man zugunsten der An-
tragstellerin davon aus, dass der offene Brief durch
eine "verzerrte" Darstellung der Behandlung der Schwes-
ter des Antragsgegners in rechtserheblicher Weise in
das Recht der Antragstellerin am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb eingreift, kommt gleichwohl
ein Unterlassungsanspruch erst in Betracht, wenn die
Rechtswidrigkeit aufgrund einer Güter- und Pflichtenab-
wägung festgestellt werden kann (vgl. etwa BGH NJW
1976, 620 f.; Wenzel aaO. Kap. 5 Rn 117). Aus den vor-
stehend genannten Gründen gebührt jedoch bei einer Ab-
wägung der Meinungsfreiheit des Antragsgegners gegen-
über dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin der Vor-
rang. Etwas anderes kann auch nicht gelten, wenn man
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berücksichtigt, dass mit dem angekündigten offenen
Brief erreicht werden soll, dass vermögende arabische
Patienten das Klinikum der Antragstellerin künftig mei-
den, was einem Boykottaufruf nahekommt. Auch wenn unter
gewissen Voraussetzungen der Meinungsfreiheit bei Boy-
kottaufrufen ein deutlich engerer Rahmen gesetzt wird
(vgl. OLG Hamburg VersR 1999, 1252), ist vorliegend zu
berücksichtigen, dass es sich nicht um einen direkten
Boykottaufruf handelt, sondern durch die Information
potentieller Patienten über das "Behandlungsmanagement"
im Klinikum der Antragstellerin allenfalls mittelbar
erreicht werden soll, dass diese nicht mehr das Klini-
kum der Antragstellerin aufsuchen. Eine Einschränkung
der Meinungsfreiheit des Antragsgegners ist bei dieser
Sachlage auch deswegen nicht geboten, weil mit dem "of-
fenen Brief" keine Wettbewerbszwecke verfolgt, sondern
die persönliche Entschuldigung des kaufmännischen Vor-
stands der Antragstellerin erreicht werden soll.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Fest-
setzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren
folgt den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.
Boie Glaß Schlüter