Urteil des BPatG vom 19.02.2008

BPatG (pflege, im bewusstsein, marke, bezeichnung, praxis, bestandteil, unterscheidungskraft, herkunft, beschwerde, unternehmen)

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 117/07
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Februar 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
08.05
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betreffend die Marke 300 22 939.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2008 durch Richter Dr. van Raden
als Vorsitzenden sowie die Richter Kruppa und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die Markenabteilung
3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 10. Juli 2007 auf Antrag der Beschwerdegegnerin die teilweise
Löschung der am 23. März 2000 angemeldeten und seit dem 8. Mai 2003 für die
Waren und Dienstleistungen
„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seiten; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; phar-
mazeutische Erzeugnisse und Präparate für die Gesund-
heitspflege, Lösungen zur parenteralen Ernährung, diätetische
Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Herstellung und Verteilung
von diätetischen Erzeugnissen und parenteralen Ernährungs-
lösungen für einzelne Patienten, wissenschaftliche, Schifffahrts-,
Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische,
Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichts-
apparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte
zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
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Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten
und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen,
Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Feuerlöschgeräte; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbe-
deckungen; Pflege von Kranken, insbesondere von ambulanten
Patienten und Hilfe bei der häuslichen Pflege; Dienstleistungen
einer diagnostischen Klinik, Praxis eines Untersuchungslabors“
eingetragene Wortmarke 300 22 939
ONCOCARE
angeordnet, nämlich für
„pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für die Gesund-
heitspflege, Lösungen zur parenteralen Ernährung, diätetische
Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Herstellung und Verteilung
von diätetischen Erzeugnissen und parenteralen Ernährungs-
lösungen für einzelne Patienten; Pflege von Kranken, insbe-
sondere von ambulanten Patienten und Hilfe bei der häuslichen
Pflege; Dienstleistungen einer diagnostischen Klinik, Praxis eines
Untersuchungslabors.“
Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom
4. April 2006 (27 W (pat) 123/04 im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren
betreffend die streitgegenständliche Marke ausgeführt, der angegriffenen Marke
stehe im Hinblick auf die von der Löschung betroffenen Waren und Dienst-
leistungen das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft i. S. d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden
„ONCOCARE“ ohne weiteres als beschreibenden Hinweis auf „Fürsorge, Pflege
bei Geschwulsterkrankungen“ auffassen.
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Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Lö-
schungsantrags begehrt. Sie ist der Ansicht, die Bezeichnung „ONCOCARE“ sei
zwar ein „sprechendes“ Zeichen mit „deutlich verminderter“ Kennzeichnungskraft,
doch sei das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gegeben.
In der mündlichen Verhandlung, an der die Beschwerdegegnerin entsprechend
vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen hat, hat die Beschwerdeführerin ihre
Ansicht aufrecht erhalten und vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und den
Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Wie die
Markenabteilung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, liegt
das Schutzhindernis des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG vor, denn die Marke ist für die
von der Löschung betroffenen Waren und Dienstleistungen entgegen § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG eingetragen worden. Die angemeldete Bezeichnung ist für diese
von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie selbst unter Zugrundelegung des
gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] -
PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) nicht geeignet ist, von den
Abnehmern der beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Unterschei-
dungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-
nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Nr. 41] - Gabelstapler, WRP 2002,
924, 930 [Nr. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl;
GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns). Die durchschnittlich informierten, aufmerk-
samen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 204,
943, 944 - SAT.2) Abnehmer werden in der Kennzeichnung nämlich keinen
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Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus
einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie einen für die beanspruchten
Produkte im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH
GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service;
BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORA-
TION).
Die Marke entbehrt insoweit der Eignung, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft
hinzuweisen, weil sie von großen Teilen der relevanten Verkehrskreise ohne
weiteres verstanden wird als Hinweis auf „Sorge bzw. Pflege im Zusammenhang
mit Krebserkrankungen“, mithin als Hinweis auf die Verwendung oder Eignung der
jeweiligen Produkte. Der Wortbestandteil „care“ in seiner Bedeutung „Pflege,
Sorge“ gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache. Der Bestandteil
„onco“ ist dem Publikum aus der medizinischen Fachrichtung der Onkologie als
der Wissenschaft geläufig, die sich mit Krebserkrankungen befasst. Bei diesen
handelt es sich um Erkrankungen, die seit vielen Jahren im Bewusstsein der
Allgemeinheit eine bedeutende Rolle spielen. Ob es sich dabei um eine übliche
Abkürzung handelt, ist ohne Bedeutung, solange, wie im vorliegenden Fall, dieser
Bestandteil ohne weiteres verstanden wird. Angesichts der allgemein bekannten
Praxis im „Klinikjargon“, medizinische Fachbegriffe zu verkürzen, ist es im
medizinisch-pharmazeutisch-pflegerischen Bereich nicht vorstellbar, dass dieser
Bestandteil anders verstanden würde denn als Hinweis auf onkologische, also mit
Krebserkrankungen in Verbindung stehende Sachverhalte. Der Bedeutungsgehalt
der Bezeichnung „ONCOCARE“ in dem genannten Sinne wird sich dem
überwiegenden Teil des Verkehrs daher ohne Weiteres erschließen, wenn ihm
diese Bezeichnung im Bereich medizinischer bzw. pharmazeutischer Produkte
und Dienstleistungen begegnet, die der Pflege onkologischer Erkrankungen
dienen können. Da die angemeldete Bezeichnung somit die Hauptfunktion einer
Marke, nämlich auf die Herkunft der mit ihr zu kennzeichnenden Waren und
Dienstleistungen aus einem individuellen Unternehmen hinzuweisen, im Umfang
der erfolgten Löschung grundsätzlich nicht erfüllen kann, fehlte und fehlt ihr,
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sowohl im Eintragungszeitpunkt als auch jetzt noch, das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, so dass insoweit die
ursprüngliche Eintragung nicht aufrechterhalten bleiben konnte und die Mar-
kenstelle zu Recht die Löschung angeordnet hat.
Der Anregung auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu entsprechen,
weil weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden waren,
noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung dies erforderten. Vielmehr war der Fall auf der Grundlage der stän-
digen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war kein Anhaltspunkt er-
sichtlich (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Dr. van Raden
Schwarz
Kruppa
Me