Urteil des OLG Frankfurt vom 25.10.2000

OLG Frankfurt: culpa in contrahendo, urkunde, zwangsvollstreckung, widerrufsrecht, wirtschaftliche einheit, unbeteiligter dritter, eigenes verschulden, darlehensvertrag, erwerb, vertragsschluss

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Gericht:
OLG Frankfurt 9.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 59/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 HTürGG, § 3
HTürGG, § 7 Abs 2 S 3
VerbrKrG, § 242 BGB, § 361a
BGB
(Haustürgeschäft: Verwirkung des Widerrufsrechts für
einen Verbraucherkredit nach dem
Haustürwiderrufsgesetz)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Januar 2000 verkündete Urteil des
Landgerichts Hanau - Az. 4 O 540/99 - abgeändert. Die Zwangsvollstreckung aus
der vollstreckbaren Urkunde des Notars ... vom 10. Dezember 1990 - UR-Nr. ...
wird für unzulässig erklärt, soweit sie aus Ziff. 7 dieser Urkunde wegen der in Höhe
der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung des Klägers betrieben wird.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 23.000.- abwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt DM 135.000.-.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen
Urkunde, in der er zur Finanzierung einer Eigentumswohnung zugunsten der
Beklagten eine Grundschuld bestellte und hierfür die persönliche Haftung
übernahm. Der Kläger war Ende 1990 als Schweißer mit einem monatlichen
Nettogehalt von rund DM 2.700.- beschäftigt. Er wurde von seinem
Versicherungsvertreter, Herrn Kl., zu Hause besucht und auf die Möglichkeit
angesprochen, ohne eigene Aufwendungen Geld zu verdienen. Herr K. war insoweit
als Kontaktperson für die Ki. Grundbesitz GmbH tätig. Nachdem der Kläger sein
grundsätzliches Interesse bekundet hatte, begleitete ihn Herrn Kl. wenige Tage
später zu den Geschäftsräumen der Fa. Ki., wo ihm von dem Vertriebsmitarbeiter
G. das Objekt ... ("...-Zentrum") anhand eines Prospekts (Anl. K 9) vorgestellt
wurde. Im Verlauf des Gesprächs entschloss sich der Kläger zum Kauf einer dort
gelegenen Eigentumswohnung. Zu diesem Zweck bevollmächtigte der Kläger
Herrn G. zur Durchführung aller zum Erwerb der Wohnung erforderlichen Verträge.
Am 30. Oktober 1990 unterzeichnete der Kläger, für den Herr G. zuvor eine
Selbstauskunft aufgenommen und an die Beklagte weitergeleitet hatte, einen von
der Beklagten vorbereiteten Darlehensantrag (Bl. 436), der ihm über Herrn G.
zugeleitet worden war. In dem Antrag ist eine Belehrung über das Widerrufsrecht
bei Haustürgeschäften enthalten (Bl. 440), in der es heißt.:
"Wir wissen, dass wir die oben gestellten Anträge innerhalb einer Woche
(rechtzeitige Absendung genügt) schriftlich gegenüber dem jeweiligen
Darlehensgeber, nämlich der ... AG, Geschäftsstelle ... widerrufen können."
Unter dem 2. November 1990 (Bl. 121) sagte die Beklagte diese Darlehen über
DM 57.000.- und DM 78.000.-, insgesamt also DM 121.500.-, zu. Dieses Schreiben
enthält u.a. den maschinenschriftlichen Zusatz:
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"Gegenstand dieses Darlehensvertrages ist nicht die Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit des Objektes und der steuerlichen Auswirkungen. Die
Kreditvergabe orientiert sich in erster Linie an den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Darlehensvertrages."
Der Kläger, dem diese Darlehenszusage übersandt worden war, unterzeichnete sie
und schickte sie an die Beklagte zurück.
Zur Sicherung der Darlehensverbindlichkeiten und zu deren späterer Tilgung
schloss der Kläger über Herrn G. eine Lebensversicherung über einen
Kapitalbetrag von ca. DM 62.000.- ab, die am 1. November 1990 begann und eine
Laufzeit von 38 Jahren hatte. Diese wurde - ebenso wie eine zweite, bereits seit 1.
Juni 1989 bestehende Lebensversicherung bei der ... mit einer Laufzeit bis zum
Jahr 2045 sowie Ansprüchen aus Bausparverträgen - an die Beklagte abgetreten.
Am 13. November 1990 wurde die Vollmacht des Klägers für Herrn G. notariell
beglaubigt (Bl. 61).
Am 10. Dezember 1990 unterzeichnete Herr G. für den Kläger den notariellen
Kaufvertrag über die Wohnung (Bl. 63). Mit notarieller Urkunde vom 10. Dezember
1990 (Bl. 79) wurde zugunsten der Beklagten eine Grundschuld von DM 135.000.-
zuzüglich 18% Zinsen bewilligt, hierfür übernahm der Kläger die persönliche
Haftung und unterwarf sich diesbezüglich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Der
Kläger wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nachdem sich
herausstellte, dass die Maklergebühr nicht mit finanziert worden war, schlug die
Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 (Bl. 123) vor, das
zweite Darlehen um DM 6.200.- auf DM 84.200.- zu erhöhen. Der Kläger war damit
einverstanden und sandte das Schreiben unterschrieben an die Beklagte zurück.
In der Folgezeit erfüllte der Kläger die ihm aus den Verträgen erwachsenen
Verpflichtungen.
Nach Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist schlossen die Parteien am 28./29.
November 1995 eine Konditionsanpassungsvereinbarung, die eine
Widerrufsbelehrung enthielt (Bl. 590). Mit Schreiben vom 30. November 1995 (Bl.
592) widerrief der Kläger diese Vereinbarung und wählte eine andere
Anpassungsoption, die - ebenfalls mit Widerrufsbelehrung - unter dem 6. / 15.
Dezember 1995 vereinbart wurde (Bl. 594). Ende März 1998 stellte der Kläger die
Zahlungen an die Beklagte ein. Mit Schreiben vom 12. und 17. August 1998 (Bl.
124) kündigte die Beklagte die Darlehen, stellte die gesamte Restschuld fällig und
kündigte die Verwertung der abgetretenen Bausparansprüche an.
Der Kläger hat behauptet, Herr G. habe ihn in Ausnutzung seiner für jedermann
erkennbaren Geschäftsunerfahrenheit zum Erwerb der Wohnung überredet.
Insbesondere habe er behauptet, der Wohnungskauf sei ohne Eigenkapital
möglich, die Kosten für den Erwerb würden fast gänzlich durch Mieteinnahmen und
Steuervorteile aufgefangen und es handele sich um eine risikolose Kapitalanlage,
die in zwei bis fünf Jahren mit Gewinn wieder verkauft werden könne. Keine dieser
Behauptungen treffe zu. Der Kaufpreis habe mit DM 3.563,95 weit über dem
damaligen Wert von ca. DM 1.500.- / qm gelegen, weil darin eine "Innenprovision"
in Höhe von 18,4% für den Vertrieb versteckt gewesen sei. Der Kläger war der
Auffassung, die Beklagte habe eigene Aufklärungspflichten verletzt. Sie habe
durch den Prospekt und durch Verhandlungen vor Veräußerung der Wohnungen
ihm gegenüber einen Wissensvorsprung gehabt und habe erkennen müssen, dass
der Erwerb der Wohnung für ihn nur Nachteile bringe. Sie müsse sich das
Verhalten des Herrn G. zurechnen lassen, da dieser als Erfüllungsgehilfe
anzusehen sei.
Ihm sei ein Schaden sowohl durch die Eingehung der Darlehensverbindlichkeit als
auch durch die Vereinbarung der Tilgung erst zum Ende der Laufzeit entstanden.
Der Kläger war der Auffassung, die Beklagte hafte ihm wegen der Verletzung
vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo), aus unerlaubter Handlung (§ 823
II i.V.m. § 263 StGB); § 826 BGB) und aus der Verletzung eines konkludent
geschlossenen Beratungsvertrages. Darlehens- und Kaufvertrag bildeten eine
wirtschaftliche Einheit, so dass sie beide nach dem Verbraucherkreditgesetz
unwirksam seien. Letztlich stehe ihm ein Widerrufsrecht aus dem
Haustürwiderrufsgesetz zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars ... vom 10.
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die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars ... vom 10.
Dezember 1990 - UR-Nr. .../1990 - für unzulässig zu erklären, soweit sie aus Ziff. 7
der betreffenden Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen
persönlichen Haftung des Klägers betrieben wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte war der Ansicht, allein der Kläger trage das wirtschaftliche und
unternehmerische Risiko der Kapitalinvestition. Zu einer Aufklärung sei sie hierbei
nicht verpflichtet. Mit am 12. Januar 2000 verkündeten Urteil (Bl. 318) hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte treffe kein eigenes Verschulden,
weil eine Aufklärungspflicht nicht bestanden habe. Das Verhalten des Herrn G. sei
ihr nicht zuzurechnen, weil dieser nicht als Erfüllungsgehilfe anzusehen sei. Gegen
dieses ihm am 18. Januar 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Februar
2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis
zum 10. April 2000 an eben diesem Tag begründet. Der Kläger wiederholt seinen
erstinstanzlichen Vortrag. Herr G. habe ihn durch falsche Zusagen getäuscht.
Insbesondere habe er behauptet, durch den Erwerb entstünden ihm keine Kosten
und in zwei bis fünf Jahren könne die Wohnung mit Gewinn weiterverkauft werden.
Beides sei unzutreffend. Diese Täuschung müsse die Beklagte sich zurechnen
lassen, da Herr G. als ihr Erfüllungsgehilfe tätig geworden sei. Hieraus folge eine
Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo.
Eine weitere Haftung aus culpa in contrahendo ergebe sich, weil die Beklagte ihr
obliegende Aufklärungspflichten verletzt habe. Sie habe ihm gegenüber einen
konkreten Wissensvorsprung gehabt, weil aufgrund der ihr bekannten objektiven
Rahmenbedingungen eine Vermögensschädigung von Anfang an festgestanden
habe, weil sie die im Kaufpreis versteckte Innenprovision gekannt habe und weil die
Kombination von Darlehens- und Lebensversicherungsverträgen für ihn nachteilig
gewesen sei. Schließlich sei er zur Anfechtung der Darlehensverträge nach dem
Haustürwiderrufsgesetz berechtigt. Wegen der Einzelheiten seines Vortrags wird
auf die Berufungsbegründung vom 9. April 2000 (Bl. 361) und die Schriftsätze vom
24. bzw. 25. August 2000 (Bl. 532, 575) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus der
vollstreckbaren Urkunde des Notars ... vom 10. Dezember 1990 - UR-Nr. .../1990 -
für unzulässig zu erklären, soweit sie aus Ziff. 7 der betreffenden Urkunde wegen
der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung des Klägers
betrieben wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der
Ansicht, sie habe keine Aufklärungspflicht getroffen und behauptet hierzu, sie habe
dem Kläger gegenüber keinen Wissensvorsprung gehabt, zumindest sei ein
solcher für sie nicht erkennbar gewesen. Die Kombination des Darlehens mit einer
Lebensversicherung sei für den Kläger nicht nachteilig gewesen, selbst wenn,
könne der Kläger nur Ersatz des Differenzschadens, nicht jedoch
Rückgängigmachung des Darlehensvertrages verlangen.
Herr G. sei nicht als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen, weil er nicht mit ihrem Wissen
und Wollen tätig geworden sei. Zudem fehle ein innerer Zusammenhang zu dem
ihr obliegenden Pflichtenkreis. Ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz
komme nicht in Betracht, weil der Kläger ordnungsgemäß belehrt und die dadurch
laufende Wochenfrist nicht eingehalten worden sei. Der Anwendung dieses
Gesetzes stehe die notarielle Beurkundung des Vertrages entgegen, zudem habe
eine Überrumpelungssituation nicht vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird
Bezug genommen auf die Berufungserwiderung vom 18. August 2000 (Bl. 479)
und den Schriftsatz vom 25. September 2000 (Bl. 580).
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden und hat auch in der Sache Erfolg. Die
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fristgerecht eingelegt und begründet worden und hat auch in der Sache Erfolg. Die
Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde ist - soweit sie wegen der in
Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung des Klägers
betrieben wird - unzulässig, da dem Kläger eine Einwendung gegen den der
Unterwerfungserklärung zugrunde liegenden Anspruch zusteht (§§ 767, 795 ZPO).
Eine solche Einwendung folgt aus § 812 II BGB. Die Übernahme der persönlichen
Haftung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist ohne
rechtlichen Grund erfolgt und somit kondizierbar, weil die Darlehensverträge durch
den Widerruf des Klägers nicht wirksam geworden sind. Zu einem solchen Widerruf
war der Kläger aus § 1 HTWG berechtigt. Das HTWG ist auf den vorliegenden Fall
anwendbar. Es ist insbesondere nicht nach § 5 II HTWG ausgeschlossen, weil der
Darlehensvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfiele. Dies wäre nur dann der
Fall, wenn der Darlehensvertrag erst nach dem 1. Januar 1991 geschlossen worden
wäre (Art. 10 des Gesetzes vom 17.10.1990, BGBl. I, 2840). Dass der Kläger den
ihm zugesandten Vertrag nach diesem Zeitpunkt unterzeichnet und
zurückgeschickt hat, ist indes nicht dargetan. Das bis zum 31. Dezember 1990
geltende Abzahlungsgesetz ist nicht einschlägig, weil der finanzierte Vertrag nicht -
wie in § 1 AbzG vorausgesetzt - auf den Kauf einer beweglichen Sache gerichtet
war.
Der Kläger ist zur Abgabe seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der
Beklagten gerichteten Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im
Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden. Dass der Kläger durch Herrn Kl. in
seiner Wohnung angesprochen wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger dies hinreichend substantiiert
dargetan. Mehr als der Behauptung, er sei bei sich zu Hause durch seinen
Versicherungsvertreter auf die Möglichkeit angesprochen worden, ohne eigene
Aufwendungen Geld zu verdienen, bedurfte es dazu nicht. Dabei handelt es sich
auch nicht um eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. Der
Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen Vortrag zu einem Zeitpunkt in den
Prozess eingeführt, zu dem noch Kontakt zum Kläger bestand. Er hat ihn mehrfach
wiederholt und präzisiert, so dass kein Anlass zu der Annahme besteht, die
Behauptungen seien ohne jeden tatsächliche Grundlage aufgestellt worden. Die
Beklagte hat diesen Vortrag auch nicht prozessual beachtlich bestritten. Soweit sie
erstinstanzlich lediglich den "Vortrag zu den Umständen des Abschlusses aller hier
relevanten Verträge" bestritten hat, bleibt dabei völlig offen, welche konkreten
Tatsachen in Abrede gestellt werden sollen. In zweiter Instanz hat die Beklagte
lediglich den Umfang der Tätigkeiten des Herrn G., nicht jedoch den
vorangegangenen Besuch des Herrn Kl. in der Wohnung des Klägers bestritten.
Indem der Versicherungsvertreter Kl. den Kläger auf die Möglichkeit ansprach,
ohne eigene Aufwendungen Geld zu verdienen, leitete er bereits die mündlichen
Verhandlungen über den späteren Darlehensvertrag ein. Unter dem Begriff
"mündliche Verhandlungen" im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes sind nicht
bloß solche Besprechungen zu verstehen, in denen es um Einzelheiten der
Vertragsgestaltung geht und die unmittelbar in den Vertragsschluss münden. Der
Begriff umfasst vielmehr schon jedes werbemäßige Ansprechen eines Kunden,
jede anbieterorientierte Kontaktaufnahme, die auf einen späteren
Vertragsabschluss zielt (BGHZ 131, 385, 391). Wird - wie vorliegend - der Kunde in
seiner Wohnung durch reißerische Formulierungen für ein Produkt interessiert, das
erst anlässlich eines weiteren Gesprächs in den Geschäftsräumen des
Unternehmers konkretisiert wird, so stellen beide Gespräche zusammen eine
einheitliche mündliche Verhandlung dar.
Der Kläger ist auch durch diese Verhandlungen zum Abschluss des
Darlehensvertrages mit der Beklagten bestimmt worden. Im Rahmen der hiernach
erforderliche Ursächlichkeit der Verhandlungen für den späteren Vertragsschluss
genügt eine bloße Mitursächlichkeit. Die besonderen Umstände der ersten
Kontaktaufnahme müssen danach nicht die entscheidende Ursache der
Kaufentscheidung darstellen, es genügt, dass sie einen unter mehreren
Beweggründen ausmachen, sofern nur ohne sie der später geschlossene Vertrag
nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (BGH, a.a.O., S.
392). Auf diese Kausalität kann im vorliegenden Fall schon wegen des engen
zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Ansprechen des Klägers
und dem Vertragsschluss geschlossen werden, weil unstreitig ist, dass der Besuch
in den Geschäftsräumen der Fa. Ki. wenige Tage nach dem Ansprechen stattfand,
der Termin von Herrn Kl. vereinbart worden war und er den Kläger zu diesem
Gespräch begleitete. Für die Ursächlichkeit spricht darüber hinaus, dass für den
Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie aufgrund
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Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie aufgrund
seiner Geschäftsunerfahrenheit der Abschluss eines solchen Kapitalanlagemodells
fernlag. Ohne den Hausbesuch des Herrn Kl. beim Kläger wäre es deswegen nicht
zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten gekommen. Die
Beklagte muss sich in diesem Zusammenhang das Ansprechen des Klägers durch
Herrn Kl. zurechnen lassen. Dieser war nicht ein am Zustandekommen des
Geschäfts unbeteiligter "Dritter" i.S.d. § 123 II BGB, sondern hat auf seiten der
Beklagten mit deren Wissen und Wollen maßgeblich am Vertragsschluss
mitgewirkt. Zu der dem Kläger von Herrn Kl. und später von der Fa. Ki. in Aussicht
gestellten Kapitalanlagemöglichkeit gehörte von Anfang an auch die Finanzierung
über Darlehen, ohne die der Erwerb der Wohnung nicht möglich gewesen wäre. Aus
der Sicht des Klägers wurde ihm in den Vertragsverhandlungen auch eine Leistung
der Beklagten offeriert, er durfte davon ausgehen, dass seine Gesprächspartner
zwar möglicherweise nicht zum Abschluss des Darlehensvertrages bevollmächtigt,
aber zumindest in das Zustandekommen dieses Vertrages auf seiten der
Beklagten eingebunden waren. Dafür spricht, dass die Kontakte zwischen den
Parteien zumindest zum Teil über die Fa. Ki. liefen. Dafür spricht auch, dass die
Beklagte eine Reihe von Wohnungskäufen, die durch die Fa. Ki. vermittelt wurden,
finanzierte und dabei mit von der Fa. Ki. geworbenen Kunden Verträge im Rahmen
vorher festgelegter Konditionen schloss. Auch im vorliegenden Fall überließ die
Beklagte der Fa. Ki. die Anwerbung des Klägers als Kunden, die informativen
Vorgespräche und die Erhebung der zur Bonitätsprüfung erforderlichen Daten
(Selbstauskunft). Sie beschränkte sich darauf, dem Kläger nach diesen
Vorverhandlungen mit der Fa. Ki. lediglich einen unterschriftsreifen Vertragsentwurf
zu übersenden, obwohl ihr klar sein musste, dass zur Vertragsgestaltung,
insbesondere auch wegen der Verknüpfung mit dem Immobilienkaufvertrag und
den Versicherungs- bzw. Bausparverträgen erheblicher Aufklärungs- und
Informationsbedarf bestand. Wenn sich die Beklagte dieser Verantwortung für die
persönlichen Vertragsverhandlungen völlig entzog, muss sie sich die Handlungen
und Erklärungen der - wenn auch rechtlich selbstständigen - Vermittlungsfirma
zurechnen lassen (BGH NJW-RR 1997, 116). Dies umfasst auch die für diese Firma
tätig gewordenen Untervermittler, da der Beklagten klar sein musste, dass der
Vertrieb der Wohnungen den Einsatz von Außendienstmitarbeitern erfordert (BGH
a.a.O.).
Der Kläger hat den ihm nach § 1 I HTWG möglichen Widerruf auch rechtzeitig
erklärt. Eine Widerrufserklärung ist im Schriftsatz vom 12.11.1999 (dort S. 2,= Bl.
254) ausdrücklich formuliert. Soweit die Beklagte nunmehr rügt, eine Vollmacht
des Prozessvertreters sei nicht vorgelegt worden, steht dies der Wirksamkeit der
Erklärung nicht entgegen, da sie den Widerruf entgegen § 174 S. 1 BGB nicht
unverzüglich zurückgewiesen hat. Die Widerrufserklärung erfolgte auch fristgemäß.
Die Wochenfrist des § 1 I HTWG war bei Abgabe der Widerrufserklärung noch nicht
abgelaufen. Sie hatte nie zu laufen begonnen, weil dem Kläger keine wirksame
Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt worden war (§ 2 I 2 HTWG). Die im
Antragsformular vom 30. Oktober 1990 enthaltene Widerrufsbelehrung war
unwirksam, weil sie den Beginn der Widerrufsfrist nicht hinreichend deutlich
machte. Eine Belehrung über diesen Fristbeginn ist im Gesetz zwar nicht
ausdrücklich vorgesehen, nach der Intention des Haustürwiderrufsgesetzes zum
Schutz des Verbrauchers aber unabdingbar. Nur wenn der Verbraucher auch
darüber belehrt wird, wann die (kurze) Widerrufsfrist beginnt, kann er eine
sachgerechte Entscheidung über das ihm zustehende Widerrufsrecht treffen (BGH
NJW 1993, 1013). Gerade im vorliegenden Fall war - ohne dass es darauf ankäme -
wegen der zeitlich versetzten Vertragserklärungen der Parteien für den Kläger
nicht erkennbar, wann die Widerrufsfrist beginnen sollte. Das Widerrufsrecht ist
auch nicht durch Ablauf der Monatsfrist des § 2 I 4 HTWG erloschen, da die
beiderseitigen Leistungen aus dem vorliegenden Darlehensvertrag jedenfalls
solange noch nicht erbracht sind, wie der Kläger die Darlehnsvaluta noch nicht
zurückgezahlt hat (OLG Köln NJW 1993, 428; OLG Hamm WM 1999, 1058). Das
Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht deswegen erloschen, weil die
Widerrufsfrist in entsprechender Anwendung des § 7 II 3 VerbrKredG auf ein Jahr
beschränkt war. Eine solche Analogie ist nicht gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht
der Beklagten wird sie auch nicht in dem Beschluss des BGH vom 29. November
1999 (MDR 2000, 26) vertreten. Der BGH zieht dort eine Analogie nur für den Fall
in Erwägung, dass auf Realkredite das Haustürwiderrufsgesetz - respektive die
entsprechende EU-Richtlinie 85/577/EWG - Anwendung finden sollte.
Wenn diese an sich dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden
Darlehensverträge wegen der Ausnahmeregelung des § 3 II VerbrKredG nicht nach
dem Verbraucherkreditgesetz, wohl aber nach dem Haustürwiderrufsgesetz
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dem Verbraucherkreditgesetz, wohl aber nach dem Haustürwiderrufsgesetz
widerrufen werden könnten, mag Anlass bestehen, darüber nachzudenken, für die
Widerrufsfrist die Regelung des § 7 II 3 VerbrKredG entsprechend heranzuziehen.
Eine solche Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes lehnt jedoch auch der
BGH bereits ab. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass ein Widerruf des
Darlehensvertrages nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht an § 3 II VerbrKredG
scheitert, sondern daran, dass das Gesetz insgesamt bei Vertragsschluss noch
nicht galt. Auf den vorliegenden Vertrag können deswegen Wertungen des
Verbraucherkreditgesetzes nicht angewandt werden.
Letztlich fehlt es auch an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. Der
Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des Verbraucherschutzrechts durch das
Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie
zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I, S. 897) die
Frist zum Widerruf von Verbraucherverträgen in § 361a BGB vereinheitlicht, dabei
aber die unterschiedlichen Möglichkeit der Fristbeendigung in §§ 7 VerbrKredG und
2 HTWG (sowie neu in § 3 FernAbsG) ausdrücklich aufrechterhalten. Auch eine
Verwirkung des Rechts zum Widerruf kann (entgegen der Entscheidung des OLG
Hamm in WM 1999, 1058) nicht angenommen werden. Für eine solche reicht es
nicht aus, dass ein Recht über eine längere Zeit nicht geltend gemacht wird. Dabei
kann dahin stehen, ob das Widerrufsrecht nach dem HTWG verwirkt werden kann,
wenn der Berechtigte vom Bestehen dieses Rechts nichts wusste. Zwar ist eine
solche Kenntnis grundsätzlich nicht Voraussetzung der Verwirkung (BGHZ 25, 53),
Bedenken hieran bestehen aber in den Fällen, in denen eine vom Gesetz
ausdrücklich vorgeschriebene Belehrung über das Recht unterblieben ist. Selbst
wenn man davon ausgehen wollte, dass das für die Verwirkung erforderliche
Zeitmoment hier erfüllt ist, fehlt es jedenfalls an dem daneben erforderlichen
Umstandsmoment.
Die Beklagte hatte im Verhalten des Klägers keinen Anlass, darauf zu vertrauen,
dieser werde das ihm zustehende Recht nicht mehr ausüben. Sie musste vielmehr
erkennen, dass ihre dem Kläger erteilte Belehrung unwirksam war und deswegen
einkalkulieren, dass ein Widerruf noch erfolgen kann. Die Beklagte hätte es in der
Hand gehabt, durch eine nachträglich erteilte, wirksame Belehrung den Lauf der
Frist des § 1 I HTWG in Gang zu setzen und den Schwebezustand damit zu
beenden. Das Recht des Klägers zum Widerruf war auch nicht nach § 1 II Nr. 3
HTWG ausgeschlossen, da nicht seine auf Abschluss des Darlehensvertrages
gerichtete Willenserklärung notariell beurkundet wurde. Die bloße Beurkundung
einer Vollmacht zum Vertragsschluss reicht für diesen Ausnahmetatbestand nicht
aus, stellt jedenfalls eine nach § 5 I HTWG unzulässige Umgehung des
Schutzzwecks dieses Gesetzes dar, weil dadurch nicht gewährleistet ist, dass der
Verbraucher über Inhalt und Bedeutung des abzuschließenden Geschäfts
aufgeklärt wird (Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., § 1, Rdnr.
277). Schließlich steht dem Widerrufsrecht des Klägers auch nicht entgegen, dass
der ursprüngliche Darlehensvertrag später durch die Zinsanpassungsvereinbarung
abgeändert wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt hierin nicht der
Abschluss eines neuen Darlehensvertrags, sondern lediglich die Abänderung des
ursprünglichen Vertrags. Für den Kläger bestand bei den Verhandlungen über die
Anpassung nicht die Möglichkeit, den Darlehensvertrag insgesamt zu widerrufen.
An diesen war und blieb er durch die ursprüngliche Vertragserklärungen gebunden.
Die ihm mit der Anpassungsvereinbarung erteilte Widerrufsbelehrung bezog sich
dementsprechend auch nur auf die neuen Konditionen. So haben beide Parteien
sie auch verstanden, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass der vom Kläger
erklärte Widerruf lediglich zu einer anderen Form der Vertragsanpassung führte.
Ob der Beklagten aus § 3 HTWG ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens
zusteht, auf den sie die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde stützen
könnte, oder ob hier von einer wirtschaftlichen Einheit von Darlehens- und
Kaufvertrag ("verbundenes Geschäft") auszugehen ist, bei dem der Kläger seiner
Rückgewährpflicht genügt, indem er der Beklagten das Eigentum an der Wohnung
überträgt (BGH NJW 1996, 3414, 3415; NJW 1996, 3416, 3417) kann dahin stehen.
Durch den Widerruf ist der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten, der
durch die Übernahme der persönlichen Haftung mit Unterwerfung unter die
Zwangsvollstreckung gesichert werden sollte, untergegangen. Ein der Beklagten
im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses möglicherweise zustehender Anspruch
ist mit diesem Anspruch nicht identisch. Er tritt nicht als Grundforderung an die
Stelle des erloschenen Darlehensrückzahlungsanspruchs (vgl. BGHZ 51, 69, 73f).
Eine ausweitende Auslegung der Sicherungsvereinbarung verbietet sich schon
wegen des Schutzzweckes des Haustürwiderrufsgesetzes.
33 Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie bezüglich der
Hauptsache in vollem Umfang unterlegen ist (§ 91 I 1 ZPO). Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung
des Werts der Beschwer erfolgt gemäß § 546 II ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.