Urteil des OLG Frankfurt vom 28.02.2005
OLG Frankfurt: handelsregister, geschäftsführer, prokura, prokurist, berechtigung, anschluss, fotokopie, innenverhältnis, urkunde, stimme
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 451/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 48 HGB, § 53 Abs 1 HGB, §
46 Nr 7 GmbHG
(Handelsregister: Anmeldung der eigenen Bestellung zum
Prokuristen)
Leitsatz
Der neu bestellte Prokurist kann bei der Registeranmeldung zur Eintragung der ihm
erteilten Gesamtprokura nicht mitwirken (Anschluss an BayObLG NJW 1973, 2068).
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Gründe
Herr A meldete am 02. April 2004 gemeinsam mit dem Geschäftsführer B, welcher
gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen
gesamtvertretungsberechtigt ist, zur Eintragung in das Handelsregister an, dass
er zum Prokuristen bestellt worden sei und die Gesellschaft gemeinschaftlich mit
einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertrete. Der Anmeldung
war ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vom 23. März 2004 beigefügt.
Daraufhin teilte die Rechtspflegerin des Registergerichts mit Schreiben vom 13.
April 2004 mit, dass die Eintragung nicht erfolgen könne, weil es der Anmeldung
durch einen weiteren Geschäftsführer oder einen Prokuristen bedürfe, da der neu
bestellte Prokurist A nicht berechtigt sei, bei seiner eigenen Anmeldung zur
Prokura mitzuwirken. Einer hiergegen gerichteten Eingabe half die Rechtspflegerin
nicht ab und legte die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde dem
Landgericht vor.
Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 14. September 2004
zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es könne dahinstehen, ob
der neu bestellte Prokurist zur Mitwirkung bei seiner eigenen Anmeldung zum
Handelsregister mitwirken dürfe; jedenfalls fehle es an einer wirksamen Bestellung
des Prokuristen, weil der der Anmeldung beigefügte Gesellschafterbeschluss nur
im Innenverhältnis der Gesellschaft wirke, während es an der Erteilung der Prokura
durch das hierfür zuständige Vertretungsorgan, hier also durch zwei
Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem bereits
bestellten Prokuristen, fehle.
Hiergegen wendet sich die Gesellschaft mit der weiteren Beschwerde, mit der sie
insbesondere geltend macht, durch die Vorinstanzen sei der
Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG verletzt worden und die Fotokopie eines
von zwei Geschäftsführern unterzeichneten Schreibens vom 23. März 2004
vorlegt, mit welchem der Gesellschaft zu Händen Herrn A mitgeteilt wird, dass
dieser mit sofortiger Wirkung zum Prokuristen bestellt worden sei.
Die zulässige Beschwerde führte in der Sache nicht zum Erfolg, da die
Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§
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Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§
27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht entschieden,
dass eine Eintragung der Prokura auf Grund der bisher eingereichten Unterlagen
nicht in Betracht kommt. Das Registergericht hat zu Recht die Mitwirkung des
einzutragenden Prokuristen bei der Anmeldung beanstandet.
Gemäß § 53 Abs. 1 HGB ist die Erteilung einer Prokura in Gestalt der hier
vorliegenden Gesamtprokura von dem Inhaber des Handelsgeschäftes zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der GmbH ist die Anmeldung
durch die gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Anzahl vorzunehmen,
hier also durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer gemeinsam mit
einem bereits bestellten und in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen.
Im Anschluss an eine grundlegende Entscheidung des BayObLG (NJW 1973, 2068)
entspricht es fast einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der
Prokurist, dessen Gesamtprokura erst in das Handelsregister eingetragen werden
soll, bei dieser Handelsregisteranmeldung nicht mitwirken kann (vgl.
Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 53 Rn. 1 Ensthaler, GK HGB, 6. Aufl., § 53 Rn.1;
Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl., § 53 Rn. 3; Röhricht/von Westphalen, HGB, 2. Aufl.,
§ 53 Rn. 10; Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 5. Aufl., Rn. 74; Gustavus,
Handelsregisteranmeldungen, 6. Aufl., A 114 m.w.N.; Müther, Das Handelsregister
in der Praxis, § 10 Rn. 8). Das BayObLG hat dies zutreffend mit der Erwägung
begründet, dass der Antrag auf deklaratorische Eintragung der Prokura zugleich
der Glaubhaftmachung der einzutragenden Tatsache dient und das Registergericht
in der Regel der Prüfung entheben soll, ob die angemeldete Tatsache richtig ist.
Der Anmeldung kommt aber die Vermutung für die wirksame Erteilung der Prokura
nur dann zu, wenn sie durch die zur Erteilung dieser Prokura berechtigten
Vertretungsorgane erfolgt. Denn in der Anmeldung durch diese Personen kann
regelmäßig auch die Bestellung des einzutragenden Prokuristen gesehen werden,
falls sie zuvor noch nicht erfolgt sein sollte (RGZ 134, 303/304). Dieser Auffassung
schließt sich der erkennende Senat an und kann die hiergegen gerichteten
Einwendungen einer vereinzelten Stimme in der Literatur (Bärwaldt NJW 1997,
1404), auf die sich die Anmelderin beruft, nicht teilen. Insbesondere vermag der
Hinweis auf die Zulässigkeit der Anmeldung der eigenen Bestellung durch den
Geschäftsführer sowie der Mitwirkung des Prokuristen bei der Eintragung eines
anderen Prokuristen im Falle der unechten Gesamtvertretung nicht zu
überzeugen. Denn es handelt sich hierbei um unterschiedliche und deshalb nicht
vergleichbare Sachverhalte. So ist im Falle der Anmeldung eines Geschäftsführers
nach § 39 Abs. 2 GmbHG die Urkunde über die Bestellung des Geschäftsführers in
Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen, so dass hierdurch die
für die Eintragung erforderliche Vermutung für die Richtigkeit der einzutragenden
Tatsache begründet wird. Die Berechtigung des Prokuristen zur Mitwirkung bei der
Anmeldung eines weiteren Prokuristen leitet sich aus der Publizitätswirkung seiner
eigenen vorangegangenen Eintragung in das Handelsregister nach § 15 Abs. 2
HGB ab. Für die Anmeldung der Prokura sieht § 53 Abs. 1 HGB jedoch weder den
Nachweis der nach § 46 Ziffer 7 GmbHG allein für das Innenverhältnis
maßgeblichen Entscheidung der Gesellschafterversammlung noch den Nachweis
der bereits erfolgten wirksamen Bestellung im Außenverhältnis durch die
vertretungsberechtigten Gesellschaftsorgane vor, sondern begnügt sich mit deren
Anmeldung gemäß § 53 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister.
Hierdurch soll eine möglichst schnelle, einfache und zügige Verlautbarung der
eintragungspflichtigen Tatsache der Erteilung einer Prokura erreicht werden. Wie
das BayObLG bereits zutreffend herausgestellt hat, liegt die innere Rechtfertigung
für den Verzicht eines näheren Nachweises bezügliche der wirksamen Bestellung
hier in dem Umstand, dass nur solche Personen bei der Anmeldung mitwirken
dürfen, die aufgrund ihrer Vertretungsberechtigung für die Gesellschaft auch zur
Erteilung der Prokura zuständig sind.
Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat deshalb zutreffend darauf bestanden,
dass an der Registeranmeldung ein weiterer Geschäftsführer oder ein bereits in
das Handelsregister eingetragener Prokurist mitzuwirken hat.
Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde ist es nicht Aufgabe des
Registergerichts, sich im Falle einer formell nicht ordnungsgemäßen Anmeldung
durch Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 12 FGG auf
anderem Wege Gewissheit über die Richtigkeit der einzutragenden Tatsache zu
verschaffen. Bereits aus diesem Grunde ist das erstmals im Verfahren der
Rechtsbeschwerde und lediglich in Fotokopie vorgelegte Schreiben vom 23. März
2004 nicht geeignet, dem Eintragungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr
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2004 nicht geeignet, dem Eintragungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr
greift im Registerverfahren eine Berechtigung und auch eine Pflicht des
Registergerichts zur Anstellung weiterer Amtsermittlungen nach § 12 FGG erst
dann ein, wenn trotz Vorliegens einer ordnungsgemäßen Anmeldung aufgrund
konkreter Umstände begründete Zweifel an der Richtigkeit der einzutragenden
Tatsache bestehen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.