Urteil des LG Potsdam vom 08.02.2007

LG Potsdam: anerkennung, eltern, einreise, zivilgericht, adoptionsverfahren, zusammenarbeit, republik, amt, aufenthalt, heimatstaat

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Gericht:
LG Potsdam 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 T 133/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 AdWirkG, § 16a Nr 4
FGG, Art 23 KiSchÜbk Haag, Art
24 KiSchÜbk Haag
Auslandsadoption: Anerkennung einer türkischen
Adoptionsentscheidung
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Brandenburg an der Havel vom 08. Februar 2007 - 18 XVI K 13/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anzunehmenden sind die leiblichen Kinder der Frau A. und des Ehemannes der
Antragstellerin, H..
Die Anzunehmenden und ihre leibliche Mutter leben in der Türkei. Die Mutter der
Anzunehmenden wohnt jedoch nicht bei ihnen. Sie leidet an einer Krebserkrankung. Die
Anzunehmenden bewohnen allein eine Wohnung. Der Bruder ihres leiblichen Vaters und
seine Ehefrau, die in demselben Haus wohnen, betreuen sie. Die Anzunehmenden
erhalten regelmäßige Unterhaltszahlungen von ihrem leiblichen Vater. Der
Anzunehmende S. hat die Schule erfolgreich abgeschlossen; sein Bruder V. besucht
noch die Schule.
Der leibliche Vater der Anzunehmenden lebt seit dem 17. September 2002 in der
Bundesrepublik Deutschland. Er schloss am 4. März 2005 die Ehe mit der
Antragstellerin.
Die Antragstellerin beantragte am 26. September 2005 bei dem Grundgericht Polatli die
Adoption der leiblichen Kinder ihres Ehemannes. Die leibliche Mutter der Kinder stimmte
in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2005 der Adoption zu. Der leibliche
Vater erteilte ebenfalls seine Zustimmung zur Adoption. Mit dem am 22. Dezember
2005 verkündeten Urteil - Stamm Nr. 2005/856 - Urteil Nr. 2005/611 - bestimmte das
Grundgericht in Polatli, 1. Zivilgericht (als Familiengericht), dass die Kinder S. und V.
adoptiert werden dürfen und ließ die Klage zu.
Die Antragstellerin reiste vom 18. Februar 2006 bis zum 4. März 2006 in die Türkei und
lernte dort die Anzunehmenden kennen.
Die Antragstellerin hat am 24. April 2006 beantragt festzustellen, dass die durch Urteil
des Grundgerichts Polatli, Türkei, 1. Zivilgericht (als Familiengericht) vom 22. Dezember
2005, Urteil Nr. 2005/611, ausgesprochene Annahme der Kinder S., geboren 1990 und
V., geboren am 1992 anzuerkennen, das bisherige Elternverhältnis der Kinder zu Frau A.
erloschen ist und dass die Annahme einer Annahme nach deutschen Sachvorschriften
gleichsteht; hilfsweise festzustellen, dass die Adoption in Ansehung der Sorge und der
Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten
Annahmeverhältnis gleichsteht sowie dass die Kinder die Rechtsstellung von nach
deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindern erhalten.
Sie hat vorgetragen, es bestehe zwischen den Kindern und ihrer leiblichen Mutter kein
regelmäßiger Kontakt. Diese habe auf Grund ihrer schweren Krebserkrankung seit
längerer Zeit die Betreuung und Versorgung der Kinder nicht mehr gewährleisten
können. Die Kinder benötigten dringend einer Familie mit Mutter und Vater, um ihre
Entwicklung nicht zu gefährden. Während ihres Aufenthaltes in der Türkei habe sie, die
Antragstellerin, ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern aufbauen können. Sie begehre
die schnellstmögliche Einreise der Kinder in die Bundesrepublik. Die beantragte
Anerkennung diene dem Wohle der Kinder. Dass sie mit den Kindern bislang über die
Zeit des Urlaubs hinaus nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, stehe dem
Kindeswohl nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Fremdadoption handele. Sie führt
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Kindeswohl nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Fremdadoption handele. Sie führt
weiter aus, sofern die adoptierten Kinder nicht befragt worden sein sollten, könne dies
nachgeholt werden. Wenn das Gericht davon abgesehen habe, so deshalb, weil der Vater
der Kinder mit der Antragstellerin verheiratet sei und mit ihr zusammenlebe und weil
beide über 30 Jahre alt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der
Antragstellerin wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.
Die Antragstellerin hat ein Faxschreiben ihres türkischen Prozessbevollmächtigten
vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Anzunehmenden mit ihrer leiblichen Mutter
persönlich vor dem Grundgericht erschienen seien und erklärt hätten, die Antragstellerin
würde sich um sie kümmern und dass sie deshalb mit einer Adoption einverstanden
seien.
Die Anzunehmenden haben bisher kein Visum für die Einreise in die Bundesrepublik
erhalten.
Das Amtsgericht hat den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof -
Bundeszentralstelle für Auslandsadoption - angehört. Dieser hat in seiner
Stellungnahme vom 1. September 2006 ausgeführt, das Verfahren sei nicht nach dem
Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) abgewickelt worden, ein Elterneignungsbericht
einer deutschen Fachstelle sei nicht eingeholt worden. Da die Zentralen Behörden der
Türkei und der Bundesrepublik am Verfahren nicht beteiligt waren und deshalb keine
Bescheinigung nach Artikel 23 HAÜ habe vorgelegt werden können, könne eine
vereinfachte Anerkennung nicht erfolgen. Das in der Türkei durchgeführte
Anerkennungsverfahren leide an wesentlichen Mängeln, die eine Anerkennung nach § 16
a Nr. 4 FGG nicht zuließen. Der leibliche Vater der Anzunehmenden, die Antragstellerin
und die zum Zeitpunkt der Adoption 15 und 13 Jahre alten Anzunehmenden seien nicht
persönlich angehört worden. Eine Zustimmung der Anzunehmenden zur Adoption liege
gleichfalls nicht vor. Das Gericht habe sich weder mit einem Adoptionsbedürfnis noch mit
der Elterneignung der Annehmenden auseinandergesetzt. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Stellungnahme verwiesen.
Das Amtsgericht hat nach mit dem Beschluss vom 8. Februar 2007 den Antrag auf
Anerkennung und Wirkungsfeststellung der durch Urteil des Grundgerichts Polatli
ausgesprochenen Adoptionsentscheidung betreffend die Anzunehmenden abgelehnt.
Es hat die Anwendbarkeit des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) bejaht, weil die
Republik Türkei das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29. Mai 1993 über den
Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen
Adoption am 5. Dezember 2001 gezeichnet und am 27. Mai 2004 ratifiziert habe. Im
Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland sei es seit dem 1. September 2004 in Kraft.
Das Übereinkommen sei nach Artikel 2 HAÜ anzuwenden, wenn ein Kind mit
gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat
gebracht werden soll nach Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person
mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche
Adoption im Aufnahme- oder im Heimatstaat. Die Entscheidung des türkischen Gerichts
sei nicht nach Artikel 23 Abs. 1 des HAÜ anzuerkennen, weil die nach dieser Vorschrift
erforderliche Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Adoption
durchgeführt wird, über deren Zustandekommen gemäß dem Übereinkommen für die
Entscheidung des Grundgerichts nicht vorgelegen habe. Die Anerkennung der Adoption
sei gemäß Artikel 24 HAÜ zu versagen. Das in der Türkei durchgeführte
Adoptionsverfahren leide an wesentlichen Mängeln. Das türkische Gericht habe die
Prüfung der nach türkischem Recht notwendigen Adoptionsvoraussetzungen umgangen.
Es habe weder das Adoptionsbedürfnis noch die Elterneignung der Annehmenden
geprüft, es sei kein Sozialbericht erstellt und keine inländische Fachstelle an der
Adoption beteiligt worden. Das Gericht habe selbst keine umfassenden Ermittlungen zu
den Lebensumständen der Anzunehmenden und der Annehmenden angestellt.
Deutsche Fachbehörden seien nicht beteiligt worden. Dem Gericht habe lediglich der
Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin sowie das Ergebnis der
persönlichen Anhörungen der leiblichen Eltern der Anzunehmenden vorgelegen. Die
Zustimmung der anzunehmenden Kinder zur Adoption sei nicht eingeholt und diese
nicht angehört worden. Ferner sei nicht ersichtlich, ob zwischen der Antragstellerin und
den Anzunehmenden ein Eltern-Kind- Verhältnis entstehen werde, weil die
Antragstellerin zu den Kindern ein persönliches Verhältnis nur im Rahmen eines
zweiwöchigen Urlaubs habe aufbauen können. Soweit den Anzunehmenden eine
Aufenthaltsberechtigung im Inland verschafft werden solle, sei dies kein Grund für eine
Adoption. Auf die weitere Begründung der Entscheidung wird verwiesen.
Die Antragstellerin hat am 26. Februar 2007 per Telefax gegen den ihrer
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Die Antragstellerin hat am 26. Februar 2007 per Telefax gegen den ihrer
Verfahrensbevollmächtigten am 13. Februar 2007 zugestellten Beschluss sofortige
Beschwerde eingelegt.
Sie trägt vor, es handele sich nicht um eine Fremdadoption., da der Vater der
Anzunehmenden mit ihr verheiratet sei. Die Türkei habe als zentrale Behörde i. S. de
HAÜ das Amt für soziale Dienste und Kinderschutz eingerichtet, bei dem im Wege der
Amtsermittlung eine Stellungnahme zur Adoption eingeholt werden könne. Die
Anzunehmenden befänden sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand, sie litten
an einer schweren Depression, die im Zusammenhang mit der Trennung von den Eltern
stehe. Sie seien in ihrer eigenen Wohnung auf sich allein gestellt, weil ihre Verwandten
sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um sie kümmern könnten. Die
Anzunehmenden versuchen Deutsch zu lernen, die Antragstellerin lerne Türkisch. Der
Vater der Anzunehmenden telefoniere täglich mit ihnen. Die Antragstellerin und der
Vater der Anzunehmenden könnten derzeit aus finanziellen Gründen nicht in die Türkei
reisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beantragt die Zurückweisung der
sofortigen Beschwerde.
Bezugnehmend auf die Stellungnahme vom 1. September 2006 verweist sie darauf,
dass der im HAÜ vorgeschriebene Verfahrensweg nicht eingehalten, ein
Adoptionsbedürfnis der beiden Kinder nicht nachgewiesen, die Elterneignung der
Antragstellerin nicht geprüft und die Zustimmung der Kinder zu ihrer Adoption nicht
geprüft worden sei. Wegen des zu erwartenden Eltern-Kind-Verhältnisses hat sie auf die
Entscheidung des Amtsgerichts verwiesen.
II.
Die gemäß § 5, Abs. 4 Satz 2 AdWirkG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 AdWirkG, §
22, Abs. 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat mit Recht die Anerkennung der Entscheidung des türkischen
Gerichts über die Annahme der Kinder durch die Antragstellerin abgelehnt.
Die Republik Türkei hat das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29. Mai 1993 über
den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen
Adoption (HAÜ) am 05. Dezember 2001 gezeichnet und am 27. Mai 2004 ratifiziert. Es
ist im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. September 2004 in Kraft.
Es hätte gemäß § 2 HAÜ bei der Entscheidung durch das türkische Gericht Anwendung
finden müssen, weil die in der Türkei lebenden Kinder nach ihrer Adoption durch die
Antragstellerin in die Bundesrepublik gebracht werden sollen. Das Amtsgericht hat mit
Recht darauf verwiesen, dass das türkische Gericht den im HAÜ vorgeschriebenen
Verfahrensweg nicht eingehalten hat und deshalb eine Anerkennung der Adoption nicht
erfolgen kann, weil auch die materiellen Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 HAÜ nicht
festgestellt werden können.
Für die Entscheidung über die Anerkennung und Wirkung der durch das türkische Gericht
ausgesprochenen Adoption der minderjährigen Servet und Vedat Keskin ist deshalb das
Gesetz über die Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG
vom 05. November 2001) anzuwenden. Die Zuständigkeit des Amtsgerichtes
Brandenburg ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des AdWirkG. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AdWirkG
entscheidet das Vormundschaftsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Nach Satz 2 dieser Vorschrift finden die §§ 50 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie §
50 b FGG ansprechend anzuwenden. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 2
Abs. 1 AdWirkG, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 AdWirkG anzuerkennen oder
wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch
die Annahme erloschen ist, hat das Vormundschaftsgericht nach § 16 a FGG zu prüfen,
ob Versagungsgründe vorliegen. Nach § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer
ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung
zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
offensichtlich unvereinbar ist.
Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, der die Kammer nach eigener
Prüfung folgt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird,
der Entscheidung des Grundgerichts Polatli 1. Zivilgericht (als Familiengericht) vom 27.
Dezember 2005 die Anerkennung versagt.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Abänderung der angefochtenen
Entscheidung. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Anerkennung der
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Entscheidung. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Anerkennung der
Entscheidung ausgeschlossen ist, weil diese zu einem Ergebnis führen würde, dass mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das
Gericht hat weder eine inländische Fachbehörde an dem Adoptionsverfahren beteiligt
noch hat es zu den Lebensumständen der Antragstellerin und der Anzunehmenden
Ermittlungen angestellt. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde angeregt hat, bei
dem Amt für Soziale Dienste und Kinderschutz als zentraler Fachbehörde im Wege der
Amtsermittlung Auskünfte einzuholen, obliegt dies weder dem für die Anerkennung der
ausländischen Entscheidung zuständigen Gericht noch dem Beschwerdegericht. Dies
würde dazu führen, dass von dem Gericht, das ausschließlich über die Anerkennung der
ausländischen Adoptionsentscheidung zu entscheiden hat, eine neue und eigene
Adoptionsentscheidung zu treffen wäre.
Die Antragstellerin und die Anzunehmenden sind von dem Grundgericht Polatli vor
seiner Entscheidung nicht persönlich angehört worden. Ein Adoptionsbedürfnis der
Anzunehmenden ist deshalb nicht festgestellt worden. Die jetzt 17 und 15 ½ Jahre alten
Anzunehmenden leben mindestens seit 2002 (Einreise ihres Vaters in die
Bundesrepublik) auf sich allein gestellt in der Türkei. Es ist nicht geprüft, ob ein Wechsel
der beiden Kinder in einen anderen Kulturkreis ihrem Bedürfnis und Wohl entspricht. Dies
ergibt sich auch nicht aus den erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen
Bescheinigungen vom 12. März 2007. Diesen ist zu entnehmen, dass sie der
unmittelbaren Betreuung ihres Vaters bedürfen. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihre
Adoption durch die Antragstellerin notwendig ist.
Dem Gericht in Polatli lag für seine Entscheidung nur der Vortrag der
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vor, es konnte keine eigenen Erkenntnisse
über die Lebensumstände der Antragstellerin und ihre Elterneignung erlangen. Der
anzuerkennenden Entscheidung ist auch nicht zu entnehmen, dass das Gericht zuvor
die Kinder angehört und deren Zustimmung zur Adoption eingeholt hätte.
Das Amtsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, dass gegenwärtig nicht das Entstehen
eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und den Anzunehmenden
festgestellt werden könne. Die Antragstellerin hat die Anzunehmenden erst fast zwei
Monate nach der Entscheidung des Grundgerichts Polatli persönlich kennen gelernt. Der
zweiwöchige Urlaubsaufenthalt genügt für das Entstehen eines Eltern-kind-Verhältnisses
nicht, weil dieser Zeitraum für ein gegenseitiges Kennen lernen zu kurz bemessen ist.
Auch die regelmäßigen Telefonate der Antragstellerin mit den Anzunehmenden, die
jeweils die Sprache des anderen erst erlernen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass
zwischen den Anzunehmenden und der Antragstellerin ein Eltern-Kind-Verhältnis
entstanden ist. Da die Antragstellerin die Anzunehmenden aus finanziellen gründen
nicht in der Türkei besuchen kann, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich unter
diesen Umständen ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen ihnen entwickeln kann. Dass das
Zusammenleben der Antragstellerin, ihres Ehemannes und der Anzunehmenden in der
Bundesrepublik auf Grund von visarechtlichen Problemen nicht möglich ist und die
Adoption dazu dienen soll, den Anzunehmenden eine Aufenthaltsberechtigung zu
verschaffen, rechtfertigt nicht die Anerkennung der Adoption, da das Adoptionsverfahren
nicht der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften dient. Die sofortige Beschwerde
war daher zurückzuweisen.
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