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OLG Köln - 16 WX 73/98
Oberlandesgericht Köln vom 07.09.1998
- Inhalt
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- gerichtliches Abberufungsverfahren und mithin hier dessen Ausdehnung auf die neue Amtszeit aus
- S. 1 WEG). Angesichts dessen, daß Amts- und Landgericht entgegengesetzt entschieden haben, sieht der
- ). Dessen Abberufungsverlangen bemißt sich im Streitfall auf 17.362,50 DM (= 5 x 3.472,-- DM). Da
- Beteiligten zu 2), dessen Verwalterhonorar für 5 Jahre, nämlich bis zum 30.06.2001 zur Disposition stand. II
BGH - VIII ZR 114/05
Bundesgerichtshof vom 18.01.2006
- Inhalt
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- Prozessbevollmächtigten zur Fristberechnung gedient, mit der dessen Sekretärin nicht betraut gewesen sei. Sowohl
- Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten laut dessen Empfangsbekenntnis weitaus
- dessen Angestellte H. das Empfangsbekenntnis am 10. August 2004 beim Amtsgericht abgegeben hat. 4. Der
- der Aussage des Zeugen R. sowie dessen Glaubwürdigkeit bedarf, erschien es vielmehr sachdienlich
OLG Brandenburg - 4 U 82/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 18.05.2007
- Inhalt
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- Kontokorrentkredit erstrecke, dessen Umschuldung das geplante Darlehen habe dienen sollen. Entgegen der
- Darlehensvertrag „vom 12.06.2003„ ist nicht zustande gekommen, anstelle dessen wurde das auf dem nämlichen Konto
- . Dabei verkennt der Senat nicht, dass dieses Ergebnis angesichts dessen, dass der Beklagte wegen
- schlicht kein (Änderungs-) Rechtsverhältnis vor, dessen Wirksamkeit allein am Formmangel scheitern
OLG Köln - 5 U 88/98
Oberlandesgericht Köln vom 07.10.1998
- Inhalt
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- Berücksichtigung dessen sind Kontenüberziehungen von maximal bis zu 2.000,00 DM als noch "banküblich
- dessen Seite keinerlei regelmäßige Zahlungen auf das Konto erfolgt sind und im übrigen eventuelle
- hinsichtlich des haftenden Kontos ein Überziehungskredit eingerichtet werden können, für dessen
- dessen hätte es eines qualifizierten Bestreitens durch die Beklagte bedurft, zumal, wie eine Durchsicht
BVerwG - 7 B 67.10
Bundesverwaltungsgericht vom 02.12.2009
- Inhalt
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- darzulegen sei. Ungeachtet dessen müsse der Antrag der Klägerin auch deshalb erfolglos bleiben, weil sie
- Denkmal in Kenntnis von dessen Sanierungsbedürftigkeit erworben habe, nicht tragend. Sie erweisen sich
- rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage „Kann dem Eigentümer eines Denkmals zugemutet werden, für dessen
- , nur weil ihm beim Erwerb des Denkmals dessen marode Bausubstanz bekannt war?“ könnte in einem
LSG Baden-Württemberg - L 13 AL 220/05 AK
Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 06.04.2005
- Inhalt
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- . Dem vergleichbar ist die Abgabe eines Anerkenntnisses und dessen Annahme durch die Gegenseite; die
- hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die
- . 4), ist von der Bf nichts vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Angesichts dessen
- mit Rechtsanwalt Dr. P. und dessen Schriftsatz vom gleichen Tag mit Fristsetzung zum Erlass eines
BGH - 1 StR 531/04
Bundesgerichtshof vom 13.01.2005
- Inhalt
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- " auszuholen. Dazu sei von den Staatsanwälten die zeitgleiche Vernehmung des Angeklagten, dessen Frau, dessen
- der Richter die Durchsuchung angeordnet, so sei dessen Entscheidung unwirksam, denn die telefonische
- Gestattung der Durchsuchung beim Angeklagten und dessen Eltern. Der Ermittlungsrichter hat aufgrund
OLG Brandenburg - 1 Ws 179/09
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- , hat seinen Ursprung jedoch im Begriff des Verletzten und dessen Interessen, wie die
- Entstehungsgeschichte jedoch im Begriff des Verletzten und dessen Interessen, wie die Entstehungsgeschichte
- ., dessen Ausgang durch die vermeintlich vorsätzliche falsche Aussage, deren Wahrheit durch den
- Tatort ging (wobei die Bedeutung dessen weiter unklar bleibt) und dem Beschuldigten durch den
OLG Celle - 14 U 240/03
Oberlandesgericht Celle vom 09.09.2004
- Inhalt
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- : Bürgerliches Recht Normen: STVG § 7 Leitsatz: Bestreitet - angesichts dessen, dass eine Kollision der
- Verfahren bekannt ist und an dessen Sachkunde und Unparteilichkeit auch im vorliegenden Fall trotz
- Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat. Angesichts dessen liegt es nicht fern, dass der Zeuge die
- . Angesichts dessen fehlte ihm im vorliegenden Fall weder die Veranlassung noch die Erfahrung, für einen
KG Berlin - 12 U 325/02
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- , dessen letzte Achse über eine Zwangs- Mitlenkung verfügt, ist von der Linksabbiegerspur kommend
- 1974 (– 3 Ss 696/73 – DAR 1974, 163) hierzu aus: "Den Führer eines Sattelzuges, dessen Ladung hinten
- , ergibt sich aus dessen eigener Zeugenaussage. Hiernach leuchtete der Grünpfeil in dem Augenblick
- nur ein geringeres Gewicht beigemessen werden. 12 Angesichts dessen hält es der Senat für richtig, den
VG Minden - 4 K 2121/09
Verwaltungsgericht Minden vom 04.11.2009
- Inhalt
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- Aufhebung des Bescheides des M. für C. und W. vom 29. Mai 2007 und dessen Widerspruchsbescheides vom
- des Bescheides des M. für C. und W. vom 29. Mai 2007 und dessen Widerspruchsbescheides vom 30. Juli
- angesichts dessen nahe, dass er auch den Bescheid vom 15. Dezember 2004 nicht hingenommen hätte, hätte er
- von dessen Existenz gewusst. Dass der Kläger durch den Hinweis in der Bezügemitteilung für Januar
BGH - 5 StR 575/12
Bundesgerichtshof vom 19.03.2013
- Inhalt
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- überlegen zu sein, und erwarteten, dessen Widerstand „nur für kurze Zeit ohne erhebliche
- „erhebliche“ Gewaltanwendung durch einen zügig durchgeführten Überfall in dessen Wohnung berauben zu können
- Tat nicht und konnten sich – soweit ersichtlich – weder ein Bild über dessen körperliche Konstitution
- Kampf trotz der anhaltenden Schmerzensschreie des Nebenklägers bis zu dessen Erschöpfung und
LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 B 23/08 SO
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2008
- Inhalt
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- dessen Versterben ihr Ehemann hätten an X1 E sogar Mietzahlungen geleistet. Die Zahlung von 450,00 DM
- verstorbener Ehemann X E gewesen. Dieser habe das Haus im Jahre 1988 auf seinen Sohn X1 E und dessen
- weiteres Sanierungsdarlehen in Höhe von 20.000,00 DM hinzugekommen. Voraussetzung für dessen Bewilligung
- gegenwärtig erfolgt. Vielmehr hat umgekehrt die Klägerin, vor dessen Versterben gemeinsam mit ihrem
§ 12 RAG 10
- Inhalt
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- festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt
§ 12 RAG 14
- Inhalt
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- festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei