Urteil des OLG Celle vom 09.09.2004

OLG Celle: verkehrsunfall, vollstreckung, polizei, kollision, mobiltelefon, gespräch, baum, sachschaden, vollstreckbarkeit, prozesspartei

Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 240/03
Datum:
09.09.2004
Sachgebiet:
Normen:
STVG § 7
Leitsatz:
Bestreitet - angesichts dessen, dass eine Kollision der Unfallfahrzeuge gar nicht stattgefunden hat -
die beklagte KFZHaftpflichtversicherung das Stattfinden des vom Kläger behaupteten
Verkehrsunfalls, so hat zunächst der Kläger zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer an dem
Unfall überhaupt ursächlich beteiligt gewesen ist. Ob - wofür die beklagte Versicherung beweispflichtig
wäre - von einem gestellten Verkehrsunfall auszugehen ist, kann offen bleiben, wenn dem Kläger
schon der erstgenannte Beweis nicht glückt.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 240/03
17 O 120/03 Landgericht Hannover Verkündet am
9. September 2004
...,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
M. P., ...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
gegen
... Versicherung ..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2004 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Oktober 2003 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer: 34.159,88 EUR.
Gründe (§ 540 Abs. 1 ZPO):
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 19. Dezember 2002
im Landkreis C. zwischen A. und P. ereignet haben soll. Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Kammer hat die Klage abgewiesen, wegen der Begründung wird ebenfalls
auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Prozessziel weiterverfolgt. Entgegen der
Annahme des Landgerichts habe es sich nicht um einen sog. gestellten Verkehrsunfall gehandelt. Das ergebe sich
aus der Aussage des Zeugen H., die glaubhaft sei. Die vom Landgericht angeführten Indizien rechtfertigten keine
Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers und keinen Rückschluss darauf, dass der Unfall abgesprochen gewesen
sei. Der Kläger und der Zeuge H. hätten sich nur lose über eine kurzfristige nachbarschaftliche Beziehung gekannt,
es habe auch angesichts der nicht ohne weiteres zu ersehenden Sachschäden keine Veranlassung bestanden, die
Polizei hinzuzurufen. Die Vernehmung des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sei in
unsachlicher Atmosphäre durchgeführt worden, die Schilderung des Zeugen vom Unfallhergang plausibel. Dass sich
der Unfall ohne weiteres so, wie er vom Kläger geschildert worden sei, abgespielt haben könne, ergebe sich auch
aus einem vom Kläger selbst eingeholten Gutachten des Sachverständigen G.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteiles den Beklagten zu verurteilen, an ihn 34.159,88 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Den vom Kläger behaupteten Verkehrsunfall habe es - zumindest in dieser
Form - nicht gegeben, falls doch, müsse er zwischen den Beteiligten abgesprochen gewesen sein. Darüber hinaus
sei auch der vom Kläger behauptete Hergang des Geschehens nach wie vor nicht als plausibel anzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung erweist sich als unbegründet. Die Kammer hat aus zutreffenden tatsächlichen Erwägungen den vom
Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht für begründet angesehen. Dabei kann es im Ergebnis
dahinstehen, ob die vom Landgericht zitierten Indizien sogar den Schluss rechtfertigen könnten, der Kläger und der
Zeuge H. hätten den Verkehrsunfall gestellt, also abgesprochen und einvernehmlich durchgeführt (wofür durchaus
gewichtige Indizien sprechen). Nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme
(nochmalige Vernehmung des Zeugen H.) in Zusammenschau mit der bereits von der Kammer durchgeführten
Vernehmung verschiedener Zeugen steht es nämlich schon nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der bei
dem Beklagten haftpflichtversicherte Zeuge H. überhaupt an dem behaupteten Verkehrsunfall beteiligt gewesen ist.
Das aber hat der Kläger (im Gegensatz zu den Indizien für einen gestellten Verkehrsunfall) zu beweisen, worauf der
Senat bereits mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (Bl. 164 ff. d. A.) hingewiesen hat. Zweifel an der hinreichenden
Aufklärbarkeit des Geschehens gehen daher zu Lasten des Klägers.
Denn auch wenn der Kläger mit Hilfe des von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen G. (der dem Senat
aus diversen Verfahren bekannt ist und an dessen Sachkunde und Unparteilichkeit auch im vorliegenden Fall trotz
seiner Tätigkeit im Auftrag einer Prozesspartei kein Anlass zu Zweifeln besteht) nachgewiesen hat, dass sich der
Unfall durchaus in der geschilderten Weise abgespielt haben kann, lässt dies noch keinen Rückschluss darauf zu,
dass es tatsächlich eine Vorfahrtsverletzung, und zwar gerade des Zeugen H. mit dem beim Beklagten versicherten
VWTransporter, gewesen ist, die Anlass für die Kollision des Klägers mit einem im Seitenraum der Straße
stehenden Baum gewesen ist. Weil es zu einer Berührung zwischen den beiden angeblich beteiligten Fahrzeugen
nicht gekommen ist, ist die Aufklärung dieser Frage - Beteiligung des Zeugen H. am Unfall - weder durch die
Einholung eines Sachverständigengutachtens noch durch die Vernehmung der weiteren vom Kläger benannten
Zeugen (auf die dieser mit Schriftsatz vom 6. September 2004 noch einmal hingewiesen hat, die aber, wenn
überhaupt, erst später zum Unfallort hinzugekommen sind) möglich, sondern beschränkt auf die Bekundungen des
Zeugen H. und die Angaben des Klägers zum Ablauf des Verkehrsunfalls.
Beide vermögen indessen den Senat nicht zu der vollen Überzeugung zu bringen, dass es tatsächlich der Zeuge H.
gewesen ist, der an dem bewussten Tage die Vorfahrt des Klägers verletzt hat und diesen damit zu dem letztlich
schadensstiftenden Ausweichmanöver veranlasst hat. Vielmehr verbleiben - auch genährt durch die von der Kammer
zutreffend herausgearbeiteten Indizien - zumindest Zweifel von einigem Gewicht an der Richtigkeit dieser
Behauptung des Klägers (worauf der Senat, seiner Verpflichtung gemäß § 279 Abs. 3 ZPO folgend, bereits am
Schluss der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat):
So hat der Zeuge H. zwar die Schilderung des Klägers vom Unfallhergang grundsätzlich bestätigt, insbesondere bei
der Hinterfragung von Details betreffend gefahrene Geschwindigkeiten oder Abstände sind seine Bekundungen aber
vergleichsweise unpräzise geblieben, was nicht vorbehaltlos dafür spricht, dass der Zeuge den von ihm
geschilderten Vorfall tatsächlich selber so erlebt hat.
Insbesondere aber die Umstände des Verhaltens des Zeugen und des Klägers nach dem Unfall (die das Landgericht
zu der Überzeugung gebracht haben, der Unfall müsse gar gestellt gewesen sein) erscheinen auch dem Senat wenig
plausibel und bieten deswegen Anlass, die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen zu bezweifeln. So hat der Zeuge -
unzutreffenderweise - die Frage des Landgerichts nach einer Bekanntschaft zwischen ihm und dem Kläger zunächst
verneint. Die Begründung hierfür erscheint hergesucht und ist auch in der erneuten Vernehmung des Zeugen durch
den Senat nicht nachvollziehbarer geworden. Der (angeblichen) Wertung des Zeugen, die halbjährige unmittelbare
Nachbarschaft zwischen ihm und dem Kläger (und das auch noch in ländlicher Umgebung, die insbesondere der
Kläger zur Begründung für das auffallend gute Verhältnis der beiden angeblich Unfallbeteiligten nach dem Unfall
bemüht hat) habe nicht zu einer „Bekanntschaft“ im Sinne jeder noch so engen Definition dieses Begriffes geführt,
vermag der Senat nicht zu folgen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Ehefrau des Zeugen H. sogar noch weit länger,
nämlich von Kindheit an, gekannt hat, wie der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat.
Angesichts dessen liegt es nicht fern, dass der Zeuge die von der Kammer an ihn gerichtete Frage nach einer
Bekanntschaft zunächst vielmehr deswegen verneint hat, um das von ihm zu schildernde Geschehen unverdächtiger
erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag der Senat nachzuvollziehen, dass der Zeuge während der Zeit der
immerhin ein halbes Jahr währenden unmittelbaren Nachbarschaft mit dem Kläger so gut wie gar nicht gesprochen
haben will. Dies ist (gerade „auf dem Dorf“) nicht, auch nicht mit einer besonderen beruflichen Beanspruchung beider,
ernsthaft erklärbar. Hinzu kommt, dass der Kläger und der Zeuge, wie dieser auf Nachfrage des
Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingeräumt hat (angeblich erst nach dem Unfall), ein bemerkenswert gutes
Verhältnis entwickelt haben: So ist der Zeuge vom Kläger mehrfach mit Dachdeckerarbeiten beauftragt worden,
beide sind sogar gemeinsam mit einem Pkw zu dem Gerichtstermin vor dem Landgericht Hannover gefahren. Dass
sich diese bemerkenswert gute Beziehung erst nach und gerade infolge dieses Verkehrsunfalls entwickelt haben
soll, ist wenig glaubhaft und zudem nicht einleuchtend erklärt worden: Vielmehr soll nach der Bekundung des Zeugen
H. der Kontakt der beiden nach dem Unfall angeblich durch ein Gespräch hergestellt worden sein, bei dem der Zeuge
wegen der ihm durch die Versicherung mitgeteilten beachtlichen Schadenshöhe den Kläger „zur Rede stellen“ wollte.
Dass sich erst aus dieser eher auf einen Konflikt hindeutenden Situation zufällig die besonders gute geschäftliche
und private Beziehung zwischen dem Kläger und dem Zeugen entwickelt haben soll, ist wenig nahe liegend.
Dem entspricht es im Übrigen auch, dass der Kläger den Zeugen H. (entgegen der bei Verkehrsunfällen sonst
üblichen Konstellation) nicht mitverklagt hat.
Schließlich hat sich der Zeuge H. selber durch den Inhalt seiner Bekundungen in der Vernehmung vor dem Senat
keineswegs als in jeder Hinsicht gesetzestreu dargestellt: So haben der Zeuge (wie auch der Kläger) als Begründung
dafür, dass die Polizei nicht zum Unfall hinzugerufen worden ist (was ebenfalls Misstrauen weckt, weil dies auch für
die Konstellation eines manipulierten Verkehrsunfalls nicht untypisch ist), angegeben, dass der Zeuge darum
gebeten habe, weil er im Verkehrszentralregister vielfach vermerkt gewesen sei und den - erneuten - Verlust seines
Führerscheines befürchtet habe. Dass der Zeuge unter diesen Umständen gleichwohl erklärtermaßen für den
öffentlichen Straßenverkehr gesperrte Wege befahren und dabei auch noch während der Fahrt mit einem Mobiltelefon
ohne Freisprecheinrichtung telefoniert hat, wirft nicht das beste Licht auf ihn. Daran vermag auch seine berufliche
Qualifikation und etwaige Reputation als Handwerksmeister, auf die der Kläger mit Schriftsatz vom 6. September
2004 noch einmal hingewiesen hat, nichts zu ändern.
Hinzu kommt, dass der Kläger auffälligerweise auf die polizeiliche Aufnahme des Verkehrsunfalls vorliegend sogar
verzichtet hat, obwohl es zwischen den beiden angeblich unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht einmal zu einer
Berührung (mit der Möglichkeit eines auch nachträglichen Nachweises des Unfallablaufs) gekommen ist. Dies
erscheint auch insbesondere deswegen bedenklich, weil der Kläger bereits zuvor problematische Erfahrungen mit der
Abwicklung einer Vielzahl von Schadensfällen gehabt hat. Angesichts dessen fehlte ihm im vorliegenden Fall weder
die Veranlassung noch die Erfahrung, für einen möglichst sicheren Schadensnachweis zu sorgen, zumal, wenn die
„Bekanntschaft“ zwischen ihnen tatsächlich nur so lose gewesen sein sollte, wie der Kläger und der Zeuge behauptet
haben.
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Zeuge H. tatsächlich an
dem Verkehrsunfall beteiligt gewesen ist, mithin eine Ursache für den dem Kläger entstandenen Sachschaden
gesetzt hat.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 10, 711,
108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe
für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.
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