Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2008
LSG NRW: grundbuch, sozialhilfe, vollmacht, verfügung, mietvertrag, schwiegertochter, beurkundung, aufnehmen, immobilie, sanierung
Landessozialgericht NRW, L 20 B 23/08 SO
Datum:
17.07.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 23/08 SO
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 19 SO 171/07
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts
Detmold vom 04.02.2008 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren
vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V
H, Bad X, zu ihrer Vertretung beigeordnet.
Gründe:
1
I.
2
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von
Sozialhilfe im Hinblick auf entstehende Pflegeheimkosten. Die Klägerin wäre bei
summarischer Prüfung zur eigenständigen Tragung der Gesamtkosten in der Lage,
sofern sie einen monatlichen Zahlungsanspruch von 230,08 EUR (450,00 DM) gegen
ihren Sohn X1 E realisiert. Die Beteiligten streiten insoweit, ob dieser Anspruch gegen
den Sohn besteht.
3
Mit notariellem Vertrag vom 27.05.1997 (Nr. 000 der Urkundenrolle für 1997 des Notars
X in C) nahmen die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann einerseits
und der Sohn X1 E andererseits auf einen am 23.02.1988 geschlossenen
Übergabevertrag Bezug, in dem zugunsten der Klägerin und ihres Ehemannes ein
Altenteilsrecht, bestehend aus einem Wohnungsrecht und einer Wart- und
Pflegeverpflichtung, vereinbart und grundbuchlich gesichert worden war. Mit dem
Vertrag vom 27.05.1997 wurde dieses Altenteilsrecht aufgehoben und die Löschung des
Altenteilsrechts im Grundbuch bewilligt und beantragt. Gleichzeitig verpflichtete sich der
Sohn X1 E, der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtberechtigten gemäß § 428
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als dauernde Last monatlich einen Betrag von 450,00
DM zu zahlen. Die Eintragung der Reallast ins Grundbuch wurde in dem Vertrag
bewilligt und beantragt. Der amtierende Notar hat ausweislich der Beurkundung die
Erschienenen darauf hingewiesen, dass mit dieser Beurkundung auf das
Wohnungsrecht und die Pflegeverpflichtung verzichtet werde und anderweitig
sichergestellt werden müsse, dass die Eheleute weiterhin dauerhaft in ihrer bisherigen
4
Wohnung leben könnten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug
genommen.
Gegen die Berücksichtigung des monatlichen Anspruchs auf Zahlung von etwa 230,00
EUR gegen ihren Sohn trägt die Klägerin zur Klagebegründung vor, es handele sich
insoweit um ein Scheingeschäft nach § 117 BGB; die abgegebenen Willenserklärungen
litten am Mangel der Ernsthaftigkeit nach § 118 BGB. Dies könnten der Sohn X1 E und
seine Ehefrau S, die zugleich Bevollmächtigte der Klägerin ist, bezeugen, ferner die
Eheleute E und C M. Die Klägerin und vor dessen Versterben ihr Ehemann hätten an X1
E sogar Mietzahlungen geleistet. Die Zahlung von 450,00 DM sei zwischen den
Beteiligten des damaligen Vertrages niemals gewollt gewesen; die Vereinbarung sei
aufgrund des Rates des damals beurkundenden Notars eingetragen worden. Es mache
auch keinen Sinn, auf der einen Seite eine Reallast zu vereinbaren, um anschließend
einen Mietvertrag abzuschließen, der eine Zahlungsverpflichtung genau in umgekehrter
Richtung begründe. Man sei sich von Anfang an darüber einig gewesen, dass der
Betrag von 450,00 DM vom Sohn der Klägerin nicht zu zahlen sei. Habe man die
dauernde Last zunächst aus formalen Gründen vereinbart, sei es in der Folgezeit aus
Kostengründen und auch aus weiteren Gründen versäumt worden, die Vereinbarung
wieder aufzuheben. Stattdessen habe man ein Mietverhältnis zwischen der Klägerin
und ihrem Ehemann als Mieter und dem Sohn als Vermieter vereinbart. Die Miete habe
ursprünglich 530,00 DM (270,98 EUR) betragen und sei in der Folgezeit bis auf 380,00
EUR angehoben worden. Die Miete sei auch tatsächlich gezahlt worden.
5
Mit Beschluss vom 04.02.2008 hat das Sozialgericht die beantragte Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klägerin habe gegen ihren Sohn einen Anspruch auf
Zahlung einer dauernden Last in Höhe von monatlich etwa 230,00 EUR; diese Reallast
sei im Grundbuch eingetragen und damit dinglich gesichert. Die Durchsetzung dieser
Forderung sei gegenüber der Gewährung von Sozialhilfe vorrangig. Dem behaupteten
mündlichen Verzicht stehe die Eintragung im Grundbuch entgegen. Dass eine
Löschung vorgenommen oder von den Beteiligten beabsichtigt sei, sei nicht
vorgetragen.
6
Gegen den am 06.02.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 13.02.2008
Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 14.02.2008 nicht
abgeholfen hat. Zur Begründung der Beschwerde wiederholt sie im Wesentlichen ihren
bisherigen Vortrag. Ergänzend führt sie aus, eine Löschung der Reallast sei jetzt nicht
mehr möglich, da der Betreuerin der Klägerin eine entsprechende Vollmacht nicht
vorliege. Seitens des Amtsgerichts Paderborn habe man ihr mitgeteilt, eine Löschung zu
Lasten der Klägerin komme nicht mehr in Betracht. Es gehe deshalb um eine Reallast,
die nicht dem Willen der Parteien und insbesondere nicht dem Willen der Klägerin
entspreche.
7
Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin mitgeteilt, der als Zeuge benannte Herr E M sei
Bruder ihrer Betreuerin (und Schwiegertochter), Frau S E. Sie trägt hierzu weiter vor, sie
sei niemals Eigentümerin des Hausgrundstücks geworden; Eigentümer sei vielmehr ihr
verstorbener Ehemann X E gewesen. Dieser habe das Haus im Jahre 1988 auf seinen
Sohn X1 E und dessen Ehefrau S E überschrieben; zu diesem Zeitpunkt sei auch ein
Altenteilsrecht eingetragen worden. Im Juni 1995 hätten die Eheleute S und X1 E
jedoch ein Darlehen in Höhe von 100.000 DM zur Sanierung des Hauses aufnehmen
müssen, welches über die Immobilie gesichert worden sei. Im Februar 1998 sei ein
weiteres Sanierungsdarlehen in Höhe von 20.000,00 DM hinzugekommen.
8
Voraussetzung für dessen Bewilligung sei es gewesen, dass die Klägerin einer
Löschung des Altenteilsrechts im Grundbuch zugestimmt habe, was mit dem notariellen
Vertrag vom 27.05.1997 erfolgt sei. Die in dem Vertrag gleichzeitig vereinbarte Reallast
in Höhe von 450,00 DM monatlich sei ausschließlich eine schuldrechtliche
Vereinbarung gewesen, die nicht in das Grundbuch habe eingetragen werden sollen.
Warum diese Reallast entgegen der zwischen den Parteien des Vertrages getroffenen
Vereinbarung doch ins Grundbuch eingetragen worden sei, sei heute nicht mehr
nachvollziehbar. Tatsächlich habe sie nicht zum Tragen kommen sollen. Vielmehr sei
der (in der Verwaltungsakte der Beklagten vorhandene) Mietvertrag geschlossen
worden, der auch tatsächlich erfüllt worden sei. Die Mieteinkünfte seien ordnungsgemäß
versteuert worden.
Die Klägerin hat auf Anforderung des Senats durch Bescheinigungen der Sparkasse Q
Mietzahlungen für die Zeit von Juni 1997 bis Dezember 2004 an ihren Sohn X1 E
nachgewiesen. Gleichzeitig hat sie Wohngeldbescheide aus den Jahren 2003 und 2004
vorgelegt, aus denen Wohngeldleistungen in monatlicher Höhe von 145,00 EUR bzw.
131,00 EUR hervorgehen.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des
beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Wohngeldakte der Beklagten Bezug
genommen.
10
II.
11
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
12
Das Sozialgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung der
Klägerin i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung
(ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
13
Denn der Klägerin stehen jedenfalls aktuell keine ausreichenden bereiten Mittel zur
Verfügung, um die Kosten der Pflegeeinrichtung in vollem Umfang selbst decken zu
können. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ist bei
summarischer Prüfung vielmehr davon auszugehen, dass eine Zahlung aufgrund der mit
notariellem Vertrag vom 27.05.1997 durch den Sohn der Klägerin, Herrn X1 E,
eingegangenen monatlichen Zahlungsverpflichtung in Höhe von 450,00 DM weder in
der Vergangenheit erfolgt ist noch gegenwärtig erfolgt. Vielmehr hat umgekehrt die
Klägerin, vor dessen Versterben gemeinsam mit ihrem Ehemann, an den Sohn
Mietzahlungen nicht nur vereinbart, sondern tatsächlich auch geleistet. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass der Sohn der Klägerin nicht von sich aus die in dem
notariellen Vertrag vereinbarten monatlichen Zahlungen leisten wird, um der Klägerin
die vollständige Zahlung ihrer Kosten für die Pflegeeinrichtung zu ermöglichen.
14
Es ist der Klägerin auch nicht etwa möglich, die auch in der Vergangenheit
unterbliebenen Zahlungen des Sohnes jedenfalls jetzt ohne Weiteres durchzusetzen.
Die Klägerin selbst ist dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, und
von ihrer sie (aufgrund einer bereits früher erteilten umfassenden Vollmacht) vertretenen
Schwiegertochter als Ehefrau des möglicherweise zahlungsverpflichteten Sohnes ist
aus nachvollziehbaren Gründen nicht zu erwarten, dass diese gegen ihren Ehemann
etwaige Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Mutter unmittelbar und wirksam
einfordert.
15
Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass aus dem notariellen Vertrag vom
27.05.1997 nicht hervorgeht, dass die eingegangene Zahlungsverpflichtung lediglich
schuldrechtlich wirksam sein sollte. Eine Vereinbarung mit lediglich schuldrechtlicher
Wirkung enthält der Vertrag vielmehr nur hinsichtlich einer möglichen Abänderung der
Zahlungsverpflichtungen, sofern durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
der standesgemäße Unterhalt des Zahlungsverpflichteten oder der
Zahlungsberechtigten nicht mehr gewährleistet sein sollte. Ausdrücklich vereinbart
worden ist hingegen die Bewilligung und Beantragung einer Reallast ins Grundbuch.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass entsprechende bereite Mittel der Klägerin aktuell
nicht zur Verfügung stehen. Die Beklagte dürfte bei summarischer Prüfung vielmehr
darauf zu verwiesen sein, nach Zahlungsaufnahme zu Gunsten der Klägerin einen
etwaigen Anspruch der Klägerin gegen ihren Sohn auf monatliche Zahlungen nach § 93
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf sich überzuleiten. Sollte der Sohn der
Klägerin die Zahlungen verweigern, könnte die Beklagte ggf. in einer zivilgerichtlichen
Auseinandersetzung mit dem Sohn klären, ob der auf sie übergeleitete Anspruch
tatsächlich besteht. Es ist mit dem in verschiedene Gerichtsbarkeiten gegliederten
Rechtsschutzsystem in der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar, eine
zivilrechtlich jedenfalls nicht evidente Rechtslage hinsichtlich möglicher bürgerlich-
rechtlicher Ansprüche der Klägerin gegen ihren Sohn bei tatsächlich nicht erfolgender
Zahlung durch den Sohn im sozialgerichtlichen Verfahren klären zu lassen.
16
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
17
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
18