Urteil des BGH vom 19.03.2013

BGH: gewaltanwendung, wohnung, misshandlung, beute, polizei, widerstand, mittäterschaft, ruf, bundesanwaltschaft, ausnahme

5 StR 575/12
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 19. März 2013
in der Strafsache
gegen
1.
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3.
4.
wegen Raubes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
19. März 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Prof. Dr. Sander,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt A.
als Verteidiger für den Angeklagten H. ,
Rechtsanwalt M.
als Verteidiger für den Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt S.
als Verteidiger für den Angeklagten D. ,
Rechtsanwältin He.
als Verteidigerin für den Angeklagten C. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Kiel vom 26. Juni 2012 mit den Feststel-
lungen zum Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich des Aus-
maßes der Gewaltanwendung aufgehoben. Die Maßregelan-
ordnung gegen den Angeklagten H. bleibt aufrechterhal-
ten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-
tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Raubes in Tatein-
heit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten
H. hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt
und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die
übrigen Angeklagten hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstra-
fen verhängt, gegen den Angeklagten K. eine solche von zwei Jahren,
gegen den Angeklagten D. eine solche von einem Jahr und neun Mona-
ten und gegen den Angeklagten C.
– unter Einbeziehung einer Strafe aus
einer früheren Verurteilung
– eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
zwei Monaten. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen
– vom
Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Angeklagten K. und C.
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vertretenen
– Revisionen wenden sich jeweils mit der Sachrüge gegen die
unterbliebene Anwendung des Qualifikationstatbestandes des besonders
schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB. Die Rechtsmittel ha-
ben Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklag-
ten den Nebenkläger, den sie für einen Drogenhändler hielten, in seiner
Wohnung, um Geld und Drogen zu erbeuten. Sie gingen davon aus, dem
Nebenkläger aufgrund ihrer Überzahl deutlich überlegen zu sein, und erwar-
teten, dessen Widerstand
„nur für kurze Zeit ohne erhebliche Gewaltanwen-
dung überwinden zu müssen“ (UA S. 10). Als sie die Wohnung stürmten,
wurde der kräftig gebaute Nebenkläger weggestoßen und kam zu Fall. Wäh-
rend die Angeklagten H. und D. absprachegemäß die Räume nach
Drogen und Geld durchsuchten, stürzten sich die Angeklagten K. und
C. auf den sich heftig wehrenden Nebenkläger, schlugen nach ihm und
versuchten, ihn festzuhalten. Dabei versetzte ihm einer dieser beiden Ange-
klagten einen so heftigen Tritt gegen das rechte Bein, knapp unterhalb des
Knies, dass der Nebenkläger eine Schienbein-Trümmerfraktur und eine
Knorpelverletzung im Knie verbunden mit heftigen, andauernden Schmerzen
erlitt. K. und C. hielten den sich wehrenden und laut vor Schmerz
und Angst schreienden Nebenkläger weiter fest. D. hatte im Wohnzim-
mer Bargeld in Höhe von
120 €, Drogen und Zigaretten an sich genommen.
Das laute Schreien des Nebenklägers
„verstörte“ die Angeklagten; „sie be-
fürchteten mehr und mehr
“ (UA S. 13), dass Nachbarn auf ihre Anwesenheit
aufmerksam und die Polizei verständigen würden. Der Angeklagte D.
gab deshalb das Kommando zur Flucht, woraufhin die Angeklagten die Woh-
nung verließen. Eine durch das Schreien des Nebenklägers auf den Überfall
aufmerksam gewordene Nachbarin alarmierte die Polizei.
Das Landgericht hat nicht feststellen können, welcher der beiden An-
geklagten K. oder C. den Nebenkläger getreten hatte. Es ist nicht
davon ausgegangen, „dass die übrigen Angeklagten diesen Fußtritt sahen
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oder mit einer solchen Attacke auch nur rechneten“ (UA S. 25). Dagegen
spreche die von allen Angeklagten geschilderte Erwartung, den Nebenkläger
ohne „erhebliche“ Gewaltanwendung durch einen zügig durchgeführten
Überfall in dessen Wohnung berauben zu können. Dies gelte umso mehr, als
die lauten Schmerzensschreie den Angeklagten ungelegen gekommen sei-
en. Die Strafkammer hat deshalb den Qualifikationstatbestand des § 250
Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB bezüglich aller Angeklagten verneint.
2. Dies hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Der dem Nebenkläger bei der Raubtat von einem der Angeklagten
zugefügte Tritt stellt aufgrund seiner schwerwiegenden Verletzungsfolgen
und der erheblichen damit verbundenen Schmerzen eine körperlich schwere
Misshandlung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB dar (vgl. BGH, Be-
schluss vom 27. Mai 1998
– 5 StR 216/98, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3
lit. a Misshandlung, körperlich schwere 1; MünchKommStGB/Sander,
2. Aufl., § 250 Rn. 66 mwN).
b) Zwar haftet jeder Täter für das Handeln eines Mittäters nur im
Rahmen seines eigenen Vorsatzes, ist also für den tatbestandlichen Erfolg
nur so weit verantwortlich, wie sein Wille reicht; ein Exzess des anderen fällt
ihm nicht zur Last. Allerdings werden Handlungen eines anderen Tatbeteilig-
ten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss,
vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders
vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten
Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen
einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (vgl. BGH, Beschluss
vom 11. Januar 2011
– 1 StR 517/10; Urteile vom 5. August 2010
– 3 StR 210/10 – und vom 26. April 2012 – 4 StR 51/12, NStZ 2012, 563;
jeweils mwN).
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Das Landgericht hätte sich demnach eingehender mit der Frage aus-
einandersetzen müssen, ob die Angeklagten nach den gesamten Umständen
des Falls von vornherein auch mit einer intensiveren Gewaltanwendung ge-
gen den Nebenkläger rechnen mussten, die dann auch Tritte gegen das
Schienbein umfassten. Die Angeklagten kannten den Nebenkläger vor der
Tat nicht und konnten sich
– soweit ersichtlich – weder ein Bild über dessen
körperliche Konstitution und Wehrhaftigkeit machen, noch wussten sie, ob
der Nebenkläger, den sie für einen Drogenhändler hielten, bewaffnet sein
würde und sie ihn überhaupt allein in seiner Wohnung antreffen würden. Die-
se Umstände, die unter Beweiswürdigungsgesichtspunkten ungeachtet der
Vielzahl der Angreifer
bereits gegen einen auf nicht „erhebliche“ Gewaltan-
wendung beschränkten Tatplan sprechen können, wären im Urteil zu erörtern
gewesen.
c) Das Landgericht hat auch nicht die Möglichkeit einer Vorsatzerwei-
terung in Betracht gezogen. Infolge der von Beginn an heftigen Gegenwehr
des kräftig gebauten Nebenklägers (UA S. 19, 25) war der von der Straf-
kammer angenommene ursprüngliche Tatp
lan, „den Widerstand des Neben-
klägers nur für kurze Zeit ohne erhebliche Gewaltanwendung
“ zu überwinden
(UA S. 10), jedenfalls ersichtlich nicht aufgegangen. Angesichts des fortdau-
ernden Kampfgeschehens war es naheliegend, dass die unmittelbar hieran
beteiligten Angeklagten K. und C. ihren Tatvorsatz der geleisteten
Gegenwehr anpassten und mit der dann durch einen von ihnen tatsächlich
verübten Gewalt rechneten und sie billigten. Dass auch der Angeklagte
H. , der das Gerangel zumindest teilweise optisch wahrnahm, und der im
Wohnzimmer befindliche Angeklagte D. aufgrund akustischer Eindrücke
inzwischen die unerwartet heftige Gegenwehr des Nebenklägers bemerkt
hatten und mit erheblicher Gewaltanwendung der beiden Mitangeklagten zur
Überwindung dieser Gegenwehr rechneten, liegt gleichfalls nahe und bedurf-
te ebenso näherer Erörterung. Ein ganz kurzer zeitlicher Ablauf des Tatge-
schehens, wie ihn die Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung behaup-
tet haben, würde an dieser Beurteilung nichts ändern.
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d) Die Feststellungen legen es überdies nahe, dass spätestens nach
dem Tritt alle Angeklagten bei gleichzeitiger Fortsetzung des Raubes mit der
schweren körperlichen Misshandlung einverstanden waren oder ihr zumin-
dest gleichgültig gegenüberstanden (Prinzip der sukzessiven Mittäterschaft).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkrete Verletzungshandlung für
jeden der Angeklagten wahrnehmbar war. Zumindest der durch sie hervorge-
rufene Erfolg war aufgrund der lauten und anhaltenden Schmerzensschreie
des Nebenklägers, die bis in die Nachbarwohnung drangen, für jeden der
Angeklagten
– insbesondere aber für K. und C. – erkennbar und
legte den Rückschluss auf eine schwere körperliche Misshandlung nahe.
Dass sich die Angeklagten unmittelbar nach den Schmerzensschreien des
Nebenklägers von der Gewaltanwendung distanziert hätten, hat das Landge-
richt nicht festgestellt. Die Angeklagten K. und C. setzten den
Kampf trotz der anhaltenden Schmerzensschreie des Nebenklägers bis zu
dessen Erschöpfung und Nachlassen seiner Gegenwehr fort. Den Urteils-
gründen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Angeklagten H. und
D. ihre Suche nach Drogen und Geld angesichts der Schmerzens-
schreie des Nebenklägers sofort abbrachen. Erst nach dem Ruf des um Ent-
deckung fürchtenden Angeklagten D. beendeten alle Angeklagten die
Tatausführung und verließen mit der Beute die Wohnung.
3. Die Schuld- und damit einhergehend die Strafaussprüche bedürfen
daher auf der Basis neuer und ergänzender Feststellungen zum jeweiligen
Mittätervorsatz neuer tatgerichtlicher Würdigung. Sämtliche, mit Ausnahme
der im Tenor genannten, Feststellungen, sowohl die zum gesamten objekti-
ven Tatablauf als auch diejenigen zu den persönlichen Verhältnissen der An-
geklagten, werden vom Revisionsangriff nicht berührt und können bestehen
bleiben; möglich sind insoweit lediglich ergänzende Feststellungen, die den
bislang getroffenen nicht widersprechen. Der Maßregelausspruch gegen den
Angeklagten H. bleibt von der Aufhebung unberührt.
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Im Falle von Schuldsprüchen wegen besonders schweren Raubes
wird hinsichtlich aller Angeklagten nach dem Gesamtbild von Tat
– verhält-
nismäßig geringe Beute,
„Milieutat“ mit nicht vorgeplanter massiver Gewalt –
und Tätern
– ein erheblich süchtiger Persönlichkeitsgestörter, drei zur Tatzeit
Unbestrafte
– bei der Strafrahmenwahl ungeachtet bestehender Strafschär-
fungsgründe die Annahme eines minder schweren Falls nahe liegen.
Basdorf Sander Schneider
Dölp Bellay
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