Urteil des OLG Köln vom 07.09.1998

OLG Köln (abberufung, verwalter, wichtiger grund, anfechtung, versammlung, amtszeit, antrag, grund, ergebnis, beschwerde)

Oberlandesgericht Köln, 16 WX 73/98
Datum:
07.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 73/98
Normen:
WEG §§ 21 ABS. 4, 43 ABS. 1 NR. 1, 48;
Leitsätze:
Gerichtliche Abberufung des Verwalters
WEG §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1, 48 Das Verfahren auf gerichtliche
Abberufung des Verwalters wird unzulässig, wenn der Verwalter
zwischenzeitlich nach Ablauf seiner Amtszeit durch unangefochtenen
Beschluß erneut in sein Amt berufen wurde. Der Geschäftswert für das
Begehren auf gerichtliche vorzeitige Abberufung des Verwalters
entspricht seinen Honoraransprüchen für die restliche Amtszeit.
Rechtskraft:
unanfechtbar
G r ü n d e
1
Die Beteiligten zu 1) und 3) bis 13) sind die Mitglieder und der Beteiligte zu 2) der
Verwalter der eingangs genannten Wohnanlage. Mit dem Rechtsvorgänger des
Beteiligten zu 2) bestand ein Verwaltervertrag seit dem 06.07.1976, der bis zum
31.12.1976 befristet war und sich um jeweils 1 Jahr verlängern sollte, wenn nicht 6
Monate vor Ablauf des laufenden Jahres die Eigentümerversammlung die Bestellung
eines anderen Verwalters beschließt (Bl. 80 GA). In der Eigentümversammlung vom
09.11.1981 wurde der Beteiligte zu 2) zum Verwalter bestellt, und zwar unter
Beibehaltung des bestehenden Verwaltervertrages (Bl. 79 GA). Auf die Mitteilung des
Beteiligten zu 2), daß der Verwaltervertrag am 31.12.1990 abgelaufen sei, wurde der
Beteiligte zu 2) in der Versammlung vom 11.03.1991 erneut zum Verwalter bestellt. Zum
Jahresende 95 war der Vertrag gemäß WEG wiederum ausgelaufen. Gleichwohl ist der
Beteiligte zu 2) auch im Laufe des Jahres 1996 wie vordem für die
Eigentümergemeinschaft tätig gworden. Am 24.07.1996 fand eine außerordentliche
Eigentümerversammlung statt, an der alle Eigentümer bis auf die Beteiligte zu 10)
teilnahmen (Protokoll Bl. 190 - 192 GA). Es wurde gegen die Stimme nur des Beteiligten
zu 1), der 203/1000stel Miteigentumsanteile hält, der Beteiligte zu 2) als Verwalter
bestätigt und die Verlängerung des Verwaltervertrages bis zum 30.06.2001
beschlossen.
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Mit seinem etwa 6 Wochen zuvor beim Amtsgericht eingereichten Antrag vom
14.06.1996 verlangte der Beteiligte zu 1) die Abberufung des Beteiligten zu 2) aus
wichtigem Grund und stützte sein Begehren im wesentlichen auf Ereignisse in den
Jahren 89 bis Anfang 96. Daraufhin verpflichtete das Amtsgericht mit seinem Beschluß
vom 08.08.1997, die Beteiligten zu 2) bis 13), einer fristlosen Abberufung des Beteiligten
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vom 08.08.1997, die Beteiligten zu 2) bis 13), einer fristlosen Abberufung des Beteiligten
zu 2) zuzustimmen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 9) änderte das
Landgericht durch den angefochtenen Beschluß die Entscheidung ab und wies den
Antrag des Beteiligten zu 1) ab. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde
des Beteiligten zu 1), mit der er seinen Antrag weiterverfolgt.
Das Landgericht setzte im vorgenannten Beschluß den Geschäftswert für das
Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM fest. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des
Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1), mit der er die Heraufsetzung des
Geschäftswerts auf 17.362,50 DM begehrt, hat das Landgericht nicht abgeholfen und
diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
4
I.
5
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43
Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG), aber unbegründet.
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Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 FGG,
550 ZPO). Die Antragsabweisung erweist sich im Ergebnis als richtig.
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Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Auf die zeitlich vor der Versammlung vom 24.07.96 liegenden vom Antragsteller
gerügten Umstände können die begehrte Abberufung des Verwalters nicht mehr gestützt
werden, weil der in der Versammlung ergangene und unangefochten gebliebene
Beschluß über die Neubestellung des Verwalters bestandskräftig ist, und damit insoweit
dem Verwalter zugleich bezüglich etwaiger Abberufungsgründe Entlastung erteilt sei. In
der Zeit nach dem Beschluß vom 24.07.96 seien keine Ereignisse eingetreten und
vorgetragen, die eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund rechtfertigen.
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Die Erwägungen sind aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beantanden.
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Die Vorinstanzen sind ohne besondere Erörterung davon ausgegangen, daß der
Beteiligte zu 1) unmittelbar, d. h. ohne daß ein von ihm in einer vorangegangenen
Eigentümerversamlung gestellter Abwahlantrag keine Mehrheit gefunden hat, die
gerichtliche Abberufung des Verwalters betreiben kann. Das ist im Ergebnis aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach § 26 Abs. 2 WEG unterliegt die Abberufung
des Verwalters der ausschließlichen Kompetenz der Wohnungseigentümer (vgl.
BayObLG Report 98, 10). Eine Ausnahme hiervon, nämlich eine gerichtliche
Abberufung des Verwalters nach §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr 1 WEG; kommt nach
allgemeiner Meinung nur in Betracht, wenn dem antragstellenden Wohnungseigentümer
die vorherige Anrufung der Eigentümversammlung nicht zugemutet werden kann, etwa
weil von vorneherein feststehe, daß er ohnehin keine Mehrheit in der Versammlung
finden wird (vgl. KG WE 89, 18; OLG Düsseldorf WEG 94, 375; Weitnauer/Diester WEG
§ 26 Rdnr. 29; Bärmann/Pick/Merle WEG § 26 Rdnr. 189). Für diesen Fall ist das
Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Abberufung zu bejahen, die das Gericht
aufgrund seiner Regelungskompetenz gemäß § 43 Abs. 2 WEG unmittelbar anordnen
kann, wenn die Nichtabberufung durch die Eigentümer ordnungsgemäßer Verwaltung
widerspricht, d. h. wenn ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung besteht. Im
Streitfall war dementsprechend das Rechtsschutzbedürfnis für den Abberufungsantrag
zu bejahen. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß der Beteiligte zu 1) im
Zeitpunkt seiner Antragstellung für sein Begehren in einer Versammlung keine Mehrheit
finden konnte, was die anschließende Beschlußfassung vom 24.07.1996 auch
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hinreichend deutlich bekräftigt.
Aufgrund des vorgenannten und bestandkräftig gewordenen Beschlusses über die
Wiederbestellung des Beteiligten zu 2) als Verwalter hat sich indes der Antrag des
Beteiligten zu 1) erledigt, so daß für ein Eingehen auf die für die Abberufung des
Beteiligten zu 2) angeführten Gründe kein Raum mehr war. Die erfolgte Abweisung des
Abberufungsantrags ist deshalb nicht zu beanstanden.
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Mit dem vorgenannten Beschluß, der für alle Beteiligten solang bindend ist, wie er nicht
auf Antrag für ungültig erklärt ist, bestellte die Versammlung den Beteiligten zu 2) für
weitere 5 Jahre zum Verwalter. Damit war das Rechtsschutzinteresse für die beantragte
gerichtliche Abberufung des Beteiligten zu 2) - zumindest vorläufig - weggefallen. Der
Beschluß hatte zur Folge, daß eine neue Amtszeit des Beteiligten zu 2) zu laufen
begonnen hatte und mithin die für die vorangegangene Amtszeit verlangte vorzeitige
Abberufung nunmehr überholt und erledigt war.
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Weil der Beteiligte zu 1) der Meinung war und ist, der Beteiligte zu 2) sei aufgrund
bestimmter Ereignisse in der Verangenheit als Verwalter ungeeignet, und ersichtlich das
Ziel verfolgt, jegliche Berufung des Beteiligten zu verhindern, hätte er deshalb nunmehr
den Bestellungsbeschluß anfechten können und müssen mit der Begründung, die
erneute Bestellung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil der Beteiligte
zu 1) aus den von ihm genannten Gründen als Verwalter ungeeignet sei. Mit dieser
Anfechtung konnte er nämlich zugleich der mit dem Beschluß konkludent erklärten
Entlastung für die bis zu diesem Zeitpunkt bekannte und vom Beteiligten zu 1) für die
Ungeeignetheit des Beteiligten zu 2) angeführten Vorkommnisse entgegentreten. Ferner
wären im Anfechtungsverfahren die behaupteten weiteren Abberufungsgründe zu prüfen
und zu bescheiden gewesen. Dem Beteiligten zu 1) hätte folglich mit der
Beschlußanfechtung ein für sein Ziel in gleicher Weise geeignetes und wirksames Mittel
zur Seite gestanden. Weil nunmehr die Beschlußanfechtung der ausschließlich
gegebene richtige Rechtsbehelf war, schied jedwedes gerichtliches
Abberufungsverfahren und mithin hier dessen Ausdehnung auf die neue Amtszeit aus.
Schließlich war entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) die Anfechtung nicht
etwa durch die Nichtübermittlung des Versammlungsprotokolls innerhalb der
Anfechtungsfrist - wie schon das Landgericht zutreffend dargelegt hat- obsolet
geworden.
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Weil der Beteiligte zu 1) diese Anfechtung indes unterlassen hat und den Beschluß hat
bestandskräftig werden lassen, ist das Rechtsschutzinteresse für die vom Beteiligten zu
1) begehrte vorzeitige Abberufung des Beteiligten zu 2) aus der vorangegangenen
Amtszeit - nunmehr endgültig - entfallen und das Verfahren erledigt. Mangels
Erledigungserklärung ist dehalb der nach wie vor von dem Beteiligten zu 1) verfolgte
Abberufungsantrag im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dem
unterlegenen Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz
aufzuerlegen (§ 47 S. 1 WEG). Angesichts dessen, daß Amts- und Landgericht
entgegengesetzt entschieden haben, sieht der Senat keinen Anlaß, von dem Grundsatz
abzuweichen, daß die Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ihre
außergerichtlichen Kosten grundsätzilch selbst zu tragen haben.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf §
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48 Abs. 3 S. 1 WEG. Der Rechtsbeschwerdewert bestimmt sich ausschließlich nach den
vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten -nderung der
angefochtenen Entscheidung (vgl. etwa BayObLG Report 97, 74). Dessen
Abberufungsverlangen bemißt sich im Streitfall auf 17.362,50 DM (= 5 x 3.472,-- DM).
Da vorliegend die Fortsetzung der Verwaltertätigkeit im Streit ist, kann auch nur das
Verwalterhonorar Grundlage für die Bemessung des Geschäftswerts sein. Grundsätzlich
bestimmt sich für den Fall, daß ein Wohnungseigentümer wie hier durch gerichtliche
Entscheidung die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund verlangt, der
Geschäftswert - wie bei einer Anfechtung des Abberufungsbeschlusses (vgl. Senat,
NJW 73, 765, 766; Weitnauer/Hauger WEG § 48 Rdnr. 5 mwN) - nach dem
Verwalterhonorar bis zur ordentlichen Beendigung der vorgesehenen Verwaltertätigkeit
(vgl. Bärmann a.a.0. § 48 Rdnr. 8). Denn maßgebend ist das Interesse der Beteiligten
des Verfahrens an der Entscheidung, also auch das des Beteiligten zu 2), dessen
Verwalterhonorar für 5 Jahre, nämlich bis zum 30.06.2001 zur Disposition stand.
II. Streitwertbeschwerde
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Die Geschäftswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten desAntragstellers ist
unzulässig (§§ 14 Abs. 3, 31 Abs. 3 S. 1 KostO) (vgl. die Beschlüsse des Senats vom
04.02.1998 - 16 Wx 29/98 - und vom 27.03.1998 - 16 Wx 46/98)
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