Urteil des VG Minden vom 04.11.2009
VG Minden (kläger, vorbehalt, die post, höhe, zahlung, post, land, verwaltungspraxis, verwaltungsgericht, aufgabe)
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2121/09
Datum:
04.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2121/09
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des M. für C. und W.
vom 29. Mai 2007 und dessen Widerspruchsbescheides vom 30. Juli
2007 verpflichtet, dem Kläger für die Jahre 2005 und 2006 weiteren
Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 208,68 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
3. September 2007 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe
Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger steht im Dienst des beklagten Landes und ist Vater von drei Kindern: T.
(geboren am 16. Juli 1990), K. (geboren am 7. Juli 1992) und B. (geboren am 17. März
1994). Für diese war er in den Jahren 2005 und 2006 kindergeldberechtigt.
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Bereits am 22. Februar 1999 hatte der Kläger sinngemäß die Zahlung eines
entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erhöhten
Familienzuschlags beantragt. Unter dem 9. Oktober 2000 teilte ihm das Landesamt für
C. und W. mit, die Zahlung des für die Jahre 1999 und 2000 erhöhten
Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder werde unter den Vorbehalt der
verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt. Zur Wahrung der Ansprüche bedürfe es
somit keiner gesonderten Antragstellung oder der Einlegung eines Rechtsmittels.
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Unter dem 15. Dezember 2004 verfasste das Landesamt für C. und W. ein an den
Kläger adressiertes Schreiben, mit dem der Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen
Überprüfung aufgehoben und die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere
Kinder für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 für endgültig erklärt wurden. Der
Betreffvermerk lautete: "Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder für die Jahre
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1999 bis 2004". Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene
Schreiben, das ausweislich eines entsprechenden Hinweises an seinem Ende
"maschinell erstellt und daher ohne Unterschrift gültig" ist, enthält weder einen Vermerk
betreffend seine Aufgabe zur Post noch eine sonstige Paraphe.
Jeweils im Dezember der Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 beantragte der Kläger unter
Hinweis auf entsprechende Musterverfahren die Gewährung einer höheren
Sonderzahlung; im Juni 2005 beantragte er die Zahlung eines Urlaubsgeldes für das
laufende Jahr.
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Am 26. März 2007 beantragte der Kläger "Zahlung der erhöhten Beträge für das 3. Kind
ab dem 1.1.2002 bis zum 31.12.2006". Daraufhin verwies das Landesamt für C. und W.
den Kläger unter dem 29. Mai 2007 hinsichtlich der Jahre 2002 bis 2004 auf den
bestandskräftigen Bescheid vom 15. Dezember 2004. In Bezug auf die Jahre 2005 und
2006 lehnte es den Antrag mit Bescheid vom selben Tage mit der Begründung ab,
dieser Anspruch sei nicht zeitnah während des jeweils laufenden Haushaltsjahres
geltend gemacht worden.
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Mit Widerspruchsschreiben vom 22. Juni 2007 trug der Kläger u.a. vor, er habe den
Bescheid vom 15. Dezember 2004 nicht erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.
Juli 2007 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
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Der Kläger hat am 3. September 2007 - einem Montag - Klage erhoben. Er beantragt
sinngemäß,
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den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides des M. für C. und
W. vom 29. Mai 2007 und dessen Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2007 für die
Jahre 2005 und 2006 erhöhten Familienzuschlag nach Maßgabe der
Vollstreckungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.
November 1998 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz ab dem 3. September 2007 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält an seiner Auffassung, die Ansprüche auf erhöhten Familienzuschlag seien nicht
zeitnah geltend gemacht worden, fest, und verweist darauf, dass der Kläger mit der
Bezügemitteilung für Januar 2005 auf das Schreiben vom 15. Dezember 2004
hingewiesen worden sei.
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Auf Anforderung des Gerichts hat der Beklagte unter dem 13. August 2009 eine
Berechnung des Familienzuschlags vorgelegt, der dem Kläger für die Jahre 2005 und
2006 zustehen würde.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten
hiermit einverstanden waren, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO).
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Kläger hat für die Jahre 2005 und 2006 Anspruch auf die Gewährung weiteren
Familienzuschlags in Höhe von 208,68 EUR (85,32 EUR für 2005 und 123,36 EUR für
2006). Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG)
in Verbindung mit der Vollstreckungsanordnung in Nr. 2 des Tenors des Beschlusses
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -.
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Dem Anspruch des Klägers steht das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nicht
entgegen. Ungeachtet der grundlegend unterschiedlichen Auffassungen des
Bundesverwaltungsgerichts auf der einen
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- vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2
C 42.08 -, juris -
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und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf der anderen
Seite
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- vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
23. April 2009 - 1 A 811/08 -, juris -
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kann dem Kläger eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung jedenfalls deshalb nicht
anspruchsvernichtend entgegengehalten werden, weil das zuständige Landesamt für C.
und W. die Zahlung von Familienzuschlag mit Bescheid vom 9. Oktober 2000 unter
Vorbehalt gestellt und auf eine gesonderte Antragstellung ausdrücklich verzichtet hat,
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vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 40.07 -, juris, Rn.
21, in dem eine Berücksichtigung des Vorbehalts nur deshalb verneint wird, weil es dort
um Ansprüche für die Zeit vor dem Jahr 2000 ging; insofern sei der Vorbehalt aus
Oktober 2000 "nicht geeignet" gewesen, den dortigen Kläger von einer zeitnahen
Geltendmachung für das Jahr 1999 abzuhalten, und diese Regelung gegenüber dem
Kläger nicht wirksam aufgehoben worden ist.
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Der den Vorbehalt aufhebende Bescheid des Landesamtes für C. und W. vom 15.
Dezember 2004 ist gegenüber dem Kläger nicht wirksam geworden, da er ihm nicht
gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bekannt
gemacht worden ist. Der Kläger hat den Bescheid nach eigenen Angaben nicht
erhalten, und der Zugang des Bescheides lässt sich nicht auf andere Weise feststellen.
Mangels entgegenstehender Hinweise kommt letztlich nur in Betracht, dass der
Bescheid vom 15. Dezember 2004 dem Kläger auf dem Postwege übermittelt werden
sollte. Insoweit fehlt schon jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Bescheid beim
Landesamt überhaupt in den Postlauf gegeben wurde. Die Zugangsfiktion nach § 41
Abs. 2 Satz 1 VwVfG - danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch
die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen -
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scheitert infolgedessen am Fehlen eines Vermerks über die Aufgabe zur Post;
abgesehen davon könnte der Zugang beim Kläger auch nicht nachgewiesen werden,
vgl. § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Dem Vortrag des Klägers, er habe den Bescheid nicht
erhalten, hat der Beklagte dementsprechend auch nicht widersprochen. Dafür, dass der
Kläger den Bescheid vom 15. Dezember 2004 tatsächlich nicht erhalten hat, spricht im
Übrigen auch, dass er sich mit Anträgen auf - erhöhte - Sonderzuwendung in den
Folgejahren an den Beklagten gewandt und insoweit seinen Anspruch auf
amtsangemessene Alimentation umfassend (weiter-)verfolgt hat. Es liegt angesichts
dessen nahe, dass er auch den Bescheid vom 15. Dezember 2004 nicht hingenommen
hätte, hätte er von dessen Existenz gewusst.
Dass der Kläger durch den Hinweis in der Bezügemitteilung für Januar 2005 Kenntnis
davon hätte erlangen können, dass der Vorbehalt vom 9. Oktober 2000 - auch - ihm
gegenüber aufgehoben werden sollte, ändert nichts daran, dass der Bescheid vom 15.
Dezember 2004 mangels Bekanntgabe an ihn nicht wirksam geworden ist.
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Nach der Verwaltungspraxis des beklagten Landes entfaltete der Bescheid vom 9.
Dezember 2000 entgegen seinem Wortlaut ("Die Zahlung des ... für die Jahre 1999 und
2000 erhöhten Familienzuschlags ... wird unter den Vorbehalt der
verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt."; Hervorhebung durch die Kammer) auch
Wirkung für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2000, im vorliegenden Fall
namentlich auch für die Jahre 2005 und 2006. Diese Verwaltungspraxis wird dadurch
dokumentiert, dass - wie der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist -
unter dem 15. Dezember 2004 flächendeckend an die betroffenen Beamtinnen und
Beamten Bescheide wie derjenige versandt worden sind, den der Kläger erhalten sollte.
Aus diesen Bescheiden ergibt sich, dass das Landesamt für C. und W. grundsätzlich
nicht nur für die Jahre 1999 und 2000, sondern auch für die Folgejahre von einem
Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung ausgegangen ist und insoweit auf
das Erfordernis einer Antragstellung verzichtet hat. In den Bescheiden heißt es jeweils
ausdrücklich: "Ich hebe den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung daher
auf und erkläre die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit
ab dem 01.01.1999 hiermit für endgültig." Dass damit auch die Jahre nach dem 31.
Dezember 2000 erfasst wurden, wird durch den Betreffvermerk der Bescheide, der
jeweils "Familienzuschlag (...) für die Jahre 1999 bis 2004" lautet, bestätigt.
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An dieser Verwaltungspraxis muss sich das beklagte Land hinsichtlich des Klägers
auch für die Jahre 2005 und 2006 festhalten lassen, da dieser diesbezüglich von dem
Fortbestand des Vorbehalts der verfassungsgerichtlichen Überprüfung vom 9.
Dezember 2000 ausgehen durfte mit der Folge, dass er seine Ansprüche nicht "zeitnah"
im laufenden Haushaltsjahr geltend machen musste.
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Hinsichtlich der Höhe des dem Kläger nach allem für die Jahre 2005 und 2006
zustehenden Familienzuschlags hat die Kammer keinen Anlass, an der Richtigkeit der
vom Beklagten vorgelegten Berechnung vom 13. August 2009, gegen die auch der
Kläger keine Bedenken erhoben hat, zu zweifeln.
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Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden
Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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