Urteil des BVerwG vom 02.12.2009
BVerwG (obiter dictum, beschwerde, denkmal, unzumutbarkeit, beweisantrag, preis, bundesverwaltungsgericht, erwägung, erhaltung, bezug)
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 67.10 (7 B 10.10)
OVG 1 A 10547/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rhein-
land-Pfalz vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin ist Eigentümerin einer unter Denkmalschutz stehenden ehemali-
gen Klosteranlage. Sie hatte das seit 1984 leer stehende und als grundlegend
sanierungsbedürftig eingestufte Anwesen 1996 gegen ein Gebot ersteigert, das
deutlich unter dem geschätzten Verkehrswert lag. Im Jahr 2007 beantragte die
Klägerin die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Ab-
bruch des Klosters. Denn mit den aus dem Kulturdenkmal erzielbaren Einnah-
men könne sie die Erhaltungspflicht nicht erfüllen; eine Vermarktung und Nut-
zung des Gebäudes scheitere an den erheblichen Investitionskosten. Die ge-
gen den ablehnenden Bescheid des Beklagten erhobene Klage blieb sowohl
vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Oberverwaltungsgericht ohne
Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen aus: Die Klägerin habe (derzeit) keinen Anspruch auf Erteilung
der begehrten Abbruchgenehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Denk-
malschutzgesetzes Rheinland-Pfalz - DSchG -. Nach § 13 Abs. 2 DSchG werde
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sie unter anderem dann erteilt, wenn private Belange diejenigen des Denkmal-
schutzes überwögen und diesen Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung
getragen werden könne. Das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht sei
nach § 2 Abs. 1 DSchG ein solcher Belang, wenn die wirtschaftliche Belastung
durch Erhaltungskosten unzumutbar sei und das Denkmal praktisch nicht ver-
äußert werden könne. Hierfür sei der Eigentümer nachweispflichtig. Die Kläge-
rin habe nicht nachgewiesen, dass die Erhaltungskosten nicht dauerhaft durch
die Erträge gedeckt werden könnten. Hierzu bedürfte es einer Wirtschaftlich-
keitsberechnung (§ 13a Abs. 1 DSchG), wobei zumindest zwei nicht fernliegen-
de und am ehesten erfolgversprechende Varianten geprüft werden müssten
und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit für jede von ihnen darzulegen sei. Un-
geachtet dessen müsse der Antrag der Klägerin auch deshalb erfolglos bleiben,
weil sie die als Alternative zu prüfende fehlende Veräußerungsmöglichkeit des
Denkmals zu einem angemessenen Preis ebenfalls nicht hinreichend dargelegt
habe. Hierzu müsste die Unverkäuflichkeit des Denkmals entweder durch eine
an Fakten orientierte fachliche Stellungnahme oder in sonstiger geeigneter
Form belegt werden. Erst wenn die Klägerin nachgewiesen habe, dass das
Denkmal sich nicht selbst trage und es darüber hinaus zu einem angemesse-
nen Preis nicht verkauft werden könne, sei gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG zu
beurteilen, ob die Eigentümerinteressen der Klägerin den Denkmalschutz
überwögen. Allerdings spreche derzeit einiges dafür, dass die Grenzen der ver-
fassungswidrigen Unzumutbarkeit noch nicht erreicht seien; hier sei zu beach-
ten, dass die Klägerin „sehenden Auges“ ein instandsetzungsbedürftiges
Denkmal erworben habe.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelas-
sen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
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Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO ge-
stützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Oberverwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Ertei-
lung einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung tragend mit der Erwägung
verneint, dass die Klägerin ihrer Nachweispflicht weder in Bezug auf die Unzu-
mutbarkeit der Erhaltung des Denkmals noch in Bezug auf die Unverkäuflich-
keit der Anlage nachgekommen sei; dem Urteil liegt demnach eine Mehrfach-
begründung zu Grunde. Demgegenüber sind die Ausführungen des Oberver-
waltungsgerichts zu den rechtlichen Auswirkungen des Umstands, dass die
Klägerin das Denkmal in Kenntnis von dessen Sanierungsbedürftigkeit erwor-
ben habe, nicht tragend. Sie erweisen sich als bloßes obiter dictum, weil sie
ersichtlich nur rechtlich nicht abschließende Hinweise für den Fall enthalten,
dass die Klägerin die ihr obliegenden Nachweise erbringt. Dem trägt die Be-
schwerde nicht hinreichend Rechnung.
Die von der Klägerin unter 1. e) der Beschwerdebegründung als rechtsgrund-
sätzlich bedeutsam bezeichnete Frage
„Kann dem Eigentümer eines Denkmals zugemutet wer-
den, für dessen Erhalt in erheblichem Umfang eigenes,
aus dem Denkmal nicht zu finanzierendes Kapital aufzu-
wenden, nur weil ihm beim Erwerb des Denkmals dessen
marode Bausubstanz bekannt war?“
könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn sie bezieht sich
auf die nicht entscheidungstragenden Ausführungen des Oberverwaltungsge-
richts. Die Entscheidungserheblichkeit einer Frage ist indessen Voraussetzung
für den Erfolg der Grundsatzrüge.
Auch mit den in der Beschwerdebegründung im Übrigen gegen die entschei-
dungstragenden Erwägungen im angefochtenen Urteil erhobenen Rügen dringt
die Klägerin nicht durch.
Ist ein Urteil - wie hier - auf zwei selbstständig tragende Begründungen gestützt
worden, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder
dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt
(stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buch-
holz 310 § 132 VwGO Nr. 209, vom 11. April 2003 - BVerwG 7 B 141.02 - NJW
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2003, 2255 <2256> und vom 8. August 2008 - BVerwG 9 B 31.08 - Buchholz
310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Gegen die Erwägung, der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Ab-
bruchgenehmigung scheitere auch daran, dass die Klägerin die Unverkäuflich-
keit des Denkmals nicht nachgewiesen habe, wendet sich die Klägerin - jeden-
falls mit hinreichender Deutlichkeit - nur mit der Verfahrensrüge unter II. 1. der
Beschwerdebegründung; diese genügt den Darlegungsanforderungen (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO) aber nicht. Auf die umfangreichen (Grundsatz- und Ver-
fahrens-)Rügen, die sich auf den Nachweis der Unzumutbarkeit der Erhaltung
des Denkmals beziehen, kommt es mithin nicht an.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein
Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich
dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich ver-
tretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förm-
lich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. Beschluss vom
11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 19). Denn die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Versäumnis-
se eines Verfahrensbeteiligen in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und
insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise
hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. Urteil vom
23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223 f.> = Buchholz
448.0 § 17 WPflG Nr. 7, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN
2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7). Einen Beweisantrag, der sich auf
die Verkaufsbemühungen der Klägerin bezieht, hat die Klägerin ausweislich der
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht
am 12. November 2009 nicht gestellt (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO;
vgl. zur Beweiskraft des Protokolls nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 415 ZPO
Urteile vom 27. April 2006 - BVerwG 7 C 10.05 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-
/AbfG Nr. 10 und vom 6. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 17.80 - Buchholz 310
§ 86 Abs. 2 VwGO Nr. 26). Bei den diesbezüglichen Hinweisen in ihren Schrift-
sätzen handelte es sich vielmehr, wie es die Klägerin an anderer Stelle selbst
umschreibt, um bloße Beweisangebote.
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Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann uner-
heblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisan-
trag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Eine Auf-
klärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass
das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer
Aufklärung hätte sehen müssen; dieser materiell-rechtliche Standpunkt ist auch
dann maßgeblich, wenn er rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, vgl.
Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5
GrdstVG Nr. 1 und vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 38.06 - Buchholz
451.171 § 9a AtG Nr. 1 Rn. 28). Mit der Beschwerde muss ferner dargelegt
werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unter-
bliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das
unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte füh-
ren können (stRspr, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Denn die Klägerin geht in-
soweit in keiner Weise auf die Ausführungen auf Seite 15 f. des Abdrucks des
angefochtenen Urteils ein. Danach ist die wirtschaftliche Unverkäuflichkeit, die
sich maßgeblich nach der Möglichkeit des Verkaufs zu einem angemessenen
Preis bemesse, in erster Linie durch eine an Fakten orientierte fachliche Stel-
lungnahme zu belegen. Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht auf-
grund des von der Klägerin vorgelegten Aktenordners festgestellt, dass die Klä-
gerin ihre Kaufpreisvorstellungen von ursprünglich 3 Mio. € im Laufe der Jahre
reduziert habe, gleichwohl im Jahre 2007 noch von einem Kaufpreis von
1,9 Mio. € (Verhandlungsbasis) ausgegangen sei. Vor diesem Hintergrund ist
nicht ersichtlich, dass die pauschalen Angaben der Klägerin insbesondere im
Schriftsatz vom 2. Juli 2009 dem Oberverwaltungsgericht angesichts der
Nachweispflicht der Klägerin zu weiteren Ermittlungen hätten Anlass geben
müssen. Denn darin behauptet die Klägerin, dass sämtliche von ihr für den
Zeitraum von 2003 bis 2007 benannten Interessenten den Erwerb des Denk-
mals auch bei einem Kaufpreis von weniger als 1 Mio. € nicht mehr ernsthaft
erwogen hätten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. mit § 52 Abs. 1 GKG.
Sailer
Krauß
Brandt
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