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BGH - VIII ZR 72/02
Bundesgerichtshof vom 18.12.2002
- Inhalt
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- . Leimert und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1
- . Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß das Mieterhöhungsverlangen des Klägers vom 6
- Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgehend zu Recht dazu gelangt, daß die Angaben des Klägers im
- entsprechend anzuwenden ist (so OLG Hamm (RE) NJW 1982, 2076). Ein Recht des Prozeßbevollmächtigten der
- in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen (Soergel/Leptien aaO
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KR 40/05
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 16.03.2006
- Inhalt
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- zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht einen Anspruch
- Recht bejaht. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt als
- verordnungsfähig sind, ergibt sich aus dem Richtlinientext nicht. Im Recht der gesetzlichen
- , dass im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ein-schließlich der Richtlinien des Gemeinsamen
- keine allgemeine Pflegemaßnahme, sondern eine speziell auf den Krankheitszustand der Klägerin
OLG Frankfurt - 20 W 121/05
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 02.05.2005
- Inhalt
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- ZPO). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde mit dem Ziel der
- ., Rdnr. 2170). Zu Recht hat deshalb die Kammer darauf verwiesen, dass über derartige Einwendungen im
- Verfahren ohne Bedeutung, wovon auch die Kammer zu Recht ausgegangen ist. Ob die Zurückweisung der
- Vollstreckungsgegenklage durch dieses Urteil zu Recht erfolgt ist oder nicht, haben das Grundbuchamt bzw
- allgemeine Vorschrift des Vollstreckungsrechts für Zwangsvollstreckungen jeder Art gilt, in § 868 ZPO eine
BSG - S 1 LW 40/03
Bundessozialgericht vom 30.03.2006
- Inhalt
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- Bescheid vom 9. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2003 zu Recht
- Fiktivlandwirt ausdrücklich geregelt: Wie die Beklagte zu Recht anführt, hat der Gesetzgeber die
- 176; vgl allgemein zum Gleichheitssatz Senatsurteil vom 17. Juli 2003, SozR 4-5868 § 1 Nr 1 S 4 mwN
- Art 14 Abs 1 GG (dazu näher unter b), die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art 2 Abs 1 GG (dazu
- versicherten Eheleuten - auch nicht gegen die in Art 2 Abs 1 GG verbürgte allgemeine
FG Düsseldorf - 14 K 7130/02 E
Finanzgericht Düsseldorf vom 12.06.2003
- Inhalt
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- Progressionsvorbehalt abkommensrechtlich nicht zustehen solle, dieses Recht nicht auf Grund eigener Gesetzgebung
- , das dann auch § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht mehr gegen DBA-Recht verstoße, weil es den
- mit DBA- Recht und dem Gleichheitsgrundsatz. Die Änderung der Rechtsprechung zu § 32b Abs. 1 Nr. 3
- -Recht nicht rückwirkend. Durch Änderung der Rechtsprechung stelle der BFH somit incidenter für die Zeit
- gegen DBA-Recht und den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG fest. Es sei auch kein
LAG Hamm - 10 TaBV 67/07
Landesarbeitsgericht Hamm vom 19.10.2007
- Inhalt
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- Formulararbeitsverträgen; Grundsätze von Recht und Billigkeit; Mitbestimmung bei Einführung neuer
- Recht und Billigkeit behandelt würden. Der Abschluss von Arbeitsverträgen mit einer zu unbestimmten
- . erfasste Personenkreis werde entgegen den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt. 34Die
- Arbeitsanweisungen und auch bei der Erteilung von Abmahnungen bestehe kein Recht, den Betriebsrat hinzuzuziehen
- zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet. 53Zu Recht und mit zutreffender
OLG Hamm - 30 U 106/05
Oberlandesgericht Hamm vom 28.10.2005
- Inhalt
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- abgelehnt. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin angebliche Ansprüche aus übergegangenem Recht
- . II. 17Die Berufung ist unbegründet. 18Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der
- anteiligen Zahlung von Prämien für die Gebäudehaftpflichtversicherung nicht in Frage gestellt; erst recht
- versicherungsrechtliche Lösung grundlegenden Entscheidung ausgeführt hat: "Die allgemeine ergänzende
- sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten [Palandt/Heinrichs a.a.O. § 157 Rn. 7]. Eine allgemeine
HessVGH - 5 UE 1176/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 16.09.1987
- Inhalt
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- in den Kommunalabgabengesetzen geregelt. Das "Recht", das bezüglich von Erstattungsansprüchen der
- Erstattungsforderung, wie der Kläger zu Recht rügt, überhöht ist. In ihr sind Kosten enthalten, die der
- an Hausanschlußleitungen widerspreche den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen
- die bundesrechtliche Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser gehe auch
- . 54, ferner Morell, Kommentar zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
KG Berlin - 8 U 164/05
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- das Landgericht zu Recht angenommen hat, die Einrede der Verjährung entgegen. Die gemäß §§ 197, 201
- Verzögerung. 19 Eine erneute inhaltliche Prüfung, ob die Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde, ist
- allgemein anerkannt ist, dass die Streitverkündung materielle Wirkungen, zu denen auch die Hemmung
- der Streitverkündung ein Recht (einen „Anspruch“) der Beklagten auszuschließen, nämlich ihr
- der hiesigen recht vergleichbar). Mit der von der Rechtsprechung fortgebildeten Fallgruppe der
EuG - T-286/02
Gericht der Europäischen Union vom 25.11.2003
- Inhalt
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- Kapitelüberschriften der Klassifikation von Nizza allgemein beschrieben werden. Die Klägerin bestreitet nicht diese
- . Zweitens ist zu den in Rede stehenden Zeichen allgemein darauf hinzuweisen, dass zwei Marken ähnlich
- Unterscheidungskraft verliert. 44. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss
- Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die
- Klägerin verwendete allgemeine Formulierung spricht vielmehr dafür, dass mit diesen Waren die
LG Köln - 81 O 45/03
Landgericht Köln vom 30.01.2004
- Inhalt
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- . Ganz allgemein wird festzustellen sein, dass in Fällen der hier vorliegenden Art eine strenge
- kaum eine allgemein zugängliche Veröffentlichung oder - nimmt man die Veröffentlichungen zu Birkin
- und erst recht zu Kelly in Vergleich - überhaupt keine; erst recht gilt dies, wenn man die nunmehr
- . Hierbei handelt es sich überwiegend um eigenes Werbematerial von Hermès, sodass es für allgemeine
LSG Bayern - L 4 KR 67/02
Bayerisches Landessozialgericht vom 06.05.2004
- Inhalt
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- (§ 12 Abs.1 SGB V) bezeichnet. Es gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Rechtsgrundsatz von
- Sozialversicherungsrecht u. a. ausscheide, weil die Del-Ferro-Methode keine dem allgemein anerkannten Stand der
- erforderlichen Behandlung, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
- dahinstehen, da § 18 SGB V nachrangig ist gegenüber dem über- und zwischenstaatlichen Recht (BSG vom
OLG Köln - 6 U 37/98
Oberlandesgericht Köln vom 01.09.2000
- Inhalt
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- eine Konfitüre als "Naturrein" zu bezeichnen. Dasselbe gelte für das allgemein bekannte Geliermittel
- Umsetzung der Etikettierungsrichtlinie in österreichisches Recht ergänzend auf die als Anlage B 9
- . Dieses sei zwar auch ein nach deutschem Recht zugelassener Zusatzstoff, aber kein natürliches
- Entscheidung maßgeblichen Teil die Etikettierung von Lebensmitteln betrifft, harmonisiertes Recht dar. Denn
- ). Harmonisiertes Recht ist indes - was gerade die beabsichtigte Rechtsangleichung ausmacht - unter
BVerfG - 1 BvR 1072/01
Bundesverfassungsgericht vom 24.05.2005
- Inhalt
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- umfassenden Auswertung zahlreicher Veröffentlichungen der "Jungen Freiheit" zu Recht davon ausgegangen
- Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Allgemein sind Gesetze, die
- gerichtet, sondern zielt auf die Wahrung eines allgemein in der Rechtsordnung, hier der Verfassung
- Länder im Bereich des Verfassungsschutzes, nicht aber für den Verfassungsschutz allgemein. Insoweit
- Verfassungsschutzbehörde allgemein durch die Worte beschränkt: "soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den
BGH - IX ZR 123/12
Bundesgerichtshof vom 07.03.2013
- Inhalt
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- ihrem Recht zu beurteilen. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 123/12 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
- Grupp für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
- niederländischem Recht vorbehalten. 33aa) Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18
- entgegensteht, richtet sich nach niederländischem Recht. Die EuGVVO regelt nur das Verfahren zur
- Zwangsvollstreckung unberührt, die dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates unterliegt (EuGH, Urteil