Urteil des OLG Frankfurt vom 02.05.2005
OLG Frankfurt: rechtliches gehör, urkunde, grundbuchamt, sicherheitsleistung, anhörung, verfügung, einzelrichter, prüfungspflicht, akteneinsicht, nummer
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 121/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 53 Abs 1 S 1 GBO, § 867
ZPO, § 868 ZPO
(Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungspflicht des
Grundbuchamts und Anhörung des Schuldners bei
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; kein
Amtswiderspruch bei Anhängigkeit einer
Vollstreckungsgegenklage)
Tenor
Die weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde. Er hat den Vollstreckungsgläubigern die außergerichtlichen Kosten
des Verfahrens der weiteren Beschwerde und des Erstbeschwerdeverfahrens zu
erstatten.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf
211.354,83 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Vollstreckungsschuldner unterwarf sich in der Urkunde des Notars A UR.-Nr
.../2001 B, O1, vom 02.11.2001 den Vollstreckungsgläubigern gegenüber wegen
Zahlung eines Betrages von 365.000,00 DM nebst 10 % Zinsen aus 100.000,00
DM ab dem 01.01.2002 sowie nebst 10 % Zinsen aus 265.000,00 DM ab dem
01.01.2003 der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes
Vermögen (B. 8/20 d. A.).
Die Vollstreckungsgegenklage des Vollstreckungsschuldners gegen diese Urkunde
wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.01.2004 - Az. 2/10
O 319/03- abgewiesen. In dem Berufungsverfahren gegen dieses Urteil vor dem
OLG Frankfurt am Main - Az. 10 U 146/04-, das noch nicht abgeschlossen ist,
wurde die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde mit Beschluss vom
24.09.2004 gegen Sicherheitsleistung des Vollstreckungsschuldners in Höhe von
380.000,00 € einstweilen eingestellt. Die Sicherheitsleistung ist nicht erbracht
worden.
Auf Grund der Urkunde vom 02.11.2001 beantragten die Vollstreckungsgläubiger
am 02.04.2004 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem hälftigen
Miteigentumsanteil des Vollstreckungsschuldners. Das Grundbuchamt hat am
08.04.2004 in Abt. 3 lfd. Nr. ... eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von
211.354,83 € zu Gunsten der Vollstreckungsgläubiger auf dem Grundbesitz des
Vollstreckungsschuldners eingetragen. Gegen die Eintragung der
Zwangssicherungshypothek hat der Vollstreckungsschuldner am 29.04.2004
Erinnerung eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Mit Schreiben des
Grundbuchamtes vom 05.05.2004 ist dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt
worden, dass täglich während der Sprechstunden auf der Geschäftsstelle des
Grundbuchamtes die Grundakten eingesehen werden könnten. Mit Schreiben vom
05.05.2004, dem Vollstreckungsschuldner zugestellt am 19.08.2004, ist ihm
Gelegenheit zur Begründung der Erinnerung gegeben worden. Mit Verfügung vom
30.08.2004 hat der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen, da eine
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30.08.2004 hat der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen, da eine
Beschwerde gegen eine Eintragung nach § 71 Abs. 2 GBO unzulässig sei und die
Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 GBO daran scheitere, dass die
Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt sei, und die
Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Unter dem 31.08.2004 hat
der Vollstreckungsschuldner zur Begründung auf einen Schriftsatz vom 11.08.2004
und eine Beschwerdebegründung vom 30.08.2004 in dem
Zwangsversteigerungsverfahren 91 K 24/04 verwiesen und eine weitere
Begründung nach Einsichtnahme in sämtliche verfahrensbezogenen Akten
angekündigt. Die Berichterstatterin im landgerichtlichen Verfahren hat die
Versteigerungsakten beigezogen und unter Hinweis auf die voraussichtliche
Erfolglosigkeit der Beschwerde eine Frist zur abschließenden Begründung bis zum
30.09.2004 gesetzt. Mit FAX- Schreiben vom 01.10.2004 hat der
Vollstreckungsschuldner erneut gerügt, ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt
worden. Anhand der Akten des Landgericht Frankfurt am Main Az. 2/10 O 319/03
könne festgestellt werden, dass bisher nur ein "Scheinurteil" vorliege, weshalb der
Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek unzulässig sei. Eine
abschließende Begründung erfolge, wenn vollständiges rechtliches Gehör gewährt
worden sei. Mit Verfügung vom 05.10.2004 ließ die Berichterstatterin der Kammer
dem Vollstreckungsschuldner u. a. Kopien des Antrags auf Eintragung der
Zwangssicherungshypothek vom 02.04.2004 übersenden.
Mit Beschluss vom 11.10.2004 hat das Landgericht die Beschwerde des
Vollstreckungsschuldners zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des
Vollstreckungsschuldners vom 22.10.2004 hat der Senat mit Beschluss vom
28.01.2005 - 20 W 438/04- den landgerichtlichen Beschluss wegen fehlerhafter
Besetzung der Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und
Entscheidung zurückverwiesen. Die Kammer hat in geänderter Besetzung mit
Beschluss vom 28.02.2005 die Erstbeschwerde des Vollstreckungsschuldners
erneut zurückgewiesen, dem Vollstreckungsschuldner die Gerichtskosten
auferlegt, aber keine Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet.
Zur Begründung seiner weiteren Beschwerde gegen diesen zurückweisenden
Beschluss des Landgerichts hat der Vollstreckungsschuldner auf einen Schriftsatz
vom 28.02.2005 Bezug genommen, in dem er erneut die ordnungsgemäße
Besetzung der entscheidenden 7. Kammer des Landgerichts Limburg rügt, weil in
der kammerinternen Geschäftsverteilung keine Festlegung des Einzelrichters nach
§§ 348, 348 a ZPO entsprechend § 21 g Abs. 3 GVG erfolgt sei. Es sei von der
Unwirksamkeit der vollstreckbaren Urkunde des Notars A vom 02.11.2001
auszugehen, da die Vollstreckungsgläubiger nach der BGH-Rechtsprechung zum
Auszahlungsverbot bei eigenkapitalersetzender Gesellschafterleistung den
Untreuetatbestand erfüllt hätten. Weiter verweist der Vollstreckungsgläubiger auf
einen Schriftsatz vom 01.10.2004 in dem Verfahren 7 T 225/04 -Landgericht
Limburg a. d. Lahn-. Zur ergänzenden Begründung der weiteren Beschwerde
beantragt der Vollstreckungsschuldner Akteneinsicht, die mit Verfügung vom
07.04.2005 gewährt, aber nicht wahrgenommen wurde.
Die Vollstreckungsgläubiger sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten. Sie
haben gegenüber dem Landgericht die Kostenentscheidung hinsichtlich der
außergerichtlichen Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens gerügt.
Die weitere Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 78, 80 GBO, aber nicht begründet,
da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts
beruht (§§ 78 GBO, 546 ZPO). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen,
dass die Erstbeschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Widerspruchs gemäß §
71 Abs. 2 GBO zwar zulässig war, die Voraussetzungen für die Eintragung eines
Widerspruchs nach § 53 GBO aber nicht vorliegen, da das Grundbuchamt die
Eintragung der Zwangssicherungshypothek in Abt. III, lfd. Nummer ... des
betroffenen Grundbuchs nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften
vorgenommen hat.
Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu
überprüfen, ob sowohl die Vollstreckungsvoraussetzungen nach der ZPO als auch
die grundbuchrechtlichen Eintragungserfordernisse gegeben sind (Demharter:
GBO, 24. Aufl., Anhang zu § 44, Rdnr. 67; Bauer/von Oefele: GBO, AT I Rdnr. 124;
Zöller/Stöber: ZPO, 25. Aufl., § 867, Rdnr. 1). Die grundbuchrechtlichen
Voraussetzungen nach §§ 28, 39 und 47 GBO waren ohne jeden Zweifel erfüllt.
Zu den vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen, die auch durch das
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Zu den vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen, die auch durch das
Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan geprüft werden müssen, gehören im
wesentlichen außer dem Antrag das Vorliegen eines Vollstreckungstitels (Zöller,
aaO., Rdnr. 2). Ein solcher ist vorliegend in Form einer Urkunde nach § 794 Abs. 1
Nr. 5 ZPO gegeben, der die Einwilligungserklärung des Vollstreckungsschuldners (§
19 GBO) ersetzt. Dass die Urkunde des Notars A vom 02.11.2001 die
Voraussetzungen des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht erfüllen würde, ist von dem
Vollstreckungsschuldner selbst nicht geltend gemacht worden und auch sonst
nicht ersichtlich. Eine über diese die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
betreffende hinausgehende Nachprüfung eines Schuldtitels, auch einer
vollstreckbaren notariellen Urkunde, durch das Grundbuchamt ist unzulässig,
unbeachtlich sind auch materiell-rechtliche Einwendungen (Schöner/Stöber:
Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 2170). Zu Recht hat deshalb die Kammer darauf
verwiesen, dass über derartige Einwendungen im Verfahren der
Vollstreckungsabwehrklage zu entscheiden ist, die der Vollstreckungsschuldner in
zweiter Instanz noch führt.
Da die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraussetzt,
dass die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das
Grundbuchamt erfolgte, ist maßgebend die im Zeitpunkt der Eintragung
bestehende Rechtslage (Demharter, aaO., § 53, Rdnr. 22). Am 08.04.2004 war
weder nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat
im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich gebunden ist, noch nach dem
Vortrag des Vollstreckungsschuldners die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde
vom 02.11.2001 aufgehoben oder eingestellt. Selbst wenn in dem Verfahren der
Vollstreckungsgegenklage 2/10 O 319/03 durch das Landgericht eine einstweilige
Einstellung ohne Sicherheitsleistung erfolgt war, hatte diese spätestens durch das
Urteil vom 30.01.2004 und somit vor Eintragung der Zwangssicherungshypothek
ihre Wirkung verloren (Zöller/Herget: ZPO, 25. Aufl., § 769, Rdnr. 9). Abgesehen
davon, dass im Zeitpunkt der Eintragung der Zwangssicherungshypothek die
Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung noch nicht erfolgt
war und der Vollstreckungsschuldner die Sicherheit nicht erbracht hat, hätte auch
die Erbringung der Sicherheitsleistung nicht die Eintragung eines Widerspruchs
gegen die Zwangssicherungshypothek zu Folge, sondern nach § 868 ZPO die
Umschreibung in eine Eigentümergrundschuld. Dies hat die Kammer in ihrer
Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt. Insoweit besteht gegenüber dem §
775 ZPO, der als allgemeine Vorschrift des Vollstreckungsrechts für
Zwangsvollstreckungen jeder Art gilt, in § 868 ZPO eine Besonderheit
(Zöller/Stöber: ZPO, 25. Aufl., § 775, Rdnr. 2).
Der angefochtene Beschluss ist demnach in der Sache nicht zu beanstanden, es
sind der Kammer auch keine Verfahrensfehler unterlaufen.
Die neuerliche Besetzungsrüge ist nicht begründet. Da die Kammer als Kammer
unter Mitwirkung aller ihr angehörenden Mitglieder entschieden hat, kommt es
nicht darauf an, ob der an Stelle des Kollegiums entscheidende Einzelrichter in der
kammerinternen Geschäftsverteilung bestimmt worden ist.
Der Vollstreckungsschuldner verkennt außerdem, dass sich die Besetzung des
Beschwerdegerichts in Grundbuchverfahren nach § 30 FGG richtet und nach § 30
Abs. 1 Satz 3 FGG i. V. m. § 526 ZPO die Bestimmung des fakultativen
Einzelrichters durch einen Übertragungsbeschluss im Einzelfall erfolgt. Durch die
Verteilung der als Berichterstatter zu bearbeitenden Sachgebiete ist auch
festgelegt, wer der fakultative Einzelrichter im Fall einer Übertragung wird.
Das rechtliche Gehör des Vollstreckungsschuldners wurde nicht verletzt. Vor der
Eintragung der Zwangssicherungshypothek war er weder nach den Grundsätzen
des Zwangsvollstreckungsrecht, noch des Grundbuchrechts anzuhören.
Zwar gilt auch in Zwangsvollstreckungsverfahren Art. 103 Abs. 1 GG. Da jedoch in
der Regel ein sofortiger Zugriff erforderlich ist, der eine vorherige Anhörung
ausschließt, ist die Verweisung auf die nachträgliche Anhörung bzw. die
Rechtswahrung durch Rechtsbehelfe mit dem GG vereinbar (BVerfG NJW 1981,
2111; Zöller/Stöber, aaO., Vor § 704, Rdnr. 28). Nach den im Grundbuchrecht
geltenden Grundsätzen erhält im streng einseitigen Antragsverfahren nur der
Antragsteller rechtliches Gehör, den übrigen Beteiligten ist es dadurch gewährt,
dass sie als Betroffene die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt haben. Bei der
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek tritt der Vollstreckungstitel an die
Stelle der Bewilligung (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 1, Rdnr. 49 und Anhang zu §
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Stelle der Bewilligung (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 1, Rdnr. 49 und Anhang zu §
44, Rdnr. 69; BayObLGZ 1975, 402).
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass die Kammer auf
den Vortrag des Vollstreckungsschuldners zum Scheinurteil nicht eingegangen ist
bzw. die Prozessakten nicht beigezogen hat. Grundsätzlich besteht für das hier als
Vollstreckungsgericht tätig werdende Grundbuchamt und die an seine Stelle
tretende Kammer keine Verpflichtung zur Beiziehung von Prozessakten, die
Vorlage von Urkunden im Sinn des § 775 ZPO ist vielmehr Sache der Parteien oder
eines beteiligten Dritten. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung hat zwar auch
dann zu erfolgen, wenn das Vollstreckungsgericht auf andere Weise von einem
Einstellungsgrund Kenntnis erlangt (Zöller/Stöber, aaO., § 775, Rdnr.), diese
Voraussetzung liegt aber ebenfalls nicht vor. Das von dem
Vollstreckungsschuldner aus hier nicht nachvollziehbaren Gründen als
"Scheinurteil" bezeichnete landgerichtliche Urteil vom 30.01.2004 ist für das
vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, wovon auch die Kammer zu Recht
ausgegangen ist. Ob die Zurückweisung der Vollstreckungsgegenklage durch
dieses Urteil zu Recht erfolgt ist oder nicht, haben das Grundbuchamt bzw. die
Rechtsmittelgerichte im Rahmen der Grundbuchbeschwerde nicht zu überprüfen.
Auch wenn die die Vollstreckungsgegenklage zurückweisende Entscheidung ein
Scheinurteil wäre, hätte dies keine Bedeutung für die notarielle Urkunde, die allein
die Eintragungsgrundlage der Zwangshypothek bildet. Nur eine Entscheidung im
Sinn des § 868 ZPO hätte die Auswirkung, dass der Eigentümer im Zeitpunkt des
Erlöschens der Vollstreckungsforderung die Hypothek erwirbt.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KostO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten war nach § 13 Abs. 1 Satz 2
KostO anzuordnen. Insoweit war der Senat auch befugt, die landgerichtliche
Kostenentscheidung auf die Rüge der Vollstreckungsgläubiger zu berichtigen
(Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 13 a, Rdnr. 34 b).
Die Festsetzung des Geschäftswertes der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131
Abs. 2, 30 Abs. 2, 23 Abs. 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.