Urteil des BGH vom 07.03.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 123/12
Verkündet am:
7. März 2013
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 890; EGStGB Art. 9 Abs. 2; Brüssel I-VO Art. 38 Abs. 1
Die Vollstreckungsverjährung in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich ei-
nes Ordnungsgeldbeschlusses zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflich-
tung ruht nicht während der Dauer des Vollstreckbarerklärungsverfahrens hinsicht-
lich des Ordnungsgeldbeschlusses in einem anderen Mitgliedstaat. Ob die Voll-
streckungsverjährung in diesem Mitgliedstaat gehemmt ist oder ruht, ist von den
Gerichten dieses Mitgliedstaates nach ihrem Recht zu beurteilen.
BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 123/12 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 2012 wird insoweit
als unzulässig verworfen, als es die Berufung gegen die Abwei-
sung der Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen hat.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 2012 im Übrigen wie
folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Ordnungsgeldbeschluss des Land-
gerichts Düsseldorf vom 17. August 2006 (4a O 582/05 ZV) gegen
die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr voll-
streckbar ist.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückge-
wiesen.
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin
90 v.H., das beklagte Land 10 v.H.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, das
Pflanzenschutzmittel vertreibt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 wurde ihr
vom Landgericht Düsseldorf im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,
Pflanzenschutzmittel mit bestimmten Merkmalen in der Bundesrepublik
Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
Wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot verhängte das Landge-
richt Düsseldorf auf Antrag der Verfügungsgläubigerin gegen die Klägerin mit
Beschluss vom 17. August 2006 ein Ordnungsgeld von 20.000
€. Um den Ord-
nungsgeldbeschluss in den Niederlanden vollstrecken lassen zu können, bean-
tragte die Verfügungsgläubigerin dort die Vollstreckbarerklärung des Ordnungs-
geldbeschlusses. Das Verfahren ist derzeit vor dem Hoge Raad in Den Haag
anhängig; dieser hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt, um eine Vorabent-
scheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Dieser hat mit Urteil vom
18. Oktober 2011 (Rs C-406/09, ZIP 2012, 344) entschieden, dass der Begriff
"Zivil- und Handelssachen" in Art. 1 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass diese
Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines
Gerichts anzuwenden ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungs-
geldes umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handels-
sache durchzusetzen.
Die Klägerin hält die Vollstreckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss
nunmehr für unzulässig, weil Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Mit ihrer
Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen hat sie beantragt, die Zwangsvoll-
streckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss für unzulässig zu erklären, das be-
klagte Land zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung an die Klägerin her-
1
2
3
- 4 -
auszugeben und festzustellen, dass das beklagte Land aus dem Beschluss ge-
gen die Klägerin keine Ansprüche habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, diese
sei hinsichtlich der beantragten Unzulässigerklärung mangels Statthaftigkeit der
Vollstreckungsgegenklage unzulässig, im Übrigen unbegründet. Mit der hierge-
gen eingelegten Berufung hat die Klägerin nur das Herausgabebegehren nicht
weiter verfolgt. Hilfsweise zu dem Feststellungsantrag hat sie zusätzlich bean-
tragt festzustellen, dass ein Anspruch des beklagten Landes gegen die Klägerin
aus dem Ordnungsmittelbeschluss nicht mehr vollstreckbar sei.
Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die
Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Vollstreckungsgegenklage sei
unzulässig. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Beitreibung von Ord-
nungsgeld nach den Bestimmungen der Justizbeitreibungsordnung erfolge, die-
se aber § 767 ZPO in § 6 Abs. 1 JBeitrO nicht für sinngemäß anwendbar erklä-
re. § 767 ZPO sei auch nicht analog anwendbar, weil es an einer planwidrigen
Regelungslücke fehle. Zwar unterliege ein Ordnungsgeld der Vollstreckungsver-
jährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB. Der in Fällen wie vorliegend nicht auszu-
schließende Eintritt der Verjährung könne aber im Wege der Erinnerung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, § 766 ZPO geltend gemacht werden, wodurch der Jus-
tizgewährungspflicht genügt sei.
4
5
6
- 5 -
Für den Feststellungsantrag, dass das beklagte Land aus dem Ord-
nungsgeldbeschluss keine Ansprüche mehr habe, fehle das Feststellungsinte-
resse. Da die Klägerin im Inland über kein Vermögen verfüge, sei sie hier nicht
der Zwangsvollstreckung ausgesetzt. Für die Vollstreckbarerklärung in den Nie-
derlanden sei die begehrte Feststellung bedeutungslos, weil sich die in Art. 38
EuGVVO vorausgesetzte Vollstreckbarkeit des Ordnungsgeldbeschlusses
durch eine derartige Feststellung nicht ändere.
Letztlich gehe es der Klägerin um die in der Berufung hilfsweise begehrte
Feststellung der fehlenden Durchsetzbarkeit des Ordnungsgeldbeschlusses. Ob
insoweit ein Feststellungsinteresse bestehe, könne dahinstehen. Die Klage sei
insoweit jedenfalls unbegründet. Verfolgungsverjährung könne mit Erlass des
Ordnungsgeldbeschlusses nicht mehr eintreten, wohl aber Vollstreckungsver-
jährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB. Diese wäre zwar ohne Ruhen der Verjäh-
rung vor Klageerhebung am 23. Juli 2010 eingetreten gewesen. Die Verjährung
habe aber nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB geruht, weil eine Ausset-
zung der Vollstreckung anzunehmen sei. Müsse das Ordnungsgeld im Ausland
beigetrieben und deshalb dort zunächst das Vollstreckbarerklärungsverfahren
betrieben werden, könne dies auch bei nicht zögerlicher Behandlung mehr Zeit
in Anspruch nehmen, als die Verjährungsfrist andauere. Würde die Verjäh-
rungsfrist laufen, habe der Vollstreckungsgläubiger keine Möglichkeit, den Voll-
streckungsschuldner zur Befolgung des gegen ihn verhängten Verbotes anzu-
halten. Dies stehe in Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 2004/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums vom 29. April 2004. Eine richtlinienkonforme Auslegung
des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB erfordere, dass die Einleitung eines
Vollstreckbarerklärungsverfahrens im Ausland einer Aussetzung der Vollstre-
ckung im Inland gleichgestellt werde. Die Durchsetzung von Unterlassungsan-
sprüchen gegen ausländische Vollstreckungsschuldner dürfe nicht daran schei-
7
8
- 6 -
tern, dass der Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes verjähre, bevor das
erforderliche Anerkennungsverfahren beendet werden könne.
Außerdem habe die Vollstreckung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1
EGStGB geruht, weil sie ohne die Vollstreckbarerklärung in den Niederlanden
nicht habe beginnen können, was sich schon aus dem Wortlaut, jedenfalls aus
einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift ergebe.
II.
Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der
Feststellungsanträge richtet. Im Übrigen steht der Statthaftigkeit des Rechtsmit-
tels die fehlende Zulassung entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist sie als
unzulässig zu verwerfen.
1. Das Berufungsgericht hat im Tenor des angefochtenen Urteils die Re-
vision ohne ausdrückliche Beschränkung zugelassen. Eine solche Beschrän-
kung kann sich jedoch aus den Urteilsgründen ergeben. Dort führt das Beru-
fungsgericht aus, die Revision werde zugelassen, weil die Frage von grundsätz-
licher Bedeutung sei, ob die Frist für die Verjährung einer Vollstreckung von
Ordnungsgeldbeschlüssen unabhängig von der Dauer eines im Ausland betrie-
benen Anerkennungsverfahrens ablaufe. Hieraus ergibt sich eine Beschrän-
kung der Revisionszulassung auf den prozessualen Anspruch, bezüglich des-
sen die Rechtsfrage zu Lasten der Klägerin entscheidungserheblich geworden
ist, nämlich hinsichtlich der Feststellungsanträge.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die
Prüfung des Umfangs einer zugelassen Revision auch die Entscheidungsgrün-
de des Berufungsurteils heranzuziehen. In diesen Fällen ist es jedoch erforder-
9
10
11
12
- 7 -
lich, dass sich die Beschränkung der Zulassung klar ergibt (st. Rspr., vgl. z.B.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f; vom
12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324; vom 3. März 2005
- IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; vom 13. Juli 2007 - VI ZR 273/03, NJW
2004, 3176, 3177; vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241
Rn. 11; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228
Rn. 12; Urteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; vom
27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18).
Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beru-
fungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur
für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungs-
grundes regelmäßig eine eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen
Anspruch zu sehen ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003,
aaO S. 362; vom 3. März 2005, aaO; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09,
WuM 2010, 163 Rn. 14; Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 11; Urteil
vom 12. Mai 2010, aaO Rn. 18).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die Revi-
sion hinsichtlich der Frage, ob eine Vollstreckungsabwehrklage statthaft ist,
nicht zugelassen. Insoweit handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand,
über den unabhängig vom Rest der Klage entschieden werden konnte. Das Be-
rufungsgericht hat eine Vollstreckungsgegenklage für nicht statthaft angesehen
und insoweit keinen Klärungsbedarf gesehen. Die vom Berufungsgericht für
klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage hatte für die Frage der Statthaf-
tigkeit der Vollstreckungsgegenklage keinerlei Bedeutung. Daraus ergibt sich
eindeutig, dass sich die Zulassung der Revision nur auf die Feststellungsanträ-
ge bezieht.
13
14
- 8 -
III.
Hinsichtlich der Feststellungsanträge ist die Revision statthaft und auch
im Übrigen zulässig. Sie ist aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages zum kleine-
ren Teil begründet.
1. Haupt- und Hilfsantrag zur begehrten Feststellung sind zulässig.
a) Hinsichtlich des Hauptantrages hat das Berufungsgericht das Feststel-
lungsinteresse mit der Begründung verneint, die Klägerin verfüge in der Bun-
desrepublik Deutschland über kein Vermögen und der Erwerb von Vermögen
stelle nur eine theoretische Möglichkeit dar, ein konkret und unmittelbar bevor-
stehender Erwerb sei nicht geltend gemacht. Für die Vollstreckbarerklärung in
den Niederlanden sei eine solche Feststellung nicht von Bedeutung.
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Ordnungsgeldbeschluss
dient der Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Klägerin un-
tersagt wird, Pflanzenschutzmittel mit bestimmten Merkmalen in die Bundesre-
publik Deutschland einzuführen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin Kunden
in Deutschland beliefert und Waren einführt, auf die Zugriff genommen werden
könnte. Der Klägerin kann schon aus diesem Grunde nicht das Interesse abge-
sprochen werden, feststellen zu lassen, das beklagte Land habe aus dem Be-
schluss des Landgerichts vom 17. August 2006 keine Ansprüche mehr. Dies
betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO, worüber die Parteien in
Streit sind.
Eine vorrangig zu verfolgende bessere, ebenso effektive Rechtsschutz-
möglichkeit steht der Klägerin nicht zur Verfügung. Zwischen den Parteien steht
rechtskräftig fest, dass eine Vollstreckungsgegenklage analog § 767 ZPO ge-
gen den Ordnungsgeldbeschluss nicht statthaft ist. Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3,
15
16
17
18
19
- 9 -
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, § 766 ZPO statthafte Erinnerung vermag zwischen
den Parteien nicht vor der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
allgemeine Rechtssicherheit über die hier in Rede stehende Frage zu schaffen,
ob Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Die Erinnerung ist erst ab Beginn
der konkreten Vollstreckungsmaßnahme zulässig (Walker in Schuschke/
Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 766 Rn. 21),
oder bei unmittelbar bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahmen (BGH, Be-
schluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, WM 2005, 292, 293; Prütting/
Gehrlein/Scheuch, ZPO, 4. Aufl., § 766 Rn. 18). Dies abzuwarten, ist der Kläge-
rin nicht zumutbar.
b) Diese Erwägungen gelten entsprechend für den hilfsweise gestellten
Feststellungsantrag zur Vollstreckbarkeit des Ordnungsgeldbeschlusses.
2. Der Hauptantrag auf Feststellung ist unbegründet. Die für das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB eingetretene
Vollstreckungsverjährung lässt den Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes
unberührt.
a) Der Ordnungsgeldbeschluss dient gemäß § 890 Abs. 1 ZPO der Er-
zwingung von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Das danach festge-
setzte Ordnungsgeld wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 JBeitrO beigetrie-
ben (Sturhahn in Schuschke/Walker, aaO § 890 Rn. 51; Prütting/Gehrlein/
Olzen, aaO § 890 Rn. 24; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890 Rn. 23).
Für die Verjährung gilt Art. 9 EGStGB, nämlich für die Verfolgungsverjäh-
rung Art. 9 Abs. 1 EGStGB, für die hier allein in Frage stehende Vollstreckungs-
verjährung Art. 9 Abs. 2 EGStGB. Nach der erfolgten Festsetzung des Ord-
nungsgeldes kommt nur noch die Vollstreckungsverjährung in Betracht (BGH,
Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04, BGHZ 161, 60, 63 ff).
20
21
22
23
- 10 -
b) Wird unterstellt, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB Vollstreckungsver-
jährung eingetreten ist, bewirkt dies allerdings nicht, dass das beklagte Land
aus dem Ordnungsgeldbeschluss keine Ansprüche mehr hätte. Zivilrechtlich
führt die Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern lediglich zur
Begründung eines dauernden Leistungsverweigerungsrechts nach § 214 Abs. 1
BGB (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422
Rn. 27 mwN; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 214 Rn. 1 f).
Strafrechtlich führt die Vollstreckungsverjährung nach § 79 Abs. 1 StGB
ebenfalls lediglich dazu, dass die Strafe nicht mehr vollstreckt werden kann
(Rosenau in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 79 Rn. 1 f). Ihre Wirkung ist auf
das Vollstreckungsverfahren beschränkt, schafft also ein Vollstreckungshinder-
nis. Der Verurteilte bleibt jedoch verurteilt (MünchKomm-StGB/Mitsch, 2. Aufl.,
§ 79 Rn. 1). Dementsprechend ist auch nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB vorgese-
hen, dass nach Eintritt der (Vollstreckungs-)Verjährung (lediglich) die Vollstre-
ckung des Ordnungsgeldes ausgeschlossen ist.
Gleich, ob zivil- oder strafrechtliche Grundsätze zugrunde zu legen sind,
ist das Ordnungsgeld weiterhin rechtskräftig festgesetzt. Es kann nur nicht mehr
vollstreckt werden. Eine Feststellung, dass kein Anspruch gegen die Klägerin
aus dem Ordnungsgeldbeschluss besteht, kann folglich nicht getroffen werden.
3. Der Hilfsantrag zur Feststellung ist insoweit begründet, als er die Voll-
streckung in der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Im Übrigen ist er unbe-
gründet.
a) Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit in Deutschland ist wegen des Ord-
nungsgeldbeschlusses vom 17. August 2006 nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts Vollstreckungsverjährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB eingetre-
24
25
26
27
28
- 11 -
ten, sofern nicht ein Ruhen der Verjährung anzunehmen ist. Dies wird von den
Parteien nicht in Frage gestellt. Die zweijährige Verjährung beginnt gemäß
Art. 9 Abs. 2 Satz 3 EGStGB, sobald das Ordnungsgeld vollstreckbar ist. Ein
Ordnungsmittelbeschluss nach § 890 ZPO ist trotz einer möglichen aufschie-
benden Wirkung der sofortigen Beschwerde mit seinem Wirksamwerden bezie-
hungsweise der Zustellung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3, §§ 793, 570 ZPO grund-
sätzlich vollstreckbar (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04,
BGHZ 161, 60, 65).
Da der am 17. August 2006 erlassene Ordnungsgeldbeschluss am
21. August 2006 zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist und
die Klägerin selbst unbeanstandet die Zustellung spätestens am 29. August
2006 behauptet, ist die Vollstreckungsverjährung jedenfalls im Zeitpunkt der
Zustellung der vorliegenden Klage am 23. Juli 2010 eingetreten gewesen.
b) Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, die Vollstreckungsverjäh-
rung habe gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 EGStGB für die Vollstre-
ckung in der Bundesrepublik Deutschland geruht. In der Bundesrepublik
Deutschland stand der Vollstreckung nichts entgegen. Die Vollstreckung war
hier weder ausgesetzt (Nr. 2) noch konnte hier mit der Vollstreckung nicht be-
gonnen oder die Vollstreckung nicht fortgesetzt werden (Nr. 1). Der Umstand,
dass in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich nicht vollstreckt werden
konnte, weil hier kein zugriffsfähiges Vermögen vorhanden war oder festgestellt
werden konnte, änderte an der Vollstreckbarkeit nichts. Insbesondere führte
das Vollstreckbarerklärungsverfahren in den Niederlanden nicht dazu, dass in
der Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckung ausgesetzt gewesen wäre
oder nicht hätte begonnen oder fortgesetzt werden können.
Dem Antrag der Klägerin festzustellen, dass ein Anspruch des beklagten
Landes gegen die Klägerin aus dem Ordnungsgeldbeschluss nicht mehr voll-
29
30
31
- 12 -
streckbar sei, ist danach für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland statt-
zugeben.
c) Soweit die Klägerin darüber hinaus begehrt festzustellen, dass der
Beschluss generell nicht mehr vollstreckbar ist, also auch nicht in den Nieder-
landen, ist die Klage unbegründet. Die Frage, ob der Ordnungsgeldbeschluss in
den Niederlanden vollstreckbar ist, ist der Beurteilung durch die niederländi-
schen Gerichte nach niederländischem Recht vorbehalten.
aa) Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Oktober
2011 kann der Ordnungsgeldbeschluss vom 17. August 2006 in den Niederlan-
den nach Art. 38 ff EuGVVO für vollstreckbar erklärt werden, weil der Begriff der
"Zivil- und Handelssache" in Art. 1 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass diese
Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines
Gerichts anzuwenden ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungs-
geldes umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handels-
sache durchzusetzen (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2011, aaO Rn. 35 ff).
bb) Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung in den Niederlanden ist
gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO, dass der Ordnungsgeldbeschluss des Landge-
richts Düsseldorf in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar ist. Diese
Vollstreckbarkeit ist trotz Eintritts der Vollstreckungsverjährung in Deutschland
gegeben. Wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
ergibt, betrifft der Begriff der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat gemäß Art. 38
Abs. 1 EuGVVO lediglich die Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht, nicht aber
die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung im Urteilsstaat tatsächlich
vollstreckt werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Juli 1985, Rs. C-148/84, Deut-
sche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1981 Rn. 18; vom 4. Februar 1988,
Rs. C-145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645 Rn. 27; vom 29. April 1999,
Rs. C-267/97, Coursier/Fortis Bank, Slg. 1999, I 2543 Rn. 24 ff; BGH, Be-
32
33
34
- 13 -
schluss vom 22. Januar 2009 - IX ZB 42/06, NJW-RR 2009, 565 Rn. 10; Kro-
pholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 38 EuGVO
Rn. 6).
Die Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 38 EuGVVO ergibt sich letztlich
verbindlich aus der offiziellen Bescheinigung gemäß Art. 53 Abs. 2, Art. 54
EuGVVO in Verbindung mit dem Anhang V der Verordnung (EuGH, Urteil vom
28. April 2009, Rs. C-420/07 Apostolides, Slg. 2009, 3571 Rn. 63 ff; Kropholler/
von Hein, aaO Art. 38 EuGVO Rn. 6). Diese Bescheinigung ist hier nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts erteilt worden.
cc) Die Frage, ob der Vollstreckung in den Niederlanden die Vollstre-
ckungsverjährung entgegensteht, richtet sich nach niederländischem Recht. Die
EuGVVO regelt nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus
ausländischen vollstreckbaren Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvollstre-
ckung unberührt, die dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates unterliegt
(EuGH, Urteil vom 2. Juli 1985, aaO Rn. 18; vom 3. Oktober 1985, Rs.
C-119/84, Capelloni und Aquilini, Slg. 1985, 3147 Rn. 16; vom 4. Februar 1988,
aaO Rn. 27; vom 29. April 1999, aaO Rn. 28; vom 28. April 2009, aaO Rn. 69;
BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 174/04, BGHZ 171, 310 Rn. 31;
Kropholler/von Hein, aaO Art. 38 EuGVO Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom
5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, ZIP 2012, 1371 Rn. 7). Dem niederländischen Ge-
richt ist es demgemäß vorbehalten zu entscheiden, ob in den Niederlanden
35
36
- 14 -
Vollstreckungsverjährung nach niederländischem Recht eingetreten ist oder ob
eine solche Verjährung infolge des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gehemmt
war oder geruht hat.
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2011 - 4a O 40/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.2012 - I-2 U 17/11 -