Urteil des LG Köln vom 30.01.2004

LG Köln: akte, vernehmung von zeugen, nachahmung, markt, original, duldung, werbung, ruf, auskunft, marke

Landgericht Köln, 81 O 45/03
Datum:
30.01.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 45/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik
Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu
erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages.
T A T B E S T A N D:
1
Die Klägerin behauptet, Herstellerin der Handtaschen der Marke Hermès zu sein;
insbesondere diejenigen Handtaschen von Hermès, die unter den Bezeichnungen
Kelly, Birkin und Bolide veräußert würden, seien berühmt - auf ihre diesbezüglichen
Ausführungen wird Bezug genommen - und als Klassiker noch heute von besonderer
wettbewerblicher Eigenart.
2
Sie sieht die Eigenart der Kelly in folgenden Merkmalen begründet:
3
eine bauchige, gleichzeitig leicht trapezförmige Form, die etwas an eine Schul-
oder Aktentasche erinnert;
ein einzelner Griff, der ähnlich wie bei einer Aktentasche oben an der Tasche
angebracht ist;
eine gerade Lasche angebracht ist, die den oberen Bericht der
Taschenvorderseite bedeckt und die von einem horizontalen "Taschengürtel"
gehalten wird; in Höhe des Taschengürtels ist die Lasche auf beiden Seiten
rechteckig ausgeschnitten;
der Taschengürtel ist zweigeteilt; beide Teile dieses Gürtels verlaufen jeweils vom
äußeren Rand der Taschenrückseite durch den Seitenbereich hindurch auf die
Vorderseite und werden dort mit einem Verschlußelement zusammengehalten; der
4
Verschluß kann zusätzlich mit einem Schloss gesichert werden.
In Bezug auf Birkin stellt sie auf folgende Merkmale ab:
5
auffallend schmaler oberer Rand; seitlich betrachtet wirkt die Tasche beinahe
dreieckig,
zwei Griffe: ein Griff ist mit zwei Befestigungspunkten im oberen Bereich der
Taschenvorderseite, der andere Griff ist in gleicher Weise und in gleicher Höhe an
der Taschenrückseite angebracht,
eine nach unten hin dreigeteilte Lasche, die den oberen Bereich der
Taschenvorderseite bedeckt und von einem horizontalen "Taschengürtel"
gehalten wird; die Lasche ist an den Seiten in Höhe des Taschengürtels und auch
im Bereich der Griffbefestigungen ausgeschnitten. In Höhe dieser Ausschnitte sind
auf der Taschenvorderseite selbst zwei Haken angebracht,
der Taschengürtel ist zweigeteilt; wie beim Modell "Kelly" verlaufen beide Teile
des Gürtels jeweils vom äußeren Rand der Taschenrückseite durch den
Seitenbereich hindurch auf die Vorderseite und werden dort mit einem
Verschlusselement zusammengehalten. Abweichend vom Modell "Kelly" wird der
Gürtel jedoch zusätzlich von den zuvor erwähnten Haken "gehalten". Auch beim
Modell "Birkin" ist eine zusätzliche Sicherung des Verschlusselements durch ein
Schloss vorgesehen.
6
Bolide sei - so träg sie vor - wettbewerblich eigenartig durch
7
von der Seite betrachtet abgerundete Form im oberen Bereich,
schmaler oberer Rand, der den über die oberen seitlichen Rundungen geführte
Reißverschluss aufnimmt,
von der Seite betrachtet wirkt die Tasche dreieckig,
zwei Griffe: ein Griff ist mit zwei laschenförmig ausgebildeten Befestigungspunkten
im oberen Bereich der Taschenvorderseite, der andere Griff ist in gleicher Weise
und in gleicher Höhe auf der Taschenrückseite angebracht,
eine Ziernaht, die in der oberen Hälfte auf Vorder- und Rückseite in der Mitte
horizontal verläuft und zu den Seiten hin abfällt,
auf der Vorderseite zwischen den laschenförmig ausgebildeten
Befestigungspunkten des Griffs ein elliptischer Lederaufsatz, der mittels einer
gleichen Ziernaht aufgenäht ist,
ein metallener Beschlag an der - von vorn gesehen - linken Taschenseite mit
einem geschlossenen Metallhaken, der die rautenförmige Lederlasche des
Reißverschlusses aufnehmen und durch den das ebenfalls zur Tasche gehörende
Bügelschloss zur Sicherung der Tasche geführt werden kann,
durch den jeweils linken Teilbogen des Griffs teilweise verdeckte metallene Ösen,
in die die gestylten Karabinerhaken des zur Tasche gehörigen Tragriemens
eingehakt werden können.
8
Soweit die Beklagten auf ähnlich aussehende andere Taschen verwiesen, sei dieser
Einwand unerheblich, denn entweder seien die Hinweise zu unspezifiziert oder die
Produkte seien nicht auf dem bundesdeutschen Markt präsent. Im übrigen gehe sie
gegen eine Vielzahl von Nachahmern vor und es sei anerkanntermaßen nicht schädlich,
wenn es einem Verletzten nicht auf einen Schlag gelinge, den Vertrieb aller
Nachahmungen zu unterbinden.
9
Sie vertritt die Auffassung, die im Antrag wiedergegebenen Taschen, die die Beklagten
verkauft hätten, wiesen praktisch alle vorgenannten Elemente auf. Die Beklagten
verhielten sich damit u.a. deshalb unlauter, weil sie damit den guten Ruf dieser Taschen
ausbeuteten.
10
Zu ihrer Aktivlegitimation weist sie auf ihre Handelsregistereintragung sowie auf das
Organigramm der Unternehmensgruppe Hermés hin; die früher einmal aufgestellte
Behauptung der Fa. Hermés International, ihrerseits Herstellerin zu sein, beruhe auf
einem Informationsirrtum der Prozessbevollmächtigten und werde nicht mehr wiederholt.
Hermés International sei aber unabhängig von der Klägerin aktivlegitimiert, denn dieses
Unternehmen sei innerhalb der Unternehmensgruppe für den Vertrieb zuständig.
11
Sie beantragt,
12
I. die Beklagten zu verurteilen,
II. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,- (die
Beklagten zu 2. und 3. zusätzlich: ersatzweise von Ordnungshaft oder von
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten) zu unterlassen,
13
14
Damen-Handtaschen - wie nachstehend fotografisch abgebildet - auch in
anderer Farbe oder aus anderem Leder bzw. Oberflächenmaterial -,
feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten und/oder sonstwie in Verkehr zu
bringen:
15
Es folgen Abbildungen von Taschen
16
2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
17
18
in welchem Umfang sie Handlungen gemäß I.1. vorgenommen hat, und
zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem - gegliedert nach
Kalendermonaten - Werbeaufwand (unter Nennung der Art der Werbeträger,
der Auflage, der Erscheinungszeit, des Verbreitungsraumes und der
19
Werbekosten), Lieferzeiten, Lieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie
Gewinne - unter Benennung und Bezifferung aller Kostenfaktoren -
ersichtlich sind.
3. der Klägerin Angaben zu machen
20
21
3.1 über den Bezug der Taschen gemäß Nr.1., und zwar unter Angabe von
Namen und Anschrift des jeweiligen Herstellers und/oder des Lieferanten,
Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge und unter Vorlage entsprechender
Bezugsbelege und Lieferscheine oder Rechnungen
22
3.2 über den Weitervertrieb der Taschen gemäß Nr.1. an gewerbliche
Abnehmer (Wiederverkäufer), und zwar unter Angabe von Namen und
Anschrift des jeweiligen gewerblichen Abnehmers, Vertriebszeitpunkt und
Vertriebsmenge und unter Vorlage entsprechender Verkaufsbelege und
Lieferscheine oder Rechnungen
23
[den Antrag zu 3.2. hat sie vor Verhandlung zur Sache für erledigt erklärt]
24
II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen, den diese durch die unter Nr. I.1. genannten Handlungen erlitten hat
oder noch erleiden wird.
25
26
Die Beklagten widersprechen der Teilerledigungserklärung und beantragen,
27
die Klage abzuweisen.
28
Sie leugnen (zu 1. und 2.) ihre Passivlegitimation, bestreiten insgesamt das Bestehen
eines Wettbewerbsverhältnisses und halten die Klägerin nicht für aktiv legitimiert.
29
In der Sache leugnen sie eine wettbewerbliche Eigenart der Taschen von Hermès und
meinen jedenfalls, mit Rücksicht auf die tatsächliche Marktsituation scheide ein
unlauteres Verhalten ihrerseits aus.
30
Die Akten 81 O 74 (Retent), 135, 142, 198, 209, und 45/03 Landgericht Köln sind zur
Information Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
31
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
32
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
33
Die Klage ist unbegründet.
34
Die Klägerin kann von den Beklagten auch dann, wenn sie Herstellerin der fraglichen
Taschen ist, nicht wie begehrt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen,
weil die Beklagten - ganz unabhängig von den Bedenken gegen die Passivlegitimation
der Beklagten zu 1. und 2. - schon deshalb keine Unterlassung schulden, weil der
Vertrieb der streitgegenständlichen Taschen nicht unlauter ist, § 1 UWG.
35
Ausgangspunkt der Überlegungen ist der Umstand, dass die Nachahmung von nicht
sonderrechtlich geschützten Objekten grundsätzlich frei möglich ist und zwar auch dann,
wenn die Nachahmung mit 100%iger Identität erfolgt; nur vor diesem Hintergrund macht
die Existenz von Sonderschutzrechten Sinn, auf die sich die Klägerin für keine ihrer
Taschen berufen kann.
36
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind z.B. dann anzunehmen, wenn das
nachgeahmte Produkt über Merkmale verfügt, die geeignet sind, auf die Herkunft aus
einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (wettbewerbliche Eigenart), und in der Art
und Weise der Nachahmung Umstände festzustellen sind, die die Übernahme als
unlauter erscheinen lassen.
37
Mit der Klägerin ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei allen vorliegend in
Rede stehenden Taschen um solche handelt, die von Hause aus über wettbewerbliche
Eigenart verfügen, sodass sie grundsätzlich auch im Rahmen des § 1 UWG schutzfähig
sind; nähere Darlegungen erübrigen sich an dieser Stelle aber deshalb, weil es wegen
der noch abzuhandelnden Besonderheiten des Sachverhaltskomplexes "Hermès
Taschen" darauf letztlich ebenso wenig ankommt wie auf die Erörterung von
Unlauterkeitselementen wie vermeidbare Herkunftstäuschung oder Schmarotzen an
fremdem guten Ruf, um die vorliegend nächstliegenden anzusprechen.
38
Im "Normalfall" eines Verfahrens, in dem auf Unterlassung des Vertriebs einer
Nachahmung im Wege des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes
angetragen wird, wird vorgegangen aus der Position des Vermarkters eines Produktes,
welches auf dem Markt präsent ist und dies in einem spürbaren Umfang (vgl. BGH,
Urteil vom 8.11.2001 "Noppenbahnen", Leitsatz b)). Es geht hierbei darum, dass -
anders als bei der Nachahmung eines sonderrechtlich geschützten Produktes - ein
Verbot nur ausgesprochen werden kann, wenn die Nachahmung eine wettbewerbliche
Störung zur Folge hat: "unlauter" bei der Beeinflussung der angesprochenen
Verkehrskreise kann eine Nachahmung nur dann wirken, wenn das Vorbild nicht völlig
unbekannt ist, denn nur dann sind Herkunftstäuschung und/oder Imagetransfer denkbar.
39
Üblicherweise entwickelt sich die nach Maßgabe des soeben Dargelegten erforderliche
Bekanntheit des Vorbildes durch den Markterfolg des in Rede stehenden Produktes;
eine effektiv wirkende Werbung steigert die Menge des Absatzes des jeweiligen
Produktes beim Endverbraucher ebenso wie sonstige Qualitäten seinen Ruf festigen.
40
Bei den Hermès - Taschen liegt der Fall anders.
41
Es handelt sich bei ihnen um Produkte der höchsten Luxusklasse, ohne dass sich aus
den deshalb naturgemäß relativ geringen Absatzzahlen ein Hindernis für die Annahme
42
der Schutzfähigkeit ergäbe; überraschend - aber auch noch nicht entscheidend - ist
immerhin, dass die Klägerin in bisher keinem Verfahren auch nur annähernd eine
Umsatzzahl für die Taschen genannt hat.
In diesen Zusammenhang passt es, dass es unstreitig ist, dass eine Hermès - Tasche -
die ohnehin nur in den Hermès - eigenen Geschäftslokalen verkauft werden - in aller
Regel im Geschäft nicht vorrätig ist und sie eine ganz außergewöhnlich lange Lieferzeit
haben; ein Normalverbraucher wird deshalb in seinem Leben kaum je eine Original
Hermès - Tasche zu Gesicht bekommen, auch wenn er sie aus Büchern oder
Zeitschriften kennen sollte. Selbst in den vorliegenden Verfahren hat die Klägerin kein
einziges fabrikfrisches Exemplar ihrer eigenen Produkte vorgelegt - die im Haupttermin
vorgestellten Taschen sind nach Erinnerung des Gerichts allesamt von
Endverbrauchern ausgeliehene Modelle gewesen.
43
Gleichwohl - und dies ist die erste Besonderheit des Sachverhaltskomplexes Hermès -
Taschen - geht die Kammer für die Entscheidung davon aus, dass die Modelle Kelly und
Birkin über eine im Sinne der Schutzvoraussetzung ausreichende Bekanntheit verfügen,
denn die Klägerin hat durch die Vorlage einer Vielzahl von Veröffentlichungen in erster
Linie für Kelly aber auch durchaus auch für Birkin anschaulich dargelegt, dass diese
Taschenmodelle - teils auch unter falschen Bezeichnungen - allen mehr oder weniger
interessierten Verbraucher(innen) bekannt sind als Taschen mit einem ganz
hochstehenden Ruf; hierbei kommt es nicht darauf an, ob sie damit den Namen gerade
der Klägerin verbinden (und/oder ob die Verbraucher mit dem Namen Hermès
überhaupt konkret eine Vorstellung verbinden), aber selbst das ist in vielen Fällen
anzunehmen, weil der Name der Firmengruppe der Klägerin in den Veröffentlichungen
oft hinzugefügt ist. Hierbei handelt es sich - auch das ist nicht ohne Bedeutung - um
internationale Veröffentlichungen, nicht etwa nur um innerhalb von Deutschland
erschienene Texte und/oder um Texte, die internationale Begebenheiten zum
Gegenstand haben; gerade die Internationalität der Hermès - Taschen machen einen
Teil ihrer exklusiven Anmutung aus.
44
Im "Normalfall" muss die notwendige, ausreichende Präsenz auf dem bundesdeutschen
Markt vorhanden sein und deshalb sind regelmäßig nur die Umsätze innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland relevant. Die vorstehenden Erwägungen haben aber zur
Konsequenz, dass vorliegend die allgemeinen Marktverhältnisse zumindest im
europäischen Ausland auch für die Einwände der Beklagtenseite von maßgeblichem
Belang sind, denn so wie sich die Bekanntheit der Hermès - Taschen (auch) von einer
dortigen Marktpräsenz herleitet und auch stärkt, sind auch Entgegenhaltungen aus
anderen europäischen Ländern zu berücksichtigen und gegebenenfalls als schwächend
in die Abwägung einzubeziehen. Ganz allgemein wird festzustellen sein, dass in Fällen
der hier vorliegenden Art eine strenge Abgrenzung nach nationalen Grenzen den
tatsächlichen Gegebenheiten - auch aus der gewünschten Sicht eines Unternehmens
wie der Klägerin - nicht (mehr) gerecht wird und für solch' hochpreisigen und exklusiven
Produkte räumlich erweiterte Grenzen gelten.
45
Dabei bezieht sich die Auffassung der Kammer nur auf die vorliegend zu beurteilende
Konstellation, in der das nachgeahmte Vorbild als solches immer eine Art "Phantom"
gewesen und es bis heute geblieben ist.
46
Diese Konstellation bringt es nämlich mit sich, dass das "Original" Leben letztlich nur
gewinnt durch Nachahmungen, weil ein Verbraucher - siehe oben - Taschen in der
47
fraglichen Gestaltung nur als Nachahmung unmittelbar erlebt; dies unterscheidet
Taschen von Hermès signifikant von anderen Luxusgütern wie z.B. Autos der Marke
Rolls Royce oder Uhren der Marke Rolex: diese kann man im Original tatsächlich hin
und wieder sehen, auch wenn sie nur in (relativ) geringen Stückzahlen verkauft werden.
Alles das ist zwar noch nicht für sich allein, wohl aber in Verbindung mit der Tatsache
von entscheidender Bedeutung, dass weder die Klägerin (noch ein anderes
Unternehmen aus der Hermès - Gruppe) vor (frühestens) 1997 gegen Nachahmungen
von Kelly - und/oder Birkin - Taschen vorgegangen ist, obwohl sich schon jahrelang
zuvor europaweit eine Art "zweiter Markt" entwickelt hat, der Taschen im markanten
Aussehen von Kelly und/oder Birkin umgesetzt hat; vor diesem Hintergrund erscheint es
ausgeschlossen, die Fortsetzung dieses auf jeden Fall deutlich länger als ein Jahrzehnt
lang jedenfalls objektiv geduldeten Verhaltens als "unlauter" zu bewerten. Es
widerspricht nicht den Anschauungen des redlichen kaufmännischen Verkehrs, ein
Verhalten aufzugreifen, das viele Jahre lang - von der Berechtigten unbeanstandet -
massenhaft praktiziert wird. Eine wirkliche Beeinträchtigung der Marktposition der
Klägerin ist zudem schon wegen der sich nicht überschneidenden Marktsegmente der
Exklusivware einerseits und der (im Verhältnis dazu) Massenware andererseits
praktisch auszuschließen, sodass auch ein ordentlich und seriös denkender und
handelnder Kaufmann eine Billigung seitens der Gruppe Hermès als durchaus sinnvoll
und möglich ansehen kann, weil der "Zweite Markt" durchaus auch als Werbung für das
exklusive Vorbild wirken kann.
48
Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die dem Spitzenrepräsentanten vom Hermès,
E, zugeschriebene Äußerung, es sei "wunderbar", imitiert zu werden, tatsächlich so
gefallen ist oder nicht: verhalten hat sich die Klägerin jedenfalls zumindest bis 1997 so,
als ob genau diese Einstellung ihr Motto gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei
zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht der Auffassung ist, die
Hermès - Taschen hätten mittlerweile ihre wettbewerbliche Eigenart verloren; trotz der
Entwicklung des "Zweiten Marktes" wird der Verkehr ein Original von Hermès durchaus
noch erkennen, sodass von daher die Voraussetzungen für einen Schutz im Sinne der
"Les Paul" - Entscheidung immer noch gegeben sind. Den entscheidenden Unterschied
in der Bewertung nach den Kriterien lauter/unlauter macht - über den Umstand hinaus,
dass "Les Paul" - Gitarren keine Phantom sind - die jahrelange faktische Duldung
dieses Zustandes.
49
Im Einzelnen:
50
Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Händler - für die folgende Darstellung
wird der Vortrag aller Beklagter zusammen genommen, denn zu diesem Zweck sind die
Akten der Parallelverfahren wechselseitig zum Gegenstand der Verhandlung gemacht
worden - haben eine große Vielzahl zum einen von Handtaschen als
Anschauungsstücken und zum anderen von Katalogen - zum Teil als Originale - zur
Akte gereicht oder - dies gilt für die 5 Exemplare der Zeitschrift B aus den 80er Jahren,
wie auf Seite 7 oben des Schriftsatzes der Beklagten im Verfahren 81 O 45/03 (Bl. 229
d.A.) beschrieben - zum Beleg der Tatsache, aus welchen Jahren die als Kopien aus
dieser Zeitschrift zu den Akten gereichten Urkunden stammen; aus den Urkunden
insgesamt ergibt sich auch ohne eine Beweisaufnahme (durch Vernehmung von
Zeugen über Zeitpunkt und Ort eines Taschenerwerbs), dass und seit wann der
Handtaschenmarkt von Kelly - und Birkin - Nachahmungen geradezu überschwemmt
wird.
51
Für das Modell Kelly können für die Zeit der "Duldung" folgende Nachahmungen
festgestellt werden:
52
1967 Anlage B 35 der Akte 81 O 209/02: Lederwarenreport
1978 Anlage B 36 der Akte 81 O 209/02: Anzeige "Le Crocodil" aus dem
Lederwarenreport
1991 Anlage B 54 der Akte 81 O 209/02: N-Katalog, für den die Besonderheit besteht,
dass die Produkte nicht nur jahrelang unbeanstandet vertrieben worden sind,
sondern die mittlerweile nach Beanstandung rechtskräftig für zulässig angesehen
worden sind.
1992 Anlage B 44 der Akte 81 O 209/02: Bericht in der Zeitschrift "B1 " mit Hinweisen
auf Kelly-Look bzw. Kelly von G mit Preisangaben
1992 Anlage B 15 der Akte 81 O 45/03: Original-Prospekt C
1992 Anlage B 25 der Akte 81 O 249/02: Offenbacher Lederwarenmesse; Firma M
1993 Anlage B 55 der Akte 81 O 209/02: Katalog S [Kelly von 2 verschiedenen
Herstellern]
1995
- 97
Anlage B 10 - B 13 der Akte 81 O 249/02: Kelly-Modelle von Q auch in L-
Werbung
1995 Anlage B 42a der Akte 81 O 209/02: Kelly von S1
1996
- 97
Anlage B 19 der Akte 81 O 209/02: Werbung C1
1997 Anlage B 41a der Akte 81 O 209/02: Bericht über die Lederwarenmesse 1997 mit
Kelly - Tasche von Q
1997 Anlage B 4 der Akte 81 O 45/03: Titelblatt Lederwarenreport mit Taschen von B1
1998 Anlage B 56 der Akte 81 O 209/02: Katalog N1
53
Für das Modell Birkin können für die Zeit der "Duldung" folgende Nachahmungen
festgestellt werden:
54
1989 Anlage B 57 der Akte 81 O 45/03: Arpel Nr.143, Birkin von T
1991 Anlage B 58 der Akte 81 O 45/03, Birkin von N2
1991 Anlage B 59 der Akte 81 O 45/03, Birkin von D
1992 Anlage B 75 der Akte 81 O 45/03: Arpel, Birkin von M
1997 Anlage B x der Akte 81 O 45/03: Birkin-Art auf Seite 43 des Lederwarenreports
12/97
1998 Anlage B 56 der Akte 81 O 209/02: Katalog N1 mit Birkin-Art
55
Bei dieser Liste sind nur Veröffentlichungen berücksichtigt bis zum Beginn der
nachhaltigen Marktbeobachtung; für den Zeitraum bis heute kommt eine beinahe
56
unüberschaubare Menge weiterer Handtaschen hinzu, die aus der Sicht der Klägerin als
Nachahmungen angesehen werden können. Viele dieser Nachahmermodelle weisen -
wie im Haupttermin anhand der Anschauungsstücke erläutert worden ist - kleinere oder
größere Abweichungen von der Ausgestaltung der Hermès - Taschen auf, ohne dass
dies für die hier zu treffende Entscheidung eine Rolle spielt: auch eine an 100%
heranreichende Ähnlichkeit begründet kein Unlauterkeitsmerkmal, sodass die Prüfung
der tatsächlich streitgegenständlichen Taschen auf Übereinstimmung oder Abgrenzung
nicht vorgenommen zu werden braucht.
Auch spielt es letztlich keine Rolle, ob die Klägerin doch schon früher im Ausland gegen
Nachahmer aktiv geworden ist. Ganz abgesehen davon, dass der diesbezügliche
Vortrag der Klägerin sehr wenig substanziell ist hat er ganz offenbar keine spürbare
Wirkung gehabt. Aus demselben Grund - eine erschlagende Vielzahl von Kelly- und
Birkin-ähnlichen Taschen - sind die im Einzelfall gar nicht so ohne weiteres von der
Hand zu weisenden Einwände der Klägerin gegen die Konkretheit der Beispiele aus
dem Umfeld insgesamt ohne Erheblichkeit: die Kammer hat die Überzeugung
gewonnen, dass sich mit Duldung der Klägerin ein "Zweiter Markt" entwickelt hat, der
einem Unterlassungsanspruch der Klägerin jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt
entgegensteht.
57
Für die Tasche Bolide fehlt es bereits an der eingangs der Entscheidungsgründe
genannten Anspruchsvoraussetzung einer gewissen Bekanntheit im allgemeinen
Verbraucherkreis, denn für diese Tasche gibt es kaum eine allgemein zugängliche
Veröffentlichung oder - nimmt man die Veröffentlichungen zu Birkin und erst recht zu
Kelly in Vergleich - überhaupt keine; erst recht gilt dies, wenn man die nunmehr bald
80jährige Existenz dieser Tasche mit einbezieht. Die Tasche ist für die Allgemeinheit,
an die sich die von der Klägerin als Nachahmung angegriffene Tasche als Zielgruppe
wendet, so gut wie nicht existent.
58
Obwohl vom Gericht ausdrücklich auf die auffallend geringe Zahl von
Veröffentlichungen angesprochen, hat die Klägerin auf nicht mehr als die Anlagen K12,
K17 bis K19 verweisen können. Hierbei handelt es sich überwiegend um eigenes
Werbematerial von Hermès, sodass es für allgemeine Verbraucherkreise gar keinen
Ansatzpunkt für eine Kenntnisnahme von Bolide als einer Taschenform mit bestimmter
Herkunft gibt.
59
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
60
Streitwert: EUR 350.000,- [Unterlassung EUR 300.000,- - es handelt sich um 3 Beklagte
-; Auskunft und Schadensersatzfeststellung EUR 50.000,-].
61