Urteil des BSG vom 30.03.2006

BSG: anwartschaft, erfüllung, versicherungspflicht, altersrente, abgabe, gleichbehandlung, erwerbsunfähigkeit, versicherungsschutz, verpachtung, wartezeit

Bundessozialgericht
Urteil vom 30.03.2006
Sozialgericht Landshut S 1 LW 40/03
Bundessozialgericht B 10 LW 3/04 R
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Dezember 2003 aufgehoben. Die
Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 28. Juli 1948 geborene Klägerin ist Ehefrau des früheren landwirtschaftlichen Unternehmers Max H. , der von
der Beklagten seit Dezember 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung
von Rente wegen Erwerbsminderung von Oktober 2002 blieb zunächst ohne Erfolg (Bescheid der Beklagten vom 9.
Dezember 2002; Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2003). Während des Klageverfahrens holte das Sozialgericht
Landshut (SG) ua ein fachärztliches Gutachten von Dr. Z. ein, auf Grund dessen es am 16. Dezember 2003 die
Beklagte unter Änderung des Bescheides verurteilte, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.
Januar 2004 zu gewähren.
Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 13 Abs 1
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Die versicherungsrechtliche Voraussetzung, wonach in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen
Alterskasse gezahlt sein müssen (§ 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ALG), erreiche die Klägerin auf Grund des
Verlängerungstatbestands in § 13 Abs 2 Nr 1 ALG. "Vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen
Erwerbsminderung" lägen hier zwar nicht in ihrer Person vor; diesem Tatbestand werde aber dadurch genügt, dass ihr
Ehemann die Bezugszeit aufweise. Insoweit liege eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die durch einen rechtlichen
Analogieschluss gefüllt werden könne. Die Lückenschließung sei von Verfassungs wegen und im Hinblick auf die
Besonderheiten der agrarsozialen Sicherung von Landwirtsehefrauen wegen der engen Verknüpfung des
Beitragsrechts bei Aktiv- und Fiktivlandwirten geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG; Hinweis auf das Urteil vom 9. Dezember 2003 - 1 BvR 558/99) bedürften Bäuerinnen einer eigenständigen
Sicherung für ihr Alter auch für den Fall der Erwerbsminderung. Es fehle an der erforderlichen beruflichen Mobilität.
Auch die Abhängigkeit der Beitragsentrichtung der Fiktivlandwirtin von der zum Rentenbezug des Aktivlandwirts
notwendigen Hofabgabe führe vorliegend zu einer sozialen Schieflage durch den Totalentzug des
Versicherungsschutzes nach § 13 ALG.
Die Beklagte hat die nach Zustimmungserklärung der Klägerin durch Beschluss des SG vom 23. Juni 2004
zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von § 13 Abs 2 ALG: Das altrechtliche
Lückenlosigkeitsgebot sei mit dem Inkrafttreten des ALG zu Gunsten einer Angleichung an die Regelungen des
Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) aufgegeben worden, als Korrektiv
jedoch ein enger Bezug zur Zahlung von Beiträgen und damit zur Solidargemeinschaft eingeführt worden, wonach in
den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt werden
müssten. Die "Drei-in-Fünf-Belegung" sei verfassungskonform (Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 8. April
1987, SozR 2200 § 1246 Nr 142, und BSG SozR 3-2600 § 241 Nr 4). Die unternehmensbezogenen
Verlängerungstatbestände des § 13 Abs 2 Nr 8, 9 und 10 ALG zeigten die Berücksichtigung des übergreifenden Ziels
der "Bäuerinnensicherung". § 21 Abs 9 ALG ermögliche zudem die Abgabe des Betriebes an den Ehegatten. Ebenso
bestehe die Möglichkeit, das landwirtschaftliche Vermögen - auch im Blick auf das Risiko der Erwerbsminderung - zu
verwerten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Landshut vom 16. Dezember 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt unter näherer Darlegung, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.
Entgegen dem Urteil des SG ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hat es mit dem Bescheid vom 9. Dezember
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2003 zu Recht abgelehnt, der Klägerin Rente wegen
Erwerbsminderung zu gewähren. Streitig ist insoweit nur noch eine Rentengewährung ab Januar 2004, wie sie die
Klägerin vor dem SG beantragt und dieses sie ausgeurteilt hat.
Als Rechtsgrundlage ist § 13 ALG (idF vom 17. Juli 2001, BGBl I 1600, in Kraft seit 1. Januar 2001) heranzuziehen.
Nach dessen Abs 1 Satz 1 haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn
1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind,
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur
landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben,
3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Landwirte haben nach Satz 2 aaO Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll
erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. Der Zeitraum
von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ALG) verlängert sich nach Maßgabe des §
13 Abs 2 ALG.
Ausgehend von den vom SG festgestellten Verhältnissen können die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2
ALG von der Klägerin bei Eintritt einer Erwerbsminderung nach dem 30. November 2002 nicht mehr erfüllt werden. Sie
hat zwar - zumal unter Berücksichtigung der bei ihr anrechenbaren Beiträge ihres Ehemannes (vgl § 92 Abs 1 ALG) -
bis zum 30. November 2000 mehr als drei Jahre Pflichtbeiträge zur Beklagten gezahlt, diese liegen jedoch bei einem
Versicherungsfall im Dezember 2003 nicht mehr hinreichend im maßgebenden Fünf-Jahres-Zeitraum: Die Drei-Fünftel-
Belegung hätte die Klägerin nur bei Eintritt der Erwerbsminderung bis einschließlich 30. November 2002 erreichen
können.
Im Falle der Klägerin wird der maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum nicht in die Vergangenheit hinein verlängert, um
weiter zurückliegende Pflichtbeiträge zu erfassen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Nr 2 bis 10 ALG liegen hier
von vornherein nicht vor. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des SG von keinem der darin umschriebenen
Tatbestände Gebrauch gemacht, um den Invaliditätsschutz aufrechtzuerhalten; ausweislich der im Gutachten der
Allgemeinärztin Dr. B. vom 29. November 2002 niedergelegten Angaben der Klägerin haben die Eheleute nach der
Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen nur noch Hühner, Gänse und anderes Geflügel gehalten (vgl Bl 23
Gutachtenheft der Beklagten).
Die versicherungsrechtliche Voraussetzung des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ALG wird auch nicht iS von § 13 Abs 2 Nr 1
ALG durch vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt. Die Klägerin selbst hat
eine derartige Bezugszeit vor dem Versicherungsfall ihrer Erwerbsminderung im Dezember 2003 nicht aufzuweisen.
Es kommt hier auch nicht in Betracht, die Rentenbezugszeit ihres Ehemanns seit Dezember 2000 im Wege einer
entsprechenden Rechtsanwendung lückenfüllend gleichzustellen (dazu näher unter 1). Insoweit bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung (dazu näher unter 2).
(1) Eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraumes gemäß § 13 Abs 2 Nr 1 ALG auf Grund der vom Ehemann der
Klägerin seit Dezember 2000 bezogenen Erwerbsminderungsrente scheidet aus. Die Nichtberücksichtigung des
vorliegenden Lebenssachverhalts als Streckungstatbestand iS des § 13 Abs 2 ALG beruht nicht auf einer planwidrigen
Unvollständigkeit des Gesetzes. Es liegt keine dem gesetzgeberischen Willen, dem Ziel und systematischen
Zusammenhang des Gesetzes entgegenstehende Regelungslücke vor, die durch das Gericht mittels Analogie
geschlossen werden müsste (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl, S 370 bis 391; zur
richterrechtlichen Lückenschließung vgl Senatsurteile vom 30. Juni 1999, SozR 3-5868 § 3 Nr 1 S 1, 2 f; vom 12.
Februar 1998, SozR 3-5868 § 85 Nr 2 S 9, 13, jeweils mwN).
Durch das Agrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG 1995) ist - zugleich mit der Einführung der eigenständigen Sicherung
der Landwirtsehegatten - die Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung auch in der Alterssicherung der
Landwirte (AdL) von der Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abhängig gemacht worden.
Hierdurch ist die Lückenlosigkeit der Beitragsentrichtung, die unter dem Regime des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte (GAL) auch hinsichtlich der vorzeitigen Altersrente (die der heutigen Rente wegen Erwerbsminderung
entspricht) grundsätzlich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres vorliegen musste, abgelöst worden (vgl zum
Lückenlosigkeitsprinzip Senatsurteil vom 17. August 2000, SozR 3-5868 § 92 Nr 1 S 1, 5). Das nunmehr eingeführte
Erfordernis einer ausreichenden Pflichtbeitragszahlung in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall garantiert
in ähnlicher Weise wie das frühere Lückenlosigkeitsprinzip den Zusammenhang zwischen dem Bezug der Rente
wegen Erwerbsminderung (vorzeitigen Altersrente) und der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit,
mithin der Beitragszahlung (vgl Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in BVerfGE 75, 78,
89; dazu auch BR-Drucks 302/83, S 60).
Ihre Einbeziehung in den Invaliditätsschutz durch die AdL hat die Klägerin von vornherein unter der Bedingung erlangt,
dass sie für eine Rente nach § 13 ALG auch die dort genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen
muss. Der "Plan" des Gesetzgebers ist insoweit offenkundig: Mit dem ASRG 1995 wollte er einerseits die
Rechtsstellung der Bäuerin durch die Einführung einer eigenständigen Alterssicherung verbessern. Andererseits
setzte er sich die gerechtere Ausgestaltung und finanzielle Stabilisierung des agrarsozialen Sicherungssystems zum
Ziel; dem diente die Erhöhung der Zahl der Beitragszahler durch die Einbeziehung des neuen Personenkreises der
Bäuerinnen und die Umgestaltung ua der Beitragszuschussregelung (vgl BSG SozR 3-5868 § 85 Nr 3 S 16, 19 mwN).
Die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Landwirtsehegatten betrifft naturgemäß das gesamte Spektrum einerseits
von Versicherungspflicht, Versicherungsbefreiung und Beitragszuschuss sowie andererseits der
Leistungsvoraussetzungen mit ihren auf diesen Personenkreis bezogenen Besonderheiten, wie etwa der "Zusplittung"
von Beiträgen gemäß § 92 ALG. Die Integration der Bäuerinnen in das neue System der AdL bedeutete für den
Gesetzgeber eine große Herausforderung (vgl zu den aufgeworfenen Fragen stellvertretend BSGE 81, 294 = SozR 3-
5868 § 1 Nr 1; SozR 4-5868 § 92 Nr 1 (Keine "Zusplittung" von Weiterversicherungsbeiträgen); SozR 4-5868 § 97 Nr 1
(Zuschlagsrente auf Grund von freiwilligen Beiträgen)), wobei das Bemühen erkennbar ist, sich aus dem ASRG 1995
ergebende Härten zu vermeiden (vgl BSG SozR 3-5868 § 85 Nr 3 (Weiterversicherte Bäuerinnen)). Weder die
Besonderheiten der AdL im Allgemeinen noch die von der Klägerin angegriffene Wirkung des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2
ALG auf Bäuerinnen berechtigen zu der Annahme, der Gesetzgeber habe eine strikte Anwendung der darin geregelten
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf einen Fiktivlandwirt (§ 1 Abs 3 ALG) nicht vorsehen wollen. In § 13
Abs 1 Satz 3 ALG werden die nach § 1 Abs 3 ALG Versicherten besonders erwähnt.
Die vorliegende Konstellation, dass das Landwirtsehepaar wegen der Erwerbsminderung des Aktivlandwirts vor die
Frage der Hofabgabe samt den daran anknüpfenden Folgen gestellt ist, hat der Gesetzgeber auch im Blick auf den
Fiktivlandwirt ausdrücklich geregelt: Wie die Beklagte zu Recht anführt, hat der Gesetzgeber die Hofabgabe an den
Ehegatten unter den in § 21 Abs 9 ALG genannten Voraussetzungen und damit den Erhalt dessen
Versicherungsschutzes ermöglicht (vgl dazu BSG SozR 3-5868 § 13 Nr 1 S 4; aaO § 21 Nr 1).
Damit kann die Klägerin ihr Begehren nicht auf eine Regelungslücke stützen. Dass die Eheleute von dieser Option,
die die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ALG bis zum Eintritt der
Erwerbsminderung bei der Klägerin sichergestellt hätte, aus welchen Gründen auch immer keinen Gebrauch gemacht
haben, können sie naturgemäß nicht dem gesetzlichen Konzept anlasten. Endete mit der Hofabgabe an Dritte die
Versicherung der Klägerin in der AdL, so hatte sie (da insbesondere die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Nr 8 bis 10
ALG nicht gegeben waren) auf Grund der Gesetzestechnik der Drei-Fünftel-Belegung insgesamt zwei Jahre Zeit, etwa
eine hauptberufliche außerlandwirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen oder sich wegen einer außerlandwirtschaftlichen
Beschäftigung einem anderen sozialen Sicherungssystem, nämlich der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV),
anzuschließen, um mit den dann entrichteten Pflichtbeiträgen die Anwartschaft auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung nach dem ALG aufrechtzuerhalten (§ 13 Abs 2 Nr 2 ALG). Anderenfalls entfiel der
Versicherungsschutz für den Fall der Erwerbsminderung mit dem Beginn des 25. Kalendermonats nach dem Wegfall
der Versicherungspflicht in der AdL.
Die durch § 13 Abs 2 ALG eröffneten Dispositionsmöglichkeiten sind systemgerecht und bieten keinen Anlass, den
nachgehenden Versicherungsschutz in dem von der Klägerin begehrten Sinne durch Analogie zu erweitern. Die
pflichtversicherten Landwirte sind selbstständige Unternehmer, die, wenn sie nicht der Versicherungspflicht in dem
Sondersystem der AdL unterworfen wären, keine Verpflichtung zur gesetzlichen Alterssicherung hätten (vgl zur
individuellen Risikotragung bei privater Altersvorsorge BSG SozR 3-5868 § 1 Nr 5 S 38 f). Sie müssten für die in der
AdL versicherten Risiken eigenständig Vorsorge treffen (dazu wiederum näher BSG SozR 4-5868 § 13 Nr 1 Rz 21).
Wenn die Klägerin demnach systemgerecht auf ihre Pflicht zur Eigenvorsorge verwiesen war, indiziert dies keine
planwidrige Lücke.
Damit erledigt sich die vom SG vertretene Ansicht, der Gesetzgeber habe die Erschwernisse bei der Aufnahme einer
eigenständigen Beschäftigung außerhalb des Hofes zu wenig beachtet. Das SG verkennt, dass sich die vom Senat in
anderem Zusammenhang angenommene Erschwernis fehlender beruflicher Mobilität gerade nicht auf die Fälle des
abgegebenen Unternehmens erstreckt (vgl nur BSGE 81, 294, 304 = SozR 3-5858 § 1 Nr 1; BSGE 83, 145, 159 =
SozR 3-5868 § 1 Nr 2); darauf hat auch das BVerfG abgestellt, wenn es ausführt, die Familie könne wegen der
Bodengebundenheit nur umziehen, wenn der Hof aufgegeben werde (vgl BVerfG SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 47).
(2) Die von der Klägerin begehrte Erweiterung der Tatbestände des § 13 Abs 2 ALG ist auch nicht aus
verfassungsrechtlichen Gründen geboten, insbesondere nicht wegen eines Verstoßes der gesetzlichen Regelungen
gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG; dazu näher unter a), den Schutz des Eigentums in Art
14 Abs 1 GG (dazu näher unter b), die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art 2 Abs 1 GG (dazu näher unter c) oder
den Vertrauensschutz gemäß Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG (dazu näher unter d).
(a) Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72; 98, 1 =
SozR 3-5755 Art 2 § 27 Nr 1; BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176; vgl allgemein zum Gleichheitssatz
Senatsurteil vom 17. Juli 2003, SozR 4-5868 § 1 Nr 1 S 4 mwN). In gleicher Weise kann der Gleichheitssatz verletzt
sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich
und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 69 mwN). Zu
einer Differenzierung - hier im Sinne einer modifizierten Anwendung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung in §
13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ALG bei Fiktivlandwirten - ist der Gesetzgeber danach nur verpflichtet, wenn die tatsächliche
Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise nicht
unberücksichtigt bleiben darf (vgl Senatsurteile vom 8. Oktober 1998, SozR 3-5868 § 32 Nr 2 S 12, 19; vom 12. Juni
2001, SozR aaO Nr 10 S 58, 65, jeweils mwN). Unter diesem Gesichtspunkt könnte die Berücksichtigung der
Rentenbezugszeit des Ehemanns bei der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 13 Abs 2 Nr 1 ALG nur dann
in Betracht zu ziehen sein, wenn ansonsten wesentlich Ungleiches gleich behandelt würde. Das ist hier aber -
entgegen der Auffassung der Klägerin und des SG - nicht der Fall: Aktiv- und Fiktivlandwirt unterscheiden sich im
Blick auf den Zugang zur Erwerbsminderungsrente nicht in der von der Klägerin herausgestellten Weise.
Die Gleichbehandlung liegt hier darin, dass beide Ehegatten - der Aktivlandwirt iS von § 1 Abs 2 ALG ebenso wie
dessen Ehegatte als Fiktivlandwirt iS von § 1 Abs 3 ALG - die Voraussetzung in § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ALG erfüllen
müssen. Die immanente Rechtfertigung dieser versicherungsrechtlichen Voraussetzung - Invaliditätsschutz nur bei
zeitnaher Versicherung - gilt gegenüber beiden Ehegatten gleichermaßen. Da deren Versicherung nach dem ALG an
die Fortführung des landwirtschaftlichen Unternehmens geknüpft ist, ein Rentenbezug jedoch gerade die Abgabe des
Betriebes voraussetzt und eine Erwerbsminderung regelmäßig nicht bei beiden Ehegatten gleichzeitig eintritt, fällt es
ihnen rein tatsächlich unterschiedlich schwer, die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ALG zu erfüllen.
Während der eine - wie hier der Ehemann der Klägerin - im Anschluss an die Hofabgabe unmittelbar in den Genuss
einer Erwerbsminderungsrente kommt, kann der andere - hier die Klägerin - im Falle eines späteren Eintritts des
Versicherungsfalls der Erwerbsminderung diese Leistung nur bei Wahrung der besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen (ggf unter Inanspruchnahme von Streckungstatbeständen) erreichen. Auch soweit danach diese
rechtliche Gleichbehandlung nur bei Fiktivlandwirten praktisch zur Folge hat, dass die Erwerbsminderung durch
Zeitablauf "schutzlos" gestellt wird, liegt darin indessen weder Willkür noch Unbilligkeit, da die konzeptionelle
Ausgestaltung den Belangen der Fiktivlandwirte hinreichend Rechnung trägt.
Wie der Senat bereits grundsätzlich dargelegt hat (vgl Senatsurteil vom 16. Juni 2005, SozR 4-5868 § 13 Nr 1 RdNr
30), berücksichtigt die Konzeption des § 13 ALG die Besonderheiten des Schutzbedarfs der Betroffenen. Die in der
AdL versicherten selbstständigen Landwirte kennen ihr jeweiliges Schutzbedürfnis und die Möglichkeiten der
Absicherung (vgl BSG, Urteil vom 21. März 1991 - 4 RLw 1/90, JURIS). Scheiden sie aus dem landwirtschaftlichen
Unternehmen aus, bedürfen sie in der Regel nicht eines so umfassenden Schutzes wie die in der GRV Versicherten,
denn ihr Lebensunterhalt ist, was die Grundbedürfnisse angeht (Wohnung und Ernährung), häufig bereits durch den
Übergabevertrag, den Veräußerungsgewinn oder die Pachtzinsen gesichert (vgl BVerfGE 25, 314 = SozR Nr 77 zu Art
3 GG). Der Zeitpunkt der Landabgabe ist zudem im Regelfall steuerbar. Die Verpachtung von landwirtschaftlichen
Flächen, etwa mit der Folge der Reduzierung der bewirtschafteten Flächen unter die eine Versicherungspflicht
bedingende Mindestgröße, wird durch beide Partner des Pachtvertrages bestimmt und ist nicht einseitig von der
Entscheidung eines anderen abhängig. Ferner stellt das ALG den versicherungspflichtigen Landwirten
berufsspezifische Hilfen zur Verfügung, wie zB die Betriebs- und Haushaltshilfe, die nach dem SGB nicht oder nicht in
diesem Umfang vorgesehen sind (vgl Senatsurteil vom 16. Juni 2005 - B 10 LW 14/02 R, JURIS, SozR 4-5868 § 36
Nr 1) und zumindest kurzfristig die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes gewährleisten. Auch diese
Leistungen erleichtern es, den Zeitpunkt der Landabgabe zu beeinflussen, durchaus mit der Möglichkeit, die Erfüllung
der Leistungsvoraussetzungen für die einzelnen Rentenarten zu steuern.
Der Gesetzgeber liefert speziell den Fiktivlandwirt nicht schutzlos dem Wegfall der Anwartschaft auf
Erwerbsminderungsrente aus. Ihm wird die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung zwar erschwert,
wenn sein Ehegatte den Hof abgibt, um selbst Rente wegen Erwerbsminderung beziehen zu können, da damit
grundsätzlich auch die eigene Versicherungspflicht nach dem ALG entfällt. Er kann die Rentenanwartschaft jedoch
durch die Erfüllung eines Streckungstatbestandes nach § 13 Abs 2 ALG aufrechterhalten. Wenn die Klägerin
behauptet, eine nicht gerechtfertigte Gleichstellung liege darin, dass ihr - anders als dem Aktivlandwirt - keine
Möglichkeit verbleibe, auf die Wahl der Abgabeart und des Zeitpunkts der Abgabe einzuwirken, betrifft ihr Vorbringen
vornehmlich die eheliche Rechtsstellung. Diese ist nun aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass ein Ehegatte bei
der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten die gebotene Rücksicht zu nehmen hat
(vgl § 1356 Abs 2 BGB; BSGE 81, 294, 301 = SozR 3-5868 § 1 Nr 1 S 10; zur Berücksichtigung des ehelichen
Unterhaltsrechts im ALG s näher Senatsurteil vom 8. Oktober 1998, SozR 3-5868 § 32 Nr 2 S 12, 18 f). Die
Beachtung dieser Rechtspflicht - auch durch den Ehemann der Klägerin bei der Hofabgabe - durfte der Gesetzgeber
des § 13 ALG voraussetzen, zumal er die Hofabgabe an den Ehegatten unter den in § 21 Abs 9 ALG genannten
Voraussetzungen und damit den Erhalt dessen Versicherungsschutzes ermöglicht hat.
Die Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber zeigt sich im Übrigen auch in der auf die Fiktivlandwirte gezielten
Abgabefiktion nach § 21 Abs 9 Satz 3 ALG mit Eintritt einer vollen Erwerbsminderung (unabhängig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage) oder mit Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl dazu BVerfG SozR 4-5868 § 1 Nr 3 RdNr 18). Das
gesetzgeberische Ziel der eigenständigen Sicherung des Fiktivlandwirts in der AdL hat es im Blick auf die Erhaltung
des Versicherungsschutzes dagegen nicht von vornherein geboten, neben der Übertragung von altrechtlichen
Beiträgen des Ehegatten (vgl § 92 ALG) eine entsprechende Rechtsanwendung des § 13 Abs 2 Nr 1 ALG wie von der
Klägerin gewünscht vorzusehen. Allein die Hofabgabe und der Erwerbsminderungsrentenbezug des (ehemaligen)
Aktivlandwirts machen es seinem Ehegatten nicht unzumutbar, in eigener Person einen Streckungstatbestand im
Sinne von § 13 Abs 2 ALG zu erfüllen. Als Ausfluss der erfolgten sozialen Absicherung wird diesem insoweit
systemgerecht eine entsprechende Eigenverantwortung übertragen. Es kommt hinzu, dass die
Erwerbsminderungsrente des Ehemanns unmittelbar für den Lebensunterhalt der Eheleute eingesetzt werden konnte,
und zwar als Existenzsicherung bis zum etwaigen Eintritt der Klägerin in den Bezug einer Altersrente.
Die Lage der Klägerin ist im Übrigen nicht mit derjenigen vergleichbar, in der sich Versicherte der GRV befanden, die
beim Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 bereits die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hatten und
denen nach § 241 Abs 2 SGB VI (vgl zuvor bereits zB Art 2 § 6 Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetz) eine erweiterte Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine
Erwerbsminderungsrente zugute kommt (vgl näher BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987, BVerfGE 75, 78 = SozR
2200 § 1246 Nr 142 S 459, 466 f). Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin erstmals durch das
ASRG 1995 versicherungspflichtig geworden ist. Der damit verknüpften Verpflichtung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen
ist auf der Leistungsseite die Möglichkeit des Erwerbs eines eigenständigen Rentenanspruchs gegenübergestellt
worden. Eine solche bestand für die Klägerin unter dem GAL nicht, insbesondere keine Anwartschaft auf ein
vorzeitiges Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit. Seinerzeit unterlag sie dem Risiko, im Falle der Erwerbsminderung
nicht gesetzlich abgesichert zu sein. Sie ist daher durch das ASRG 1995 nicht benachteiligt, sondern begünstigt
worden. Auch wenn sie die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente mangels Erfüllung von
Streckungstatbeständen zum 1. Dezember 2002 wieder verloren hat, bleiben ihr die eigenen und gemäß § 92 ALG
anrechenbaren Beiträge für den späteren Bezug einer Altersrente erhalten.
(b) Ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil Rentenanwartschaften und -
ansprüche wie im vorliegenden Fall zwar zum Schutzbereich des Eigentums gehören, davon jedoch allein der im
Zeitpunkt der zu prüfenden gesetzgeberischen Maßnahme konkret vorhandene Bestand einer Rechtsposition erfasst
wird (vgl BSG SozR 3-5050 § 22 Nr 6 S 13 mwN; SozR 4-5868 § 92 Nr 2 RdNr 10). Die vom SG aufgestellte
Behauptung eines "Totalentzug(s) des Versicherungsschutzes nach § 13 ALG" verkennt, dass die Klägerin mit dem
Inkrafttreten des ARG 1995 eine Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente von vorne herein nur nach Maßgabe des §
13 ALG erwerben konnte und erworben hat. Der in ihrem Fall erfolgte Wegfall des Versicherungsschutzes mit Ablauf
von zwei Jahren nach Hofabgabe ist lediglich eine Folge der von Anfang an bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen. Ein Eingriff in vorhandene Rechtspositionen ist damit nicht verbunden gewesen.
(c) Weiter verstößt die Regelung - zumal im Hinblick auf das "Zusammenspiel" der
Erwerbsminderungsrentenanwartschaften von in der AdL versicherten Eheleuten - auch nicht gegen die in Art 2 Abs 1
GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit (vgl dazu Senatsurteile vom 17. Juli 2003, SozR 4-5868 § 85 Nr 1 RdNr 13
mwN (Nebenberuflicher Gesellschafter); vom 7. Dezember 2000, SozR 3-5868 § 85 Nr 4 S 27 (Befreiung des
Fiktivlandwirts bei geändertem Wirtschaftswert); vom 27. August 1998, BSGE 82, 283, 289 = SozR 3-5420 § 24 Nr 1
(Beitritt eines Geschäftsunfähigen zur KVdL); BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 -, NZS
2006, 84 (Zur Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die allgemeine
Handlungsfreiheit; vgl insbes RdNr 49 ff)). Soweit die Klägerin eine unzulässige Freiheitsbeschränkung durch § 13
ALG darin sieht, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, auf die Wahl der Abgabeart und des Zeitpunkts der Abgabe
des Hofes einzuwirken, betrifft dieses Vorbringen im Wesentlichen ihre ehelichen Verhältnisse. Im Übrigen
berücksichtigt sie die ihr durch § 13 Abs 2 ALG eröffneten Möglichkeiten der Anwartschaftserhaltung nicht
hinreichend.
(d) Letztlich wird auch nicht der aus Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG entwickelte Grundsatz des Vertrauensschutzes
beeinträchtigt (vgl nur BVerfG SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 63 ff; SozR 4-5868 § 32 Nr 2 RdNr 24, (Beitragszuschuss)).
Insoweit macht die Klägerin lediglich geltend, es erscheine unbillig, ihr den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
"wieder zu nehmen"; dies trifft nach allem in keiner Weise zu. Da die Klägerin von vornherein damit rechnen musste,
das sie die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente verlieren würde, wenn sie die versicherungsrechtliche
Voraussetzung des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ALG nicht mehr erfüllen könnte, bestand insoweit zu keinem Zeitpunkt ein
schützwürdiger Vertrauenstatbestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.